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   BFH, 29.04.1991 - VI R 61/88   

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https://dejure.org/1991,2104
BFH, 29.04.1991 - VI R 61/88 (https://dejure.org/1991,2104)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1991 - VI R 61/88 (https://dejure.org/1991,2104)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1991 - VI R 61/88 (https://dejure.org/1991,2104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 164, 289
  • BB 1991, 1409
  • BB 1991, 1917
  • DB 1991, 1656
  • BStBl II 1991, 647
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.07.1972 - VI R 116/69

    Zukunftsicherungs-Freibetrag in Ausnahmefällen auch für Ruhegeldempfänger

    Auszug aus BFH, 29.04.1991 - VI R 61/88
    Voraussetzung für eine pauschalierungsfähige Zuwendung ist aber, daß es sich um eine eigene Zuwendung des Arbeitgebers an die Pensionskasse handelt (Abschn. 96 Abs. 1 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 1978/81 unter Bezugnahme auf Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1972 VI R 116/69, BFHE 107, 11, BStBl II 1972, 890).
  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Zu der Kritik, die gegen jene die zusätzliche Leistung als Teil der übernommenen Einlage und nicht als Kapitalersatz behandelnde Rechtsprechung vorgebracht worden ist (Joost, ZGR 1987, 370, 397; Schön, ZGR 1990, 220, 241 f.; Priester, BB 1991, 1917, 1921), ist hier nicht Stellung zu nehmen.
  • FG Schleswig-Holstein, 05.11.2008 - 2 K 5/07

    Arbeitgeberbeiträge i.S. d. § 3 Nr. 63 EStG

    So habe der BFH einen Arbeitgeberbeitrag, der zur Anwendung des § 40 b EStG führe, nur für den Fall angenommen, in dem eine ausschließliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung bestanden hätte (BFH, BStBl II 1991, 647).

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH vom 29. April 1991 (VI R 61/88, BFHE 164, 289, BStBl II 1991, 647) zu § 40b EStG führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

  • FG München, 24.01.2002 - 8 K 1180/98

    Lohnsteuerpauschalierung bei Direktversicherung; Haftung für Lohnsteuer 1993 bis

    Aber ebenso, wie es Voraussetzung für eine pauschalierungsfähige Zuwendung ist, dass es sich um eine eigene Leistung des Arbeitgebers an das Direktversicherungsunternehmen handelt (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 29. April 1991 VI R 61/88, BStBl II 1991, 647, 648), kommt es für die Pauschalierungsunschädlichkeit von Mehrleistungen darauf an, dass sie vom Arbeitnehmer in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung erbracht werden.

    Voraussetzung für eine pauschalierungsunschädliche Beitragsleistung jenseits des Höchstbetrages ist demnach, dass sie auf Grund einer gegenüber der Versicherungsgesellschaft bestehenden ausschließlich eigenen rechtlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers geleistet wird, wobei die rechtlichen Verhältnisse gegenüber dem Versicherungsunternehmen den Ausschlag geben (vgl. BFH in BStBl II 1991, 647, 648 zu der insoweit vergleichbaren Arbeitgeberverpflichtung als Pauschalierungsvoraussetzung gem. § 40b Abs. 1 EStG ).

    Da schriftliche Vollmachten nicht erteilt wurden, lagen aus der Sicht des Versicherungsunternehmens (Empfängerhorizont; s. hierzu BFH in BStBl II 1991, 647, 648) bindende Erklärungen zur Beitragsleistung nur vom Kl vor.

  • BFH, 12.03.1993 - VI R 20/92

    Zur Steuerfreiheit eines Zinszuschusses des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 68 EStG

    Für einen anderen Fall eines funktionsgebundenen Arbeitslohns, nämlich des Beitrags zu einer Direktversicherung (§ 40 b EStG), hat die Finanzverwaltung die Umwandlung von bisher steuerpflichtigem in pauschal zu versteuernden Arbeitslohn für unbedenklich gehalten (vgl. Abschn. 129 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 1990; vgl. dazu auch das BFH-Urteil vom 29. April 1991 VI R 61/88, BFHE 164, 289, BStBl II 1991, 647).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - L 1 KR 341/12

    Versorgungsbezüge - Betriebliche Altersversorgung - Selbstzahler -

    Auf das von dem Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. April 1991 - VI R 61/88 kann es dagegen schon deswegen nicht ankommen, weil sich der BFH dort nicht mit der Beitragspflicht von Leistungen beschäftigt.
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