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   BFH, 17.06.1993 - IV R 10/92   

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https://dejure.org/1993,1768
BFH, 17.06.1993 - IV R 10/92 (https://dejure.org/1993,1768)
BFH, Entscheidung vom 17.06.1993 - IV R 10/92 (https://dejure.org/1993,1768)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 1993 - IV R 10/92 (https://dejure.org/1993,1768)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 8 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuer - Dauerschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorübergehende Verbindlichkeit oder Dauerschuld - Zu den Voraussetzungen einer engen wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen Kredit und finanziertem Geschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 106
  • BB 1993, 2287
  • DB 1993, 2367
  • BStBl II 1993, 843
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.04.1991 - IV R 6/90

    Kredit, der aus den Verkaufserlösen des damit angeschafften Grundbesitzes zu

    Auszug aus BFH, 17.06.1993 - IV R 10/92
    Allerdings zählt ein Kredit, der zum Zwecke der Finanzierung von zum Weiterverkauf bestimmtem Grundbesitz aufgenommen wird, nicht zu den Dauerschulden, wenn vertraglich vereinbart ist, daß das Darlehen aus dem Verkaufserlös zu tilgen ist (Senatsurteil vom 18. April 1991 IV R 6/90, BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584).
  • BFH, 09.04.1981 - IV R 178/80

    Schulden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils stehen,

    Auszug aus BFH, 17.06.1993 - IV R 10/92
    Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß Zinsen für ein Darlehen, das ein Gesellschafter aufgenommen hat, um den Erwerb seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft zu finanzieren, als Sonderbetriebsausgaben den Gewerbeertrag nach § 7 GewStG mindern (Senatsurteil vom 9. April 1981 IV R 178/80, BFHE 133, 293, BStBl II 1981, 621).
  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus BFH, 17.06.1993 - IV R 10/92
    Dagegen spricht zum einen die Betonung der Selbständigkeit der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft in der neueren Steuerrechtsprechung (vgl. etwa Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, C. III. 2.), zum anderen die Vorschrift des § 169 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), nach der die Kommanditisten lediglich die Auszahlung von Gewinnen, nicht dagegen die Auszahlung der Bruttoeinnahmen verlangen können, so daß diese - anders als bei Schulden des Unternehmens selbst - nicht in vollem Umfang zur Deckung der Schulden zur Verfügung stehen.
  • BFH, 04.11.1964 - I 206/62
    Auszug aus BFH, 17.06.1993 - IV R 10/92
    Eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Kredit und finanziertem Geschäft ist nur dann anzunehmen, wenn vereinbart und nachprüfbar sichergestellt ist, daß der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös dem kreditgebenden Gläubiger zusteht, zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts verwendet wird und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen ist (BFH-Urteil vom 4. November 1964 I 206/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 318; Grieger, Betriebs-Berater 1960, 40; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Rdnr. 24).
  • BFH, 19.08.1998 - XI R 9/97

    Begriff der Dauerschuld

    Damit widerspreche die Vorentscheidung den Grundsätzen der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 1990 VIII R 423/83 (BFHE 162, 117, BStBl II 1991, 23) und vom 17. Juni 1993 IV R 10/92 (BFHE 172, 106, BStBl II 1993, 843).

    Der Zusammenhang muß grundsätzlich vertraglich begründet und bei der Abwicklung des Kredits auch tatsächlich gewahrt werden (BFH-Urteile vom 25. Juli 1961 I 54/60 U, BFHE 73, 427, BStBl III 1961, 422; in BFHE 162, 117, BStBl II 1991, 23; in BFHE 162, 350, BStBl II 1991, 246; in BFHE 172, 106, BStBl II 1993, 843).

  • BFH, 28.05.1998 - X R 80/94

    Dauerschulden; Finanzierung durch sog. "sale and lease-back"-Verfahren

    Zwar beurteilt die Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 17. Juni 1993 IV R 10/92, BFHE 172, 106, BStBl II 1993, 843) einen Kredit, der zum Zweck der Finanzierung des Erwerbs von zum Weiterverkauf bestimmten Grundstücken aufgenommen wird, nicht als Dauerschuld, wenn vertraglich vereinbart ist, daß das Darlehen aus dem Veräußerungserlös zu tilgen sei (vgl. Urteil in BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584).
  • BFH, 11.11.1997 - VIII R 49/95

    Wechselkredite als Dauerschulden

    Sie hat eine hinreichend enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen (Wechsel-)Kredit und finanziertem Geschäft --auch für Kontokorrentverhältnisse und kontokorrentähnliche Verhältnisse-- nur dann angenommen, wenn vereinbart und nachprüfbar sichergestellt ist, daß der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös dem kreditgebenden Gläubiger zusteht, zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts verwendet wird und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen ist (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1986 IV R 185/83, BFHE 149, 248, BStBl II 1987, 443; in BFHE 162, 129, BStBl II 1990, 1081, unter 3. b der Gründe; in BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584; vom 17. Juni 1993 IV R 10/92, BFHE 172, 106, BStBl II 1993, 843; in BFHE 174, 174, BStBl II 1994, 664, am Ende).
  • FG Hamburg, 20.10.2005 - VI 40/05

    Bewertung einer übernommenen Verbindlichkeit; Dauerschuldzinsen bei

    Schulden, die wirtschaftlich mit dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils zusammenhängen, sind jedenfalls dann Dauerschulden, wenn eine ausreichend enge Verknüpfung mit einem Warengeschäft fehlt (BFH-Urteil v. 17.6.1993, IV R 10/92, BStBl II 1993, 843 ).

    Ein derartiger Zusammenhang wäre nur anzuerkennen, wenn vereinbart und nachprüfbar sichergestellt worden wäre, dass der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös dem kreditgebenden Gläubiger zusteht, zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts verwendet wird und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen ist (BFH-Urteil v. 17.6.1993, IV R 10/92, BStBl II 1993, 843 , BFH-Urteil v. 4.11.1964, I 206/62, HFR 1965, 318).

  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 2796/06

    Schuld als sog. Dauerschuld nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.R.d. Stärkung

    Eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Kredit und finanziertem Geschäft kann nur dann angenommen werden, wenn vertraglich vereinbart und nachprüfbar sichergestellt ist, dass der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös dem Kredit gebenden Gläubiger zusteht, zur Abwicklung des einzelnen Kreditgeschäfts verwendet wird und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen ist (BFH-Urteil vom 17. Juni 1993 - IV R 10/92, BStBl II 1993, 843; BFH-Urteil vom 19. August 1998 - XI R 9/97, BStBl II 1999, 33; Köster in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 1 Rn. 73).
  • FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03

    Voraussetzung für gewerblichen Grundstückshandel bei zeitweilig eigengenutzter

    Hierfür ist erforderlich, dass vertraglich vereinbart wird, dass das Darlehen aus dem Verkaufserlös zu tilgen ist (BFH-Urteil vom 18.4.1991, IV R 6/90, BStBl II 1991, 584 ; Urteil vom 7.8.1990, VIII R 423/83, BStBl II 1991, 23 ; Urteil vom 17.6.1993, IV R 10/92, BStBl II 1993, 843 ).
  • FG Hamburg, 14.09.1999 - VI 17/98

    Einbeziehung eines Grundstücksgeschäfts in einen unstreitig bereits vorhandenen

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  • FG München, 05.11.2003 - 1 K 3702/01

    Dauerschuldcharakter bei Umschuldung im Zusammenhang mit ursprünglich zum

    Der erforderliche enge wirtschaftliche Zusammenhang kann u.a. dann angenommen werden, wenn vertraglich vereinbart ist, dass die Erlöse aus den kreditfinanzierten Geschäften zur Tilgung des Kredits zu verwenden sind (BFH-Urteile vom 17.6.1993 IV R 10/92, BStBl II 1993, 843, und vom 7.8.1990 VIII R 30/89, BStBl II 1990, 1081).
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