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   BFH, 28.11.1991 - XI R 35/89   

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https://dejure.org/1991,1277
BFH, 28.11.1991 - XI R 35/89 (https://dejure.org/1991,1277)
BFH, Entscheidung vom 28.11.1991 - XI R 35/89 (https://dejure.org/1991,1277)
BFH, Entscheidung vom 28. November 1991 - XI R 35/89 (https://dejure.org/1991,1277)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 260
  • NJW 1992, 2656
  • BB 1992, 1264
  • BB 1992, 627
  • DB 1992, 659
  • BStBl II 1992, 343
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - XI R 35/89
    Hiervon ist auch bei einem Steuerpflichtigen auszugehen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt; denn auch ein solcher Steuerpflichtiger kann über Betriebsvermögen verfügen (BFH-Urteil vom 12. Juli 1990 IV R 137-138/89, BFHE 162, 34, BStBl 1991, 13; Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 830, unter C II 6).
  • BFH, 06.05.1976 - IV R 79/73

    Freiberuflich tätiger Arzt - Gewinnermittlung durch Überschußrechnung -

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - XI R 35/89
    Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung Verluste aus Gelddiebstählen durch Betriebsangehörige zu den Betriebsausgaben gerechnet, selbst wenn davon Privatvermögen des Betriebsinhabers betroffen worden sein sollte (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Mai 1976 IV R 79/73, BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560).
  • BFH, 25.01.1962 - IV 221/60 S

    Unfreiwilliger Geldverlust als Betriebsausgaben oder Privatausgaben im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - XI R 35/89
    Im Falle der Überschußermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hat der BFH daher verlangt, daß der betriebliche Zusammenhang durch eine geschlossene Kassenführung und eine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Geldzugängen dargetan wird; nur unter dieser Voraussetzung könne ein durch Diebstahl verursachter Geldverlust zu Betriebsausgaben führen (Urteil vom 25. Januar 1962 IV 221/60 S, BFHE 75, 271, BStBl III 1962, 366).
  • FG Düsseldorf, 16.02.2001 - 12 K 1549/96

    Bargelddiebstahl; Betriebsausgabe; Darlehensvaluta; Diebstahl; Verlust -

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.11.1991 XI R 35/89 Bundessteuerblatt 1992, II, 343, 344 führe ein durch Einbruchsdiebstahl eingetretener Geldverlust zu einer Betriebsausgabe, wenn der betriebliche Zusammenhang anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte festgestellt sei.

    Außerdem können andere objektive Anhaltspunkte bei einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, unter Umständen die Aufbewahrung des Geldes im betrieblichen Bereich oder eine klar zu Tage getretene konkrete Absicht der Geldverwendung (vgl. BFH XI R 35/89 a. a. O.).

    So ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger bereits Kaufverhandlungen über ein bestimmtes Fahrzeug aufgenommen oder Anzahlungen geleistet hatte (vgl. insoweit die Ausführung des Bundesfinanzhofs - Urteil vom 28.11.1991 XI R 35/89, a. a. O.).

  • FG Niedersachsen, 25.03.1998 - II 224/95

    Anrechnung von Geldverlusten als Betriebsausgaben; Entwendung betrieblichen

    Die betriebliche Veranlassung ist hierbei durch die Zweckbestimmung der betroffenen Wirtschaftsgüter hergestellt, mag sich der Einbruch wie ein sonstiges schadenstifendes Ereignis auch als ein neutraler, nicht dem Betrieb zuzurechnender Vorgang darstellen (BFH-Urteil vom 28.11.1991 XI R 35/89, BFHE 166, 260, BStBl II 1992, 343).

    Zum einen wird vom BFH nur für den Bereich der Gewinnermittlung durch Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 3 EStG verlangt, daß der betriebliche Zusammenhang durch eine geschlossene Kassenführung und eine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Geldzugängen dargetan und nachgewiesen wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.11.1991, XI R 35/89, a.a.O) und ist diese Rechtsprechung nicht auf den Betriebsvermögensvergleich übertragbar, weil dort die Kasse notwendiges Betriebsvermögen ist und alle Zuflüsse - auch aus dem Privatbereich, d.h. als Einlage - in diese notwendig in das Betriebsvermögen gelangen und diese Zugehörigkeit deswegen nur durch Entnahme wieder gelöst werden kann.

  • BFH, 12.12.2001 - X R 65/98

    Betriebsausgaben - Diebstahl bei Einbruch in Privatwohnung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Urteil vom 28. November 1991 XI R 35/89 (BFHE 166, 260, BStBl II 1992, 343) im Falle der Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, dass der betriebliche Zusammenhang nicht nur durch eine geschlossene Kassenführung dargetan werden kann, sondern auch weitere Anhaltspunkte in die Prüfung einzubeziehen sind.
  • BFH, 29.03.2000 - X R 99/95

    BA; veruntreute Gesellschaftereinlagen

    Gelddiebstähle durch Angestellte; vom 28. November 1991 XI R 35/89, BFHE 166, 260, BStBl II 1992, 343, betr.
  • BFH, 09.04.1996 - X B 296/95

    Vergebliche Aufwendungen für Wertpapier- und Devisenfonds

    Anders als in den Fällen der BFH-Urteile vom 6. Mai 1976 IV R 79/73 (BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560) und vom 28. November 1991 XI R 35/89 (BFHE 166, 260, BStBl II 1992, 343) war folglich ein betrieblicher Bezug weder aus der Herkunft der Gelder aus Betriebseinnahmen noch aus einer künftigen betrieblichen Verwendung herzuleiten.
  • FG Niedersachsen, 27.03.1997 - XIV 521/95

    Geldverluste infolge Diebstahls als Betriebsausgaben; Betriebliche Veranlassung

    Hierzu rechnen auch durch Straftaten verursachte Geldverluste am Betriebsvermögen (Diebstahl, Unterschlagung), wenn objektiv einwandfrei feststeht, daß das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt (BFH-Urteile vom 25. Januar 1962 IV 221/60 S, BStBl III 1962, 366; vom 22. Oktober 1991 VIII R 64/86, BFH/MV 1992, 449; vom 28. November 1991 XI R 35/89, BStBl II 1992, 343).
  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 196/98

    Durch Privatfahrt verursachte Unfallkosten als Betriebsausgaben

    Verluste von Wirtschaftsgütern können zu Betriebsausgaben führen, wenn das schadenstiftende Ereignis dem betrieblichen Bereich entstammt (BFH-Urteil vom 28.11.1991 XI R 35/89, BStBl II 1992, 343).
  • FG München, 05.09.2000 - 1 K 203/01

    Abzugsfähigkeit einer durch einen Dritten veruntreuten Gesellschaftereinlage als

    Voraussetzung für den Abzug ist auch insoweit, dass das verlustauslösende Ereignis ausschließlich betrieblich und nicht privat veranlasst ist oder der erforderliche betriebliche Zusammenhang dadurch zu bejahen ist, dass die von der Straftat betroffenen Gegenstände (Geldbeträge) zum Betriebsvermögen gehörten bzw. der Erzielung gewerblicher Einkünfte dienten oder der Erzielung zukünftiger Einkünfte dienen sollten (vgl. Urteile des BFH vom 29.3.2000 X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188 , vom 20.12.1994 IX R 122/92, BFHE 177/50, BStBl II 1995, 534 , vom 22.10.1991 VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 450, vom 28.11.1991 XI R 35/89, BFHE 166/260, BStBl II 1992, 343 , vom 6.5.1976 IV R 79/73, BFHE 119/156, BStBl II 1976, 560 , Beschluss des BFH vom 9.4.1996 X B 296/95, BFH/NV 1996, 739, und Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 13.11.1997 4 95 141 K 5, EFG 1998, 1052).
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