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   BFH, 12.05.1993 - XI R 58, 59/92, XI R 58/92, XI R 59/92   

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https://dejure.org/1993,2850
BFH, 12.05.1993 - XI R 58, 59/92, XI R 58/92, XI R 59/92 (https://dejure.org/1993,2850)
BFH, Entscheidung vom 12.05.1993 - XI R 58, 59/92, XI R 58/92, XI R 59/92 (https://dejure.org/1993,2850)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 1993 - XI R 58, 59/92, XI R 58/92, XI R 59/92 (https://dejure.org/1993,2850)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 282
  • BB 1993, 1486
  • DB 1993, 1802
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.01.1991 - X R 47/87

    1. Zu den Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Es entspricht gerade dem Wesen der Betriebsaufspaltung im Gegensatz zur Betriebsverpachtung, daß eine sonst als Vermögensverwaltung anzusehende Tätigkeit die Eigenschaft eines Gewerbebetriebs erlangt und der bisherige Betrieb nicht aufgegeben wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245 , BStBl II 1989, 1014; vom 23.Januar 1991 X R 47/87, BFHE 163, 460, 466, BStBl II 1991, 405; Schmidt, a.a.O., § 15 Anm. 140 m.w.N.).

    Die der Betriebs-GmbH zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter sind dem Besitzunternehmen weiterhin als notwendiges Betriebsvermögen zuzurechnen (z.B. BFH-Urteile vom 8.März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, 446, BStBl II 1989, 714; in BFHE 163, 460 , BStBl II 1991, 405; Schmidt, a.a.O., § 15 Anm.149 b).

    Ansonsten werden entsprechende Gewinne erst dann realisiert, wenn das Besitzunternehmen als solches veräußert oder aufgegeben und die Betriebsaufspaltung aufgelöst wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526 , BStBl II 1984, 474; in BFHE 163, 460 , BStBl II 1991, 405).

  • BFH, 08.03.1989 - X R 9/86

    1. Zur korrespondierenden Bilanzierung von Besitz- und Betriebsunternehmen bei

    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Die der Betriebs-GmbH zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter sind dem Besitzunternehmen weiterhin als notwendiges Betriebsvermögen zuzurechnen (z.B. BFH-Urteile vom 8.März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, 446, BStBl II 1989, 714; in BFHE 163, 460 , BStBl II 1991, 405; Schmidt, a.a.O., § 15 Anm.149 b).
  • BFH, 28.06.1989 - I R 25/88

    Kapitalverkehrsteuerbescheid - Selbständige Regelung - Eigenständige Sachverhalte

    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Auch der Firmenwert des Besitzunternehmens geht infolge der Vermietung und Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter nicht notwendigerweise auf das Betriebsunternehmen über (vgl. BFH-Urteile vom 28.November 1962 II 165/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 170; vom 28.Juni 1989 I R 25/88, BFHE 158, 97, 100, BStBl II 1989, 982; ferner Brandenberg u.a., Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 1990/1991, 235 ff.).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Es entspricht gerade dem Wesen der Betriebsaufspaltung im Gegensatz zur Betriebsverpachtung, daß eine sonst als Vermögensverwaltung anzusehende Tätigkeit die Eigenschaft eines Gewerbebetriebs erlangt und der bisherige Betrieb nicht aufgegeben wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245 , BStBl II 1989, 1014; vom 23.Januar 1991 X R 47/87, BFHE 163, 460, 466, BStBl II 1991, 405; Schmidt, a.a.O., § 15 Anm. 140 m.w.N.).
  • BFH, 28.11.1962 - II 165/59
    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Auch der Firmenwert des Besitzunternehmens geht infolge der Vermietung und Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter nicht notwendigerweise auf das Betriebsunternehmen über (vgl. BFH-Urteile vom 28.November 1962 II 165/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 170; vom 28.Juni 1989 I R 25/88, BFHE 158, 97, 100, BStBl II 1989, 982; ferner Brandenberg u.a., Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 1990/1991, 235 ff.).
  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81

    Der Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung führt

    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Ansonsten werden entsprechende Gewinne erst dann realisiert, wenn das Besitzunternehmen als solches veräußert oder aufgegeben und die Betriebsaufspaltung aufgelöst wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526 , BStBl II 1984, 474; in BFHE 163, 460 , BStBl II 1991, 405).
  • BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86

    Personelle Verfelchtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung trotz

    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Wird ein bisher einheitliches gewerbliches Unternehmen in der Weise aufgeteilt, daß ein Teil des Betriebsvermögens auf die Betriebsgesellschaft übertragen wird und mindestens eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen beim nunmehrigen Besitzunternehmen verbleibt, aber dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassen wird, handelt es sich, sofern die Voraussetzungen der persönlichen und sachlichen Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen -wie im Streitfall- erfüllt sind (siehe zu diesen Voraussetzungen zusammenfassend z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26.Januar 1989 IV R 151/86, BEHE 156, 138, BStBl II 1989, 455; Schmidt, Einkommensteuergesetz , 11.Aufl., § 15 Anm.143 ff. m.w.N.), um eine sog. echte Betriebsaufspaltung.
  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 63/87

    Bei Kapitalerhöhung übergangene stille Reserven in GmbH-Anteilen als

    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Anders verhält es sich nach Auffassung der Verwaltung allerdings dann, wenn an der neugegründeten Betriebsgesellschaft eine nahestehende Person beteiligt wird, die nicht am Besitzunternehmen beteiligt ist und die kein Aufgeld für die übernommenen Anteile an der Kapitalgesellschaft zu leisten hat (BMF-Schreiben in BStBl I 1985, 97; s. a. BFH-Urteil vom 16.April 1991 VIII R 63/87, BFHE 164, 513 , BStBl II 1991, 832).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.1992 - 4 K 1940/89
    Auszug aus BFH, 12.05.1993 - XI R 58/92
    Sein in der Sache wegen Einkommensteuer 1983 ergangenes Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1992, 580 wiedergegeben.
  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    Errichtet ein Einzelunternehmer mit seinen Kindern als Minderheitsgesellschaftern durch Bargründung eine GmbH und kommt es anschließend zu einer echten Betriebsaufspaltung, so ist ein Geschäftswert des Einzelunternehmens jedenfalls nicht deshalb teilweise entnommen, weil die Kinder ihre Geschäftsanteile an der GmbH in ihrem Privatvermögen halten (Bestätigung des BFH-Urteils vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282).

    Er folgt insoweit dem BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92 (BFHE 171, 282).

    a) Das Urteil in BFHE 171, 282 betrifft den Fall, daß der bisherige Einzelunternehmer, der anläßlich der Begründung einer Betriebsaufspaltung sein Anlagevermögen an die Betriebs-GmbH verpachtet, zugleich an die GmbH das Umlaufvermögen des Einzelunternehmens veräußert.

    b) Im Streitfall sind --anders als in dem vom XI. Senat in BFHE 171, 282 entschiedenen Fall-- bei der Begründung der Betriebsaufspaltung keine steuerverhafteten Wirtschaftsgüter auf die Betriebsgesellschaft übertragen worden.

  • BFH, 16.06.2004 - X R 34/03

    Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines

    Auch das Schrifttum war dieser Praxis überwiegend gefolgt (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282, 284).

    Mit der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des XI. Senats des BFH in BFHE 171, 282 ab.

    Denn auch in dem dortigen --wiederum einen "Bargründungsfall" betreffenden-- Sachverhalt hatte der Besitzunternehmer --ganz ähnlich wie in dem vom XI. Senat im Urteil in BFHE 171, 282 entschiedenen Fall-- "sämtliche Gebäude, Maschinen und Betriebsausstattungen, den Fuhrpark und den Geschäftswert" an die Betriebs-GmbH verpachtet.

  • BFH, 12.12.2007 - X R 17/05

    Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen an einer durch Bargründung

    Dagegen könnte der Gesichtspunkt sprechen, dass EM die M-GmbH am 30. Dezember 1993 mit dem festen und schon zwei Tage später verwirklichten Plan gegründet hatte, sie als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit seinem Einzelunternehmen einzusetzen, so dass die bei ihm zum dauerhaften Verbleib bestimmten Anteile an der M-GmbH schon vor Begründung der unmittelbar bevorstehenden Betriebsaufspaltung betrieblichen Zwecken seines Einzelunternehmens gewidmet waren, dessen Gegenstand sich unter Wahrung der Unternehmensidentität mit Ablauf des 31. Dezember 1993 von der Unterhaltung eines aktiven Gewerbebetriebs zum Besitzunternehmen wandeln sollte und gewandelt hat (a.A. evtl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282, 284 f.).
  • BFH, 16.02.1996 - I R 183/94

    Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft

    Daraus folgt weiter, daß die in dem Grundstück ruhenden stillen Reserven nicht aufgedeckt werden durften; für eine freiwillige Gewinnrealisierung ohne Betriebsaufgabe fehlt die Rechtsgrundlage (BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 63/87, BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832; vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282, 285; Beschluß vom 28. Mai 1986 I S 13/85, BFH/NV 1987, 294; ferner Urteil vom 19. Februar 1991 VIII R 65/89, BFHE 164, 315, BStBl II 1991, 789, zur Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters; Schmidt, a. a. O., § 15 Rz. 682 und 878; Schmidt/Weber-Grellet, a. a. O., § 5 Rz. 657; Schneeloch, Deutsches Steuerrecht 1991, 804, 805; Fichtelmann, GmbHR 1991, 369, 372; Dehmer, Umwandlungsrecht, Umwandlungssteuerrecht, § 20 UmwStG Anm. 9; siehe auch Plückebaum in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 4 Rdnr. B 242; Reiß in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 16 Rdnr. B 34; a. A. Knobbe-Keuk, a. a. O., § 22 X 4. a a. E.; Zimmermann, Finanz-Rundschau 1988, 377, 378; siehe auch Heinicke in Schmidt, a. a. O., § 4 Rz. 328 f., m. w. N.).
  • FG München, 29.04.2003 - 2 K 4391/01

    Keine Aufdeckung stiller Reserven nach Begründung einer Betriebsaufspaltung;

    Die Entscheidung des BFH vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, DB 1993, 1802 (= HFR 1993, 565) stehe dieser Verwaltungsanweisung nicht entgegen, da der BFH über die Verwaltungsauffassung nicht zu befinden gehabt und dies auch ausdrücklich betont habe, und zudem im Urteilsfall - anders als im vorliegenden Streitfall - keine stillen Reserven festgestellt worden seien.

    Das BFH-Urteil in HFR 1993, 565 bestätige dies.

    Abgelehnt hat der BFH die Verwaltungsansicht mit seinem Urteil in HFR 1993, 565 jedoch für den Fall, dass keine Entnahmehandlung vorliegt, die Verwaltung aber trotzdem eine Entnahme annehmen will, konkret also in dem von der OFD-Münster in DB 1990, 1797 dargestellten Bargründungsfall, mit im Wesentlichen folgender überzeugenden Begründung: Da die Beteiligung an der durch Bargründung neu entstandenen Betriebskapitalgesellschaft nie zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehört hat, kann es auch zu keiner Entnahme der Beteiligung kommen.

    Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des FA aus dem Urteil des BFH in HFR 1993, 565.

    Der Entscheidung darüber konnte er sich nur deshalb "mit einiger Mühe enthalten" (so die Anmerkung in HFR 1993, 565), weil davon auszugehen war, dass keine stille Reserven in den dort übertragenen Wirtschaftsgütern enthalten waren.

  • BFH, 27.03.2001 - I R 42/00

    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar wiederholt entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung nicht notwendig den Übergang des Geschäftswerts auf das Betriebsunternehmen nach sich zieht (BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 I R 25/88, BFHE 158, 97, BStBl II 1989, 982; I R 34/88, BFH/NV 1990, 264; vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282, DStR 1993, 1174).
  • FG Düsseldorf, 11.08.2003 - 7 K 1200/02

    Übertragung; Betriebliche Wirtschaftsgüter; Beteiligungsidentische GmbH;

    Rechtsprechung und Schrifttum sind dieser Praxis überwiegend gefolgt (BFH vom 5.12.1993 XI R 58, 59/92 BFHE 171, 282, DStR 1993, 1174; Schmidt aaO. § 15 Anm.877; Blümich/Stuhrmann § 15 EStG Rdnr. 639; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Kommentar, § 20 Tz. 43 und 45; Märkle BB 1994, 831 ff.,835; zur Kritik vgl. u.a. Wassermeyer BB 1994, 1 ff.,2; Fichtelmann GmbHR 1991, 371).

    In der Entscheidung vom 12. Mai 1993 (XI R 58, 59/92 BFHE 171, 282) hat der BFH offengelassen, ob in den vorbezeichneten Fallkonstellationen der Auffassung der Finanzverwaltung zu folgen ist.

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 12. Mai 1993 (aaO.) und vom 14. Januar 1998 (aaO.), denn diesen Entscheidungen lagen andere Sachverhalte (keine Übertragung von Wirtschaftsgütern, in denen stille Reserven enthalten waren) zugrunde.

  • BFH, 23.06.2004 - X R 37/03

    Veräußerungsgeschäfte bzw. verdeckte Einlagen bei teilentgeltlicher Übertragung

    Auch das Schrifttum war dieser Praxis überwiegend gefolgt (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282, 284).

    Mit der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des XI. Senats des BFH in BFHE 171, 282 ab.

    Denn auch in dem dortigen --wiederum einen "Bargründungsfall" betreffenden-- Sachverhalt hatte der Besitzunternehmer --ganz ähnlich wie in dem vom XI. Senat im Urteil in BFHE 171, 282 entschiedenen Fall-- "sämtliche Gebäude, Maschinen und Betriebsausstattungen, den Fuhrpark und den Geschäftswert" an die Betriebs-GmbH verpachtet.

  • BFH, 10.12.1998 - III R 50/95

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

    Besitz- und Betriebsunternehmen einer Betriebsaufspaltung bleiben ertragsteuerrechtlich jeweils rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß die Tätigkeit des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zugerechnet würde; dieses erzielt vielmehr Einkünfte aus einer gewerblich qualifizierten Vermietung bzw. Verpachtung (BFH-Beschluß vom 27. September 1993 IV B 125/92, BFH/NV 1994, 617), zu deren notwendigem Betriebsvermögen (Anlagevermögen) die der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter gehören (z.B. BFH-Urteile vom 17. November 1992 VIII R 36/91, BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233, und vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282).
  • BFH, 04.08.2010 - X B 172/09

    Übernahme von Verbindlichkeiten bei der Betriebsaufspaltung - schützenswertes

    aa) Dem Urteil des BFH vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92 (BFHE 171, 282) liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde; es ging dort um eine Betriebsaufspaltung, in der der Besitzunternehmer das Anlagevermögen seines Einzelunternehmens an die Betriebs-GmbH verpachtete und das Umlaufvermögen an die GmbH veräußerte.
  • FG Niedersachsen, 18.12.2001 - 14 K 275/98

    Ermäßigter Steuersatz bei Veräußerung eines Gewerbebetriebs; Gebäude mit

  • FG Hamburg, 14.03.2000 - II 193/99

    Gesellschaftsrechtliche Veranlassung einer Zuwendung kann durch

  • FG Münster, 19.12.1995 - 6 K 148/94
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