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   BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90   

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https://dejure.org/1993,449
BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90 (https://dejure.org/1993,449)
BFH, Entscheidung vom 09.02.1993 - IX R 42/90 (https://dejure.org/1993,449)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 1993 - IX R 42/90 (https://dejure.org/1993,449)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 45
  • BB 1993, 1579
  • DB 1993, 1697
  • BStBl II 1993, 658
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90
    Vom Rechtsstandpunkt des FG aus hätten im übrigen sämtliche von den Klägern als Werbungskosten geltend gemachten "Gebühren" nach dem Senatsurteil vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299) zu den Anschaffungskosten gerechnet werden müssen.

    Falls das FG bei seiner erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Kläger die Einkünfteerzielungsabsicht endgültig gefaßt hatten, wird es weiter zu prüfen haben, ob die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 zu den sofort abziehbaren Werbungskosten oder zu den Anschaffungskosten gehören.

  • BFH, 15.04.1992 - III R 96/88

    Aufwendungen für Hotelbesichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90
    Das entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der Aufwendungen erst dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sind, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen läßt, daß der Steuerpflichtige den Entschluß, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefaßt hat (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. November 1983 VIII R 160/82, BFHE 140, 216, BStBl II 1984, 307; vom 15. April 1992 III R 96/88, BFHE 168, 133, BStBl II 1992, 819).
  • BFH, 30.10.1990 - IX R 92/89

    Revision mangels zureichender tatsächlicher Begründung von Beweisangebot

    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90
    In dem Urteil vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89 (BFH/NV 1991, 390) hat der Senat überdies ausgesprochen, daß die Einkünfteerzielungsabsicht auch dann zu verneinen ist, wenn sich die Beteiligten an dem Mietkaufmodell in den Streitjahren noch nicht entschieden haben, ob sie das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen wollen.
  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90
    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige (vgl. die Senatsurteile vom 31. März 1987 IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774; vom 11. August 1987 IX R 143/86, BFH/NV 1988, 292).
  • BFH, 11.08.1987 - IX R 143/86

    Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer - Gemeinsame Veranlagung von

    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90
    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige (vgl. die Senatsurteile vom 31. März 1987 IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774; vom 11. August 1987 IX R 143/86, BFH/NV 1988, 292).
  • BFH, 31.03.1987 - IX R 111/86

    Mietkaufmodell mit fehlender Einnahme-Überschuß-Erzielungsabsicht; kein

    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90
    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige (vgl. die Senatsurteile vom 31. März 1987 IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, und IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774; vom 11. August 1987 IX R 143/86, BFH/NV 1988, 292).
  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 160/82

    Abstandszahlung - Vertragsrücktritt - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90
    Das entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der Aufwendungen erst dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sind, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen läßt, daß der Steuerpflichtige den Entschluß, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefaßt hat (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. November 1983 VIII R 160/82, BFHE 140, 216, BStBl II 1984, 307; vom 15. April 1992 III R 96/88, BFHE 168, 133, BStBl II 1992, 819).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Überschußerzielungsabsicht sprechen, zum Beispiel, wenn der Steuerpflichtige sich nicht zu einer langfristigen Vermietung entschlossen hat, wie bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell (Senatsurteil vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BFHE 171, 45, BStBl II 1993, 658) oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie (Senatsurteil in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116; Beschluß vom 14. September 1994 IX B 97/93, BFHE 175, 541; Senatsurteil vom 22. April 1997 IX R 17/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1997, 668).
  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Ferner spricht es auch gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht, wenn aus den Umständen im Einzelfall zu folgern ist, dass der Steuerpflichtige sich noch nicht endgültig entschieden hat, ob er sein Grundstück kurzfristig verkaufen oder langfristig vermieten will (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BFHE 171, 45, BStBl II 1993, 658, und vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301).

    (1) Das FG ist insoweit von der Senatsrechtsprechung zu den sog. "Duo-Konzepten" (z.B. Urteil vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BFHE 171, 45, BStBl II 1993, 658) und zu den Rückkaufangeboten oder Verkaufsgarantien bei Bauherrenmodellen (z.B. Urteil in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116) ausgegangen, die auch auf den Streitfall anzuwenden sei.

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    aa) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das FG davon ausgegangen, dass für den Rentenvertrag kein ordentliches Kündigungsrecht in Betracht kam und die Kläger infolgedessen mit Vertragsschluss endgültig gebunden waren (zur Bedeutung eines endgültigen Entschlusses für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht vgl. die Rechtsprechungsnachweise im BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BFHE 171, 45, BStBl II 1993, 658, unter I. 2.).
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