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   BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91   

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BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91 (https://dejure.org/1993,360)
BFH, Entscheidung vom 21.09.1993 - VII R 119/91 (https://dejure.org/1993,360)
BFH, Entscheidung vom 21. September 1993 - VII R 119/91 (https://dejure.org/1993,360)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 226; KO §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 55 Nr. 1, 58 Nr. 2; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Konkurs - Steueransprüche vor Konkurseröffnung - Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners - Aufrechnung - Vergütung für Sequestertätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 308
  • ZIP 1994, 50
  • BB 1994, 415
  • BB 1994, 59
  • BStBl II 1994, 83
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 13.11.1986 - V R 59/79

    Der Anspruch des Finanzamtes auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91
    c) Zur Begründung von Forderungen i. S. des § 3 Abs. 1 KO aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO 1977) ist erforderlich, daß im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens ein Tatbestand verwirklicht ist, durch den der steuerschuldrechtliche Grund für die Entstehung der Forderung gelegt ist (BFH-Urteil vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226; Beermann, a. a. O., § 251 AO 1977 Rz. 50 a).

    Dabei ist aber nicht der Entstehungszeitpunkt im steuerrechtlichen Sinne entscheidend, sondern der Zeitpunkt, in dem die für den Anspruch maßgebenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (BFHE 148, 346).

    dd) Der V. Senat des BFH hat zwar entschieden, daß ein Anspruch i. S. des § 3 Abs. 1 KO erst begründet ist, wenn der Tatbestand, aus dem sich der Anspruch ergibt, vollständig verwirklicht, also abgeschlossen ist (Urteile in BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, 227, und vom 4. Juni 1987 V R 57/79, BFHE 150, 379, BStBl II 1987, 741, 743).

  • BFH, 04.06.1987 - V R 57/79

    Zwei Umsätze bei der Verwertung von Sicherungsgut; Umsatzsteuer aus

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91
    Als "begründet" i. S. des § 3 Abs. 1 KO wird eine Forderung schon dann angesehen, wenn - etwa weil aufschiebend bedingt - im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu ihrer "Entstehung" noch ein ungewisses künftiges Ereignis fehlt (BFH-Urteil vom 27. August 1975 II R 93/70, BFHE 117, 176, BStBl II 1976, 77), spätestens aber dann, wenn der Eintritt der Tatbestandsverwirklichung bei Konkurseröffnung derart gesichert ist, daß er als unausweichlich anzusehen ist (Weiß, Anmerkung zu BFH-Urteil vom 4. Juni 1987 V R 57/79, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1987, 288).

    dd) Der V. Senat des BFH hat zwar entschieden, daß ein Anspruch i. S. des § 3 Abs. 1 KO erst begründet ist, wenn der Tatbestand, aus dem sich der Anspruch ergibt, vollständig verwirklicht, also abgeschlossen ist (Urteile in BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, 227, und vom 4. Juni 1987 V R 57/79, BFHE 150, 379, BStBl II 1987, 741, 743).

  • BGH, 05.12.1991 - IX ZR 275/90

    Vergütung und Auslagen des Konkursverwalters für die Zeit ab Feststellung der

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91
    Dieser Anspruch entsteht - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Klägers - nicht erst mit der Festsetzung durch das Konkursgericht, sondern bereits mit der Arbeitsleistung (BGH-Urteil vom 5. Dezember 1991 IX ZR 275/90, BGHZ 116, 233).

    Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die Ausführungen des BGH über den Entstehungszeitpunkt für den Vergütungsanspruch des Konkursverwalters im vorstehend zitierten Urteil (BGHZ 116, 233) von allgemeiner, auf den Streitfall (Vergütungsanspruch des Sequesters) übertragbarer Bedeutung, auch wenn das BGH-Urteil im übrigen zu einem Spezialfall (Rangordnungsprobleme bei Masseunzulänglichkeit) ergangen ist.

  • BFH, 20.02.1986 - V R 16/81

    Zum Vorsteuerabzug des Gemeinschuldners für die an ihn erbrachte Leistung des

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91
    Ein Konkursverwalter oder Sequester ist berechtigt, über die von ihm für das Unternehmen des Gemeinschuldners erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen (BFH-Urteil vom 20. Februar 1986 V R 16/81, BFHE 146, 287, 289, BStBl II 1986, 579; Weiß, Anmerkung zu BFHE 146, 287, UR 1986, 154).

    Der Gemeinschuldner kann dann die ihm (d. h. der Masse) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen bzw. sich vergüten lassen (BFHE 146, 287, 289; Wagner in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 14 Rz. 41).

  • BFH, 29.04.1986 - VII R 184/83

    Konkurs - Konkursgericht - Antrag - Zukünftige Masse - Sequester - Maßnahme

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91
    Für die Zuordnung des Vergütungsanspruchs des Sequesters (vgl. § 106 KO) - ebenso wie des Vergütungsanspruchs des Konkursverwalters - zu den Massekosten mögen - unabhängig von dem Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs i. S. des § 3 Abs. 1 KO (vgl. dazu oben 2. d, bb) - wegen der "Nähe zum Konkurs" (vgl. Mohrbutter/Mohrbutter, a. a. O., I 7 Rz. 17) gewichtige Argumente sprechen, zumal bereits die Sequestration der Sicherung der künftigen Konkursmasse dient (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1986 VII R 184/83, BFHE 146, 363, BStBl II 1986, 586, 588, m. w. N.; Eickmann, ZIP 1982, 21, 25, unter Hinweis auf § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO).
  • BGH, 28.11.1977 - II ZR 110/76

    Eingang einer Überweisung bei einer Sparkasse zugunsten eines Kunden noch vor

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91
    Für die Zulässigkeit der Aufrechnung ist entscheidend, daß die zur Aufrechnung gestellte Forderung schon ihrem Kern nach vor der Konkurseröffnung entstanden ist (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 28. November 1977 II ZR 110/76, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs - LM -, KO § 55 Nr. 8, und vom 14. Dezember 1983 VIII ZR 352/82, BGHZ 89, 189, 192).
  • BGH, 14.12.1983 - VIII ZR 352/82

    Konkursanfechtung der Erfüllung - Aufrechnung gegenüber Werklohnanspruch

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91
    Für die Zulässigkeit der Aufrechnung ist entscheidend, daß die zur Aufrechnung gestellte Forderung schon ihrem Kern nach vor der Konkurseröffnung entstanden ist (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 28. November 1977 II ZR 110/76, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs - LM -, KO § 55 Nr. 8, und vom 14. Dezember 1983 VIII ZR 352/82, BGHZ 89, 189, 192).
  • BFH, 22.05.1979 - VIII R 58/77

    Eröffnung des Konkursverfahrens - Einkommensteuererstattungsanspruch -

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91
    Maßgeblich ist gemäß § 3 Abs. 1 KO nicht die Vollrechtsentstehung, sondern der Zeitpunkt, in dem nach konkursrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639; Senatsurteile vom 12. Januar 1984 VII R 155/82, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Konkursordnung, § 54, Rechtsspruch 1; vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791).
  • BFH, 24.03.1983 - V R 8/81

    Vorsteuerabzugsanspruch - Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91
    Konkursrechtlich ist es auch unerheblich, daß der Vorsteueranspruch umsatzsteuerrechtlich lediglich den Charakter einer unselbständigen Besteuerungsgrundlage hat (BFH-Urteil vom 24. März 1983 V R 8/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612) und er als solcher in der Regel keinen rechtlich selbständigen Auszahlungsanspruch darstellt.
  • BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84

    Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuerforderungen nach Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91
    Maßgeblich ist gemäß § 3 Abs. 1 KO nicht die Vollrechtsentstehung, sondern der Zeitpunkt, in dem nach konkursrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639; Senatsurteile vom 12. Januar 1984 VII R 155/82, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Konkursordnung, § 54, Rechtsspruch 1; vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und vom 29. Januar 1991 VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791).
  • BFH, 27.08.1975 - II R 93/70

    Eröffnung des Konkursverfahrens - Nachträgliche Steuerforderung -

  • BFH, 29.01.1991 - VII R 45/90

    Voraussetzungen für Entstehung eines steuerlichen Erstattungsanspruchs

  • BFH, 12.01.1984 - VII R 155/82
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 239/04

    Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen in der Insolvenz des

    Maßgebend ist danach nicht der Zeitpunkt der Vollentstehung des Rechts, sondern der Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist (BFHE 128, 146, 147; 172, 308, 310; 179, 547, 551).
  • BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98

    Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners

    b) Der Senat hat in seinen Urteilen vom 21. September 1993 VII R 119/91 (BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1994, 95, mit Anm. HE; UR 1994, 233, mit Anm. Weiss) und VII R 68/92 (BFH/NV 1994, 521) entschieden, daß die Aufrechnung des FA mit vorkonkurslichen Steuerrückständen gegen den Vorsteuererstattungsanspruch, der durch die dem Sequester zustehende Tätigkeitsvergütung zuzüglich der gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer begründet wird, nach Eröffnung des Konkursverfahrens durch § 55 Nr. 1 KO nicht ausgeschlossen wird, weil der Vergütungsanspruch einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer und der daraus resultierende Vorsteueranspruch der Gemeinschuldnerin im Sinne der konkursrechtlichen Bestimmungen bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens begründet war.

    Nach diesen Maßstäben hat der Senat erkannt, daß der aus dem Vergütungsanspruch des Sequesters herrührende Vorsteueranspruch der Gemeinschuldnerin in dem Zeitpunkt konkursrechtlich begründet ist, zu dem der umsatzsteuerpflichtige Sequester ihr gegenüber die vergütungspflichtige Leistung erbracht hat (s. BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83 unter II. 2. d, bb der Gründe).

    Zu diesem Zeitpunkt steht bereits fest, daß sie aus der ihr gegenüber erbrachten Leistung des vorläufigen Vergleichsverwalters einen Vorsteueranspruch herleiten kann (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 VergütVO, und Senatsurteile in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83, sowie in BFH/NV 1994, 521 für den sich aus dem Vergütungsanspruch des Sequesters ergebenden Vorsteueranspruch).

    Wann die Rechnung der Gemeinschuldnerin gegenüber tatsächlich gestellt worden ist und damit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs geschaffen worden sind, berührt die schuldrechtliche Entstehung des Anspruchs nicht mehr (vgl. BFH in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83, 86; FG Hamburg, Urteil vom 4. September 1997 II 117/96, EFG 1998, 69, 70; a.A. Weiss, UR 1994, 235, 238).

    Nach dem Wortlaut des § 55 Nr. 1 KO ist die Aufrechnung nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der dem Vorsteuererstattungsanspruch der Gemeinschuldnerin zugrundeliegende Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters zuzüglich Umsatzsteuer aus der Masse zu befriedigen ist, obgleich er bereits vor Konkurseröffnung begründet war (vgl. § 58 Nr. 2 KO i.V.m. § 57 KO; Bley/Mohrbutter, a.a.O., § 105 Rz. 6), sondern nur dadurch, daß der Aufrechnende erst im Konkursverfahren etwas zur Masse schuldig geworden ist (vgl. Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 57 Anm. 2 und § 55 Anm. 3 b, sowie Senatsurteil in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83, 86, und Anm. HE, DStR 1994, 96, 97).

    Damit greift das Aufrechnungsverbot des § 55 Nr. 1 KO schon aus diesem Grunde nicht ein (Senatsurteil vom 21. September 1993 VII R 119/91 in DStR 1994, 95, 96, mit Anm. HE, DStR 1994, 96, 97).

    Eine Kongruenz der Art, daß der aus dem aus der Masse zu befriedigende Vergütungsanspruch einschließlich Umsatzsteuer herrührende und ebenfalls zur Konkursmasse gehörende Vorsteuererstattungsanspruch des Gemeinschuldners in der Masse verbleiben und den Massegläubigern zur Verfügung stehen müßte, ist nicht gegeben (vgl. Senatsurteil BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83 unter II. 3. der Gründe, und HE in DStR 1994, 96, 97).

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des

    Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers, der zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Wesentlichen vorträgt, der Senat habe seit seinen Entscheidungen vom 21. September 1993 VII R 119/91 (BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83) und VII R 68/92 (BFH/NV 1994, 521) den Begriff des Begründetseins i.S. des § 38 InsO in ständiger Rechtsprechung als gleichbedeutend mit dem Begriff des Schuldigwerdens i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrachtet.

    Er hat dies angenommen, wenn der Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führte, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sei (vgl. statt aller Senatsurteile vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).

  • FG Hamburg, 04.09.1997 - II 117/96

    Streit um die Berücksichtigung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen bei der

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  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2005 - 4 K 1213/03

    Bestimmung des Zeitpunktes einer zulässigen Aufrechnung im Insolvenzverfahren mit

    Nach der auch vom beklagten Finanzamt angeführten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21. September 1993 VII R 119/91 II2c) komme es darauf an, dass der Eintritt der Tatbestandsverwirklichung bei Insolvenzeröffnung derart gesichert sei, dass er als unausweichlich anzusehen sei.

    Nach denselben Grundsätzen muss auch der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Entstehung, d.h. die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) eines steuerrechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs des Schuldners beurteilt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, Urteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BStBl II 1994, 83; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BStBl II 1999, 423; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BStBl II 2002, 323).

    Nach dem noch zur Konkursordnung ergangenen BFH-Urteil vom 21. September 1993, (VII R 119/91 UV­R 1995, 55) kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im schon genannten steuerlichen Sinne bereits entstanden war.

    Für die Behandlung von Steueransprüchen ergibt sich daraus, dass eine Steuerforderung immer dann eine Insolvenzforderung ist, wenn der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung der Steueransprüche führt, vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden ist (vgl. BFH-Urteil VII R 119/91 a.a.O.).

    aa) Im Verfahren zur Umsatzsteuer bzw. zum Vorsteuervergütungsanspruch VII R 119/91 (Urteil vom 21. September 1993 UVR 1994, 55) hat der BFH angenommen, dass bei einer Leistungsausführung vor Konkurseröffnung von einer Verwirklichung des zugrunde liegenden zivilrechtlichen Sachverhalts auszugehen ist.

    Für das insolvenzrechtliche "Begründetsein" des Vorsteuervergütungsanspruchs des Schuldners ist somit der Zeitpunkt der Leistungserbringung an den Schuldner maßgebend ( BFH-Urteile BStBl II 1994, 83; in BFH/NV 1994, 521; in BStBl II 1999, 423; in BStBl II 2002, 323).

  • BFH, 01.04.2008 - X B 201/07

    Steuerforderungen als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

    Für die Behandlung von Steueransprüchen ergebe sich daraus, dass eine Steuerforderung immer dann Insolvenzforderung sei, wenn der zu Grunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung der Steueransprüche führe, vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden sei (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; BFH-Beschluss vom 23. April 2007 VII B 310/06, BFH/NV 2007, 1452).
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03

    Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Nach denselben Grundsätzen muss auch der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Entstehung, d.h. die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) eines steuerrechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs des Schuldners beurteilt werden (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).

    Wie § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG zeigt, ist der Leistende in diesem Zeitpunkt auch verpflichtet, dem Leistungsempfänger auf dessen Verlangen eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis auszustellen; der Anspruch auf die Rechnung ergibt sich, sobald die Leistung bewirkt ist, so dass zu diesem Zeitpunkt fest steht, dass aus der erbrachten Leistung ein Vorsteuervergütungsanspruch hergeleitet werden kann und damit der Grund für den Vorsteuervergütungsanspruch des Leistungsempfängers gelegt ist (Senatsurteile in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; in BFH/NV 1994, 521; in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; in BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).

    Im Unterschied zu den Fällen, welche den Senatsurteilen in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83, in BFH/NV 1994, 521 und in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423 zu Grunde lagen, in denen der festgesetzte Vorsteuerüberschuss ausschließlich aus einer bestimmten, dem Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung erbrachten Leistung resultierte, ist allerdings der Streitfall nach den Feststellungen des FG dadurch gekennzeichnet, dass sich der Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin für das I. Quartal 2000 aus einer Vielzahl von Vorsteuerbeträgen aus Eingangsrechnungen für vor und nach der Insolvenzeröffnung ausgeführte Lieferungen und Leistungen ergab.

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

    Nach denselben Grundsätzen muss auch der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Entstehung, d.h. die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) eines steuerrechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs des Schuldners beurteilt werden (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).

    Für das insolvenzrechtliche "Begründetsein" des Vorsteuervergütungsanspruchs des Schuldners ist somit der Zeitpunkt der Leistungserbringung an den Schuldner maßgebend (Senatsurteile in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; in BFH/NV 1994, 521; in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; in BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).

  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führt, muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sein (vgl. Senatsurteile in BFHE 208, 10, BStBl II 2005, 195; in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 1. August 2000 VII R 31/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323; vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 21. September 1993 VII R 68/92, BFH/NV 1994, 521, sowie vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 31/99

    Aufrechnung im Konkurs

    Soweit der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) für ein Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners, das sich aus der Vergütung für eine vor Konkurseröffnung erbrachte Sequestertätigkeit ergibt, eine andere Auffassung vertrete (BFH-Urteil vom 21. September 1993 VII R 119/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83), vermöge das Gericht dem für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht zu folgen.

    Zu Unrecht beruft sich das FA für seine Rechtsauffassung, der Vorsteueranspruch der Masse aufgrund des anteiligen Vergütungsanspruchs des Konkursverwalters bis zum Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, gegen den es aufrechnen will, sei zu diesem Zeitpunkt schon wegen der bis dahin erbrachten Arbeitsleistung des Verwalters unabhängig von einer Rechnungserteilung mit Umsatzsteuerausweis im konkursrechtlichen Sinne bereits entstanden, auf die Senatsurteile in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83 und vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98 (BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).

    Der erkennende Senat hat zwar entschieden, dass das FA gemäß §§ 53, 54, 55 Nr. 1 KO befugt ist, im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung gegen ein Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners aufzurechnen, das sich aus der Vergütung für eine Sequestertätigkeit ergibt, auch wenn die Rechnung über die Sequestervergütung mit dem Ausweis der Umsatzsteuer erst nach Konkurseröffnung erteilt wird (BFHE 172, 308).

  • BFH, 06.02.1996 - VII R 116/94

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  • BFH, 16.01.2007 - VII R 4/06

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  • BFH, 16.01.2007 - VII R 7/06

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  • BFH, 31.05.2005 - VII R 74/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung gegen USt-Erstattungsanspruch

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