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   BFH, 27.07.1993 - VII R 11/93   

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BFH, 27.07.1993 - VII R 11/93 (https://dejure.org/1993,1474)
BFH, Entscheidung vom 27.07.1993 - VII R 11/93 (https://dejure.org/1993,1474)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 1993 - VII R 11/93 (https://dejure.org/1993,1474)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 254
  • BB 1993, 1796
  • BStBl II 1994, 259
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

    Auszug aus BFH, 27.07.1993 - VII R 11/93
    Der Grundsatz der Chancengleichheit steht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) einer prüfungsrechtlichen Regelung nicht entgegen, die vom Prüfling bei einer mehrstündigen schriftlichen Prüfung verlangt, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs gegenüber dem Aufsichtführenden unverzüglich geltend zu machen (Urteil vom 17. Februar 1984 7 C 67.82, BVerwGE 69, 46).

    Mit einer im Prüfungsrecht vorgeschriebenen Rüge, also einem Hinweis an den Aufsichtführenden auf die Beeinträchtigung, der weder einen nennenswerten Zeitaufwand erfordere noch arbeitsunterbrechende und konzentrationsstörende Überlegungen, werde aber nichts Unzumutbares verlangt, zumal da der Prüfling hier, anders als bei einer mündlichen Prüfung, nicht einmal die Hemmschwelle zu überwinden habe, sich mit seiner Beschwerde an seinen Prüfer oder sein Prüfungskollegium wenden zu müssen (BVerwGE 69, 46, 51, 52; vgl. BVerwG-Beschluß vom 17. Januar 1984 7 B 29.83, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Nr. 190, zur Ausschlußfrist für die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BFH, 27.07.1993 - VII R 11/93
    Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 45 ff.) und des BVerwG (Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, JURIS) verlangt aber im Hinblick auf einen effektiven Grundrechtsschutz in Prüfungsangelegenheiten zum Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des "Überdenkens" prüfungsspezifischer Wertungen durch die betroffenen Prüfer, denen insoweit weiterhin ein Entscheidungsspielraum verbleibt.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BFH, 27.07.1993 - VII R 11/93
    Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 45 ff.) und des BVerwG (Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, JURIS) verlangt aber im Hinblick auf einen effektiven Grundrechtsschutz in Prüfungsangelegenheiten zum Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des "Überdenkens" prüfungsspezifischer Wertungen durch die betroffenen Prüfer, denen insoweit weiterhin ein Entscheidungsspielraum verbleibt.
  • BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90

    Verlängerung der Bearbeitungszeit in Prüfung wegen Lärm

    Auszug aus BFH, 27.07.1993 - VII R 11/93
    Denn derartige Störungen sind geeignet, das Leistungsvermögen der Prüflinge zu beeinträchtigen und damit die der Störung ausgesetzte Gruppe gegenüber den nicht gestörten Prüflingen zu benachteiligen (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, 482, BStBl II 1992, 634, m. w. N.).
  • BVerwG, 17.01.1969 - VII C 77.67

    Rechtzeitige Geltendmachung eines Prüfungsmangels durch den Prüfling -

    Auszug aus BFH, 27.07.1993 - VII R 11/93
    Hierzu hat das BVerwG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, die die Zumutbarkeitsgrenze enger sah (vgl. Urteil vom 17. Januar 1969 7 C 77.67, BVerwGE 31, 190), entschieden, daß die größere Gestaltungsfreiheit des Prüflings bei einer schriftlichen Prüfung, die sich darin äußert, daß der Prüfling den Arbeitsablauf - in den vorgegebenen Grenzen - selbst bestimmen, sich die Arbeitszeit einteilen, kürzere Pausen einlegen oder den Konzentrationsgrad sonst variieren kann, es rechtfertige, das Maß der zumutbaren Mitwirkung anders zu bestimmen als bei einer mündlichen Prüfung.
  • BVerwG, 13.10.1981 - 7 B 145.81

    Grundsatz der Normklarheit - Gebot fairer Verfahrensführung - Möglichkeit einer

    Auszug aus BFH, 27.07.1993 - VII R 11/93
    Eines ausdrücklichen gesetzlichen Hinweises auf den Ausschluß nachträglichen Vorbringens bedurfte es angesichts des eindeutigen objektiven Regelungsgehalts des § 20 Abs. 4 DVStB nicht (vgl. BVerwG-Beschluß vom 13. Oktober 1981 7 B 145.81, Buchholz, a. a. O., 421.0 Nr. 154).
  • BVerwG, 17.01.1984 - 7 B 29.83

    Chancengleichheit im Prüfungsrecht - Ausschlussfrist - Prüfungsunfähigkeit -

    Auszug aus BFH, 27.07.1993 - VII R 11/93
    Mit einer im Prüfungsrecht vorgeschriebenen Rüge, also einem Hinweis an den Aufsichtführenden auf die Beeinträchtigung, der weder einen nennenswerten Zeitaufwand erfordere noch arbeitsunterbrechende und konzentrationsstörende Überlegungen, werde aber nichts Unzumutbares verlangt, zumal da der Prüfling hier, anders als bei einer mündlichen Prüfung, nicht einmal die Hemmschwelle zu überwinden habe, sich mit seiner Beschwerde an seinen Prüfer oder sein Prüfungskollegium wenden zu müssen (BVerwGE 69, 46, 51, 52; vgl. BVerwG-Beschluß vom 17. Januar 1984 7 B 29.83, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Nr. 190, zur Ausschlußfrist für die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 111/98

    Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung

    Dabei ist das FG zunächst zutreffend sinngemäß davon ausgegangen, daß der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verlangt, daß den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen Prüfungsbedingungen zu erbringen (Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juli 1993 VII R 11/93, BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259).

    Die Chancengleichheit ist verletzt, wenn die konkrete Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zur Folge haben kann, daß das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigt und dieser damit gegenüber anderen Prüflingen in einer vergleichbaren Prüfungssituation benachteiligt ist (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, 482, BStBl II 1992, 634, m.w.N.), wenn sich also nicht ausschließen läßt, daß die Prüfungsbedingungen wesentlich dazu beigetragen haben, daß der Prüfling kein besseres Prüfungsergebnis erzielt hat (vgl. Urteil des Senats in BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259).

    Sogar wenn durch ein an sich vermeidbares Versehen der Prüfungsbehörde einzelne Kandidaten einen Vorsprung in der Prüfung erhalten haben, kann dies nach der Rechtsprechung des Senats dann unbeschadet des Gebots der Chancengleichheit hinzunehmen sein, wenn der Vorteil nicht wesentlich war (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259, und vom 27. Oktober 1992 VII R 4/92, BFH/NV 1993, 692).

    In seinem Urteil in BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259 hat der Senat allerdings auf die im Schrifttum vorgetragene Auffassung hingewiesen, daß Vorabinformationen eines Teils der Prüflinge dann ungleiche Prüfungsbedingungen schaffen, welche die Chancengleichheit wesentlich beeinträchtigen und zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führen, wenn solche Informationen über Prüfungsthemen den Leistungsnachweis verfälschen.

  • BFH, 04.11.1993 - VII R 14/93

    Verletzung der Geheimhaltungspflicht für die Prüfungsaufgaben zur Prüfung zum

    Ebenso hat der Senat im Urteil vom 27. Juli 1993 VII R 11/93, BFHE 172, 254 [BFH 27.07.1993 - VII R 11/93], BStBl II 1994, 259 entschieden, bei dem die Vorinstanz - ebenfalls unter Berufung auf die Feststellungen anderer FG - zu dem streitigen Vorfall ausgeführt hatte, daß die spärliche (kurzfristige) Kenntnisnahme von dem Aufgabentext den Kandidaten allenfalls marginale Vorteile gebracht habe und die Wertung der Prüfungsarbeit der dortigen Klägerin dadurch nicht negativ beeinflußt worden sei.

    Der erkennende Senat hält diese Würdigung, die er bereits in seinen vorstehend zitierten Urteilen VII R 4/92 und VII R 11/93 für die im wesentlichen gleich lautenden Feststellungen der dortigen FG gebilligt hat, auch im Streitfall für rechtsfehlerfrei.

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 27. Juli 1993 VII R 11/93 für einen vergleichbaren Sachverhalt - Teilnahme einer Wiederholerin an der Steuerberaterprüfung 1990 - eine prüfungsrelevante Verletzung der Chancengleichheit, die das FG darin gesehen hatte, daß bei der Kandidatin wegen ihrer Kenntnis von der versehentlichen vorzeitigen Austeilung der Ertragsteuerklausur an eine Prüfungsgruppe und der von ihr angenommenen Begünstigung der dortigen Kandidaten eine leistungsmindernde psychische Belastung eingetreten sei, verneint.

    Wegen der Begründung dieser Rechtsauffassung im einzelnen nimmt der Senat auf seine Entscheidung VII R 11/93 Bezug.

    Die fehlende Durchführung eines Widerspruchsverfahrens oder eines sonstigen Verwaltungsverfahrens stellt somit keine Rechtsverletzung des Klägers dar (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juli 1993 VII R 11/93).

  • BFH, 20.07.1999 - VII R 22/99

    Aufhebung einer Prüfungsentscheidung

    Der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verlangt, daß den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen Prüfungsbedingungen zu erbringen (Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juli 1993 VII R 11/93, BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259).

    Die Chancengleichheit ist verletzt, wenn die konkrete Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zur Folge haben kann, daß das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigt und dieser damit gegenüber anderen Prüflingen in einer vergleichbaren Prüfungssituation benachteiligt ist (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, 482, BStBl II 1992, 634, m.w.N.), wenn sich also nicht ausschließen läßt, daß die Prüfungsbedingungen wesentlich dazu beigetragen haben, daß der Prüfling kein besseres Prüfungsergebnis erzielt hat (vgl. Urteil des Senats in BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259).

    Sogar wenn durch ein an sich vermeidbares Versehen der Prüfungsbehörde einzelne Kandidaten einen Vorsprung in der Prüfung erhalten haben, kann dies nach der Rechtsprechung des Senats dann unbeschadet des Gebots der Chancengleichheit hinzunehmen sein, wenn der Vorteil nicht wesentlich war (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259, und vom 27. Oktober 1992 VII R 4/92, BFH/NV 1993, 692).

    In seinem Urteil in BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259 hat der Senat allerdings auf die im Schrifttum vorgetragene Auffassung hingewiesen, daß Vorabinformationen eines Teils der Prüflinge dann ungleiche Prüfungsbedingungen schaffen, welche die Chancengleichheit wesentlich beeinträchtigen und zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führen, wenn solche Informationen über Prüfungsthemen den Leistungsnachweis verfälschen.

  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

    Wenn er meinte, daß der Prüfer D "teilweise nicht zu verstehen gewesen" sei, hätte er nachfragen, zumindest aber substantiiert darlegen müssen, weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar war (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juli 1993 VII R 11/93, BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259).
  • FG Münster, 30.08.2001 - 7 K 2090/01

    Teilnahme einer zukünftigen Prüferin als Zuhörerin an einer Steuerberaterprüfung

    Bei dieser Sachlage kann ein Umstand, der objektiv nicht geeignet ist eine Verletzung der Chancengleichheit von Prüfungskandidaten zu bewirken, nicht wegen angeblich dadurch ausgelöster Vorstellungen zu einem wesentlichen Prüfungsmangel führen (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1993 VII R 11/93, BStBl II 1994, 259).

    Die Tatsache, daß der Kl. in ein Steuerstrafverfahren verwickelt war und er hierdurch vor und während der Prüfung psychisch belastet war, gehört, soweit dies nicht zu einer krankhaften Störung geführt hat, zum Risikobereich des Prüflings und beeinträchtigt ebensowenig wie Prüfungsstreß und Examensangst seine Chancengleichheit (vgl. BFH in BStBl. II 1994, 259).

    Zwar gelten nach der Rechtsprechung Einschränkungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der sofortigen Geltendmachung insbesondere bei mündlichen Prüfungen (vgl. BFH in BStBl II 1994, 259), dies kann nach Auffassung des Senats aber nicht für den Streitfall gelten, wo der Prüfungsausschuß ohne entsprechende Erklärung des Kl. keine Kenntnis des Vorgangs hatte.

  • BFH, 29.06.2018 - VII B 189/17

    Zur Sachaufklärungspflicht des FG bei Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen

    Die Chancengleichheit ist verletzt, wenn die konkrete Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zur Folge haben kann, dass das Leistungsvermögen des Prüflings beeinträchtigt und dieser damit gegenüber anderen Prüflingen in einer vergleichbaren Prüfungssituation benachteiligt ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, 482, BStBl II 1992, 634, m.w.N.), wenn sich also nicht ausschließen lässt, dass die Prüfungsbedingungen wesentlich dazu beigetragen haben, dass der Prüfling kein besseres Prüfungsergebnis erzielt hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 1993 VII R 11/93, BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259, und in BFHE 189, 280, BStBl II 1999, 803).
  • FG München, 24.03.2021 - 4 K 264/18

    Unbeachtlichkeit von Fehlern im Überdenkungsverfahren

    Der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG-) verlangt, dass den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen Prüfungsbedingungen zu erbringen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFHvom 27. Juli 1993 VII R 11/93, BStBl II 1994, 259).
  • VG Lüneburg, 08.03.2018 - 6 A 507/16

    Aktenvortrag; mündliche Prüfung; Prüfung; Prüfungsrecht; Rüge; Rügeobliegenheit;

    Erforderlich ist insoweit jedenfalls eine Differenzierung zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 7 C 67/82 -, juris, Rn. 18; BFH, Urt. v. 27.07.1993 - VII R 11/93 -, juris, Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.02.1982 - 9 S 2532/81 -, VBlBW 1983, 182, 183; Urt. v. 07.12.1983 - 9 S 2082/83 -, DÖV 1984, 814, 815).
  • FG München, 01.04.2009 - 4 K 424/07

    Gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen - Vernichtung von

    Dies gilt auch hinsichtlich der besonderen psychischen Empfindlichkeit eines Prüfungswiederholers (BFH-Urteil vom 27. Juli 1993 VII R 11/93, BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259).
  • FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11

    Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung 2010; Anspruch auf

    Bei einer mündlichen Prüfung ist allerdings im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu beachten, dass der Prüfling hier eine Hemmschwelle überwinden muss, ehe er sich mit einer Beschwerde an den Prüfer oder das Prüfungskollegium wendet ( BFH-Urteil vom 27.07.1993 VII R 11/93 , BStBl. II 194, 259 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2008 - 6 K 26/08

    Bestehen des subjektiven öffentlichen Rechtes eines einzelnen Prüflings auf

  • FG Münster, 10.02.1999 - 7 K 1657/98
  • FG München, 15.07.1998 - 4 K 592/98

    Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit bei Steuerberaterprüfung; Aus

  • VG Berlin, 04.06.2010 - 15 L 180.10

    Angehender Volljurist muss Klausuren in Berlin-Marzahn schreiben

  • FG Hessen, 30.04.2003 - 13 K 540/01

    Steuerberaterprüfung; Gleichbehandlung; Europäische Gemeinschaft;

  • FG Brandenburg, 21.09.1995 - 2 K 387/95
  • VG Würzburg, 24.06.2009 - W 2 K 09.93

    Ärztliche Vorprüfung; Bewertungsrüge; Lärmbelästigung

  • FG Hamburg, 12.07.1999 - V 28/99

    Verletzung der Chancengleichheit in der schriftlichen Steuerberaterprüfung;

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