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   BFH, 02.12.1992 - I R 77/91   

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https://dejure.org/1992,3399
BFH, 02.12.1992 - I R 77/91 (https://dejure.org/1992,3399)
BFH, Entscheidung vom 02.12.1992 - I R 77/91 (https://dejure.org/1992,3399)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 1992 - I R 77/91 (https://dejure.org/1992,3399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    DBA-Frankreich: Ständige Einrichtung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Inhalt des Künstlerbegriffs im DB A-Frankreich - Auslegung des DB A-Frankreich nach dem Zusammenhang, in den der Künstlerbegriff gestellt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    DBA-Frankreich Art. 12 Abs. 2
    Auslegung der ständigen Einrichtung in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DBA Frankreich

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ständige Einrichtung i.S. des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DBA-Frankreich - Tätigkeit eines Bühnenmalers

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 126
  • BB 1993, 349
  • BB 1993, 571
  • DB 1993, 668
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.04.1990 - I R 75/88

    Künstler - Belgien - Doppelbesteuerung

    Auszug aus BFH, 02.12.1992 - I R 77/91
    2 Die Tätigkeit eines Bühnenmalers wird nicht in Form von öffentlichen Darbietungen i.S. des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DB A-Frankreich ausgeübt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 11.4.1990 I R 75/88, BFHE 160 S. 513 = DB 1990 S. 1800).
  • BFH, 11.07.2018 - I R 44/16

    Auslegung von DBA - Lichtdesigner als werkschaffender Künstler

    Es ist aufgrund dieser Feststellungen unter Berufung auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 I R 77/91 (BFHE 170, 126) zu der Auffassung gelangt, dass unter den Gegebenheiten des Streitfalls nicht vom Vorliegen einer festen Einrichtung des Klägers im jeweiligen Quellenstaat auszugehen sei.

    Entsprechend werden Vergütungen für Bühnenmaler (Senatsurteil in BFHE 170, 126) bzw. Regisseure und Bühnenbildner (Senatsurteil in BFHE 196, 135, BStBl II 2002, 410), die werkschaffend tätig sind, nicht von Art. 17 Abs. 1 OECD-MustAbk erfasst.

  • BFH, 28.06.2006 - I R 92/05

    Zurechnung einer festen Geschäftseinrichtung

    Wie aus der Definition des Begriffs der Betriebsstätte in Art. 5 Abs. 1 OECDMustAbk ersichtlich, liegt eine feste Einrichtung demnach vor, wenn eine bestimmte selbständige unternehmerische Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung mit einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird (Senatsurteile vom 2. Dezember 1992 I R 77/91, BFHE 170, 126, zum Begriff der "ständigen" Einrichtung in Art. 12 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern vom 21. Juli 1959, BGBl II 1961, 398, i.d.F. vom 9. Juni 1969, BGBl II 1970, 719, --DBA-Frankreich--, und vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462).
  • BFH, 30.05.2018 - I R 62/16

    Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in der Schweiz auftretenden Chorsängers -

    Vielmehr ist aus den in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 aufgeführten Beispielen zu schließen, dass nur Vergütungen für Tätigkeiten solcher Künstler, Sportler und Artisten erfasst werden, die unmittelbar oder mittelbar (über Medien) in der Öffentlichkeit auftreten und dabei Darbietungen erbringen, die künstlerischen oder unterhaltenden Charakter haben (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1992 I R 77/91, BFHE 170, 126; in BFHE 183, 110, BStBl II 1997, 679; in BFHE 196, 135, BStBl II 2002, 410; ebenso Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in L/M/vS/K, B 17.1 Nr. 60; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 1350, Rz 80).
  • FG Düsseldorf, 19.01.2016 - 13 K 952/14

    Anwendung des deutschen oder des niederländischen Steuerrechts bei

    Das im DBA verwendete, aber nicht definierte Tatbestandsmerkmal der "ständigen Einrichtung" korrespondiert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit dem abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff und dem Begriff der Betriebsstätte i.S.v. § 12 Satz 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 2.12.1992 I R 77/91, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 170, 126 zum DBA Frankreich).

    Nach herrschender Auffassung ist daher eine ständige Einrichtung in diesem Sinne nur dann anzunehmen, wenn sie u.a. von einer gewissen Dauer ist und der Steuerpflichtige über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (vgl. etwa BFH-Urteil vom 2.12.1992 I R 77/91, BFHE 170, 126).

  • FG Berlin, 10.10.1995 - V 133/94
    Soweit der Beklagte meint, der Bundesfinanzhof habe sich von dieser Auffassung in seinem Urteil vom 02. Dezember 1992 ( I R 77/91 BFHE 170, 126) gelöst, vermag ihm das Gericht nicht zu folgen.

    Darüber hinaus betrifft das Urteil vom 02. Dezember 1992 (a. a. O.) die Tätigkeit eines Bühnenmalers, nicht die eines .

    Eine Abweichung von dem Urteil des BFH vom 02. Dezember 1992 (a. a. O.) liegt nicht vor.

  • FG Köln, 13.06.2017 - 2 K 1865/15

    DBA-Schweiz: Freistellung vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 2 S. 1 EStG für eine

    Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass dies nicht möglich ist, sondern eine abkommensspezifische Auslegung vorzugswürdig ist (sowohl BFH-Urteil vom 2. Dezember 1992 - I R 77/91, HFR 1993, 295; ebenso Schlotter in Schönfeld/Ditz, Art. 17 OECD-MA Rn. 29 m.w.N.), so dass ein Rückgriff auf die Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG unzulässig ist.

    Eine feste Einrichtung setzt somit voraus, dass sie u.a. von einer gewissen Dauer ist und der Steuerpflichtige über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (so BFH-Urteil vom 2. Dezember 1992 - I R 77/91, HFR 1993, 295, zum Begriff der "ständigen Einrichtung" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Satz 1 DBA-Frankreich).

  • FG Köln, 19.09.2002 - 10 K 6755/00

    Zeitliche Voraussetzungen an das Vorliegen einer ständigen Einrichtung

    Das Tatbestandsmerkmal der ständigen Einrichtung, das selber nicht in den Doppelbesteuerungsabkommen definiert ist, korrespondiert mit dem Betriebsstättenbegriff (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 2. Dezember 1992 I R 77/91, BFHE 170, 126, 127; Schauhoff in Debatin/Wassermeyer, Niederlande, Art. 9 Rz. 25; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer MA Art. 14 MK Vorbemerkung).

    Unabhängig von der Streitfrage, ob der Steuerpflichtige über die ständige Einrichtung Verfügungsmacht haben muß (vgl. dazu einerseits BFH-Urteil vom 2. Dezember 1992 I R 77/91 a.a.O. und andererseits Wassermeyer a.a.O. Rz. 68), ist eine ständige Einrichtung nur dann anzunehmen, wenn sie von einer gewissen Dauer ist.

  • FG Saarland, 27.08.2009 - 2 K 1406/07

    Steuerpflicht von (ausländischen) Einnahmen eines Kameramannes

    Wie aus der Definition des Begriffs der Betriebsstätte in Art. 5 Abs. 1 OECDMustAbk ersichtlich, liegt eine feste Einrichtung demnach vor, wenn eine bestimmte selbständige unternehmerische Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung mit einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird (BFH vom 2. Dezember 1992 I R 77/91, BFHE 170, 126, zum Begriff der "ständigen" Einrichtung in Art. 12 Abs. 2 des DBA-Frankreich--; vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91, BStBl II 1993, 462).
  • FG Düsseldorf, 11.10.2013 - 13 K 4438/12

    Besteuerungsrecht für Arbeitslohn im Rahmen der OSZE-Mission im Kosovo -

    Eine feste Einrichtung liegt vor, wenn eine bestimmte selbständige unternehmerische Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung mit einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird und der Bezug der Tätigkeit zum Ort der Ausübung auf eine gewisse Dauer angelegt ist (BFH-Urteil vom 28.06.2006 I R 92/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100, unter II.3.; BFH-Urteil vom 02.12.1992 I R 77/91, BFHE 170, 126, unter II.1. zur ständigen Einrichtung i. S. des Art. 12 Abs. 2 DBA-Frankreich).
  • FG Berlin, 10.07.2000 - 9 K 9347/97

    Regisseure und Dramaturgen fallen

    Hierzu hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 2. Dezember 1992 I R 77/91, HFR 1993, 295 ausgeführt, dass die künstlerische Tätigkeit in Form von öffentlichen Darbietungen ausgeübt werden muss, weshalb ein Bühnenmaler hierunter nicht fällt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1998 - 4 K 2608/95

    Unbeschränkte steuerpflicht im Inland für ausländische Einkünfte; Wohnsitz in der

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