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   BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91   

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https://dejure.org/1992,391
BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91 (https://dejure.org/1992,391)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1992 - IV R 16/91 (https://dejure.org/1992,391)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - IV R 16/91 (https://dejure.org/1992,391)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 18 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Teilbetriebsveräußerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 3
    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifbegünstigung nach § 18 Abs. 3 EStG - Begriff der Teilpraxis: Organisatorisch selbständige Praxisteile oder voneinander entfernte örtliche Wirkungsbereiche - Ausnahme bei in geringem Umfang ausgeübter Nebentätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ansparrücklage
    Voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes
    Ernsthafte Investitionsabsicht
    Betriebsveräußerung
    Gewinne aus Betriebsveräußerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Beendigung der bisherigen Tätigkeit
    Besonderheiten bei Freiberuflern
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 352
  • BB 1993, 1461
  • BB 1993, 1574
  • DB 1993, 514
  • BStBl II 1993, 182
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.04.1978 - IV R 102/74

    Zur Frage, wann Teilpraxisveräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG vorliegen

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91
    Im Urteil vom 27. April 1978 IV R 102/74 (BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562) hat der Senat die bisherige Rechtsprechung zusammengefaßt, indem er zwei Arten einer selbständigen Teilpraxis herausgearbeitet hat:.

    Auch eine vom selben Steuerbevollmächtigten betriebene landwirtschaftliche Buchstelle einerseits und eine Steuerpraxis für Gewerbetreibende andererseits hat der Senat nicht als Teilpraxen angesehen (Urteil in BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562).

  • BFH, 06.12.1963 - IV 268/63 U

    Voraussetzungen einer steuerbegünstigenden Veräußerung einer freiberuflichen

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91
    Unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat eine Teilpraxisveräußerung bejaht im Falle eines Steuerbevollmächtigten, der seine auf dem Festland befindliche Praxis veräußerte und nur das auf einer nahegelegenen Insel eingerichtete Büro behielt (Urteil vom 6. Dezember 1963 IV 268/63 U, BFHE 78, 346, BStBl III 1964, 135), ferner im Fall der Veräußerung einer Fahrschulniederlassung (Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).
  • BFH, 01.02.1990 - IV R 8/89

    Betriebsaufgabe statt Betriebsübertragung im ganzen bei Rückbehalt von 18 v. H.

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91
    Er hat sich hierbei an der allgemein anerkannten Geringfügigkeitsgrenze orientiert, die beispielsweise auch bei der Beantwortung der Frage, ob die wesentlichen Grundlagen eines landwirtschaftlichen Betriebs übertragen worden sind, eine Rolle spielt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 IV R 8/89, BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428).
  • BFH, 10.10.1963 - IV 198/62 S

    Endgültige Einstellung der Tätigkeit in einem abgegrenzten örtlichen

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91
    Nach dem Senatsurteil vom 10. Oktober 1963 IV 198/62 S (BFHE 78, 303, BStBl III 1964, 120) kann eine Teilpraxisveräußerung i. S. des § 18 Abs. 3 EStG nur dann in Betracht kommen, wenn ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger mehrere selbständige, wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit verschiedenen Kundenkreisen ausübt.
  • BFH, 14.05.1970 - IV 136/65

    Veräußerung einer Teilpraxis - Steuerbevollmächtigter - Einheitliche Praxis -

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91
    Von derart verschiedenen Berufstätigkeiten ein und desselben Steuerpflichtigen kann nach dem Senatsurteil vom 14. Mai 1970 IV 136/65 (BFHE 99, 126, BStBl II 1970, 566) nicht gesprochen werden, wenn ein Steuerbevollmächtigter von seiner freiberuflichen Praxis lediglich denjenigen Teil veräußert, in dem nur Buchführungsarbeiten durchgeführt werden.
  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. November 1991 IV R 14/90 (BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457) entschieden, daß die Fortführung einer freiberuflichen Nebentätigkeit der tarifbegünstigten Veräußerung einer Praxis nicht entgegenstehe, wenn diese Nebentätigkeit nur in geringem Umfang ausgeübt worden ist.
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91
    Unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat eine Teilpraxisveräußerung bejaht im Falle eines Steuerbevollmächtigten, der seine auf dem Festland befindliche Praxis veräußerte und nur das auf einer nahegelegenen Insel eingerichtete Büro behielt (Urteil vom 6. Dezember 1963 IV 268/63 U, BFHE 78, 346, BStBl III 1964, 135), ferner im Fall der Veräußerung einer Fahrschulniederlassung (Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).
  • BFH, 14.03.1975 - IV R 78/71

    Veräußerungsgewinn - Steuerliche Begünstigung - Freiberufliche Praxis -

    Auszug aus BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91
    An diesem Grundsatz hat der Senat auch unter der ab dem Veranlagungszeitraum 1965 geltenden geänderten Fassung des § 18 Abs. 3 EStG, durch die die Begünstigung einer Teilpraxisveräußerung erstmals gesetzlich anerkannt wurde, festgehalten (Urteil vom 14. März 1975 IV R 78/71, BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661).
  • BFH, 11.02.2020 - VIII B 131/19

    Zur tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Praxis

    Auch eine geringfügige Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64; BFH-Beschluss vom 20.01.2009 - VIII B 58/08, BFH/NV 2009, 756; BFH-Urteile vom 07.11.1991 - IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457; vom 29.10.1992 - IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182; BFH-Beschlüsse vom 28.06.2000 - IV B 35/00, BFH/NV 2001, 33; vom 06.08.2001 - XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).

    Eine solche geringfügige Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die auf sie entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457; in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 33; in BFH/NV 2001, 1561; vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 38. Aufl., § 18 Rz 223; Güroff in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 18 Rz 606, 616; HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 324; Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 296; Korn in Korn, § 18 EStG Rz 110; Levedag in BeckOK EStG, § 18 Rz 811; Richter, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 561; Korn, DStR 1995, 961, 965 f.).

  • BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99

    Teilpraxisveräußerung; Zurückbehaltung eines Mandantenstamms

    Das Finanzgericht (FG) sah die Veräußerung des Mandantenstamms nicht als begünstigte Teilpraxisveräußerung an, weil weder verschiedene Berufstätigkeiten mit verschiedenen Mandantenkreisen, noch eine einheitliche Praxis mit organisatorisch selbständigen Büros vorgelegen hätten (Senatsurteile vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562, und vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    Mit ihrer dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts und tragen vor, im Streitfall hätten eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit, aber zwei organisatorisch selbständigen Büros mit dazugehörigem Mandantenstamm bestanden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    b) Allerdings steht die Fortführung der bisherigen Tätigkeit einer begünstigten Praxis- oder Teilpraxisveräußerung nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht entgegen, wenn dies nur in einem geringen Umfang geschieht (Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    Diese Ausnahme von dem Erfordernis der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen hat der Senat später auch auf den Fall übertragen, dass die zurückbehaltenen (geringfügigen) Kundenbeziehungen von den veräußerten nicht getrennt werden können (Senatsurteil in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    Diese Durchschnittsbetrachtung hat der Senat in den beiden genannten Entscheidungen (in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457, und in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182) aufgestellt, um Zufallsergebnisse möglichst auszuschließen.

  • BFH, 26.06.2012 - VIII R 22/09

    "Selbständiger Teil des Vermögens" i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG eines

    Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit, so kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erreicht hat, dass er einem Teilbetrieb im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1963 IV 198/62 S, BFHE 78, 303, BStBl III 1964, 120; vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182, mit umfangreicher Zusammenstellung der Rechtsprechung, und zuletzt in BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838).
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