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   BFH, 18.09.1992 - III B 43/92   

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https://dejure.org/1992,264
BFH, 18.09.1992 - III B 43/92 (https://dejure.org/1992,264)
BFH, Entscheidung vom 18.09.1992 - III B 43/92 (https://dejure.org/1992,264)
BFH, Entscheidung vom 18. September 1992 - III B 43/92 (https://dejure.org/1992,264)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 74, § 128 Abs. 2 Halbsatz 2

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzinteresse - Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 74, § 128 Abs. 2 Hs. 2
    Beschwerde gegen Nichtaussetzung des Klageverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde wegen Aussetzung der Klage - Hauptsache durch Finanzgericht bereits entschieden - Vorläufigkeit des angefochtenen Bescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 110
  • NVwZ-RR 1993, 335
  • BB 1993, 65
  • DB 1993, 76
  • BStBl II 1993, 123
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80

    Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos

    Auszug aus BFH, 18.09.1992 - III B 43/92
    Für diese Nichtzulassungsbeschwerde ist den Klägern ggf. in entsprechender Anwendung der vom Großen Senat des BFH im Beschluß vom 30. November 1981 GrS 1/80 (BFHE 134, 525, 531, BStBl II 1982, 217) aufgestellten Grundsätze Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

    Zwar hat der Große Senat des BFH seine - die Frage der Richterablehnung betreffende - Entscheidung in BFHE 134, 525, 531, BStBl II 1982, 217 auch darauf gestützt, daß die Frage der Begründetheit des Ablehnungsgesuchs selbst nicht Gegenstand einer revisionsrichterlichen Nachprüfung sein könne.

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus BFH, 18.09.1992 - III B 43/92
    Durch Beschluß vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91 (BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) hat der erkennende Senat entschieden, daß eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO geboten sein kann, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den FG zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat.

    Wegen der Begründung im einzelnen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluß in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408 Bezug.

  • BFH, 08.05.1991 - I B 132/90

    Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens bei Nichtaussetzung des Verfahrens (§

    Auszug aus BFH, 18.09.1992 - III B 43/92
    Eine Abweichung vom Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Mai 1991 I B 132, 134/90 (BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641) liege schon deshalb nicht vor, weil das FG hier - anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall - keine Sachentscheidung getroffen habe.

    Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde besteht vielmehr fort; denn stellt der BFH fest, daß das FG den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat, liegt in diesem Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (vgl. Beschluß in BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641) ein Verfahrensfehler, der auf entsprechende Beschwerde hin zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen muß.

  • BFH, 02.03.1978 - IV R 120/76

    Verfahrensbeteiligter - Befangenheit - Richterablehnung - Ablehnungsgesuch -

    Auszug aus BFH, 18.09.1992 - III B 43/92
    Hier wie bei der Richterablehnung ist das FG nicht gehindert, vor Rechtskraft der Zwischenentscheidung ein Sachurteil zu erlassen (BFH-Beschluß vom 2. März 1978 IV R 120/76, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404, 406, zur Richterablehnung; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 74 FGO Anm. 3).
  • BFH, 07.02.1992 - III R 61/91

    Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids bei Aussetzung des Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 18.09.1992 - III B 43/92
    Die vorstehende Rechtsauffassung steht nicht in Widerspruch zum Senatsurteil vom 7. Februar 1992 III R 61/91 (BFHE 167, 279, BStBl II 1992, 592).
  • FG Münster, 01.02.1991 - 16 K 936/90
    Auszug aus BFH, 18.09.1992 - III B 43/92
    Im Hinblick u. a. auf den Vorlagebeschluß des FG Münster vom 1. Februar 1991 16 K 936/90 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1991, 253) an das BVerfG betreffend die Höhe des Grundfreibetrags in den Veranlagungszeiträumen 1978 bis 1984 hat der Senat in seinem vorerwähnten Beschluß eine entsprechende Aussetzung des Verfahrens durch das FG für berechtigt und auch geboten erachtet.
  • BFH, 10.11.1993 - X B 83/93

    Klage wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge:

    Eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 74 FGO) kommt nicht in Betracht (Abgrenzung zum BFH-Beschluß vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123).

    Die vom BFH (Beschluß vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123) geforderten Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens seien im Streitfall erfüllt.

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von dem BFH-Beschluß in BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123 ab.

  • BFH, 10.02.1995 - III B 73/94

    Klage wegen Kinderlastenausgleich für Eltern mit einem Kind im Jahr 1986: -1.

    Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage betreffend die Höhe des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit einem Kind im Jahre 1986 entfällt nicht dadurch, daß das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid während des Klageverfahrens von sich aus für vorläufig erklärt (Festhalten an den Grundsätzen des BFH-Beschlusses vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123).

    Für diese Fallgestaltung hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 18. September 1992 III B 43/92 (BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123) entschieden, daß durch die Vorläufigkeitserklärung das Rechtsschutzinteresse für das angestrengte Klageverfahren und damit auch für eine Aussetzung dieses Verfahrens nicht entfällt.

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (s. Beschlüsse in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; in BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123, und vom 9. September 1994 III B 81/93, BFHE 175, 209, BStBl II 1994, 949) kann eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 74 FGO geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den FG und dem BFH zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungs-mäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat.

  • BFH, 20.01.1995 - III R 14/94

    Kinderlastenausgleich

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Klageverfahren entsprechend § 74 FGO auszusetzen, wenn vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, dem FG zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung vor der Entscheidung des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (Beschlüsse des BFH vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123, und vom 25. August 1993 X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797).
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