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   BFH, 22.01.1992 - X R 35/89   

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https://dejure.org/1992,2140
BFH, 22.01.1992 - X R 35/89 (https://dejure.org/1992,2140)
BFH, Entscheidung vom 22.01.1992 - X R 35/89 (https://dejure.org/1992,2140)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 1992 - X R 35/89 (https://dejure.org/1992,2140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, § 22 Nr. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Altenteilsverpflichteter - Pflegen des Altenteiler - Anstellung einer Pflegekraft - Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen - Lohnaufwand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünfte eines Altenteilers aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG )

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Altenteilsvertrag nach Vermögensübergabe - Einkünfte des Altenteilers aus wiederkehrenden Bezügen bei Anstellung von Pflegekraft - Ansatz der üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts - Keine Entscheidung zu persönlicher Pflege durch den Verpflichteten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 555
  • FamRZ 1992, 1075
  • BB 1992, 1119
  • BB 1992, 850
  • DB 1992, 1458
  • BStBl II 1992, 552
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 35/89
    Die Versorgungsleistungen stellen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).

    Dies folgt aus ihrer gesetzlichen Zuweisung zu den wiederkehrenden Bezügen und zur dauernden Last (Großer Senat in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1 Buchst. a und b; BFH-Urteil vom 24. April 1991 XI R 9/84, BFHE 164, 354, BStBl II 1991, 794).

  • BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80

    Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine

    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 35/89
    Seien die Dienstleistungen des persönlich Verpflichteten keine Aufwendungen i. S. der §§ 9, 10 EStG (Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, 375, BStBl II 1984, 97, 101), dann sei auch für die Besteuerung der "substituierten Sachleistungen" auf den Wert abzustellen, der bei objektiver Beurteilung dem Altenteilsberechtigten tatsächlich zugeflossen sei.

    Offenbleiben kann, ob die von der Klägerin ihrem Vater durch persönliche Arbeit erbrachten Dienstleistungen aus Rechtsgründen nicht als dauernde Last abziehbar sein können, da sie keine Aufwendungen i. S. der §§ 9, 10 EStG darstellen (BFH-Urteil in BFHE 139, 367, 375, BStBl II 1984, 97, dort unter II. 2. b, am Ende).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 35/89
    Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last sind Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einem Vermögensübergabevertrag vereinbart worden sind (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 24.04.1991 - XI R 9/84

    Übernahme einer Versorgungsverpflichtung führt bei vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 35/89
    Dies folgt aus ihrer gesetzlichen Zuweisung zu den wiederkehrenden Bezügen und zur dauernden Last (Großer Senat in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1 Buchst. a und b; BFH-Urteil vom 24. April 1991 XI R 9/84, BFHE 164, 354, BStBl II 1991, 794).
  • BFH, 22.07.1988 - III R 175/85

    Entnahme bei einer vom Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise

    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 35/89
    Für seine Bemessung kommt es weder auf die subjektive Wertschätzung des Empfängers noch auf die tatsächlichen Aufwendungen des Leistenden an; ferner ist unerheblich, ob der Empfänger auch ohne die Einnahme Aufwendungen in Höhe des objektiven Werts getätigt hätte (BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995, unter II. 3. b; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 8 EStG Anm. 51 a).
  • BFH, 01.09.1998 - VIII R 3/97

    Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer

    Der Wert einer Einnahme, die nicht in Geld, sondern z.B. in einer Dienstleistung besteht, ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 X R 35/89, BFHE 166, 555, BStBl II 1992, 552, 553).
  • BFH, 16.03.2012 - IX B 180/11

    Pflegeleistungen als Entgelt bei vorweggenommener Erbfolge -

    Für danach erbrachte Pflegeleistungen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit; denn nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei derartigen (privaten) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge um vorbehaltene Erträge und damit nicht um Anschaffungskosten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1991 XI R 9/84, BFHE 164, 354, BStBl II 1991, 794; vom 22. Januar 1992 X R 35/89, BFHE 166, 555, BStBl II 1992, 552; vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; s.a. BFH-Urteil vom 14. September 1999 IX R 88/95, BFHE 189, 424, BStBl II 1999, 776).
  • FG Nürnberg, 09.08.1994 - IV 322/92

    Beschränkungen der Abzugfähigkeit von gegenüber dem Erblasser erbrachten

    Der steuerrechtliche Kostenbegriff, wie er vor allem der einkommensteuerrechtlichen Betrachtungsweise zugrundeliegt, umfaßt aber Dienstleistungen nicht, weil sie als Eigenleistungen weder Ausgaben noch Aufwendungen, also keine Kosten sind (vgl, BFH-Urteile vom 28.07.1983 IV R 174/80 , BStBI. II 1984, 97, 101 a.E.; vom 01.10.1985 IX R 58/81 , BStBI. II 1986, 142 und vom 22.01.1992 X R 35/89 , BStBI. II 1992, 552).
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