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   BFH, 10.08.1993 - VII B 68/93   

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BFH, 10.08.1993 - VII B 68/93 (https://dejure.org/1993,739)
BFH, Entscheidung vom 10.08.1993 - VII B 68/93 (https://dejure.org/1993,739)
BFH, Entscheidung vom 10. August 1993 - VII B 68/93 (https://dejure.org/1993,739)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 74; StBerG § 164 a Abs. 1; AO 1977 § 349 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung - Verwaltungsinternes Kontrollverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 273
  • BB 1993, 2296
  • BStBl II 1994, 50
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - VII B 68/93
    Es vertrat unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83 (BVerfGE 84, 34) und 1 BvR 1529/84 und 138/87 (BVerfGE 84, 59) die Auffassung, in jedem berufsqualifizierenden Prüfungsverfahren müsse für den Prüfling die Möglichkeit bestehen, noch im Verwaltungsverfahren auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler rechtzeitig und wirkungsvoll hinzuweisen und damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Entscheidungen zu erreichen.

    Aus dem BVerfG-Beschluß in BVerfGE 84, 34 könne ein Anspruch auf Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens nicht abgeleitet werden.

    Das BVerfG hat in seinem - vom FG zitierten - Beschluß in BVerfGE 84, 34, 45 ff. bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet.

    Es bedarf dagegen nicht der Eröffnung einer zweiten Verwaltungsinstanz mit einer vollständigen Neubewertung der umstrittenen Prüfungsleistungen (BVerfGE 84, 34).

    Im Streitfall hat das FG die Beteiligten durch Verfügung vom 28. Oktober 1992 auf die neuere Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 84, 34) zum Verfahren bei Einwendungen gegen die Bewertung berufsqualifizierender Prüfungsleistungen hingewiesen.

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - VII B 68/93
    Es vertrat unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83 (BVerfGE 84, 34) und 1 BvR 1529/84 und 138/87 (BVerfGE 84, 59) die Auffassung, in jedem berufsqualifizierenden Prüfungsverfahren müsse für den Prüfling die Möglichkeit bestehen, noch im Verwaltungsverfahren auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler rechtzeitig und wirkungsvoll hinzuweisen und damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Entscheidungen zu erreichen.
  • BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94

    Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung eines verwaltungsinternen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- (Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34), des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- (Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132) und des beschließenden Senats (Beschluß vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50) folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muß er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen.

    Solange die gesetzliche Regelung eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens fehlt, sind die Verwaltungsgerichte und die FG verpflichtet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung zu tragen, daß sie bei substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen auf seinen Antrag das gerichtliche Verfahren unverzüglich gemäß § 94 VwGO, § 74 FGO aussetzen, damit zunächst die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidungen in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung unter Einschaltung der betroffenen Prüfer "überdenken" kann; auf diese Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist der Prüfling gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, § 76 Abs. 2 FGO alsbald hinzuweisen (Senat in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, 51).

    Denn das Gericht kann angesichts des Entscheidungsspielraums, der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt -- das gilt insbesondere für die hier streitige Punktvergabe für die Klausurlösungen --, insoweit nicht selbst entscheiden (vgl. Senat in BFHE 172, 273, 277, BStBl II 1994, 50).

    Führen die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nicht zum Erfolg und damit nicht zu einer Änderung des Prüfungsergebnisses, so hat das Gericht in dem fortzuführenden Klageverfahren nur noch eine (zusätzliche) Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidung vorzunehmen (Senat in BFHE 172, 273, 276, BStBl II 1994, 50).

    Im Streitfall ist ferner zu berücksichtigen, daß die verfahrensmäßige Behandlung von Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen (Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO zur Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahren) gesetzlich nicht geregelt und für die Steuerberaterprüfung erst durch den Ende Januar 1994 veröffentlichten Beschluß des Senats in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50 geklärt worden ist.

    Wie der Senat in BFHE 172, 273 (276, 277), BStBl II 1994, 50 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG ausgeführt hat, entscheidet die Prüfungsbehörde im Rahmen dieses Kontrollverfahrens in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung unter "maßgeblicher Beteiligung" der ursprünglichen Prüfer.

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97

    Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im

    Nur sofern die betreffenden Prüfer nicht mehr in der Lage sind, an dem Überdenkungsverfahren mitzuwirken, etwa weil sie ihr Prüferamt aufgegeben haben, hat der Senat ein Überdenken der Prüfungsentscheidung lediglich unter "maßgeblicher Beteiligung" der ursprünglichen Prüfer für genügend erachtet (Beschlüsse des Senats vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, und vom 4. Mai 1995 VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021).
  • BFH, 03.02.2004 - VII R 1/03

    Befangenheit eines Prüfers; Begründung der Entsch. im Überdenkungsverfahren

    Dieses verwaltungsinterne Verfahren des Überdenkens der Bewertung einer Prüfungsleistung stellt einen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unerlässlichen Ausgleich für den mitunter weitgehenden Ausfall einer gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung dar, welcher --wie bereits ausgeführt-- dadurch bewirkt wird, dass die Bewertung der Prüfungsleistung nicht allein auf fachspezifischen Urteilen beruht, sondern sich auch auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der einzelnen beteiligten Prüfer vollzieht (vgl. Senatsurteil in BFHE 201, 471, BStBl II 2003, 202; Senatsbeschluss vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der Prüfling im Rahmen der Anfechtung der Prüfungsbewertung die Wahlmöglichkeit hat, ob er vorrangig das verwaltungsinterne Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung durchführen lassen will und zu diesem Zweck ggf. die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens beantragt oder ob er --mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Entscheidung-- allein eine Rechtskontrolle durch das Gericht anstrebt, etwa weil er auch Rechtsfehler, z.B. im Prüfungsverfahren oder im Hinblick auf eine falsche und damit rechtswidrige fachspezifische Bewertung, geltend macht (Senatsbeschluss in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50).

  • BFH, 08.11.1995 - XI R 63/94

    1. Zur Steuerbarkeit bei Einbringung von Sacheinlagen durch

    Von einem Leistungsaustausch gehen ersichtlich auch Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (Richtlinie 77/388/EWG), außerdem wohl § 28 Abs. 3 UStG 1991 i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) und § 1 Abs. 1 a UStG 1993 i. d. F. des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, BStBl II 1994, 50) aus (ebenso Probst in Hartmann/Metzenmacher, a. a. O., § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rdnr. 97).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 111/98

    Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung

    Die Rechtsprechung hat dem Prüfling deshalb insbesondere einen Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren eingeräumt, in dem die Bewertung seiner Prüfungsleistungen aufgrund seiner (substantiierten) Einwände ggf. zu überdenken ist (vgl. u.a. Entscheidungen des Senats vom 11. November 1997 VII R 66/97, BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218; in BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242, und vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50; Beschluß des BVerfG in BVerfGE 84, 34, sowie Urteil des BVerwG in BVerwGE 92, 132).
  • BFH, 31.05.1994 - VII B 42/94

    Sonstiges; Klageverfahren wegen nicht bestandener Steuerberaterprüfung

    Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des FG-Senats auf den Senatsbeschluß vom 10. August 1993 VII B 68/93 (BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50) und einem entsprechenden Antrag der Klägerin setzte das FG das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und gab dem FM auf, eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für Steuerberater in der Besetzung des mündlichen Teils der Prüfung der Klägerin am 10. Februar 1993 über ihre Einwendungen gegen die mündliche Prüfung einzuholen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34), des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 35/92, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 1993, 681) und des beschließenden Senats (Beschluß in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50) folgt aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muß er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und derart ein Überdenken dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen.

    Solange die gesetzliche Regelung eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens fehlt, sind die Verwaltungsgerichte und die FG verpflichtet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung zu tragen, daß sie bei substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen auf seinen Antrag das gerichtliche Verfahren unverzüglich gemäß § 94 VwGO, § 74 FGO aussetzen, damit zunächst die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung unter Einschaltung der betroffenen Prüfer überdenken kann; auf diese Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist der Prüfling gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, § 76 Abs. 2 FGO alsbald hinzuweisen (Senat in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, 51).

  • BFH, 12.06.2001 - VII R 49/00

    Einwendungen gegen Bewertung von Prüfungsleistungen

    Der Umfang der Hinweispflicht des Gerichts ist grundsätzlich davon abhängig, welche Rechtskenntnisse auf Seiten eines Beteiligten vorauszusetzen oder zu erwarten sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1993 VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790); von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er das Institut des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens kennt und weiß, dass er die Aussetzung eines Klageverfahrens beantragen kann, damit jenes durchgeführt werde (s. schon Beschluss des Senats vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50).

    Zwar kann, auch wenn der Prüfling substantiierte Einwendungen vorgetragen hat, auf die Aussetzung des Verfahrens und die Durchführung des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens dann verzichtet werden, wenn der Prüfling auf dieses Verfahren --ausdrücklich oder sinngemäß-- verzichtet und eine sofortige Entscheidung des Gerichts begehrt (vgl. Beschluss des Senats in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50).

  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

    Wegen der zahlreichen Unwägbarkeiten, die bei der Bewertung einer Prüfungsleistung eine Rolle spielen, muß den Prüfern ein Entscheidungsspielraum zugestanden werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Senats in BFH/NV 1996, 180; vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, und vom 4. Mai 1995 VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; vgl. ferner Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1993, 681; vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320; vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329; vom 17. Dezember 1997 6 B 55.97, NVwZ 1998, 738).
  • VG Stuttgart, 12.08.2009 - 12 K 4675/08

    Zum Anspruch auf Neubewertung von im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung

    Darüber hinaus ergibt sich dies aus einem Umkehrschluss aus der von der Rechtsprechung aufgestellten Verpflichtung des anfechtenden Prüflings, seine Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung in substantiierter Form zu erheben (vgl. BFH, Beschl. v. 10.08.1993 - VII B 68/93, BFHE 172, 273; Beschl. v. 31.05.1994 - VII B 42/94, NVwZ-RR 1995, 577; Beschl. v. 04.05.1995 - VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 972).
  • FG Hamburg, 28.12.1995 - V 16/94

    Inhalt und Umfang der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle einer angefochtenen

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  • BFH, 28.11.2002 - VII R 27/02

    Verfahren nach Einwendungen gegen Steuerberaterprüfung

  • BFH, 20.08.2014 - VII B 116/14

    Aussetzung des Klageverfahrens bei Antrag auf verwaltungsinternes

  • BFH, 30.06.1995 - VII B 175/94

    Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung eines vorgreiflichen

  • BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99

    Steuerberaterprüfung; Überdenkungsverfahren

  • BFH, 11.11.1997 - VII R 66/97

    Dauer einer mündlichen Seminarprüfung

  • VG Stuttgart, 12.08.2009 - 12 K 2406/08

    Neubewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Juristischen

  • BFH, 28.09.1998 - VII B 65/98

    Steuerberatungsrecht; Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit; Verletzung des

  • FG Hamburg, 14.11.2002 - V 32/01

    Steuerberater-Prüfung:

  • BFH, 28.04.2004 - VII B 343/03

    Keine Beschwerde gegen Beschl. über die Ablehnung von Gerichtspersonen und über

  • BFH, 20.07.1999 - VII R 22/99

    Aufhebung einer Prüfungsentscheidung

  • FG Hamburg, 26.03.2002 - V 348/00

    Steuerberaterprüfung: Verlust der Prüfungsbefugnis durch Eintritt in den

  • BFH, 23.11.1999 - VII R 106/98

    Überdenkungsverfahren

  • FG Sachsen, 03.08.1999 - 6 K 89/99

    Fehlerhaftigkeit der Zustellung eines Gerichtsbescheids; Wirksamkeit der

  • FG Düsseldorf, 20.03.2003 - 15 K 7099/00

    Beschränkte Steuerpflicht; StMBG; Veräußerung; Inländischer Grundbesitz; Fiktiver

  • FG Berlin, 24.06.1998 - 2 K 2002/98
  • FG Düsseldorf, 20.05.2003 - 15 K 7099/00

    Ermittlung des Gewinns bezüglich der Veräußerung eines inländischen Grundstücks

  • FG Hessen, 16.05.2000 - 13 K 3882/99

    Prüfung; Klausur; Antwortspielraum; Beurteilungsspielraum; Gewichtung - Umfang

  • FG Hessen, 16.09.2004 - 13 K 668/02

    Beurteilungsspielraum; Antwortspielraum; Argumentation; Aufsichtsarbeit;

  • FG Köln, 19.11.2002 - 8 K 737/01

    Einwendungen gegen die mündliche Bekanntgabe der negativen Prüfungsentscheidung;

  • FG Hessen, 18.02.2004 - 13 K 2/04

    Beurteilungsspielraum; Prüfungsleistung; Antwortspielraum; Steuerberaterprüfung;

  • FG Köln, 19.11.2002 - 8 K 7737/01

    Wirksamkeit der mündlichen Verkündung eines Prüfungsergebnisses der

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
  • FG Hessen, 15.04.1999 - 13 K 1189/98

    Beurteilungsspielraum; Antwortspielraum; absolute Bestehensgrenze;

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.1998 - 4 K 34/96

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.07.1996 - 4 K 2896/95

    Hingabe von Geldbeträgen als mittelbare Grundstücksschenkung ;

  • FG Brandenburg, 21.09.1995 - 2 K 387/95
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