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   BFH, 28.07.1993 - IX R 74/91   

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BFH, 28.07.1993 - IX R 74/91 (https://dejure.org/1993,2060)
BFH, Entscheidung vom 28.07.1993 - IX R 74/91 (https://dejure.org/1993,2060)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 1993 - IX R 74/91 (https://dejure.org/1993,2060)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 7b; AO 1977 § 39

  • Wolters Kluwer

    Absetzung - Abnutzung - Einfamilienhaus

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 7b-AfA bei unentgeltlichem Hinzuerwerb von Miteigentum - Objektbeschränkung erst nach Inanspruchnahme der § 7b-AfA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 562
  • BB 1993, 2296
  • DB 1993, 2311
  • BStBl II 1994, 921
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.05.1990 - IX R 21/86

    Erhöhte Absetzungen bei mittelbarer Grundstücksschenkung durch einen

    Auszug aus BFH, 28.07.1993 - IX R 74/91
    Auch wenn grundsätzlich (nur) derjenige erhöhte Absetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 b EStG beanspruchen kann, der den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht und der die Anschaffungskosten für das begünstigte Objekt getragen hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1990 IX R 21/86, BFHE 162, 26, BStBl II 1992, 67), können erhöhte Absetzungen auch bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Erzielung von Einkünften aus dem begünstigten Objekt als vorab entstandene Werbungskosten beansprucht werden und kann damit eine Konkretisierung im Sinne des Objektverbrauchs eintreten: Zutreffend hat das FA darauf hingewiesen, daß z. B. bei der Fertigstellung eines begünstigten Objekts im Laufe des Monats Dezember eines Jahres für dieses Jahr bereits erhöhte Absetzungen beansprucht werden können, während - im Falle der Selbstnutzung - ein Nutzungswert gemäß § 21 Abs. 2, § 21 a EStG erstmals im Januar des darauffolgenden Jahres zu erfassen wäre.
  • BFH, 05.04.1990 - IX B 201/89

    Voraussetzungen für eine Begünstigung nach dem Einkommensteuergesetz

    Auszug aus BFH, 28.07.1993 - IX R 74/91
    Während für die Qualifizierung eines Bauwerks als ein nach § 7 b EStG begünstigtes Objekt und damit auch für die Bestimmung der maßgeblichen Höchstbemessungsgrundlage - im Falle der Herstellung - auf den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Fertigstellung (§ 9 a EStDV) abzustellen ist (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 13. März 1990 IX R 179/88, BFH/NV 1991, 24 m. w. N.), konkretisiert sich eine Baulichkeit in bezug auf die Objektbeschränkung erst dadurch zu einem begünstigten Objekt i. S. des § 7 b EStG, daß der Steuerpflichtige hierfür - erstmals - erhöhte Absetzungen in Anspruch nimmt und sich diese über die nach § 7 Abs. 4 EStG zulässigen Absetzungen für Abnutzung (AfA) hinaus steuerlich ausgewirkt haben (Senatsbeschluß vom 5. April 1990 IX B 201/89, BFH/NV 1990, 766).
  • BFH, 13.03.1990 - IX R 179/88

    Absetzbarkeit der Aufwendungen zum Erwerb eines Zweifamilienhauses

    Auszug aus BFH, 28.07.1993 - IX R 74/91
    Während für die Qualifizierung eines Bauwerks als ein nach § 7 b EStG begünstigtes Objekt und damit auch für die Bestimmung der maßgeblichen Höchstbemessungsgrundlage - im Falle der Herstellung - auf den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Fertigstellung (§ 9 a EStDV) abzustellen ist (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 13. März 1990 IX R 179/88, BFH/NV 1991, 24 m. w. N.), konkretisiert sich eine Baulichkeit in bezug auf die Objektbeschränkung erst dadurch zu einem begünstigten Objekt i. S. des § 7 b EStG, daß der Steuerpflichtige hierfür - erstmals - erhöhte Absetzungen in Anspruch nimmt und sich diese über die nach § 7 Abs. 4 EStG zulässigen Absetzungen für Abnutzung (AfA) hinaus steuerlich ausgewirkt haben (Senatsbeschluß vom 5. April 1990 IX B 201/89, BFH/NV 1990, 766).
  • BFH, 25.02.1992 - IX R 41/91

    Keine Rückgängigmachung der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen gem. § 7 b EStG

    Auszug aus BFH, 28.07.1993 - IX R 74/91
    Der Steuerpflichtige hat also insoweit ein steuerrechtliches Gestaltungsrecht, als er entscheiden kann, ob und ggf. für welches Objekt er die Begünstigung des § 7 b EStG in Anspruch nehmen will; hierbei ist er an eine Frist nicht gebunden (vgl. Senatsentscheidung vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621).
  • BFH, 04.09.1990 - IX R 197/87

    Erhöhte Absetzungen beim unentgeltlich erwerbenden Rechtsnachfolger bei

    Auszug aus BFH, 28.07.1993 - IX R 74/91
    Zutreffend hat das FG insoweit entschieden, daß die Klägerin nach § 11 d Abs. 1 EStDV auch hinsichtlich des ihr unentgeltlich übertragenen Anteils an dem begünstigten Objekt erhöhte Absetzungen in Anspruch nehmen kann und sich diese nach den Herstellungskosten des Rechtsvorgängers bemessen (vgl. Senatsurteil vom 4. September 1990 IX R 197/87, BFHE 162, 404, BStBl II 1992, 69).
  • FG Baden-Württemberg, 24.04.1991 - 12 K 244/87
    Auszug aus BFH, 28.07.1993 - IX R 74/91
    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 661 veröffentlichten Urteil statt: Maßgebend für die Bestimmung des nach § 7 b EStG begünstigten Objektes sei im Falle der Selbstnutzung der Zeitpunkt, in dem erstmals ein Nutzungswert anzusetzen sei.
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    b) Die jeweiligen Aufwendungen sind den (künftig) eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordenbar, sobald der Steuerpflichtige die Nutzung des zu errichtenden Gebäudes zu den unterschiedlichen Zwecken --objektiv erkennbar-- endgültig festgelegt hat (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761; vom 28. Juli 1993 IX R 74/91, BFHE 171, 562, BStBl II 1994, 921, unter 1.; vom 23. Juli 1997 X R 106/94, BFHE 184, 56, BStBl II 1998, 15, unter II. 2.).
  • BFH, 20.12.1994 - IX R 80/92

    Kindergeld - Niedrige Einkommen - Miteigentumsanteil

    Da sich die von den Klägern beanspruchten erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG für den vom Kläger hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in den Jahren 1983 und 1984 steuerlich ausgewirkt haben, hat sich der Objektverbrauch auf diesen Miteigentumsanteil als zweites begünstigtes Objekt der Kläger konkretisiert (Senatsurteile in BFH/NV 1994, 92; vom 28. Juli 1993 IX R 74/91, BFHE 171, 562, BStBl II 1994, 921).
  • BFH, 15.03.2000 - X R 56/97

    Objektverbrauch bei Ehegatten

    Wer zu seinem Miteigentumsanteil nach Ablauf des Anschaffungs-/Fertigstellungsjahres einen weiteren Miteigentumsanteil hinzuerwirbt, erhält --selbst wenn er Alleineigentümer wird-- ein zweites selbständiges Objekt (BFH-Urteile vom 20. Juli 1982 VIII R 207/80, BFHE 136, 379, BStBl II 1982, 735; vom 28. Juli 1993 IX R 74/91, BFHE 171, 562, BStBl II 1994, 921: jedenfalls dann, wenn er wie im Streitfall für den ersten Miteigentumsanteil erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen hat; Abschn. 62 Abs. 1 Satz 6 EStR 1987; Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 6. Aufl., S. 253; Senatsurteil vom 10. Juli 1996 X R 72/93, BFHE 181, 40, BStBl II 1998, 111, zu § 10e EStG).
  • BFH, 10.07.1996 - X R 72/93

    Der ursprüngliche Miteigentumsanteil bleibt auch bei Hinzuerwerb eines weiteren

    Der Senat weicht nicht ab von dem Urteil des IX. Senat des BFH vom 28. Juli 1993 IX R 74/91 (BFHE 171, 562, BStBl II 1994, 921) zur Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7b EStG beim Erwerb von Miteigentumsanteilen.
  • BFH, 29.11.2000 - X R 5/99

    Objektverbrauch bei Ehegatten

    Der Anteil bleibt selbständiges Objekt, auch wenn der Steuerpflichtige nach Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für den Anteil in einem späteren Jahr des Begünstigungszeitraums infolge Hinzuerwerbs eines weiteren Anteils Alleineigentümer wird (BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 IX R 74/91, BFHE 171, 562, BStBl II 1994, 921).
  • BFH, 13.08.1996 - IX R 46/94

    Aufwendungen für den Umbau und die Modernisierung einer zeitweilig geräumten,

    Voraussetzung ist jedoch, daß der Kläger beabsichtigt hat, nach Fertigstellen der Hauptwohnung insoweit weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761, und vom 28. Juli 1993 IX R 74/91, BFHE 171, 562, BStBl II 1994, 921).
  • BFH, 09.11.1994 - X R 69/91

    § 10e EStG-Abschreibung für mehrere Miteigentumsanteile?

    Der Senat folgt damit - jedenfalls in dem für den vorliegenden Fall relevanten Teil seiner Begründung - dem Urteil des IX. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1993 IX R 74/91 (BFHE 171, 562, BStBl II 1994, 921), das zu den insoweit gleichlautenden Regelungen für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG ergangen ist (vgl. § 7 b Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 EStG).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 4 K 2098/01

    Aufteilung von Schuldzinsen im Zusammenhang

    Dass Aufwendungen einem bestimmten Gebäudeteil zugeordnet werden können, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach die in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehenden Teile eines Gebäudes eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen (vgl. BFH-Großer Senat Beschlüsse vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242 , BStBl II 1974, 132 , unter C. II. 3.; vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267 , BStBl II 1995, 281 , unter C. II.; BFH Urteil vom 7. Juli 1998 IX R 16/96, BFHE 186, 371 , BStBl II 1998, 625 ) mit der Folge, dass die Aufwendungen den eigenständigen Wirtschaftsgütern bildenden Gebäudeteilen zuzuordnen sind, sobald der Steuerpflichtige die Nutzung des Gebäudes zu den unterschiedlichen Zwecken - objektiv erkennbar - endgültig festgelegt hat (vgl. dazu z. B. BFH Urteile vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364 , BStBl II 1991, 761 ; vom 28. Juli 1993 IX R 74/91, BFHE 171, 562, BStBl II 1994, 921 , unter 1.; vom 23. Juli 1997 X R 106/94, BFHE 184, 56 , BStBl II 1998, 15 , unter II. 2.).
  • BFH, 16.10.1996 - X R 235/93

    Berücksichtigung von Miteigentumsanteilen von Ehegatten bei der Bemessung der

    Auch wenn man davon ausgeht, daß das Haus erst 1988 fertiggestellt worden ist und somit die Miteigentumsanteile im ersten Jahr des Abzugszeitraums vereinigt worden sind, kann dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) für die Streitjahre 1989 und 1990 die Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht für das gesamte Gebäude gewährt werden, weil die Vereinigung der Miteigentumsanteile nur zu berücksichtigen ist, wenn der Steuerpflichtige für den zunächst erworbenen Miteigentumsanteil noch keine Abzugsbeträge in Anspruch genommen hat, die Abzugsbeträge sich nicht ausgewirkt haben oder die Auswirkung noch rückgängig gemacht werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 1993 IX R 74/91, BFHE 171, 562, BStBl II 1994, 921).
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Rechtsprechung
   BFH, 28.06.1993 - IX R 74/91   

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Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 562
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