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   BFH, 22.11.1991 - VI R 118/88   

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https://dejure.org/1991,1661
BFH, 22.11.1991 - VI R 118/88 (https://dejure.org/1991,1661)
BFH, Entscheidung vom 22.11.1991 - VI R 118/88 (https://dejure.org/1991,1661)
BFH, Entscheidung vom 22. November 1991 - VI R 118/88 (https://dejure.org/1991,1661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 248
  • NJW 1992, 2176
  • BB 1992, 2490
  • BB 1992, 556
  • BStBl II 1992, 326
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.10.1986 - VI R 208/83

    Rechtswirksamer Lohnsteuer-Jahresausgleichsantrag erfordert auch eigenhändige

    Auszug aus BFH, 22.11.1991 - VI R 118/88
    Das FA berufe sich zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 10. Oktober 1986 VI R 208/83 (BFHE 148, 47, BStBl II 1987, 77).

    Nach dem Urteil des BFH in BFHE 148, 47, BStBl II 1987, 77 setze ein rechtswirksamer Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich die in § 42 Abs. 2 Satz 4 EStG vorgesehene eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers voraus.

    Hierfür genügt nach dem Urteil des Senats in BFHE 148, 47, BStBl II 1987, 77 nicht die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten des Arbeitnehmers.

  • BFH, 15.06.1973 - VI R 400/69

    Pfändungsgläubiger kann Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs

    Auszug aus BFH, 22.11.1991 - VI R 118/88
    Denn der Pfändungsgläubiger eines Lohnsteuer-Erstattungsanspruchs werde hierdurch ermächtigt, den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zu stellen, soweit ihm verfahrensrechtliche - insbesondere fristwahrende - Bedeutung zukomme (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Juni 1973 VI R 400/69, BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784).

    Der Pfändungsgläubiger eines Lohnsteuer-Erstattungsanspruchs wird durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nach dem Urteil des Senats in BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784 ermächtigt, einen solchen Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für den Schuldner zu stellen, soweit ihm verfahrensrechtliche - insbesondere fristwahrende - Bedeutung zukommt.

  • BFH, 15.11.1991 - VI R 81/89

    1. Keine Nichtigkeit des Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheides bei fehlender

    Auszug aus BFH, 22.11.1991 - VI R 118/88
    Wie der Senat in dieser Entscheidung und in dem Urteil vom 15. November 1991 VI R 81/89, BFHE 165, 566, BStBl II 1992, 224 betont hat, soll die vom Gesetzgeber geforderte Eigenhändigkeit der Unterschriftsleistung dem Erklärenden sowohl bei Steuererklärungen als auch beim Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich die Bedeutung seiner Erklärungen als Wissenserklärungen bewußt machen.
  • BFH, 18.08.1998 - VII R 114/97

    Keine Antragsveranlagung durch Pfändungsgläubiger

    Darauf komme es jedoch nicht an, denn in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1973 VI R 400/69 (BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784), bestätigt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 1991 VI R 118/88 (BFHE 166, 248, BStBl II 1992, 326), ermächtige der BFH den Pfändungsgläubiger unabhängig davon, ob er im Zeitpunkt der Antragstellung in der Lage sei, die für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs notwendigen Angaben zu machen, zur Wahrung der Ausschlußfrist den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für den Vollstreckungsschuldner beim FA zu stellen.

    Während die Rechtsprechung der Zivilgerichte sowie des BFH für den bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1990 zulässigen Lohnsteuer-Jahresausgleich den Pfändungsgläubiger durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß für ermächtigt hielt, den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs unter Vorlage der vom Schuldner oder dessen Arbeitgeber herauszugebenden Lohnsteuerkarte für den Vollstreckungsschuldner zu stellen (BFH-Urteile in BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784, und in BFHE 166, 248, BStBl II 1992, 326), und die Finanzverwaltung, dieser einhellig vom Schrifttum befürworteten (vgl. die Nachweise bei Stöber, Forderungspfändung, 10. Aufl., Rdnr. 391, Fn. 80) Rechtsprechung folgend (vgl. Abschn. 149 Abs. 7 LStR bis 1993 zu § 46 EStG und Abgabenordnungs-Anwendungserlaß zu § 46 AO 1977 bis 1995), entsprechende Anträge des Pfändungsgläubigers zuließ, lehnen die Finanzbehörden nunmehr mit der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 vorgenommenen Neufassung der LStR (Abschn. 149 Abs. 7 n.F., BStBl I 3/1995, 139) und des Abgabenordnungs-Anwendungserlasses i.d.F. vom 27. Oktober 1995 zu § 46 AO 1977 Nr. 4 die Befugnis des Pfändungsgläubigers zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Vollstreckungsschuldner zum Zwecke der Durchführung der Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ab.

    b) Eine andere rechtliche Beurteilung gebietet auch nicht die frühere Rechtsprechung des BFH zum Lohnsteuer-Jahresausgleich (BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784, und BFHE 166, 248, BStBl II 1992, 326), die den Pfändungs- und Überweisungsgläubiger für ermächtigt hielt, den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für den Erstattungsgläubiger und Pfändungsschuldner zur Wahrung der Ausschlußfrist zu stellen.

  • BFH, 29.02.2000 - VII R 109/98

    Kein Veranlagungswahlrecht für Pfändungsgläubiger

    Von der Auffassung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Finanzrechtsweg gegeben ist und die Finanzbehörden bzw. -gerichte berechtigt sind, über die vorgreifliche Frage der Rechtsposition des Pfändungsgläubigers im Erstattungsverfahren des Vollstreckungsschuldners zu entscheiden, ist auch der VI. Senat des BFH ausgegangen, als er ohne dies zu vertiefen, die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs bejahte für die Klage des Pfändungsgläubigers, dem ein Lohnsteuererstattungsanspruch gegen das FA als Drittschuldner zur Einziehung überwiesen worden war, mit dem Ziel, das FA zu verpflichten, den Lohnsteuer-Jahresausgleich zur Festsetzung der Erstattung durchzuführen (BFH-Urteile vom 15. Juni 1973 VI R 400/69, BFHE 110, 26, BStBl II 1973, 784, und vom 22. November 1991 VI R 118/88, BFHE 166, 248, BStBl II 1992, 326).
  • FG Sachsen, 17.10.2002 - 2 K 1558/00

    Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Anspruchsberechtigten auf dem

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  • FG Sachsen-Anhalt, 17.10.2002 - 2 K 1558/00

    Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Anspruchsberechtigten im Antag auf

    Daß die Unwirksamkeit auch dieses Antrags im Rahmen der Betriebsprüfung nicht aufgegriffen wurde, hat seinen Grund im BMF-Schreiben vom 21.03.1992 (BStBl II 1992, 326), in dem es für das Kalenderjahr 1990 als unschädlich angesehen wurde, wenn innerhalb der Antragsfrist der Zulageantrag nur vom Bevollmächtigten, nicht aber auch vom Anspruchsberechtigten selbst unterschrieben war.
  • FG München, 20.10.1998 - 16 K 2936/98
    Hiervon sei auch der Bundesfinanzhof (BFH) für den Fall eines Lohnsteuer-Erstattungsanspruchs in seinem Urteil vom 22. November 1991 VI R 118/88, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 326 ausgegangen.
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