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   BFH, 10.12.1992 - V R 90/92   

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https://dejure.org/1992,746
BFH, 10.12.1992 - V R 90/92 (https://dejure.org/1992,746)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1992 - V R 90/92 (https://dejure.org/1992,746)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1992 - V R 90/92 (https://dejure.org/1992,746)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AO (1977) § 42
    Voraussetzungen für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 299
  • BB 1993, 782
  • DB 1993, 868
  • BStBl II 1993, 700
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.01.1992 - V R 1/91

    Missbräuchliche Vermietung von Praxis an Ehemann

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - V R 90/92
    Nach seiner Auffassung weicht die Vorentscheidung vom Senatsurteil vom 16. Januar 1992 V R 1/91 (BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541) ab.

    Ein Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (Senatsurteil in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541, m.w.N.).

    Eine Rechtsgestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige, dessen Steuerschuld zu beurteilen ist, die vom Gesetzgeber bei seiner Regelung vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, hierfür keine beachtlichen außersteuerrechtlichen Gründe vorliegen und er einen Erfolg zu erreichen versucht, der nach den Wertungen des Gesetzgebers auf diesem Weg nicht erreichtbar sein soll (Senatsurteil in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541).

    Wie der Senat im Urteil in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541 näher dargelegt hat, ist es als unangemessene Gestaltung zu beurteilen, wenn ein Unternehmer, der einen Gegenstand für sein Unternehmen benötigt, die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel seinem Ehegatten zur Verfügung stellt, damit dieser den Gegenstand erwirbt, um ihn an den Unternehmer-Ehegatten zu vermieten.

    Liegt eine unangemessene Gestaltung in diesem Sinne vor, widerspricht sie den Wertungen des Gesetzes, weil der Ehemann der Klägerin als Arzt zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980; vgl. im einzelnen Senatsurteil in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541).

  • BFH, 10.09.1992 - V R 100/90

    Abzug als Vorsteuerbetrag für gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - V R 90/92
    Erhöhungen der Nettobezüge aus nichtselbständiger Arbeit in dem maßgebenden überschaubaren Zeitraum sind zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 10. September 1992 V R 100/90, BFH/NV 1993, 447).

    Das Kindergeld ist bei der Klägerin als Einnahme zu erfassen, soweit sie Berechtigte i.S. des § 3 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) war (Senatsurteil in BFH/NV 1993, 447).

  • BFH, 24.06.1992 - V R 151/84

    Vorabentscheidungsbeschluss Sechste EG-Richtlinie

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - V R 90/92
    Auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 24. Juni 1992 V R 151/84 (BFHE 168, 477) wird verwiesen.
  • BFH, 10.09.1992 - V R 104/91

    Missbrauchsabsicht bei Vermietung von Praxis an Ehemann

    Auszug aus BFH, 10.12.1992 - V R 90/92
    Sollten die weiteren Feststellungen des FG ergeben, daß die objektiven Voraussetzungen für die Anwendung des § 42 AO 1977 gegeben sind, wird sich das FG ferner mit der Mißbrauchsabsicht zu befassen haben (vgl. hierzu im einzelnen Senatsurteil vom 10. September 1992 V R 104/91, BFHE 169, 258, BStBl II 1993, 253).
  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214, 215, m.w.N.; vom 10. Dezember 1992 V R 90/92, BFHE 170, 299, BStBl II 1993, 700), was für jede Steuerart gesondert zu entscheiden ist.
  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Hingegen ist für § 42 AO 1977 grundsätzlich kein Raum, wenn der Steuerpflichtige einen vom Steuergesetz vorgezeichneten Weg wählt (BFH-Urteile vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866; vom 10. Dezember 1992 V R 90/92, BFHE 170, 299, BStBl II 1993, 700; vom 20. Dezember 1991 VI R 32/89, BFHE 167, 49, BStBl II 1992, 695; vom 19. Mai 1993 I R 124/91, BFHE 172, 37, BStBl II 1993, 889, 890).
  • BFH, 09.11.2006 - V R 43/04

    Vorsteuerabzug beim sog. Sparkassenmodell oder Bankenmodell - Änderung der

    Es ist deshalb unerheblich, ob eine aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht unangemessene Gestaltung den ertragsteuerrechtlichen Interessen der Beteiligten gerecht wird (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 V R 90/92, BFHE 170, 299, unter II. 2. b dd).
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