Rechtsprechung
   BFH, 29.01.1992 - X R 193/87   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1977 § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf Kinder gegen Rente - Vermutung privater Versorgungsrente bei subjektiver Gleichwertigkeit der Leistungen widerlegt - Bedeutung einer Buchwertklausel - Problematische Ermittlung des Unternehmenswerts nach dem Ertragswertverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterscheidung von betrieblicher Veräußerungsrente und privater Ersorgungsrente

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rente bei vorweggenommener Erbfolge

  • Betriebs-Berater

    Unterscheidung zwischen betrieblicher Veräußerungs- und privater Versorgungsrente

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 167, 95
  • NJW 1992, 2909
  • BB 1992, 1117
  • BB 1992, 850
  • DB 1992, 1120
  • BStBl II 1992, 465



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00  

    Neue Regeln bei vorweggenommener Erbfolge

    Gleichwohl hat der BFH entschieden, dass in einem solchen Fall eine Vermutung für das Vorliegen einer Veräußerungsrente spricht, weil Leistung und Gegenleistung ausgeglichen sind (BFH-Urteile vom 21. Januar 1986 VIII R 238/81, BFH/NV 1986, 597; vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465).
  • BFH, 30.07.2003 - X R 12/01  

    Bundesfinanzhof/Vermögensübertragung - Private Versorgungsrente versus

    Die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist jedenfalls dann entkräftet, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind (Fortführung der Rechtsprechung; z.B. Urteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465).

    Vielmehr wird widerlegbar vermutet, dass die Rente unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insoweit familiären --außerbetrieblichen-- Charakter hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. a der Gründe, m.w.N.; BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 64/93, BFH/NV 2002, 10, 11, rechte Spalte).

    Voraussetzung für eine (entgeltliche) Veräußerungs-/Erwerbsrente ist, dass die Vertragsbeteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. b, m.w.N.; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1969 I R 186/66, BFHE 97, 63, BStBl II 1970, 56, 58).

    Besteht danach eine subjektive Gleichwertigkeit der Leistungen, so kann eine Veräußerungs-/Erwerbsrente auch dann vorliegen, wenn die beiderseitigen Leistungen objektiv nicht gleichgewichtig sind (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. b, m.w.N., und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.).

    In diesem Zusammenhang dürfen die Anforderungen an den Nachweis eines kaufmännischen Aushandelns des Entgelts nicht überspannt werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. c, und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 10, 12, mittlere Spalte).

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 64/93  
    Ob die Übertragung eines Vermögensgegenstandes gegen wiederkehrende Leistungen als (teil-)entgeltlicher Leistungsaustausch oder als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob die Vertragsbeteiligten die Versorgungsleistungen als Entgelt für den übertragenen Vermögensgegenstand nach kaufmännischen Grundsätzen bemessen haben oder ob die wiederkehrenden Leistungen nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen worden sind (BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 22 Rz. 22).

    c) Übertragen Eltern ihr ertragbringendes und existenzsicherndes Vermögen gegen Rente auf ihre Kinder, wird widerlegbar vermutet, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden kaufmännisch abgewogen werden, sondern dass die Rente --unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens-- nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C. I.; Urteile vom 23. Januar 1992 XI R 6/87, BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526; in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465).

    Allerdings ist eine betriebliche Veräußerungsrente nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Wert des übertragenen Vermögens den Barwert der zugesagten Rentenleistungen übersteigt (BFH-Urteile vom 16. Juli 1969 I R 186/66, BFHE 97, 63, BStBl II 1970, 56; in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, und in BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).

    Es genügt, dass die Beteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind, sofern die Annahme der Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vertretbar erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in HFR 1964, 416; vom 22. September 1982 IV R 154/79, BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99; in BFHE 167, 95, 99, BStBl II 1992, 465; in BFHE 173, 152, 156, BStBl II 1996, 669).

    Erforderlich ist zumindest, dass die Vertragsbeteiligten die Wertvorstellungen hinsichtlich des veräußerten Gegenstandes, die sie sich bei der Vereinbarung des Kaufpreises gemacht haben, substantiiert darlegen und wenigstens überschlägig beziffern (BFH-Urteile in BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99; BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465 unter 3. a; in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669).

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