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   BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90   

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BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90 (https://dejure.org/1992,1500)
BFH, Entscheidung vom 10.03.1992 - VII R 87/90 (https://dejure.org/1992,1500)
BFH, Entscheidung vom 10. März 1992 - VII R 87/90 (https://dejure.org/1992,1500)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 480
  • BB 1992, 1273
  • BStBl II 1992, 634
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90

    Schriftliche Prüfungen - Beeinträchtigung der Prüflinge - Schreibverlängerung -

    Auszug aus BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90
    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. August 1990 7 C 9/90 (BVerwGE 85, 323) obliege es allein der Prüfungsbehörde, Art und Umfang der Kompensation zu bestimmen, wenn die Prüfungsordnung hierfür keine Regelungen enthalte.

    Denn derartige Störungen sind geeignet, das Leistungsvermögen der Prüflinge zu beeinträchtigen und damit die der Störung ausgesetzte Gruppe gegenüber den nicht gestörten Prüflingen zu benachteiligen (BVerwG in BVerwGE 85, 323, 325).

    Hierzu bedarf es nicht stets einer Wiederholung des gestörten Prüfungsteils; vielmehr reicht in vielen Fällen wie etwa bei verhältnismäßig kurzzeitigen Lärmstörungen ein Ausgleich des durch die Störung verursachten Zeitverlustes durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus (BVerwG in JZ 1976, 179, 180, und BVerwGE 85, 323, 325).

    Entscheidungen der Prüfungsbehörde, die sich innerhalb dieses Spielraums halten, sind als rechtmäßig hinzunehmen (BVerwGE 85, 323, 327 bis 329).

    Die von dem Kläger beanstandete Formulierung in dem Urteil des BVerwG, die Prüfungsbehörde entscheide "außerhalb verfassungsrechtlicher Bindungen" auf Grund ihrer Verfahrensherrschaft (BVerwGE 85, 323, 329), steht dem nicht entgegen.

    Nach dem Urteil des BVerwG in BVerwGE 85, 323 soll zwar ein Ausgleich durch Verlängerung der Bearbeitungszeit nur bei "verhältnismäßig kurzzeitigen Lärmstörungen" zulässig sein.

    Dem Urteil des BVerwG in BVerwGE 85, 323, in dem dieses eine Schreibzeitverlängerung durch die Prüfungsbehörde als zulässig angesehen hat, lag ein Sachverhalt zugrunde, für den bei einer fünfstündigen Prüfungsarbeit Lärmstörungen von insgesamt 29 Minuten Dauer festgestellt worden waren (27 Minuten durch einen Preßlufthammer zuzüglich 2 Minuten durch Zersplittern eines Oberlichtfensters, vgl. VBlBW 1990, 268, Aufsichtsarbeit Nr. 2).

    Da aufgrund der Feststellung des FG davon auszugehen ist, daß auch der Kläger sich der Einverständniserklärung angeschlossen hat, erscheint es auch zweifelhaft, ob der Kläger unter diesen Umständen - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - überhaupt befugt ist, nach Beendigung der Prüfung die in diesem Verfahren getroffene Maßnahme zur Wiederherstellung der Chancengleichheit zu rügen (vgl. hierzu BVerwGE 85, 323, 330 bis 332; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 428 a. E.).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90
    Es besteht deshalb kein Anlaß, auf die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. April 1991 1 BvR 419/81, 213/83 und 1 BvR 1529/84, 138/87 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1991, 2005 und 2008) näher einzugehen.
  • BVerwG, 11.11.1975 - VII B 72.74

    Grundsatz der Chancengleichheit - Störung einer schriftlichen Prüfung - Mangel

    Auszug aus BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90
    Der Senat geht auch davon aus, daß der Kläger sich - unabhängig davon, ob er persönlich während der Bearbeitungszeit der Klausur die Lärmbeeinträchtigung gegenüber dem Aufsichtsführenden gerügt hat (vgl. hierzu § 20 Abs. 4 DVStB) - im gerichtlichen Verfahren auf den festgestellten Prüfungsmangel berufen kann, zumal der Baulärm nach den Feststellungen des FG den Aufsichtsführenden bekannt war (vgl. BVerwG-Urteil vom 11. November 1975 VII B 72.74, Juristenzeitung - JZ - 1976, 179, 180).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90
    Es besteht deshalb kein Anlaß, auf die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. April 1991 1 BvR 419/81, 213/83 und 1 BvR 1529/84, 138/87 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1991, 2005 und 2008) näher einzugehen.
  • BFH, 15.03.1977 - VII R 15/76

    Störung einer schriftlichen Prüfung - Lärm - Mangel im Prüfungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90
    Wie der Senat aber - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerwG - entschieden hat, stellt es einen der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Mangel des Prüfungsverfahrens dar, der noch nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend gemacht werden kann, wenn die schriftliche Prüfung während eines nicht unerheblichen Zeitraums durch erhebliche Lärmeinwirkungen erschwert worden ist (Urteil vom 15. März 1977 VII R 15/76, BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447).
  • BFH, 11.07.1989 - VII R 109/88

    Steuerberaterprüfung - Prüfungsausschuß - Ordnungsmäßige Besetzung - Gutachten -

    Auszug aus BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90
    Der Richter kann nur prüfen, ob die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuß allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Juli 1989 VII R 109/88, BFHE 157, 477, 479, BStBl II 1989, 858, m. w. N.).
  • BVerwG, 20.01.1981 - 7 B 4.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90
    In der Rechtsprechung sind im übrigen auch Verlängerungen der Bearbeitungszeit für noch längere zeitliche Beeinträchtigungen als die für den Streitfall festgestellte Lärmstörung von 45 Minuten Dauer gebilligt worden (vgl. FG Bremen, Urteil vom 25. April 1989 II 45/89 K, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 432, 433: eine Stunde für Zeitverlust durch Ergänzung des Aufgabentextes, Störung durch Rückfragen usw.; BVerwG-Beschluß vom 20. Januar 1981 7 B 4.81, Buchholz 421.0 Nr. 138: zwei Schreibzeitverlängerungen von jeweils einer halben Stunde wegen Zeitverlustes durch Ergänzung des Klausurtextes, Rückfragen usw.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 9 S 2405/89

    Störung durch Lärm in juristischer Staatsprüfung - Zeitausgleich

    Auszug aus BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90
    Dem Urteil des BVerwG in BVerwGE 85, 323, in dem dieses eine Schreibzeitverlängerung durch die Prüfungsbehörde als zulässig angesehen hat, lag ein Sachverhalt zugrunde, für den bei einer fünfstündigen Prüfungsarbeit Lärmstörungen von insgesamt 29 Minuten Dauer festgestellt worden waren (27 Minuten durch einen Preßlufthammer zuzüglich 2 Minuten durch Zersplittern eines Oberlichtfensters, vgl. VBlBW 1990, 268, Aufsichtsarbeit Nr. 2).
  • BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00

    Störungen bei Steuerberaterprüfung

    Hierbei sei ihr ein Einschätzungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das auch vom Gericht beachtet werden müsse (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, BStBl II 1992, 634).

    a) Soweit sich das FG für seine Auffassung, dass die oberste Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung entscheiden müsse, wie die Störung, die durch die Berichtigung des Aufgabentextes eingetreten ist, möglichst sach- und kandidatengerecht neutralisiert werden könne, ohne nähere Differenzierung auf das Senatsurteil in BFHE 167, 480, BStBl II 1992, 634 stützt, kann der Senat dem nicht folgen.

    Kann die Bearbeitungszeit aber im Falle von körperbehinderten Personen bis zu einer Stunde verlängert werden, so spricht nichts dagegen, sie im Streitfall um eine halbe Stunde zu verlängern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 480, BStBl II 1992, 634).

  • FG Hamburg, 12.07.1999 - V 28/99

    Verletzung der Chancengleichheit in der schriftlichen Steuerberaterprüfung;

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  • BFH, 11.11.1997 - VII R 66/97

    Dauer einer mündlichen Seminarprüfung

    a) Prüfungsentscheidungen können gerichtlich uneingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuß allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, 482, BStBl II 1992, 634, m.w.N.).

    Dabei ist als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten, der verlangt, daß den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen Prüfungsbedingungen zu erbringen (BFHE 167, 480, 482, BStBl II 1992, 634).

  • BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03

    Befangenheit eines Prüfers; Begründung der Entsch. im Überdenkungsverfahren

    Richtig ist zwar der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verlangt, dass den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen (Senatsurteil vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, BStBl II 1992, 634).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 111/98

    Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung

    Die Chancengleichheit ist verletzt, wenn die konkrete Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zur Folge haben kann, daß das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigt und dieser damit gegenüber anderen Prüflingen in einer vergleichbaren Prüfungssituation benachteiligt ist (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, 482, BStBl II 1992, 634, m.w.N.), wenn sich also nicht ausschließen läßt, daß die Prüfungsbedingungen wesentlich dazu beigetragen haben, daß der Prüfling kein besseres Prüfungsergebnis erzielt hat (vgl. Urteil des Senats in BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259).
  • BFH, 29.06.2018 - VII B 189/17

    Zur Sachaufklärungspflicht des FG bei Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen

    Die Chancengleichheit ist verletzt, wenn die konkrete Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zur Folge haben kann, dass das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigt und dieser damit gegenüber anderen Prüflingen in einer vergleichbaren Prüfungssituation benachteiligt ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, 482, BStBl II 1992, 634, m.w.N.), wenn sich also nicht ausschließen lässt, dass die Prüfungsbedingungen wesentlich dazu beigetragen haben, dass der Prüfling kein besseres Prüfungsergebnis erzielt hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 1993 VII R 11/93, BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259, und in BFHE 189, 280, BStBl II 1999, 803).
  • FG München, 24.03.2021 - 4 K 264/18

    Unbeachtlichkeit von Fehlern im Überdenkungsverfahren

    Die Chancengleichheit ist verletzt, wenn die konkrete Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zur Folge haben kann, dass das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigt und dieser damit gegenüber anderen Prüflingen in einer vergleichbaren Prüfungssituation benachteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1992, VII R 87/90, BStBl II 1992, 634); wenn sich also nicht ausschließen lässt, dass die Prüfungsbedingungen wesentlich dazu beigetragen haben, dass der Prüfling kein besseres Prüfungsergebnis erzielt hat (BFH-Urteil vom 20. Juli 1999 VII R 111/98, BStBl II 1999, 803 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
    In diesem Rahmen kann das Gericht nur prüfen, ob die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuß allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 10. März 1992 VI R 87/90, BStBl II 1992, 634 [BFH 10.03.1992 - VII R 87/90] ).

    Liegt - wie im Streitfall - ein durch Verlängerung der Bearbeitungszeit noch behebbarer Mangel einer Klausuraufgabe vor, hat die Prüfungsbehörde eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage eines Fehlerausgleichs, die gerichtlich nicht ersetzt werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1992 VII R 87/90 , BStBl II 1992, 634 betr. Lärmbeeinträchtigungen).

  • BFH, 30.11.1993 - VII R 15/93

    Anfechtung einer Prüfungsentscheidung wegen Lärmbeeinträchtigung während einer

    Die Frage, ob die Prüfung wegen der eingetretenen Lärmstörung, deren Beurteilung als Prüfungsmangel uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, abzubrechen und zu wiederholen ist oder ob und auf welche Weise die Chancengleichheit - etwa durch Verlängerung der Bearbeitungszeit - wieder hergestellt werden kann, kann zeitnah und unter Beachtung der Chancengleichheit aller von der Störung betroffenen Prüfungsteilnehmer allein von der Prüfungsbehörde entschieden werden, der insoweit ein von den Gerichten zu respektierendes Einschätzungs- und Entscheidungsvorrecht zukommt (BFH-Urteil in BFHE 167, 480, BStBl II 1992, 634).

    Vielmehr hat es in Anknüpfung an das Urteil des erkennenden Senats über das Einschätzungs- und Entscheidungsvorrecht der Prüfungsbehörde (BFHE 167, 480, BStBl II 1992, 634) die Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzministerium beanstandet, indem es Niederschrift und Stellungnahme des Aufsichtsführenden als widersprüchlich bezeichnet hat.

  • BFH, 27.07.1993 - VII R 11/93

    1. Subjektive Fehlvorstellungen eines Prüflings über Verletzung der

    Denn derartige Störungen sind geeignet, das Leistungsvermögen der Prüflinge zu beeinträchtigen und damit die der Störung ausgesetzte Gruppe gegenüber den nicht gestörten Prüflingen zu benachteiligen (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, 482, BStBl II 1992, 634, m. w. N.).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 22/99

    Aufhebung einer Prüfungsentscheidung

  • FG Saarland, 10.02.2000 - 2 K 115/99

    Steuerberaterprüfung: Prüfungsergebnis kann nicht durch lediglich behauptete

  • BFH, 04.11.1993 - VII R 14/93

    Verletzung der Geheimhaltungspflicht für die Prüfungsaufgaben zur Prüfung zum

  • FG Niedersachsen, 24.04.2008 - 6 K 26/08

    Bestehen des subjektiven öffentlichen Rechtes eines einzelnen Prüflings auf

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