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   BFH, 02.12.1992 - X B 12/92   

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BFH, 02.12.1992 - X B 12/92 (https://dejure.org/1992,1961)
BFH, Entscheidung vom 02.12.1992 - X B 12/92 (https://dejure.org/1992,1961)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 1992 - X B 12/92 (https://dejure.org/1992,1961)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGO § 62 Abs. 2
    Voraussetzungen für Zurückweisung eines Steuerberaters als Prozeßbevollmächtigten

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 393
  • BB 1993, 284
  • BB 1993, 645
  • DB 1993, 820
  • BStBl II 1993, 243
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.03.1967 - VI B 12/66

    Beschwerdefähigkeit eines Steuerbevollmächtigten, der durch das Finanzgericht als

    Auszug aus BFH, 02.12.1992 - X B 12/92
    Die Beschwerde ist zulässig, auch soweit sie vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhoben ist, da dieser durch den Zurückweisungsbeschluß selbst beschwert ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. März 1967 VI B 12/66, BFHE 88, 79, BStBl III 1967, 295).

    d) Danach dürfen nach § 62 Abs. 2 Halbsatz 2 FGO die dort genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Prozeßbevollmächtigte nicht zurückgewiesen werden, solange sie die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht - vorläufig oder endgültig - verloren haben (vgl. bereits BFHE 88, 79, BStBl III 1967, 295; BFH-Beschlüsse vom 20. September 1979 VII B 20/79, BFHE 128, 489, BStBl II 1979, 778; vom 12. Februar 1986 IV B 54/85, BFH/NV 1986, 616; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rz. 6322; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 62 FGO Rz. 6; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 62 Rz. 44).

  • BFH, 20.09.1979 - VII B 20/79

    Steuerbevollmächtigter - Widerruf der Bestellung zum Steuerbevollmächtigter -

    Auszug aus BFH, 02.12.1992 - X B 12/92
    d) Danach dürfen nach § 62 Abs. 2 Halbsatz 2 FGO die dort genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Prozeßbevollmächtigte nicht zurückgewiesen werden, solange sie die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht - vorläufig oder endgültig - verloren haben (vgl. bereits BFHE 88, 79, BStBl III 1967, 295; BFH-Beschlüsse vom 20. September 1979 VII B 20/79, BFHE 128, 489, BStBl II 1979, 778; vom 12. Februar 1986 IV B 54/85, BFH/NV 1986, 616; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rz. 6322; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 62 FGO Rz. 6; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 62 Rz. 44).
  • BFH, 02.12.1992 - X B 66/92

    Zwischenrechtsstreit über die Bestellung eines Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 02.12.1992 - X B 12/92
    Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 2. Dezember 1992 zurückgewiesen (X B 66/92).
  • BFH, 12.02.1986 - IV B 54/85

    Steuerberatungsgesetz

    Auszug aus BFH, 02.12.1992 - X B 12/92
    d) Danach dürfen nach § 62 Abs. 2 Halbsatz 2 FGO die dort genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Prozeßbevollmächtigte nicht zurückgewiesen werden, solange sie die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht - vorläufig oder endgültig - verloren haben (vgl. bereits BFHE 88, 79, BStBl III 1967, 295; BFH-Beschlüsse vom 20. September 1979 VII B 20/79, BFHE 128, 489, BStBl II 1979, 778; vom 12. Februar 1986 IV B 54/85, BFH/NV 1986, 616; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rz. 6322; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 62 FGO Rz. 6; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 62 Rz. 44).
  • Drs-Bund, 02.08.1963 - BT-Drs IV/1446
    Auszug aus BFH, 02.12.1992 - X B 12/92
    Einer Anregung des Finanzausschusses des Bundestages folgend sah mit Rücksicht auf das zwischenzeitlich ergangene StBerG vom 16. August 1961 (BGBl I 1961, 1301) die Regierungsvorlage zum Entwurf einer FGO (BTDrucks IV/1446; vgl. auch BTDrucks IV/3523 und BRDrucks 129/63, jeweils zu § 59) für das Verfahren vor den FG die Zulassung auch der Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigten, vereidigten Buchprüfer und Notare "ohne Zurückweisungsmöglichkeit" vor.
  • Drs-Bund, 11.10.1955 - BT-Drs II/1761
    Auszug aus BFH, 02.12.1992 - X B 12/92
    Die Regierungsvorlagen in der II. und III. Wahlperiode (BTDrucks II/1761, III/127) sahen vor, daß vor allen Finanzgerichten (einschließlich des BFH) Rechtsanwälte, Rechtslehrer an deutschen Hochschulen und Steuerberater uneingeschränkt, daneben Notare, Wirtschaftsprüfer und (mit Einschränkung) vereidigte Buchprüfer als Bevollmächtigte zuzulassen waren.
  • Drs-Bund, 09.06.1965 - BT-Drs IV/3523
    Auszug aus BFH, 02.12.1992 - X B 12/92
    Einer Anregung des Finanzausschusses des Bundestages folgend sah mit Rücksicht auf das zwischenzeitlich ergangene StBerG vom 16. August 1961 (BGBl I 1961, 1301) die Regierungsvorlage zum Entwurf einer FGO (BTDrucks IV/1446; vgl. auch BTDrucks IV/3523 und BRDrucks 129/63, jeweils zu § 59) für das Verfahren vor den FG die Zulassung auch der Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigten, vereidigten Buchprüfer und Notare "ohne Zurückweisungsmöglichkeit" vor.
  • BFH, 02.12.1992 - X B 66/92

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Gegen die Entscheidung erhob dieser mit Schriftsatz vom 27. November 1991 im Namen des Klägers und zugleich im eigenen Namen Beschwerde, die unter dem Az. X B 12/92 beim erkennenden Senat anhängig war, und der der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage stattgegeben hat.

    Mit der Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs, mit dem die bezeichneten Richter für die Mitwirkung an dem Beschluß über die etwaige Abhilfe ihrer Beschwerde im Verfahren X B 12/92 (Zurückweisung des Prozeßbevollmächtigten) ausgeschlossen werden sollen.

    Die Beschwerdeführer haben die bezeichneten Richter ausdrücklich für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluß des FG über die Zurückweisung des Prozeßbevollmächtigten für das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1989 (Beschluß vom 14. November 1991 - BFH-Az. X B 12/92), mithin für ein selbständiges Zwischenverfahren, abgelehnt.

  • BFH, 07.03.1995 - X R 195/93

    Konkrete und substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil -

    Zur weiteren Begründung berufen sich die Kläger auf die Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1992 X B 12/92 (BFHE 169, 393, BStBl II 1993, 243) und vom 14. Dezember 1992 X B 55/92 (BFH/NV 1994, 32).

    Die zur Revisionsbegründung herangezogenen Senatsbeschlüsse (in BFHE 169, 393, BStBl II 1993, 243 und in BFH/NV 1994, 32) betreffen eine völlig andere Fallgestaltung, nämlich die ungerechtfertigte förmliche Zurückweisung eines Bevollmächtigten oder Beistands nach § 62 Abs. 2 FGO.

  • FG Baden-Württemberg, 01.03.1996 - 9 K 276/93

    Kein Wohnsitz im Inland trotz der regelmäßigen bis zu sechswöchigen Nutzung einer

    Bei einer Erkrankung eines durch einen Bevollmächtigten [dessen Sachkenntnis unwiderlegbar vermutet werden muß (BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1992 X B 12/92, BStBl II 1993, 243 )] vertretenen Kl liegen solche Gründe nur vor, wenn die Aufhebung bzw. Verlegung des Termins unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit der Anwesenheit des Kl entsprechenden Gründe beantragt wird.
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