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   BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92   

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https://dejure.org/1993,56
BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92 (https://dejure.org/1993,56)
BFH, Entscheidung vom 04.06.1993 - VI R 95/92 (https://dejure.org/1993,56)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 1993 - VI R 95/92 (https://dejure.org/1993,56)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 41 c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, § 42 d Abs. 2 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Lohnsteuer - Arbeitgeber-Haftung - Personalrabatt - Bewertung - Arbeitslohn

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    - Personalrabatte sind auch dann nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten, wenn die Vorteilsgewährung für Rechnung des Arbeitgebers durch einen Dritten erfolgt - Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich der nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Angebotspreis - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 74
  • BB 1993, 1570
  • BB 1993, 1640
  • DB 1993, 1652
  • BStBl II 1993, 687
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86

    Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein

    Auszug aus BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92
    Gewährt ein PKW-Hersteller seinen Arbeitnehmern auf Neuwagen Personalrabatte, entfällt die Annahme von Arbeitslohn nicht wegen einer damit verbundenen etwaigen Werbewirkung oder wegen des wirtschaftlichen Interesses an diesem besonderen Kundenkreis (Anschluß an BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472).

    Insbesondere ist Arbeitslohn ein anläßlich des Kaufs eines Neuwagens vom Arbeitgeber gewährter Vorteil (BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472).

    An der hiervon abweichenden Entscheidung im BFH-Urteil vom 15. März 1974 VI R 25/70 (BFHE 112, 70, BStBl II 1974, 413), deren Richtigkeit bereits im Urteil in BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472 offengelassen wurde, hält der Senat nicht fest.

  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
    Auszug aus BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92
    In diesen Fällen wird dem Arbeitgeber zugemutet, sich insoweit über die Endpreise seiner Waren zu unterrichten" (BTDrucks 11/2157, S. 142).

    Bereits in der Begründung zum Regierungsentwurf zum StRG 1990 war vorgeschlagen worden, etwaige Bewertungsungenauigkeiten durch einen generellen Preisabschlag von 3 v. H. auszugleichen, während darüber hinausgehende Bewertungsungenauigkeiten durch den vorgesehenen Rabattfreibetrag von 2.400 DM abgegolten werden sollten (BTDrucks 11/2157, S. 142).

  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

    Auszug aus BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92
    Gleichwohl liegt es im gesetzgeberischen Ermessen, sich in Massenverfahren aus Gründen der Verfahrensvereinfachung derartiger generalisierender, pauschalierender oder typisierender Regelungen zu bedienen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 264, m. w. N.).
  • BFH, 20.09.1985 - VI R 120/82

    Arbeitslohn - GmbH - Geschäftsführer - Industrieclub - Erstattung von

    Auszug aus BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92
    Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, Vorsorgeuntersuchungen bei leitenden Angestellten; vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, und als äußerster Grenzfall vom 20. September 1985 VI R 120/82, BFHE 144, 435, BStBl II 1985, 718, Mitgliedsbeiträge für einen Industrieclub).
  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92
    Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, Vorsorgeuntersuchungen bei leitenden Angestellten; vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, und als äußerster Grenzfall vom 20. September 1985 VI R 120/82, BFHE 144, 435, BStBl II 1985, 718, Mitgliedsbeiträge für einen Industrieclub).
  • BFH, 30.11.1989 - I R 14/87

    Zulässigkeit der Erhebung pauschaler Lohnkirchensteuer; zur Rechtsnatur der

    Auszug aus BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92
    Maßgebend für das Entstehen der Lohnsteuer sind dabei nicht die Kenntnisse und Vorstellungen des Arbeitgebers, sondern die Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Besteuerung knüpft (vgl. § 38 der Abgabenordnung - AO 1977 -, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. November 1989 I R 14/87, BFHE 159, 82, BStBl II 1990, 993).
  • BGH, 18.04.1985 - I ZR 220/83

    Kraftfahrzeug-Rabatt; Rechtsmißbräuchlichkeit des massiven Vorgehens gegen

    Auszug aus BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92
    Danach wird der Angebotspreis nicht durch persönliche Beziehungen und Preiszugeständnisse berührt, die der Händler im Einzelfall aufgrund gezielter Preisverhandlungen einräumt; zudem bleiben zur Vermeidung einer offensichtlichen Scheinlohnbesteuerung erkennbar überhöhte Preisauszeichnungen außer Ansatz (Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 8 EStG Rz. 158 ff.; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20. Aufl., § 8 EStG Anm. 95; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18. April 1985 I ZR 220/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1985, 2950, 2951).
  • BFH, 15.03.1974 - VI R 25/70

    Nachlaß bei Provision - Kauf von Wertpapieren - Steuerpflichtiger Arbeitslohn -

    Auszug aus BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92
    An der hiervon abweichenden Entscheidung im BFH-Urteil vom 15. März 1974 VI R 25/70 (BFHE 112, 70, BStBl II 1974, 413), deren Richtigkeit bereits im Urteil in BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472 offengelassen wurde, hält der Senat nicht fest.
  • BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90

    Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92
    Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, Vorsorgeuntersuchungen bei leitenden Angestellten; vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655, Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, und als äußerster Grenzfall vom 20. September 1985 VI R 120/82, BFHE 144, 435, BStBl II 1985, 718, Mitgliedsbeiträge für einen Industrieclub).
  • BFH, 18.03.1986 - VI R 49/84

    Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen können Arbeitslohn sein, wenn für

    Auszug aus BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92
    Wie bereits im BFH-Urteil vom 18. März 1986 VI R 49/84 (BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575) verdeutlicht wurde, erfolgt eine Zuwendung nicht bereits deswegen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, weil für sie betriebliche Gründe sprechen, beim Arbeitgeber also Betriebsausgaben vorliegen.
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 177/99

    Aufwendungen des Arbeitgebers für die Massage von Arbeitnehmern, die an

    Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (st. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, Urteile vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689, m.w.N.; vom 25. Mai 2000 VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690).

    Das Erfordernis des eindeutigen Vorrangs anderer als Entlohnungszwecke kommt bei der Verwendung des Begriffs "eigenbetriebliches Interesse" durch die hinzugefügten Worte "ganz überwiegend" zum Ausdruck (vgl. BFH-Urteile in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689; in BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690).

  • BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09

    Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG

    Das ist nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der "Angebotspreis" (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67; vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687; in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309; Thomas, Beilage 6 zu Der Betrieb --DB-- 2006, S. 58, 64).

    b) Dieser Angebotspreis ist nach bisheriger Senatsrechtsprechung grundsätzlich der unabhängig von Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis; dieser Grundsatz galt allerdings schon seit Einführung des § 8 Abs. 3 EStG nicht uneingeschränkt (BFH-Urteile in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687; in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309).

    Angesichts dessen hatte der Senat schon früher entschieden, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers nicht der Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG sein müsse (Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687) und erst recht keine geeignete Grundlage darstelle, um den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für Jahreswagen zu bewerten (Urteil in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67).

    Wenn deshalb nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr der Arbeitgeber üblicherweise einen niedrigeren Preis fordert --sei dies in der Form eines speziellen eigenen "Hauspreises", sei dies durch einen eigens ausgewiesenen Rabatt--, ist dieser und nicht die tatsächlich nur unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers der Endpreis, zu dem der Arbeitgeber anbietet (so auch von Bornhaupt, Betriebs-Berater 1993, 1640; a.A.: Thomas, Beilage 6 zu DB 2006, S. 58, 64).

    cc) Der Ansatz der tatsächlichen Angebotspreise unter Berücksichtigung üblicherweise eingeräumter Rabatte gewährleistet weiter, dass --wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 entschieden hatte-- Scheinlohnbesteuerungen durch erkennbar überhöhte Preisauszeichnungen außer Ansatz bleiben.

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    In diesem Fall kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367; vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671; vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771, und vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687).
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