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   BFH, 10.09.1991 - VIII R 39/86   

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BFH, 10.09.1991 - VIII R 39/86 (https://dejure.org/1991,755)
BFH, Entscheidung vom 10.09.1991 - VIII R 39/86 (https://dejure.org/1991,755)
BFH, Entscheidung vom 10. September 1991 - VIII R 39/86 (https://dejure.org/1991,755)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Verlustzuweisungsgesellschaften - Gewinnerzielungsabsicht - Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung - Kommanditgesellschaft - Bewertungsfreiheit - Kommanditisten - Zuweisung von Verlusten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht vermutet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlustzuweisungsgesellschaft - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht - Kennzeichen: Kapitalbeschaffung über Vielzahl von Anlegern, beschränkte Rechte der Kommanditisten, unzureichende Kapitaldecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerliche Behandlung von sogenannten Verlustzuweisungsgesellschaften (IBR 1992, 86)

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 406
  • BB 1991, 2435
  • BB 1991, 2502
  • DB 1991, 2631
  • BStBl II 1992, 328
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 10.09.1991 - VIII R 39/86
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. August 1990 VIII R 25/86 (BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564) entschieden, bei Verlustzuweisungsgesellschaften sei zu vermuten, daß sie zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung in Kauf nehmen.

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564 als Kennzeichen für eine Verlustzuweisungsgesellschaft gewertet, daß deren Initiatoren selbst oder durch Dritte - meist durch Prospekte - interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderung durch Verlustzuweisungen werben.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 10.09.1991 - VIII R 39/86
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 765 ff.) ist Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Form eines Totalgewinns.
  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Da diese Gesellschaften lediglich die Möglichkeit einer Gewinnerzielung in Kauf nähmen, könne bei ihnen in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht erst angenommen werden, wenn nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns die Erzielung eines Totalgewinns wahrscheinlich sei (BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und vom 10. September 1991 VIII R 39/86, BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328).

    Das ist die typische Ausgangslage einer Verlustzuweisungsgesellschaft (BFH-Urteile in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564 unter 5. b der Gründe, und in BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328 unter 6. a der Gründe).

    Die Werbung mit einer hohen Kapitalfreisetzung durch Verlustzuweisungen, die nicht nur auf Steuervergünstigungen (insbesondere Sonderabschreibungen) oder anderen zu Beginn eines Betriebs üblichen Umständen beruhen, ist ein charakteristisches Merkmal dieser Gesellschaften (vgl. BFH in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564 unter 3. c der Gründe, und in BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328 unter 5. der Gründe).

    Liegt danach eine Verlustzuweisungsgesellschaft vor, mußte das FG die tatsächliche Vermutung beachten, daß für ihre Gründung und Fortführung nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen, sondern einkommensteuerrechtlich nicht relevante persönliche Gründe bestimmend waren und sie lediglich die Möglichkeit einer (späteren) Gewinnerzielung in Kauf nahm (BFH in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und in BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328).

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

    Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob - wenn die Kläger und Beigeladenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hätten - der Revision des FA jedenfalls deshalb stattzugeben wäre, weil es sich bei dem Immobilienfonds um eine sog. Verlustzuweisungsgesellschaft handelt, bei der zu vermuten ist, daß es an der Absicht fehlt, einen positiven Gesamtüberschuß zu erzielen (BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und vom 10. September 1991 VIII R 39/86, BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328).
  • FG Niedersachsen, 09.12.2004 - 10 K 181/93

    Gewinnerzielungsabsicht einer Verlustzuweisungsgesellschaft; Berücksichtigung von

    Ein Tätigwerden der Gesellschaft lediglich in der Absicht, ihren Gesellschaftern eine Minderung der Steuern vom Einkommen dergestalt zu vermitteln, dass durch Zuweisung von Verlustanteilen andere an sich tariflich zu versteuernde Einkünfte nicht versteuert werden, reicht nicht aus (BFH-Urteile vom 2. Juli 1998 IV R 90/96 BFH/NV 1999, 754 m.w.N.; vom 11. Dezember 1997 IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950; vom 10. September 1991 VIII R 39/86, BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328).

    Bei ihnen ist deshalb - vom Steuerpflichtigen widerlegbar - zu vermuten, dass sie bei ihrer Gründung zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung in Kauf nehmen und in Folge dessen eine Gewinnerzielungsabsicht in der Regel erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden kann, in dem sich die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns in einer solchen Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit nun doch ein solcher Totalgewinn erzielt werden kann (BFH-Urteile vom 10. September 1991 VIII R 39/86 BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328; vom 21. August 1990 VIII R 25/86 BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564).

    b) Als Verlustzuweisungsgesellschaften hat der BFH u.a. Gesellschaften angesehen, deren Geschäftskonzept darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste, z.B. durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder steuerbegünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03 BFH/NV 2004, 1710 m.w.N.), deren Kapitaldecke nicht ausreichend ist und deren Kapital nur zum Teil aus Eigenmitteln besteht, deren Initiatoren selbst oder durch Dritte -meist durch Prospekt- interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen werben und nach deren Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen regelmäßig ganz oder teilweise durch Steuerersparnisse finanziert werden, deren Gesellschafter keinen Einfluss auf den Eintritt/Austritt neuer Gesellschafter und keinerlei Kontrollrechte haben (vgl. BFH-Urteile vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372; vom 21. November 2000 IX R 2/96 BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789; vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92 BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; vom 10. September 1991 VIII R 39/86 BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328; vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564; BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447; vom 26. Juni 1984 GrS 4/82, E 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    c) Kennzeichnend für Verlustzuweisungsgesellschaften ist daneben auch, dass das Kapital nur zum Teil aus Eigenmitteln besteht (BFH-Urteil vom 10. September 1991 VIII R 39/86 BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328).

    Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt die zuvor lediglich in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns in einer solchen Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein solcher Totalgewinn doch erzielt werden kann, kann eine Gewinnerzielungsabsicht in der Regel frühestens von diesem Zeitpunkt an, nicht jedoch mit Rückschluss auf frühere Zeiträume angenommen werden (BFH-Urteile vom 10. September 1991 VIII R 39/86 BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328; vom 21. August 1990 VIII R 25/86 BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564).

  • FG München, 10.06.1996 - 5 K 3865/89

    Beginn der vierjährigen Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche

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  • BFH, 10.12.1992 - XI R 45/88

    Konzeptionskosten als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes

    Insbesondere läßt sich nicht abschließend beurteilen, ob bei der Klägerin zu 1 insgesamt mit einem Gewinn im Sinne eines Totalgewinns und bei den einzelnen Treugebern mit einer Teilhabe an einer Betriebsvermögensmehrung der Gesellschaft (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 765; zu Verlustzuweisungsgesellschaften s. zuletzt auch BFH-Urteil vom 10. September 1991 VIII R 39/86, BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328) zu rechnen ist.
  • FG Köln, 11.07.2000 - 2 K 785/90

    Anforderungen an die Bezeichnung des Inhaltsadressaten bei

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für Verlustzuweisungsgesellschaften die widerlegbare Vermutung gilt, dass diese zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern dass vielmehr nur die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung in Kauf genommen wird (BFH-Urteile vom 12.12.1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; vom 10.9.1991 VIII R 39/96, BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328; vom 21.8.1990 VIII R 25/86 BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564).

    Im Übrigen ist auch die fehlende Eigenkapitaldecke ein Merkmal einer Abschreibungsgesellschaft (BFH in BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328).

  • BFH, 24.01.1995 - III B 69/93

    Darlegung von Divergenz zur Führung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt noch die Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 1987 III R 273/83 (BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10) und vom 10. September 1991 VIII R 39/86 (BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328) gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet.

    Soweit die Kläger Divergenz zu den Urteilen des BFH in BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10 und in BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328 rügen, fehlt es an schlüssigen Ausführungen.

    Eine Abweichung von dem Urteil des BFH in BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328 ist nicht schlüssig dargelegt, da die Kläger nicht dargetan haben, inwiefern die Entscheidung des BFH auf dem Rechtssatz beruhe, bei neugegründeten Unternehmen spreche grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht.

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12

    Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige

    Deshalb kann bei ihnen in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns in einer solchen Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein solcher Totalgewinn erzielt werden kann (BFH-Urteile vom 21.08.1990 VIII R 25/86, BStBl II 1981, 564 betreffend die Streitjahre 1975 bis 1977; vom 10.09.1991 VIII R 39/86, BStBl II 1992, 328 betreffend das Streitjahr 1972; vom 12.12.1995 VIII R 59/92, BStBl II 1996, 219 betreffend die Streitjahre 1976 bis 1979 und vom 21.11.2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789; BFH-Beschluss vom 05.07.2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447).
  • FG Köln, 15.12.2003 - 15 K 652/99

    Beweislastregeln zur Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschafter von

    b) Liegt danach eine Verlustzuweisungsgesellschaft vor, spricht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Vermutung dafür, dass für ihre Gründung und Fortführung nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen bestimmend war, sondern einkommensteuerrechtlich nicht relevante persönliche Gründe und sie lediglich die Möglichkeit einer (späteren) Gewinnerzielung in Kauf nimmt (so schon BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BStBl II 1991, 564 und vom 10. September 1991 VIII R 39/86, BStBl II 1992, 328).

    Zum andern erscheint es dem Senat in Anbetracht dieser Umstände ausgeschlossen, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns ein Totalgewinn im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder im Zeitpunkt des Beitritts der Kläger bis Ende 1988 auch nur "wahrscheinlich" war, wie es die jüngere BFH-Rechtsprechung fordert (nach der älteren BFH-Rechtsprechung, nämlich Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BStBl II 1991, 564 und vom 10. September 1991 VIII R 39/86, BStBl II 1992, 328 mußte der Totalgewinn sogar noch "sehr wahrscheinlich" sein).

  • BFH, 02.07.1998 - IV R 90/96

    Mitunternehmerschaft; Land- und Forstwirtschaft; Farmprojekt in Paraguay

    Zur "Lebensführung" gehören nicht nur die bei einigen Anlegern möglicherweise vorhandenen Motive der Jagd- und Urlaubsmöglichkeit, sondern auch insbesondere die Steuerersparnisabsicht (BFH-Urteile vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564; vom 10. September 1991 VIII R 39/86, BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; Schmidt, a.a.O.).
  • FG Münster, 05.09.2019 - 8 K 2950/16

    Steuerliche Folgen aus einem im Streitjahr erfolgten Bondstripping und der

  • BFH, 14.09.1994 - IX B 142/93

    Steuerbegünstigte Kapitalanlagen; Rückkaufsangebote und Verkaufsgarantien bei

  • BFH, 11.12.1997 - IV R 4/95

    Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages bei einer

  • FG München, 21.12.2001 - 15 V 2659/01

    Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb; Aussetzung der

  • BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91

    Keine Werbungskosten durch Provisionen für Vermittlung des Gesellschaftskapitals

  • BFH, 23.04.1999 - IV B 149/98

    PersG; Gewinnerzielungsabsicht

  • FG Köln, 23.11.2005 - 4 K 388/03

    GmbH-Anteile Als Sonder-Betriebsvermögen

  • BFH, 11.12.1997 - IV R 86/95

    Feststellungsverzicht der Verluste aus Landwirtschaft und Forstwitschaft auf

  • FG Hessen, 24.08.1995 - 11 K 5112/91

    Schriftform bei Klageerhebung; Anforderungen an die Unterschrift; Absicht zur

  • BFH, 30.08.1994 - IX R 65/91
  • FG München, 07.02.1996 - 5 K 3136/92

    Zulässigkeit des Abzugs von Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den

  • BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Vermittlung des Eigenkapitals als

  • BFH, 23.11.1993 - IV B 63/93

    Zurechnung von Provisionszahlungen zu den Anschaffungskosten oder

  • FG Köln, 15.12.2003 - 15 K 586/99

    Beweislastverteilung bei Verlustzuweisungsgesellschaften gilt fort

  • FG München, 12.12.2000 - 13 K 4866/97

    Weinvertrieb als Liebhaberei; Einkommensteuer 1992, 1993

  • FG München, 27.07.2000 - 13 K 2270/96

    Hochschullehrer mit nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit als Kunstmaler;;

  • FG München, 17.01.1995 - 12 K 89/92

    Einkommensteuerpflichtigkeit für die Erzielung umfangreicher Spielgewinne in

  • FG München, 17.02.1993 - 1 K 1719/90
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