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   BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86   

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BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86 (https://dejure.org/1991,1010)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1991 - XI R 1/86 (https://dejure.org/1991,1010)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1991 - XI R 1/86 (https://dejure.org/1991,1010)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 42; EStG §§ 21, 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 7, § 7 b, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a

  • Wolters Kluwer

    Eltern - Grundstücksverkauf an Kind - Schenkung eines Geldbetrags - Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Aufrechnung - Forderung aus Schenkungsversprechen - Kaufpreisforderung - Darlehnszinsen - Vorweggenommene Erbfolge - Sonderausgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstücksvertrag zwischen Eltern und Kindern - Geldschenkung und Aufrechnung gegen Kaufpreis als Umgehung - Voraussetzungen für die Anerkennung eines Vereinbarungsdarlehens - Berechnung der AfA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 136
  • FamRZ 1992, 547 (Ls.)
  • BB 1992, 420
  • BB 1992, 693
  • DB 1992, 558
  • BStBl II 1992, 239
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 16.03.1988 - X R 27/86

    Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Einzelunternehmer - Handwerker - GmbH -

    Auszug aus BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86
    Es ist den Steuerpflichtigen grundsätzlich zwar nicht verwehrt, ihre rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, daß sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt; dementsprechend begründet noch nicht jede allgemein nicht übliche Gestaltung die Vermutung für einen Rechtsmißbrauch des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1988 X R 27/86, BFHE 153, 46, BStBl II 1988, 629).
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 290/82

    Steuerliche Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Angehörigen nach

    Auszug aus BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen voraus, daß die Verträge in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande kommen und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 IX R 220/84, BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137, und vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391, jeweils mit weiteren Hinweisen).
  • BFH, 28.04.1987 - IX R 7/83

    Sportverein - Mitgliedsbeiträge - Spenden - Mißbrauch

    Auszug aus BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86
    Für das Umgehungsgeschäft ist es kennzeichnend, daß das erklärte Geschäft dem Parteiwillen entspricht (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 31. Juli 1984 IX R 3/79, BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33; vom 28. April 1987 IX R 7/83, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814; vom 21. Oktober 1988 III R 194/84, BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216, und vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607).
  • BFH, 21.10.1988 - III R 194/84

    Steuerumgehung - Ausländische Gesellschaft - Einschaltung einer ausländischen

    Auszug aus BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86
    Für das Umgehungsgeschäft ist es kennzeichnend, daß das erklärte Geschäft dem Parteiwillen entspricht (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 31. Juli 1984 IX R 3/79, BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33; vom 28. April 1987 IX R 7/83, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814; vom 21. Oktober 1988 III R 194/84, BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216, und vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607).
  • BFH, 31.07.1984 - IX R 3/79

    Tarifvergünstigung - Gewährung von Darlehn - Darlehn unter Bauherrn - Mißbrauch

    Auszug aus BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86
    Für das Umgehungsgeschäft ist es kennzeichnend, daß das erklärte Geschäft dem Parteiwillen entspricht (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 31. Juli 1984 IX R 3/79, BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33; vom 28. April 1987 IX R 7/83, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814; vom 21. Oktober 1988 III R 194/84, BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216, und vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607).
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 134/86

    1. Eingeschränkte Klagebefugnis auch nach Gesellschafterwechsel; keine Beiladung

    Auszug aus BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86
    Es kann offenbleiben, ob bei dieser Sachlage die Möglichkeit, später noch dingliche Sicherung zu erhalten, einen ausreichenden Sicherungsschutz darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 134/86, BFHE 163, 438, BStBl II 1991, 882).
  • BFH, 10.08.1988 - IX R 220/84

    Werbungskosten - Darlehn

    Auszug aus BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen voraus, daß die Verträge in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande kommen und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 IX R 220/84, BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137, und vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391, jeweils mit weiteren Hinweisen).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86
    Nach dem Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) führt bei der Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Übernahme von Verbindlichkeiten und die Zusage einer Abstandszahlung, nicht jedoch der Vorbehalt eines Nutzungsrechts am übertragenen Vermögen zu Anschaffungskosten beim Übernehmer.
  • BFH, 16.10.1984 - IX R 81/82

    Werbungskosten - Nutzungswert - Wohnung

    Auszug aus BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86
    Insoweit sind dem Kläger weder Einnahmen zuzurechnen, noch kann er Werbungskosten abziehen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1984 IX R 81/82, BFHE 143, 310, BStBl II 1985, 390, und vom 13. Februar 1990 IX R 99/85, BFH/NV 1990, 628, m. w. N.).
  • BFH, 10.06.1986 - IX R 7/82

    Beurteilung von Barleistungen einschließlich der Erhöhungsbeträge als Leibrente

    Auszug aus BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86
    Soll sich der besondere Verpflichtungsgrund aus einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen ergeben, so muß diese klar und eindeutig sein und auch tatsächlich durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 10. Juni 1986 IX R 7/82, BFH/NV 1987, 26).
  • BFH, 13.02.1990 - IX R 99/85

    Nutzwert einer von einem dinglichen Wohnrecht betroffenen Wohnung und

  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

  • BFH, 24.04.1991 - XI R 5/83

    Zur Aufteilung des Rechtsgeschäftes in einen entgeltlichen und einen

  • BFH, 19.10.1999 - IX R 39/99

    Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern

    Dieser Beurteilung wäre zu folgen, wenn die Eltern dem Unterhalt empfangenden Kind gleichsam die Miete "schenken" und (nur) durch den gleichzeitigen Abschluß des Mietvertrages einen an sich privaten Vorgang in die Einkunftssphäre verlagerten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86, BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239 - Grundstücksverkauf mit gleichzeitiger Teilschenkung des Kaufpreises; Senatsurteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443 - Darlehen der minderjährigen Tochter an Elternteil aus zuvor vom anderen Elternteil zu diesem Zweck geschenkten Mitteln).
  • BFH, 22.04.1998 - X R 163/94

    Wohneigentumsförderung bei Erwerb von Verlobten

    - der Veräußerer dem Erwerber den zur Begleichung der Anschaffungskosten erforderlichen Betrag schenkt, ohne daß hierfür außersteuerliche Gründe erkennbar sind (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86, BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239),.

    - der Veräußerer den Kaufpreis, dessen Tilgung auf unabsehbare Zeit aufgeschoben ist, ohne Sicherung stundet (BFHE 166, 136, 140, BStBl II 1992, 239).

    Nichts anderes gälte, wenn der Kläger seiner Frau die zur Tilgung der gesamtschuldnerisch übernommenen Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel schenken würde; Anschaffungskosten liegen nicht vor, soweit der Veräußerer dem Erwerber die zur Tilgung des Kaufpreises erforderlichen Mittel schenkt und beachtliche Gründe --außer dem Ziel der Steuerminderung (im Streitfall: die uneingeschränkte Steuervergünstigung für den Miteigentumsanteil und nach der Heirat zusätzlich die Möglichkeit, ggf. die Steuervergünstigung für eine weitere Wohnung erhalten zu können)-- nicht erkennbar sind (BFH in BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239).

    Zwar werden von der Rechtsprechung steuerrechtlich auch teilentgeltliche Rechtsgeschäfte zwischen Angehörigen anerkannt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, BStBl II 1986, 811; in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; in BFH/NV 1992, 36; in BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239).

  • BFH, 22.02.2005 - X B 164/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

    In einem vergleichbaren Sachverhalt habe der BFH "diese Frage letztendlich offen gelassen" (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86, BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239).

    Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass es entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht für die entscheidungserhebliche Frage nach der Höhe der Anschaffungskosten im Falle eines vom Veräußerer schenkweise ausgesprochenen Kaufpreis(teil-)verzichts nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, die im Übrigen bereits in dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil in BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239 unmissverständlich zum Ausdruck gelangt, nicht auf die (formal) bürgerlich-rechtliche, sondern allein auf die steuerrechtliche Sichtweise ankommt.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 1999, 24 unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung in BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239 ausgeführt, dass Anschaffungskosten nicht vorliegen, soweit der Veräußerer dem Erwerber die zur Tilgung des Kaufpreises erforderlichen Mittel schenkt und beachtliche Gründe außer dem Ziel der Steuerminderung nicht erkennbar sind.

    - der Veräußerer dem Erwerber den zur Begleichung der Anschaffungskosten erforderlichen Betrag schenkt, ohne dass hierfür außersteuerliche Gründe erkennbar sind (BFH-Urteil in BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239), .

    - der Veräußerer den Kaufpreis, dessen Tilgung auf unabsehbare Zeit aufgeschoben ist, ohne Sicherung stundet (BFH-Urteil in BFHE 166, 136, 140, BStBl II 1992, 239).

  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

    Wenn einem Darlehen die einkommensteuerrechtliche Anerkennung zu versagen ist, weil es dem bei Vereinbarungen unter nahen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Fremdvergleich nicht genügt, so gilt dies nicht nur für die Ablehnung des Zinsabzugs als Betriebsausgaben beim Darlehensschuldner (vgl. zum Abzug als Sonderausgaben auch BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86, BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239, 241), sondern auch für den Ansatz von Darlehenszinsen als Kapitaleinnahmen beim Darlehensgläubiger (so auch FG Düsseldorf in EFG 1991, 104).
  • FG Münster, 25.10.2011 - 13 K 1907/10

    Anschaffungsnebenkosten auch bei unentgeltlichem Erwerb abzugsfähig!

    Eine Aufteilung der Nebenkosten auf den entgeltlichen und den unentgeltlichen Teil des Rechtsgeschäfts solle daher nicht erfolgen (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1990 XI R 2/85, BFH/NV 1991, 383; vom 11. September 1991 XI R 4/90, BFH/NV 1992, 169; vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86, BStBl II. 1992, 239).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2000 - 3 K 3255/98

    Mietverhältnis zwischen Vater und unterhaltsberechtigtem Kind

    Das Versprechen eines bestimmten Geldbetrags von der Mutter an den Sohn und der gleichzeitige Verkauf eines Grundstücks unter Aufrechnung des Geldzahlungsanspruchs gegen den Kaufpreisanspruch sind nicht als Geldschenkung und Grundstücksanschaffung, sondern einheitlich als unentgeltliche Grundstücksverschaffung beurteilt worden (Urteile vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86, BStBl II 1992, 293, und vom 10. Oktober 1991 XII R 16/89, BFH/NV 1992, 448).

    Es geht somit nicht um zusätzliche Kriterien für einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere darum, ob ein anderer Weg naheliegender und allgemein üblich ist - wie der IX. Senat prüft (IX R 39/99 unter 3 c) -, sondern um die Wertung des insgesamt verwirklichten Sachverhalts nach seinem wirtschaftlichen Gehalt im Hinblick auf Sinn und Zweck der einschlägigen Normen, d. h. wofür die fraglichen Abzüge gewährt werden sollen und wofür nicht (so offenbar auch Urteil vom 29. Juli 1998 X R 50/95, als möglicher Weg offen gelassen in den Urteilen vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86 und 16/89).

    Soweit auch der IX. Senat die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts - wenn auch unter dem Blickwinkel des 42 AO (siehe Urteil IX R 39/99 unter 3 c) - mit Hinweis auf mögliche Parallelen zu den oben zitierten Urteilen vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86 und vom 26. März 1996 IX R 51/92 ins Auge gefasst hat, fragt er lediglich, ob - wie dort - eine "Schenkung" (nämlich hier der Miete) vorliegen könnte.

  • FG Münster, 24.03.2023 - 2 K 1801/22

    Einkommensteuer - Zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude, die von

    Im Rahmen eines teilentgeltlichen Erwerbs, wie im Streitfall, sind die aufgewendeten Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe den Anschaffungskosten des Gebäude zuzurechnen; eine Aufteilung auf den unentgeltlichen und entgeltlichen Anteil ist unzulässig (BFH, Urteil vom 10.10.1991 XI R 1/86, juris).

    Im Rahmen eines teilentgeltlichen Erwerbs, wie im Streitfall, sind die aufgewendeten Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe den Anschaffungskosten des Gebäudes zuzurechnen; eine Aufteilung auf den unentgeltlichen und entgeltlichen Anteil ist unzulässig (BFH, Urteil vom 10.10.1991 XI R 1/86, juris).

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 28/97

    Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zwischen Ehegatten

    Insbesondere kann nicht von einem steuerrechtlich unbeachtlichen "Hin und Her" zwischen den Klägern ausgegangen werden (vgl. hierzu z.B. BFH vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86, BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239), denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß die Kredite der Klägerin vom Kläger getilgt worden sind.
  • FG Niedersachsen, 05.09.2003 - 13 K 99/98

    Anspruch auf Eigenheimzulage; Förderung des entgeltlichen Erwerbs; Erfordernis

    Über die umständliche zivilrechtliche Gestaltung eines Anschaffungsvorgangs, der in seiner wirtschaftlichen Auswirkung neun Monate später wieder neutralisiert wurde, wurde das rein eigenheimzulagenrechtlich motivierte Ziel erreicht, einerseits Anschaffungskosten zu generieren, andererseits bei dem Kläger aber keine wirtschaftliche Belastung entstehen zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 IX R 1/86, BStBl II 1992, 239).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.01.1998 - 2 K 2588/95

    Einkommensteuer; kein Anspruch auf Wohneigentumsförderung bei einer mittelbaren

    Denn dieses Vertragsverhältnis zwischen den Eltern und ihrem Sohn stellt sich im Streitfall so dar, daß durch diese rechtliche Konstruktion lediglich die Möglichkeit des Abzugs von Anschaffungskosten geschaffen werden sollte (vgl. Urteil des BFH vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86 , BStBl. II 1992, 239, 240 und Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil des 6. Senats vom 13. Juni 1996, VI K 1958/95 n.v.).

    Für das Umgehungsgeschäft ist es kennzeichnend, daß das erklärte Geschenk dem Parteiwillen entspricht ( BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86 , a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00

    Schätzung der beruflichen Nutzung eines privat angeschafften Computers

  • FG Niedersachsen, 18.02.2003 - 13 K 193/01

    Versagung von Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Dauerwohnrechts;

  • FG Sachsen, 23.09.1999 - 4 K 210/98

    Anerkennung eines Darlehens zwischen von einander wirtschaftlich unabhängigen

  • FG Baden-Württemberg, 08.11.1996 - 9 K 46/93

    Aufwendungen für Ausbildung des Praxisnachfolgers

  • FG Münster, 05.07.2004 - 1 K 956/03

    Keine tatsächliche Durchführung eines Kaufvertrages bei späterer zinsloser

  • FG Düsseldorf, 15.06.1998 - 3 K 2082/94

    Bewertung einerVeräußerung eines Grundstücks und Schenkung eines Teils des zu

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.1998 - 12 K 369/95

    Voraussetzungen für den Anspruch auf die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 und

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