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   BFH, 28.07.1992 - VII R 118/91   

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https://dejure.org/1992,573
BFH, 28.07.1992 - VII R 118/91 (https://dejure.org/1992,573)
BFH, Entscheidung vom 28.07.1992 - VII R 118/91 (https://dejure.org/1992,573)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 1992 - VII R 118/91 (https://dejure.org/1992,573)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    KraftStG 1979 § 8 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1; StVZO § 23 Abs. 1 Satz 6, § 15 d Abs. 1 Nr. 1; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Wohnmobil - Gesamtgewicht bis 2,8 t - Führersitz - Plätze für weitere Personen - Personenkraftwagen - Kraftfahrzeugbesteuerung - Hubkolbenmotor

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohnmobil bis 2,8t und Kapazität bis 8 Personen ist PKW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 468
  • BB 1993, 426
  • BStBl II 1993, 250
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.06.1983 - II R 64/82

    Wohnmobil - Hubraum - Gesamtgewicht

    Auszug aus BFH, 28.07.1992 - VII R 118/91
    Das Finanzgericht (FG) entschied mit Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juni 1983 II R 64/82 (BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747), das Fahrzeug des Klägers sei aufgrund seines 2, 8 t nicht überschreitenden Gesamtgewichts - auch mit sechs Sitzplätzen - als PKW zu beurteilen.

    Mit der Revision macht der Kläger im wesentlichen geltend, die Entscheidung in BFHE 138, 493 sei nicht einschlägig, weil sich diese nur auf ein umgebautes Kombi-Fahrzeug mit 2, 3 t Gesamtgewicht und fünf Sitzplätzen beziehe.

    Der früher für Kraftfahrzeugsteuersachen zuständige II. Senat hat insoweit eine Gesetzeslücke angenommen und, diese analog § 23 Abs. 1 letzter Satz (= Satz 6) StVZO schließend, entschieden, daß als PKW i. S. von § 8 Nr. 1 KraftStG 1979 auch ein Straßenkraftfahrzeug zu beurteilen ist, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2, 8 t nicht überschreitet und das nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt ist, "bis zu fünf Personen" zu befördern und ihnen das vorübergehende Wohnen im Fahrzeug zu ermöglichen (BFHE 138, 493, 497, BStBl II 1983, 747; vgl. auch Berr, Wohnmobile und Wohnanhänger, 1985, Rdnrn. 605 ff.).

    Die in dieser Vorschrift bezeichneten Grenzwerte sind aus den Gründen des Urteils in BFHE 138, 493 analog auch für die Einstufung von Wohnmobilen maßgebend.

    Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Urteil in BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747 nichts Gegenteiliges - geringere Platzzahl - zu entnehmen.

    In diesem Sinne wäre im übrigen selbst dann zu entscheiden, wenn damit von dem Urteil in BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747 abgewichen würde.

    Auch in dem in BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747 entschiedenen Falle handelte es sich um ein "sonstiges" Kraftfahrzeug.

  • BFH, 05.02.1985 - VII R 181/82

    Pkw - Linienverkehr - Kombinationskraftwagen

    Auszug aus BFH, 28.07.1992 - VII R 118/91
    An dieser Rechtsprechung, der der erkennende Senat schon früher beiläufig zugestimmt hat (Urteil vom 5. Februar 1985 VII R 181/82, BFHE 142, 515, 517, BStBl II 1985, 230), ist - mit einer Klarstellung hinsichtlich der Zahl der Plätze - festzuhalten.

    Zu beachten ist somit nicht nur die Gewichtsgrenze, sondern auch die in der Rechtsvorschrift vorgesehene Begrenzung hinsichtlich der Platzzahl (Senat in BFHE 142, 515, 517, BStBl II 1985, 230; Klein/Olbertz, Kraftfahrzeugsteuergesetz, 2. Aufl., 1987, § 2 Anm. 1, § 8 Anm. 1; Mößlang, Die Kraftfahrzeugsteuer, Neue Wirtschafts-Briefe Fach 8 b S. 281; Heinz in Bischoff/Heinz/Kopp, Verkehrsteuern, 3. Aufl., 1992, S. 248; Möllinger, Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1987, 117 f.; ebenso bereits, jedoch nur im Hinblick auf die Platzzahl, Egly/Mößlang, Kraftfahrzeugsteuer, 3. Aufl., 1981, Abschn. 43 = S. 288).

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Nach den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgebenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (zu ihnen Senat, Urteile vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250, und vom 5. Februar 1985 VII R 181/82, BFHE 142, 515, BStBl II 1985, 230) sind "Personenkraftwagen" nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen einschließlich der sogenannten Kombinationskraftwagen, die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen (jetzt § 23 Abs. 6 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).

    Die verkehrsrechtliche Einstufung ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (arg. § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG; Senat, Urteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414, und vom 30. November 1993 VII R 49/93, BFH/NV 1994, 741; BFHE 169, 468, 471 a. E.; Olbertz, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht - UVR - 1996, 383 f.; unklar FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 1993 8 K 435/89 Verk, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993, 608).

  • BFH, 24.02.2010 - II R 44/09

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung der Besteuerung von

    Diese Gesetzeslücke hat der Bundesfinanzhof (BFH), ausgehend von der Einstufung von Wohnmobilen als PKW, im Wege der Analogie dahingehend geschlossen, dass die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung dieser Fahrzeuge entsprechend der für sog. Kombinationskraftwagen geltenden Regelung des § 23 Abs. 6a StVZO bzw. der entsprechenden Vorgängernormen erfolgte (BFH-Urteile vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747; vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250).

    Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2, 8 t, die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen hatten, waren kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW zu beurteilen (BFH-Urteil in BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250).

  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Nach den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung maßgebenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Urteile des Senats vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250, und vom 5. Februar 1985 VII R 181/82, BFHE 142, 515, BStBl II 1985, 230) sind "Personenkraftwagen" i.S. des § 8 Nr. 1 KraftStG nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen (einschließlich der sog. Kombinationskraftwagen), die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen.
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