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   BFH, 09.09.1993 - V R 45/91   

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BFH, 09.09.1993 - V R 45/91 (https://dejure.org/1993,388)
BFH, Entscheidung vom 09.09.1993 - V R 45/91 (https://dejure.org/1993,388)
BFH, Entscheidung vom 09. September 1993 - V R 45/91 (https://dejure.org/1993,388)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 237
  • BB 1994, 58
  • BStBl II 1994, 131
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.02.1980 - V R 146/73

    Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet, wenn nicht beabsichtigt, die in

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - V R 45/91
    Die nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1980 gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte Umsatzsteuer ist nicht allein deshalb gemäß § 227 AO 1977 zu erlassen, weil der Unternehmer, der die im Abrechnungspapier ausgewiesene Leistung anstelle des Ausstellers erbracht hat, die Umsatzsteuer anmeldet und abführt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 21. Februar 1980 V R 146/73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. Februar 1980 V R 146/73 (BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283, unter 4. der Gründe) eine Billigkeitsmaßnahme für geboten erachtet, wenn der Rechnungsaussteller die Gefährdung des Steueraufkommens durch eigene Maßnahmen rechtzeitig und vollständig beseitigt und es ihm gelingt, das von ihm ausgestellte Abrechnungspapier vor Verwendung durch den Rechnungsadressaten wieder in die Hand zu bekommen.

  • BFH, 16.03.1993 - XI R 103/90

    Ein unberechtigter Steuerausweis i. S. des § 14 Abs. 3 UStG liegt nur dann vor,

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - V R 45/91
    bb) Im Streitfall war die Festsetzung der Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1980 durch den Sachverhalt gerechtfertigt; denn der Kläger hat die Abrechnungspapiere unterschrieben und damit ausgestellt (BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 103/90, BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531).

    Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder die Kenntnis des Ausstellers der Rechnung oder der anderen Urkunde darüber, daß der Empfänger diese mißbräuchlich verwendet, noch ist eine dahingehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsentscheidung vom 30. Juli 1992 V R 73/88, BFH/NV 1993, 443; BFH-Urteile vom 5. August 1988 X R 66/82, BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019, und in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - V R 45/91
    Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603), die durch das Gericht nur nach Maßgabe des § 102 FGO auf Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder Ermessensfehlgebrauchs geprüft werden kann.
  • BFH, 05.08.1988 - X R 66/82

    Ein Privatmann schuldet die vom Käufer in einem Vertrag über den Verkauf eines

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - V R 45/91
    Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder die Kenntnis des Ausstellers der Rechnung oder der anderen Urkunde darüber, daß der Empfänger diese mißbräuchlich verwendet, noch ist eine dahingehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsentscheidung vom 30. Juli 1992 V R 73/88, BFH/NV 1993, 443; BFH-Urteile vom 5. August 1988 X R 66/82, BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019, und in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531).
  • BFH, 30.07.1992 - V R 73/88

    Steuerpflichtigkeit des Nichtunternehmers bei Ausstellung von Urkunden mit

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - V R 45/91
    Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder die Kenntnis des Ausstellers der Rechnung oder der anderen Urkunde darüber, daß der Empfänger diese mißbräuchlich verwendet, noch ist eine dahingehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsentscheidung vom 30. Juli 1992 V R 73/88, BFH/NV 1993, 443; BFH-Urteile vom 5. August 1988 X R 66/82, BFHE 155, 193, BStBl II 1988, 1019, und in BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 76/78

    Selbstverbrauchssteuer - Investitionszulage - Baumaßnahmen - Wertungswiderspruch

    Auszug aus BFH, 09.09.1993 - V R 45/91
    Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewußt in Kauf genommen hat, stehen jedoch dem Erlaß entgegen (Senatsentscheidung vom 24. September 1987 V R 76/78, BFHE 151, 221, BStBl II 1988, 561, m. w. N. - ständige Rechtsprechung des BFH -).
  • BFH, 17.02.2011 - V R 39/09

    Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG - Unbeachtlichkeit fehlender Angaben

    Diese Anknüpfung entspricht dem Zweck des § 14 Abs. 3 UStG 1973, Missbräuche durch das Ausstellen von Rechnungen mit offenem Steuerausweis in Bezug auf den Vorsteuerabzug zu verhindern (vgl. Senatsentscheidungen vom 9. September 1993 V R 45/91, BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131, und vom 8. Dezember 1988 V R 28/84, BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250).
  • BFH, 30.07.2008 - V R 7/03

    Erlass von Umsatzsteuern bei irrtümlich angenommenen steuerfreien

    Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Besteuerung, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist und deshalb den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. September 1993 V R 45/91, BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131, und vom 23. September 2004 V R 58/03, BFH/NV 2005, 825, unter II. 1.).
  • FG Nürnberg, 02.02.1995 - VI 41/91
    Der im Streitfall bereits vor der Steuerfestsetzung gestellte Antrag auf abweichende (niedrigere) Steuerfestsetzung nach § 163 AO verlangt als tatbestandliche Voraussetzung gleichermaßen wie ein Erlaßantrag nach § 227 AO , daß die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre ( § 163 Abs. 1 S. 1, 227 Abs. 1 S. 1 AO ); es handelt sich ebenso wie bei einem Erlaßantrag nach § 227 AO um eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nach § 102 der Finanzgerichtsordnung -;FGO - nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Kirchenbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -;BFH-; vom 9. September 1993 V R 45/91 , BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131, [BFH 09.09.1993 - V R 45/91] unter Hinweis auf den Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).

    Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BFH, BFHE 172, 237, [BFH 09.09.1993 - V R 45/91] BStBl II 1994, 131, [BFH 09.09.1993 - V R 45/91] mit weiteren Nachweisen) ist es nicht der Sinn der §§ 163, 227 AO , auf dem Wege der sachlichen Härte eine über den Willen des Gesetzgebers hinausgehende Steuerbefreiung oder -vergünstigung zu gewähren.

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