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   BFH, 18.05.1993 - V R 134/89   

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https://dejure.org/1993,1415
BFH, 18.05.1993 - V R 134/89 (https://dejure.org/1993,1415)
BFH, Entscheidung vom 18.05.1993 - V R 134/89 (https://dejure.org/1993,1415)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 1993 - V R 134/89 (https://dejure.org/1993,1415)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unentgeltliche Abstellung von Betriebspersonal für private Arbeiten - Eigenverbrauch - Keine Vorlage an EuGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 159
  • BB 1993, 2296
  • BB 1994, 56
  • DB 1993, 2416
  • BStBl II 1993, 885
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus BFH, 18.05.1993 - V R 134/89
    Die Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 27. Juni 1989 Rs. 50/88, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1989, 373 - Kühne gegen FA München III; vom 5. Dezember 1989 Rs. C-165/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform, 6. USt-RL (EWG), Art. 17, Rechtsspruch 5, UR 1991, 81, Erwägungen zu 19, 20) stellt den Zusammenhang zwischen Steuerbarkeit des Eigenverbrauchs und Vorsteuerabzug ausdrücklich nur für Fälle des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. USt-Richtl.
  • EuGH, 05.12.1989 - 165/88

    ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus BFH, 18.05.1993 - V R 134/89
    Die Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 27. Juni 1989 Rs. 50/88, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1989, 373 - Kühne gegen FA München III; vom 5. Dezember 1989 Rs. C-165/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform, 6. USt-RL (EWG), Art. 17, Rechtsspruch 5, UR 1991, 81, Erwägungen zu 19, 20) stellt den Zusammenhang zwischen Steuerbarkeit des Eigenverbrauchs und Vorsteuerabzug ausdrücklich nur für Fälle des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. USt-Richtl.
  • BFH, 24.11.1988 - V R 200/83

    Eigenverbrauch auch bei zeitweiliger privater PKW-Nutzung außerhalb des

    Auszug aus BFH, 18.05.1993 - V R 134/89
    Eigenverbrauch liegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen des Unternehmens sonstige Leistungen der in § 3 Abs. 9 UStG bezeichneten Art für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. November 1988 V R 200/93, BFHE 155, 215, BStBl II 1989, 163; vom 5. April 1984 V R 51/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499).
  • BFH, 05.04.1984 - V R 51/82

    Zum Eigenverbrauch sonstiger Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980

    Auszug aus BFH, 18.05.1993 - V R 134/89
    Eigenverbrauch liegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen des Unternehmens sonstige Leistungen der in § 3 Abs. 9 UStG bezeichneten Art für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. November 1988 V R 200/93, BFHE 155, 215, BStBl II 1989, 163; vom 5. April 1984 V R 51/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499).
  • BFH, 20.12.1984 - V R 25/76

    Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und

    Auszug aus BFH, 18.05.1993 - V R 134/89
    Jeder Unternehmer kann neben einem unternehmerischen einen nichtunternehmerischen Bereich haben (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176 - Sphärenurteil -), für den er Leistungen beziehen und dem er Leistungen entnehmen kann.
  • BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall

    bb) Erfasst sind daher nicht nur, wie das FG möglicherweise angenommen hat, Leistungen für den privaten Bedarf von Dritten, sondern auch Leistungen für den privaten Bedarf des Unternehmers selbst (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 - C-371/07, EU:C:2008:711, Rz 48; BFH-Urteile vom 18.05.1993 - V R 134/89, BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885, unter II.1., Rz 8; vom 13.07.1994 - XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, unter II.4., Rz 18; s.a. BTDrucks 14/23, S. 196; Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 3 Abs. 9a, Rz 83).

    Auch ein vorheriger Vorsteuerabzug wird insoweit überwiegend nicht als erforderlich angesehen (vgl. zum früheren Recht BFH-Urteil in BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885, unter II.2., Rz 19; zum neuen Recht s. BTDrucks 14/23, S. 197; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 24 Rz 170; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 17 Rz 155, 174; Heuermann in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 655; Bunjes/Leonard, UStG, 18. Aufl., § 3 Rz 265; a.A. Stadie, UStG, 3. Aufl., § 3 Rz 181: teleologische Reduktion).

  • BFH, 28.07.1994 - V R 16/92

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Incentive-Reise

    Da es sich um eine Erlebnisreise handelte, die lediglich private Interessen befriedigte und für die Unternehmertätigkeit des Klägers ohne wirtschaftliche Bedeutung war, war sie seinem Unternehmen nicht zuzuordnen (vgl. zur Zuordnung von sonstigen Leistungen zum Unternehmen: BFH-Urteil vom 23. September 1993 V R 87/89, BFHE 172, 546, BStBl II 1994, 200, Umsatzsteuer-Rundschau 1994, 41 für Privatgespräche von einem betrieblichen Telefon; BFH-Urteil vom 18. Mai 1993 V R 134/89, BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885 für die Beschäftigung von im Unternehmen angestellten Arbeitnehmern im Privatbereich).
  • BFH, 16.07.1998 - V B 47/98

    Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch - Überlassung einer Arbeitnehmerin -

    Das FG führte im wesentlichen aus, daß nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 1993 V R 134/89 (BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885) zur Überlassung von Betriebspersonal für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke im Streitfall Eigenverbrauch nicht in Betracht komme, weil die Haushälterin dem Unternehmen der Klägerin nicht zugeordnet worden sei.

    Das FA macht zwar Abweichung des angefochtenen Urteils vom BFH-Urteil in BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885 geltend.

  • FG München, 24.09.1998 - 14 K 2337/96

    Privater Einsatz von im Unternehmen tätigem Personal

    Davon wäre nur auszugehen, wenn die Dienstleistung der Zugehfrau eine Wertabgabe des Unternehmens der Klägerin darstellte, diesem also zuvor zugeordnet gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1993 - V R 134/89 -, BStBl II 1993, 885).

    Anders als im Sachverhalt des BFH-Urteils vom 18. Mai 1993 (in BStBl II 1993, 885) kann sich eine Zuordnung nicht aus einer arbeitsvertraglichen Regelung über Art und Zeit der Leistung und des dafür vom Unternehmen zu tragenden Arbeitslohnes ergeben, da es an einer solchen Vereinbarung fehlt.

  • FG Düsseldorf, 03.03.1999 - 5 K 294/95

    Fahrzeugüberlassung mit Fahrergestellung an Gesellschafter

    Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH, wonach Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern grundsätzlich dem Unternehmen des Arbeitgebers zustehen, soweit dies arbeitsvertraglich nach Art und Zeit der Leistungen und des dafür vom Unternehmen zu tragenden Arbeitslohnes vereinbart worden ist (BFH-Urteil vom 18. Mai 1993 V R 134/89, BFHE 172, 159 ; BStBl II 1993, 885).

    Da die Fahrergestellung für private Zwecke nach dem vorstehend Gesagten als Dienstleistungsentnahme i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie anzusehen ist, setzt ihre Besteuerung nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht voraus, dass der Unternehmer insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt war (BFH-Urteil in BFHE 172, 159 ; BStBl II 1993, 885).

  • FG Hessen, 04.02.1998 - 6 K 1441/94

    Personalüberlassung an den Geschäftsführer des Unternehmens

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  • FG Sachsen-Anhalt, 09.08.2001 - 3 (2) K 53/97

    Umsatzsteuerliche Behandlung von ABS-Gesellschaften

    Als Kosten sind allerdings - entgegen der früher vertretenen Auffassung (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1993 V R 134/89 BStBl II 1993, 885) - nur die Kosten anzusetzen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BStBl II 1997, 374).
  • BFH, 17.02.1994 - V R 17/91

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerbaren Eigenverbrauchs

    Die letztgenannte Vorschrift faßt sonstige Leistungen durch Verwendung eines dem Unternehmen dienenden Gegenstands (sog. Gegenstandsverwendung) und die Entnahme von sonstigen Leistungen (sog. Dienstleistungsentnahme) jeweils für Zwecke außerhalb des Unternehmens zusammen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Mai 1993 V R 134/89, BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885 unter II.1 m. w. N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.02.1996 - 2 K 1019/93
    Als entscheidungserheblich ist auch im Fall des BFH,BStBl II 1993, 885 [BFH 18.05.1993 - V R 134/89] angesehen worden, ob Betriebspersonal unentgeltlich für Arbeiten im Garten der Ehefrau des Alleingesellschafters einer Organgesellschaft abgestellt wird (vgl. Husmann a.a.O. Rdnrn. 600, 622 m.N.) - auch hier ist somit das Kriterium der Wertabgabe maßgeblich.
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.02.1996 - 2 K 1050/93
    Als entscheidungserheblich ist auch im Fall des BFH,BStBl II 1993, 885 [BFH 18.05.1993 - V R 134/89] angesehen worden, ob Betriebspersonal unentgeltlich für Arbeiten im Garten der Ehefrau des Alleingesellschafters einer Organgesellschaft abgestellt wird (vgl. Husmann a.a.O. Rdnrn. 600, 622 m.N.) - auch hier ist somit das Kriterium der Wertabgabe maßgeblich.
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