Rechtsprechung
   BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,235
BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91 (https://dejure.org/1992,235)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1992 - VII R 50/91 (https://dejure.org/1992,235)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1992 - VII R 50/91 (https://dejure.org/1992,235)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,235) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 13
  • BB 1992, 2208
  • BB 1993, 281
  • BStBl II 1993, 8
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer findet nach Auffassung des Senats - trotz gegenteiliger Äußerungen in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. zuletzt Friedl, Nochmals: Geschäftsführerhaftung und der Grundsatz der anteiligen Tilgung, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1992, 38) - auch dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer - neben der unterlassenen Steuerzahlung - die Umsatzsteuervoranmeldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig abgegeben hat, wenn also der Haftungstatbestand des § 69 Satz 1 1. Alternative AO 1977 (". ... nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt. ...", vgl. § 168 AO 1977) vorliegt (Urteile des Senats in BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980, und vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, m. w. N.).

    b) Der Senat hat in den Urteilen in BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980, und BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678 den Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer, der auch in den Fällen der Erfüllung des Haftungstatbestands nach § 69 Satz 1 1. Alternative AO 1977 (Nichtfestsetzung oder nicht rechtzeitige Festsetzung) nur zur Haftung führt, soweit der Geschäftsführer das FA gegenüber den sonstigen Gläubigern benachteiligt hat, im wesentlichen mit dem Schadenersatzcharakter der einheitlichen Haftungsnorm des § 69 AO 1977 begründet.

    Dieser kann ganz fehlen, wenn mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens auch bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung die geschuldete Steuer - auch im Wege der Beitreibung - nicht hätte beglichen werden können (Urteil in BFHE 164, 203, 207, 209, BStBl II 1991, 678, 680, 681).

    Ob im Hinblick auf die mangelnden Zahlungsmittel die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zu einem höheren Steuerausfall (Schaden) führt, als er auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Steuererklärungspflichten eingetreten wäre, ist keine Frage des Ermessens, sondern der Kausalität der dem Geschäftsführer vorwerfbaren Pflichtverletzung (vgl. Senat in BFHE 164, 203, 207, BStBl II 1991, 678, 680).

    b) Der Senat weist aber insbesondere darauf hin, daß nach seiner Entscheidung in BFHE 164, 203, 210, BStBl II 1991, 678, 681 ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) auch dadurch begründet sein kann, daß durch die unterlassene oder verspätete Steueranmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist.

  • BFH, 12.07.1988 - VII R 4/88

    Die Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden bemißt sich auch bei

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Im Urteil vom 12. Juli 1988 VII R 4/88 (BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980) habe der BFH ausgeführt, daß von einer quotenmäßigen Beschränkung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers auch dann auszugehen sei, wenn die in Frage stehenden Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt worden seien.

    Der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer findet nach Auffassung des Senats - trotz gegenteiliger Äußerungen in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. zuletzt Friedl, Nochmals: Geschäftsführerhaftung und der Grundsatz der anteiligen Tilgung, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1992, 38) - auch dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer - neben der unterlassenen Steuerzahlung - die Umsatzsteuervoranmeldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig abgegeben hat, wenn also der Haftungstatbestand des § 69 Satz 1 1. Alternative AO 1977 (". ... nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt. ...", vgl. § 168 AO 1977) vorliegt (Urteile des Senats in BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980, und vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, m. w. N.).

    b) Der Senat hat in den Urteilen in BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980, und BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678 den Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer, der auch in den Fällen der Erfüllung des Haftungstatbestands nach § 69 Satz 1 1. Alternative AO 1977 (Nichtfestsetzung oder nicht rechtzeitige Festsetzung) nur zur Haftung führt, soweit der Geschäftsführer das FA gegenüber den sonstigen Gläubigern benachteiligt hat, im wesentlichen mit dem Schadenersatzcharakter der einheitlichen Haftungsnorm des § 69 AO 1977 begründet.

  • BFH, 02.04.1981 - V R 39/79

    Zur Haftung für verkürzte Umsatzsteuervorauszahlungen, wenn die geschuldete

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Soweit der BFH in älteren Entscheidungen ausgeführt hat, die uneingeschränkte Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 112 der Reichsabgabenordnung (AO) greife auch dann ein, wenn dem Steuergläubiger die hinterzogenen Beträge auch bei steuerehrlichem Verhalten (mangels ausreichender Zahlungsmittel) nicht zugeflossen wären (Urteile vom 2. April 1981 V R 39/79, BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627, 629; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 779, unter 3. e; vom 5. März 1985 VII R 136/81, BFH/NV 1986, 69), hält der Senat für die Auslegung des § 71 AO 1977 daran nicht fest.

    Diese Auffassung geht von einer nicht an der Schadenersatzpflicht orientierten Gewährleistung für hinterzogene Beträge aus (BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627, 629), was mit der in der Rechtsprechung vorgenommenen Fortentwicklung des Haftungsrechts unter dem Gesichtspunkt des Schadenausgleichs nicht zu vereinbaren ist (vgl. Wilcke, StVJ 1990, 152; Spriegel/Jokisch, DStR 1990, 437).

    Die Ausführungen des V. Senats, die allenfalls im Urteil in BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627 entscheidungserheblich waren, betreffen im übrigen auch die Auslegung des § 112 AO und damit eine Vorschrift, die sich schon nach ihrem Wortlaut (". ... für den Betrag, in dessen Höhe Steuereinnahmen verkürzt. ... werden") von der Regelung in § 71 AO 1977 unterscheidet.

  • BFH, 08.11.1988 - VII R 78/85

    - Zu den subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung als Vortat einer

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Schadenersatzcharakter hat aber nach der Rechtsprechung des Senats ihrer Rechtsnatur nach auch die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO 1977 (Urteile vom 8. November 1988 VII R 78/85, BFHE 155, 17, 21, BStBl II 1989, 118, und vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504).

    So hat der Senat auch bereits in der Entscheidung in BFHE 155, 17, BStBl II 1989, 118 für einen Fall der Haftung nach § 71 AO 1977 wegen Verkürzung von Mineralölsteuer darauf abgestellt, ob der beim Steuergläubiger tatsächlich eingetretene Schaden zu einer Haftungsbeschränkung Anlaß gibt - dort allerdings bei Einbeziehung einer Vergünstigung nach dem Mineralölsteuerrecht in die Gegenüberstellung des entstandenen Steueranspruchs und des gezahlten Steuerbetrags nach Ermessensgesichtspunkten zur Bemessung des Schadens -.

  • BFH, 26.02.1991 - VII R 3/90

    Vorprägung der Ermessensentscheidung der Behörde bei Vorliegen einer grob

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Schadenersatzcharakter hat aber nach der Rechtsprechung des Senats ihrer Rechtsnatur nach auch die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO 1977 (Urteile vom 8. November 1988 VII R 78/85, BFHE 155, 17, 21, BStBl II 1989, 118, und vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504).

    Die Vorschrift soll nicht etwa neben der Verpflichtung zum Schadenersatz und zusätzlich zu den strafrechtlichen Bestimmungen (§§ 370 ff. AO 1977) eine weitere Sanktion begründen (BFH/NV 1991, 504, 505).

  • BFH, 05.03.1985 - VII R 136/81

    Inhalt des Tatbestands der Steuerverkürzung

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Soweit der BFH in älteren Entscheidungen ausgeführt hat, die uneingeschränkte Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 112 der Reichsabgabenordnung (AO) greife auch dann ein, wenn dem Steuergläubiger die hinterzogenen Beträge auch bei steuerehrlichem Verhalten (mangels ausreichender Zahlungsmittel) nicht zugeflossen wären (Urteile vom 2. April 1981 V R 39/79, BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627, 629; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 779, unter 3. e; vom 5. März 1985 VII R 136/81, BFH/NV 1986, 69), hält der Senat für die Auslegung des § 71 AO 1977 daran nicht fest.
  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Soweit der BFH in älteren Entscheidungen ausgeführt hat, die uneingeschränkte Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 112 der Reichsabgabenordnung (AO) greife auch dann ein, wenn dem Steuergläubiger die hinterzogenen Beträge auch bei steuerehrlichem Verhalten (mangels ausreichender Zahlungsmittel) nicht zugeflossen wären (Urteile vom 2. April 1981 V R 39/79, BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627, 629; vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 779, unter 3. e; vom 5. März 1985 VII R 136/81, BFH/NV 1986, 69), hält der Senat für die Auslegung des § 71 AO 1977 daran nicht fest.
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91
    Bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers nur insoweit vor, als er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des FA (wegen der Umsatzsteuer) verwendet hat (vgl. Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657, m. w. N.).
  • BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00

    AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von

    Das FG hat die Beschwerde wegen möglicher Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 26. August 1992 VII R 50/91 (BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8) zugelassen.

    Die Ansicht des FG im angefochtenen Beschluss, dass im Rahmen der Kausalitätsprüfung nur das steuerunehrliche Verhalten durch steuerehrliches Verhalten ersetzt werden müsse und dass nach der Festsetzung der zutreffenden Umsatzsteuer durch das FA ein Schaden nicht mehr hätte eintreten können, sei mit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und im Urteil vom 25. April 1995 VII R 99-100/94 (BFH/NV 1996, 97) nicht vereinbar.

    Da die Haftung nach § 71 AO 1977 keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten darstellt, sondern lediglich den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen soll (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1988 VII R 78/85, BFHE 155, 17, 21, BStBl II 1989, 118, und vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198, m.w.N.), setzt die Inanspruchnahme des Gehilfen einer Steuerhinterziehung auch die Feststellung voraus, dass dessen (Beihilfe-)Handlung zu dem eingetretenen Erfolg einer Steuerverkürzung beigetragen hat, für ihn also (zumindest) mitursächlich gewesen ist (Senatsurteil in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8).

    Wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 71 AO 1977 haftet der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung lediglich in Höhe der aufgrund seines Tatbeitrages verkürzten bzw. hinterzogenen Beträge (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504, und in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, 10, m.w.N.).

    Zwar geht das FG zutreffend davon aus, dass die Grundsätze, die der erkennende Senat zur anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer entwickelt hat, auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO 1977 zur Anwendung kommen können, woraus sich im Streitfall eine Beschränkung der Haftung des Antragstellers der Höhe nach ergeben könnte (Senatsurteile in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; in BFH/NV 1996, 97, und vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).

    Grundsätzlich hat der BFH dazu ausgeführt, wenn es auch bei pflichtgemäßem Verhalten --hier der fristgerechten Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldung-- zu dem Steuerausfall gekommen wäre, weil keine Zahlungsmittel und auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten für das FA vorhanden waren und der Steuerschuldner mit den im Haftungszeitraum insgesamt geleisteten Zahlungen das FA nicht gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat, so kann auch der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht weiter gehend in Haftung genommen werden (vgl. Senat in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und in BFH/NV 1996, 97, m.w.N.).

    So hat der Senat entschieden, dass ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) auch dadurch begründet sein kann, dass durch die unrichtige Steueranmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist (Senat in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8), und auch dadurch, dass der aufgrund pflichtwidriger Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung Haftende (und dessen Gehilfe) den Steuerschuldner schon zu einem früheren Zeitpunkt schuldhaft außer Stande gesetzt hat, die vorhersehbare Steuerschuld tilgen zu können (Senatsurteil vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, 681).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2018 - 9 K 9306/12

    Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen

    Die Beweislast, dass sie dies nicht gekonnt hätte, liegt in einem solchen Fall beim Haftungsschuldner (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 26. August 1992 - VII R 50/91, BStBl II 1993, 8; Boeker, aaO, § 71 AO Rz. 30, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 09.12.2003 - VI R 35/96

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Eine derartige Haftung stellt keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten dar, sondern soll allein den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 71 AO Rz. 3, 30, m.w.N.; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 71 Rz. 2).
  • BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) auch dadurch begründet sein kann, daß durch die unterlassene oder verspätete Steueranmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist (BFH-Urteile vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13 , BStBI II 1993, 8, 10, und in BFHE 164, 203 , BStBl II 1991, 678 ).

    Daher kann auch eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen der anteiligen Befriedigung aller Gläubiger insoweit nicht in Betracht kommen (vgl. Senat in BFHE 169, 13 , BStBI II 1993, 8, 10).

    Auch insoweit besteht bei Verletzung der Pflicht zur korrekten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Nichtzahlung der bei ordnungsgemäßer Anmeldung an sich fälligen Umsatzsteuervorauszahlung in dem Umfang, in dem eine gleichmäßige Erfüllung der Vorauszahlungsschulden und der übrigen Schulden der GmbH in dieser Höhe möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 13 , BStBl II 1993, 8; in BFHE 164, 203 , BStBl II 1991, 678 , und vom 12. Juli 1988 VII R 4/88, BFHE 154, 206, BStBl II 1988, 980 ).

    Der Senat hat hinsichtlich vereitelter Vollstreckungsmöglichkeiten durch Nichtabgabe von Steuererklärungen entschieden, daß sich insoweit der zu ersetzende Haftungsschaden nach dem Umfang der vereitelten Vollstreckungsmöglichkeiten richtet und daß insoweit die Anwendung des zur Haftung nach den §§ 34, 69 AO 1977 entwickelten Gedankens der Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen der anteiligen Befriedigung aller Gläubiger eingeschränkt wird (BFH in BFHE 169, 13 , BStBl II 1993, 8; in BFHE 164, 203 , BStBI II 1991, 678).

  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    Die vom Kläger gemeinsam mit P und IW schuldhaft herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit der I-GmbH kann weder den Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassungstat und dem Schadenseintritt des Fiskus ausschließen, noch ist zu prüfen, ob die Haftungssumme nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung zu mindern sein könnte (vgl. zur schuldhaften Verschlechterung der Liquiditätslage einer Gesellschaft durch den haftenden Gesellschafter die BFH-Entscheidungen vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678; vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; in BFH/NV 2002, 891).
  • BFH, 09.01.1996 - VII B 171/95

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

    Auch komme eine nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 26. August 1992 VII R 50/91 (BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8) grundsätzlich anerkannte Beschränkung der Haftung nicht in Betracht, da der Kläger keine Tatsachen vorgetragen habe, aus denen auf die Annahme einer nur anteiligen Tilgung geschlossen werden könne.

    Er macht geltend, daß sich das FG in Widerspruch zu den Urteilen des BFH in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und vom 16. März 1993 VII R 89/90 (BFH/NV 1994, 359) gesetzt habe, da es davon ausgegangen sei, daß auch derjenige eine vollendete Umsatzsteuerhinterziehung begehe, der Umsatzsteuern nicht in dem Monat der Entstehung voranmelde, sondern in der Absicht handele, dies zwar noch innerhalb des Geschäftsjahres, jedoch erst nach tatsächlichem Zahlungszufluß anzumelden, und daß den zur Steueranmeldung Verpflichteten eine persönliche Pflicht ohne Exkulpationsmöglichkeit treffe, sich davon zu überzeugen, daß die in Frage stehenden Umsätze auch tatsächlich angemeldet und abgeführt würden.

    Die Abweichung vom Urteil des BFH in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8 bestehe darin, daß das FG die Frage nach dem rechtzeitigen Alternativverhalten nicht gestellt habe, denn der Vorsatz des Klägers habe nicht die dauerhafte Hinterziehung der geschuldeten Umsatzsteuern und nicht den Umstand erfaßt, daß die Buchhalterin das Nachholen der Anmeldung unterlassen habe.

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Urteilen des erkennenden Senats in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und BFH/NV 1994, 359 ab.

  • BFH, 23.04.2014 - VII R 41/12

    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme

    Den Grundsatz der anteiligen Haftung hat der erkennende Senat bei Anwendung des § 71 AO bisher nur auf die Fälle der steuerrechtlichen Haftung gesetzlicher Vertreter angewandt, in denen der Geschäftsführer einer GmbH infolge einer begangenen Steuerhinterziehung neben dem Haftungstatbestand des § 69 AO zugleich den Haftungstatbestand des § 71 AO verwirklicht hat (Senatsentscheidungen vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; vom 2. März 1992 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526, und vom 16. März 1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359).
  • FG München, 01.07.2020 - 3 K 3072/18

    Hilfeleistung des Gehilfen - haftungsauslösende Gehilfentätigkeit

    Die Inanspruchnahme des Gehilfen einer Steuerhinterziehung setzt demnach auch die Feststellung voraus, dass dessen Beihilfehandlung zu dem eingetretenen Erfolg einer Steuerverkürzung beigetragen hat, für ihn also (zumindest) mitursächlich gewesen ist (BFH-Urteil vom 26. August 1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8, Rz 23 und Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891, Rz. 18).

    Die von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze der nur anteiligen Haftung für Umsatzsteuer bei mangelnder Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der von der Haftung betroffenen Steuern sind grundsätzlich auch im Rahmen des § 71 AO beachtlich (BFH-Urteil vom 26. August 1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8, Rz. 25 und Beschluss vom 11 Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891, Rz. 24; Finanzgericht Nürnberg-Urteil vom 1. April 2008 II 127/2005, DStRE 2008, 1292, Rz. 53 sowie Loose, in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 71 AO Rz. 16).

    Da der Steuerhinterzieher im Regelfall für die verkürzten Steuern unbeschränkt haftet, wird es ihm obliegen, den Ausnahmetatbestand darzulegen, dass bzw. in welcher Höhe der Steuerausfall auch ohne sein strafbares Verhalten eingetreten wäre, und die Folgen der Nichterweislichkeit dieses hypothetischen Geschehensablaufs zu tragen (BFH-Urteil vom 26. August 1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8, Rz. 25).

  • FG Saarland, 15.02.2002 - 1 K 137/00

    Geschäftsführerhaftung bei vorsätzlicher Umsatzsteuerpflichtverletzung - §§ 69

    b)   Gleichgültig, ob sich die Haftung auf einen Schuldvorwurf nach § 69 oder § 71 AO stützt, haftet der Geschäftsführer aufgrund des Schadensersatzcharakters der Haftungsnormen jedoch grundsätzlich nur insoweit, als dem Steuergläubiger durch das schuldhaft pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8; BFH/NV 1995, 657; vom 1. August 2000 VII R 110/99, BFH/NV 2001, 84 mit umfassenden Nachweisen).

    Dabei greift dieser Grundsatz im Falle einer Haftung nach § 69 Satz 1 AO unabhängig davon ein, welche Haftungs-alternative dies Vorschrift - nicht (rechtzeitige) Steuerfestsetzung bzw. Erfüllung - gegeben ist (BStBl II 1993, 8).

    Während jedoch im Falle einer Haftung nach § 69 Satz 1 AO die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer haftungsbegründenden Verletzung der anteiligen Tilgungsverpflichtung das Finanzamt trifft, liegt demgegenüber bei einer Umsatzsteuerhinterziehung des Geschäftsführers die Feststellungslast für eine niedrigere anteilige Haftungsquote an Stelle der insgesamt offen gebliebenen Umsatzsteuerschuld nicht mehr beim Finanzamt, sondern beim Geschäftsführer selbst (BFH, BStBl II 1993, 8).

    Auch haftet der steuerhinterziehende Geschäftsführer für Umsatzsteuerschulden der GmbH trotz knapper Finanzmittel im Haftungszeitraum stets insoweit in voller Höhe, als er durch das Unterlassen einer korrekten Umsatzsteuer(vor)anmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungs- oder Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsmöglichkeit des Finanzamtes vereitelt hat (BFH-Urteil vom 5. März 1991 VII R 93/88, BStBl II 1991, 678, 681 re. Sp.; BStBl II 1993, 8).

  • BFH, 13.07.1994 - I R 112/93

    Feststellungen im Strafurteil - Substantiierte Einwendungen - Zueigenmachen von

    Die Haftung gemäß § 71 AO 1977 ist keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten, sondern soll allein den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8 m. w. N.; vom 22. Juli 1993 VI R 116/90, BFHE 171, 547, BStBl II 1993, 775; Halaczinsky in Koch, Abgabenordnung - AO 1977, 4.
  • BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01

    Haftung des Konkursverwalters bei Umsatzsteuer-Option

  • BFH, 08.11.1994 - VII R 1/93

    Haftung des alleinigen Kommanditisten einer inzwischen im Handelsregister

  • BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96

    Werden in einem Haftungsbescheid festgesetzte Haftungsschulden bei Fälligkeit

  • FG Nürnberg, 10.12.2002 - II 536/00

    Haftung des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines

  • BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11

    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht

  • FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98

    Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer 1994

  • BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90

    Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

  • FG Münster, 20.09.2006 - 5 K 4518/02

    Steuerhinterziehung, Beihilfe; Haftung

  • BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00

    Haftung eines Liquidators bei Umsatzsteueroption

  • BFH, 24.10.1996 - VII R 113/94

    Verwaltungsvollstreckung - Pfändungsschutzgrenzen - Straftatbestand der

  • BFH, 16.03.1993 - VII R 89/90

    GmbH-Geschäftsführer als Haftender (§ 69 AO )

  • BFH, 21.06.1994 - VII R 34/92

    Konkursverwalter - Offen ausgewiesene Umsatzsteuer

  • BFH, 17.02.1994 - VII B 168/93
  • FG Niedersachsen, 19.09.2000 - 11 V 876/99

    Mangels Kausalität keine Haftung des Steuerhinterziehers für den Steuerausfall,

  • FG München, 10.06.2008 - 7 K 2382/07

    Haftung des Steuerhinterziehers aufgrund der Hinnahme einer zu niedrigen

  • FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00

    Nochmalige Inhaftungnahme nach Ergehen des Umsatzsteuerjahressteuerbescheides -

  • FG Saarland, 22.01.2001 - 1 K 103/00

    Grundsatz der anteiligen Tilgung; Vertreterhaftung für rückständige

  • BFH, 11.11.2015 - VII B 57/15

    Zur Anwendung des haftungsrechtlichen Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die

  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2008 - 12 K 407/04

    Haftung des Initiators eines sog. Umsatzsteuer-Karussells für

  • BFH, 30.08.2005 - VII R 61/04

    Haftung; Mitverschulden des FA

  • FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09

    Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und

  • BFH, 22.10.2009 - V B 108/08

    Haftung wegen steuerlicher Beratung eines Umsatzsteuerkarussels - Keine Bindung

  • FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1520/10

    Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen

  • FG Berlin, 22.10.2001 - 9 K 2460/00

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • FG Hamburg, 06.09.2000 - IV 129/00

    Haftung des Geschäftsführers bei Pflichtverletzung

  • BFH, 23.04.2014 - VII R 42/12

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.04.2014 VII R 41/12 - Zur Haftung des

  • BFH, 16.12.2003 - VII R 42/01

    USt-Option - Konkursverwalter

  • FG Hamburg, 06.09.2000 - IV 126/00

    Haftung des Geschäftsführers bei Pflichtverletzung

  • FG Münster, 16.01.2014 - 9 K 2879/10

    Grundsatz "anteiliger Tilgung" im Rahmen des § 69 AO

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 12 K 445/06

    Bezugnahme des Finanzgerichts auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche

  • BFH, 11.08.2005 - VII B 312/04

    Haftungsbescheid; Mitverschulden des FA

  • FG Berlin, 19.09.2001 - 9 B 9160/01

    Beginn, Ablauf und Dauer der Verjährungsfrist für den Erlass eines

  • FG Hamburg, 06.09.2000 - IV 131/00

    Haftung des Geschäftsführers bei Pflichtverletzung

  • BFH, 30.12.1998 - VII B 160/98

    USt-Hinterziehung; Haftung des Gehilfen

  • FG München, 07.07.2011 - 14 K 1355/08

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden der GmbH wegen

  • FG Köln, 17.03.2011 - 13 K 4010/06

    Abberufung, Firmenbestattung, Gesetzwidriges Handeln

  • BFH, 15.09.1992 - VII B 62/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für die Nichtabgabe von

  • BFH, 15.09.2006 - VII B 76/06

    Tilgungsquote bei Haftung

  • FG Saarland, 16.02.2006 - 2 V 389/05

    Beschränkung der Haftung nach § 69 AO wegen insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit

  • FG Münster, 11.12.2001 - 1 K 3470/98

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Ausstellung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 9 K 9159/18

    Haftungsbescheid vom 28.04.2014

  • FG Brandenburg, 25.11.2003 - 1 K 2687/02

    Keine Steuerhinterziehung bei unberechtigten Steuererstattungen an sich selbst

  • FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16

    Allgemeines Steuerrecht; Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei

  • FG München, 15.01.2008 - 14 V 3441/07

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Steuerhinterziehung

  • FG Düsseldorf, 13.06.2022 - 8 K 45/19

    Geschäftsführerhaftung: Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist - Bindungswirkung

  • FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15

    Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines

  • FG Münster, 16.01.2014 - 9 K 2880/10

    Grundsatz anteiliger Tilgung bei GF-Haftung

  • FG Münster, 11.12.2001 - 1 K 3310/98

    Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Ausstellung von

  • FG Düsseldorf, 09.03.2004 - 9 K 2666/03

    Werbungskosten; Nichtselbständige Arbeit; Haftung; Steuerhinterziehung;

  • BFH, 16.11.1995 - VI R 82/95

    Berechnung der Lohnsteuer-Haftungsschuld

  • FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10

    Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen

  • FG München, 10.07.2008 - 14 V 1356/08

    Haftung eines GmbH-Gesellschafters gem. § 71 AO und § 69 AO: Steuerhinterziehung

  • BFH, 14.09.1993 - VII R 84/92

    Verfahrensrecht; Schätzungsbefugnis des Finanzgerichts (§§ 34 , 69 AO )

  • FG München, 19.12.2012 - 3 K 55/10

    (Anspruch auf rechtliches Gehör - Haftung des Geschäftsführers bei Beendigung der

  • FG Saarland, 20.08.2002 - 2 K 367/98

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden der GmbH; Ermittlung

  • FG München, 22.07.1999 - 15 K 1673/95

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für sogenannte

  • FG München, 25.01.2007 - 14 K 2561/05

    Haftung des einzigen und alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführers einer GmbH

  • FG München, 25.04.2001 - 3 K 3858/97

    Haftungsforderung im (ehemaligen) Konkursverfahren; Umfang der Haftung eines

  • FG Hamburg, 29.11.2005 - II 226/05

    Haftung für Steuerschulden bei Steuerhinterziehung

  • FG Saarland, 08.09.2000 - 1 K 84/00

    1. Verschärfte Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden einer GmbH 2. Keine

  • FG München, 01.02.1995 - 1 K 294/93

    Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten als Sonderabgaben innerhalb einer

  • FG Hessen, 13.05.1997 - 2 K 5461/96

    Änderung eines Steuerbescheids bei grober Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht