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   BFH, 02.10.1992 - VI R 11/91   

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https://dejure.org/1992,1407
BFH, 02.10.1992 - VI R 11/91 (https://dejure.org/1992,1407)
BFH, Entscheidung vom 02.10.1992 - VI R 11/91 (https://dejure.org/1992,1407)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 1992 - VI R 11/91 (https://dejure.org/1992,1407)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nrn. 4, 5 und 6

  • Wolters Kluwer

    Zweitunterkunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 4, 5, 6
    Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Rufbereitschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 190
  • BB 1993, 64
  • DB 1993, 566
  • BStBl II 1993, 113
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85

    Arbeitnehmer - Ort der Familienwohnung - Zweite Wohnung - Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 02.10.1992 - VI R 11/91
    Ein Arbeitnehmer kann Aufwendungen für eine am Arbeitsort angemietete Unterkunft auch dann nicht neben den Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) als Werbungskosten geltend machen, wenn er an bestimmten Tagen nur deshalb nicht zu seiner (Erst-) Wohnung zurückgefahren ist, weil er sich in Rufbereitschaft zu halten oder mehrere Schichten abzuleisten hatte (Fortführung der Rechtsprechung in BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).

    Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ die geltend gemachten Mietkosten mit der Begründung nicht zum Werbungskostenabzug zu, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juni 1988 VI R 85/85 (BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990) dürften Aufwendungen für eine Unterkunft am Arbeitsort nicht zusätzlich neben Aufwendungen für Fahrten zwischen (weiter entfernt liegender) Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abgezogen werden.

    Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Streitfall dürfe nicht dem Urteil in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990 entsprechend allein unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung gewürdigt werden.

    Insofern unterscheide sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem Urteil in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990 zugrunde gelegen habe.

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990 entschieden hat, kann ein Arbeitnehmer, der nicht am Ort der Familienwohnung arbeitet und am Arbeitsort eine zweite Wohnung gemietet hat, wählen, ob er die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlaß der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend machen will.

    Es genügt, daß er die Wohnung fest angemietet hat und diese ihm jederzeit zur Verfügung steht (Urteil in BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).

  • BFH, 18.02.1966 - VI 219/64

    Abgrenzung der Ausgaben eines Arbeitnehmers für Heimfahrten von den nicht

    Auszug aus BFH, 02.10.1992 - VI R 11/91
    Mit Urteil vom 18. Februar 1966 VI 219/64 (BFHE 86, 39, BStBl III 1966, 386) hatte der BFH entschieden, daß ein Arbeitnehmer im Rahmen der (damals gesetzlich noch nicht geregelten) doppelten Haushaltsführung neben den Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort auch die Aufwendungen für Familienheimfahrten ohne zahlenmäßige Begrenzung geltend machen könne.
  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

    Auszug aus BFH, 02.10.1992 - VI R 11/91
    Zwar wären dem Grunde nach die - von der Rechtsprechung entwickelten - Voraussetzungen zu dieser Vorschrift erfüllt, da es sich hier um Aufwendungen handelt, die durch den Beruf des Klägers veranlaßt sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368).
  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Infolgedessen hatte bislang der Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Wahlrecht, entweder die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten etc.) als Werbungskosten geltend zu machen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113, m.w.N.).
  • BFH, 28.04.2020 - VI R 5/18

    Werbungskostenabzug bei Zuwendungen der Bundeswehr durch die Zurverfügungstellung

    Zwar kann für das Wohnen am Beschäftigungsort eine Gemeinschaftsunterkunft, insbesondere in einer Kaserne, ausreichen (Senatsurteil vom 02.10.1992 - VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; Geserich, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff --KSM--, EStG, § 9 Rz G 75; Köhler in Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 1042; Lochte, in Frotscher/Geurts, EStG, Freiburg 2018, § 9 Rz 185; Claßen in Lademann, EStG, § 9 EStG Rz 102).

    Für eine doppelte Haushaltsführung ist es auch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Mehrzahl der Wochentage in der Wohnung am Beschäftigungsort anwesend ist und dort übernachtet (Senatsurteile vom 09.06.1988 - VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990, und in BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 9 EStG Rz 496; Schmidt/Krüger, EStG, 39. Aufl., § 9 Rz 228; Lochte, in Frotscher/Geurts, a.a.O., § 9 Rz 185).

    Nutzt der Steuerpflichtige die Unterkunft am Beschäftigungsort allerdings nicht zum Wohnen, kann von einer doppelten Haushaltsführung keine Rede sein (Senatsurteil in BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.1991 - 7 K 2745/89, EFG 1992, 17; HHR/Bergkemper, a.a.O.; Geserich, in: KSM, a.a.O, § 9 Rz G 77).

    Dies reicht für ein "Wohnen" am Beschäftigungsort aber nicht aus, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil in BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113).

  • FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19

    Einordnung eines Bundeswehrstandortes als erste Tätigkeitstätte;

    Bei Unterhaltung einer Zweitwohnung kann sich eine Konkurrenzsituation zwischen doppelter Haushaltsführung und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben, für die eine Wahlmöglichkeit besteht (BFH, Urteil vom 02. Oktober 1992, VI R 11/91, BStBl II 1993, 113; LStR 9.11 Abs. 5 S. 2; Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 302. Lieferung, § 9 EStG, Rn. 462, 493 m.w.N.).
  • BFH, 22.04.1998 - XI R 59/97

    Reisekosten bei nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt; unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91 (BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113 [BFH 02.10.1992 - VI R 11/91]) und vom 7. Oktober 1994 VI R 54/91 (BFH/NV 1995, 386) seien die Kosten, die für gelegentliche betrieblich bedingte Übernachtungen entstünden, als Betriebsausgaben abzuziehen.

    Die vom FG zitierten Urteile in BFHE 169, 190, [BFH 02.10.1992 - VI R 11/91] BStBl II 1993, 113 [BFH 02.10.1992 - VI R 11/91] und in BFH/NV 1995, 386 gehen davon aus, daß die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG getroffenen Regelungen Spezialvorschriften seien, die § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG verdrängten.

  • FG München, 14.12.2001 - 1 K 1209/00

    Außerhäusliches Arbeitszimmer eines Flugkapitäns; Einkommensteuer 1997

    In analoger Anwendung des BFH-Urteils vom 2.10.1992 (BStBl II 1993, 113 ) sei die Wohnung als Arbeitsmittel im Sinne eines außerhäuslichen Arbeitszimmers zu beurteilen.

    Ob der in der Wohnung verrichtete Bereitschaftsdienst ebenfalls dienstlich oder privat (so BFH-Urteil vom 2.10.1992 VI R 11/91, BStBl II 1993, 113 ) veranlasst war, kann dahingestellt bleiben.

    Ob unter diesen Voraussetzungen die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung gegenüber den Grundsätzen der steuerlichen Anerkennung als Arbeitszimmer noch vorrangig zu beurteilen wären (vgl. Urteil des BFH vom 2.10.1992 VI R 11/91, BStBl II 1993, 113 ), kann dahingestellt bleiben, da - wie ausgeführt - die Aufwendungen für die Frankfurter Wohnung als Arbeitszimmer bereits aus anderen Gründen steuerlich nicht anzuerkennen sind.

  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Da der Kläger daneben aber weder Mehraufwendungen für Verpflegung (s. oben 2. d) noch Unterkunftskosten (s. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113) als Werbungskosten abziehen könnte, er aber andererseits von seinem Arbeitgeber Unterkunft und Verpflegung kostenlos bzw. verbilligt gestellt bekommen hat, muß der geldwerte Vorteil dieser Arbeitgeberleistungen als Lohn erfaßt werden.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.08.2009 - 2 K 166/06

    Annahme einer doppelten Haushaltsführung bei Bereitstellung einer

    Wie der BFH mehrfach (Urteile vom 2. Oktober 1992, VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; vom 7. Oktober 1994, VI R 54/91, BFH/NV 1995, 386) entschieden hat, können neben den Fahrtkosten für sämtliche Fahrten nicht die Aufwendungen für eine ständig zur Verfügung stehende Wohnung am Beschäftigungsort - wie im Streitfall die Gemeinschaftsunterkunft - nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, weil dieser Vorschrift die Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 EStG als jeweils gesetzliche Spezialvorschrift im Range vorgehen (vgl. BFH, Urteil vom 13.3.1996, VI R 58/95, DStZ 1996, 438, BStBl II 1996, 315).

    Das Vorhalten bzw. Bereitstellen einer dauerhaft zur Verfügung stehenden Unterkunft genügt, insbesondere auch die Bereitstellung einer Unterkunftsmöglichkeit in der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne (vgl. Frotscher, EStG § 9 Rdn. 185; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 9 Rdn. 1042; Schmidt, EStG, 27. Aufl. § 9 Rdn. 143; BFH, Urteil vom 2.10.1992, VI R 11/91, DStR 1993, 90; BFH, Urteil vom 13.3.1996, VI R 58/95, DStZ 1996, 438).

  • BFH, 27.07.2000 - X R 91/97

    Wohneigentumsförderung und doppelte Haushaltsführung

    Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, entweder die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten geltend zu machen (Urteile vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990; vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; vom 7. Oktober 1994 VI R 54/91, BFH/NV 1995, 386).
  • BFH, 13.03.1996 - VI R 58/95

    Sind Eheleute vor und nach ihrer Heirat in derselben Stadt berufstätig, ist die

    Wie der Senat in vergleichbaren Fällen (Urteile vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; vom 7. Oktober 1994 VI R 54/91, BFH/NV 1995, 386) entschieden hat, können neben den Fahrtkosten für sämtliche Fahrten nicht die Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, weil dieser Vorschrift die Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 EStG als jeweils gesetzliche Spezialvorschrift im Range vorgehen.
  • FG Münster, 15.11.2000 - 4 V 1612/00

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlust-VerrechnungsBeschränkung des § 2

    Das gilt unabhängig davon, ob man die AfA bei den hier streitigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die zu den Überschusseinkünften zählen, steuersystematisch als Teilbeträge ansieht, die ohne die besondere Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG im Jahre der Verausgabung voll abzugsfähig wären, weil sie den Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen (so die wohl überwiegende Meinung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02. Oktober 1992 - VI R 11/91 -, BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Stand: September 2000, § 9 Rdn. A 21; Thürmer in Blümich, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Stand März 2000, § 9 Rdn. 480, 481; BFH-Beschluss vom 04. Juli 1990 - GrS 1/89 -, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830) oder ob man die Abzugsberechtigung aus dem Gedanken des ratierlichen Wertverzehrs des Wirtschaftsgutes ableitet (BFH-Beschluss vom 12. Juni 1978 - GrS 1/77 -, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; Tipke-Lang, Steuerrecht, 16. Aufl. 1998, § 9 Rdn. 474).
  • BFH, 07.10.1994 - VI R 54/91

    Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

  • FG Niedersachsen, 13.02.2001 - 8 K 592/94

    Aufwendungen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters beim BGH für Studienreisen und

  • FG Hessen, 23.06.1999 - 9 K 3435/95

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Fortbildung; Pauschbetrag;

  • FG München, 23.12.2003 - 1 K 48/01

    Zur beruflichen Veranlassung einer Zimmeranmietung; Einkommensteuer 1995 und 1996

  • FG Berlin, 24.02.2003 - 9 K 9380/02

    Zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung verfassungsgemäß

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