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   BFH, 30.07.1993 - III R 16/92   

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https://dejure.org/1993,1321
BFH, 30.07.1993 - III R 16/92 (https://dejure.org/1993,1321)
BFH, Entscheidung vom 30.07.1993 - III R 16/92 (https://dejure.org/1993,1321)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 1993 - III R 16/92 (https://dejure.org/1993,1321)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 33 Abs. 2, § 33 a Abs. 1 und Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Außergewöhnliche Belastung - Unterhalt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterhaltsaufwendungen für in Thailand geborene Verlobte als außergewöhnliche Belastung - Keine Unterhaltspflicht bei eheähnlicher Partnerschaft - Aufgabe der Arbeitsstelle in Thailand wegen beabsichtigter Ausreise und Eheschließung - Gemeinschaftsbedingte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 85
  • NJW 1994, 959
  • FamRZ 1994, 570 (Ls.)
  • BB 1993, 2296
  • DB 1994, 124
  • BStBl II 1994, 31
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.04.1991 - III R 85/89

    Sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt zwischen Partnern einer

    Auszug aus BFH, 30.07.1993 - III R 16/92
    Eine sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt komme zwischen Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft nur für den Fall in Betracht, daß die Bedürftigkeit eines Partners gemeinschaftsbedingt sei oder besondere Umstände vorlägen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen ließen (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. April 1991 III R 85/89, BFHE 164, 82, BStBl II 1991, 518).

    Vielmehr kommt eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung nur in Betracht, wenn die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen (Senatsurteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, m. w. N., und in BFHE 164, 82, BStBl II 1991, 518).

  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

    Auszug aus BFH, 30.07.1993 - III R 16/92
    Vielmehr kommt eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung nur in Betracht, wenn die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen (Senatsurteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, m. w. N., und in BFHE 164, 82, BStBl II 1991, 518).
  • BFH, 15.02.2001 - III R 3/99

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Unterhaltszahlungen

    Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 1993 III R 16/92, BFHE 172, 85, BStBl II 1994, 31, und vom 21. September 1993 III R 15/93, BFHE 172, 516, 519, BStBl II 1994, 236).

    Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen ist danach nicht schon allein aufgrund des (auch auf Dauer angelegten) Zusammenlebens und wegen der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung gegeben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 172, 85, BStBl 1994, 31, und in BFH/NV 2000, 560).

    Vielmehr lässt sich eine sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt nur dann annehmen, wenn zum Tatbestand des Zusammenlebens und des gemeinsamen Wirtschaftens hinzukommt, dass die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Unterhaltsgewährung an den Partner bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 172, 85, BStBl II 1994, 31, und in BFH/NV 2000, 560).

    Weiter wurde eine gemeinschaftsbedingte Bedürftigkeit dann anerkannt, wenn dem hilfebedürftigen Partner im Hinblick auf das Zusammenleben mit dem berufstätigen Steuerpflichtigen Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe verwehrt oder gekürzt worden war (vgl. BFH-Urteile in BFHE 174, 19, BStBl II 1994, 442; in BFHE 172, 516, BStBl II 1994, 236, und vom 4. August 1994 III R 62/93, BFHE 175, 127, BStBl II 1994, 897) oder wenn eine Verlobte wegen der beabsichtigten und alsbald durchgeführten Eheschließung ihre Berufstätigkeit infolge des Ortswechsels aufgeben musste (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 85, BStBl II 1994, 31).

    a) Insbesondere liegen keine dem der Entscheidung des BFH in BFHE 172, 85, BStBl II 1994, 31, zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbaren Umstände vor, die den Senat in jenem Fall dazu bewogen haben, eine im Zuge der Ehebegründung auftretende Unterhaltsbedürftigkeit steuerlich zu berücksichtigen.

    Ein weiterer Unterschied zum Urteilsfall in BFHE 172, 85, BStBl II 1994, 31 liegt darin, dass der jetzige Ehemann der Klägerin nicht in die Bundesrepublik eingereist war, um die Klägerin zu heiraten, sondern um zu studieren.

  • FG Niedersachsen, 17.10.1996 - II 17/94

    Vor der Eheschließung erbrachte Unterhaltsleistungen gegenüber einem jetzigen

    Der angefochtene Bescheid lasse das Grundrecht auf den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz) außer acht, aus dem auch Vorwirkungen auf die Zeit vor der Eheschließung abzuleiten seien (Hinweis auf BFH-Urteil vom 30.07.1993 III R 16/92, BFHE 172/85, BStBl II 1994, 31).

    BFH-Urteile vom 30.07.1993, III R 16/92, BFHE 172/85, BStBl II 1994, 31; vom 30.07.1993 III R 38/92, BFHE 174/19, BStBl II 1994, 442; vom 21.09.1993 III R 15/93, BFHE 172/516, BStBl II 1994, 236; vom 12.04.1991 III R 85/89, BFHE 164/82, BStBl II 1991, 518; vom 27.10.1989 III R 205/82, BFHE 158/431, BStBl II 1990, 294, vom 18.04.1990 III R 102/87, BFHE 160/519, BStBl II 1990, 886).

    So hat der BFH mit Urteil vom 30.07.1993 III R 16/92 (a.a.O.) ausgeführt, eine gemeinschaftsbedingte Unterhaltsbedürftigkeit sei gegeben, wenn eine Verlobte wegen der beabsichtigten Eheschließung und der damit zusammenhängenden Ausreise aus ihrem Heimatland dort ihre Arbeitsstelle aufgeben mußte; insoweit habe die - unter dem Schutz des Art. 6 Grundgesetz stehende - eheliche Lebensgemeinschaft bereits gewisse Vorwirkungen, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, eine im Zuge der Ehebegründung auftretende Unterhaltsbedürftigkeit eines Partners steuerlich zu begünstigen.

    Die Revision gegen dieses Urteil wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 FGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung möglicherweise deshalb von dem BFH-Urteil vom 30.07.1993 III R 16/92 (a.a.O.) abweicht, in dem die in der Urteilsbegründung noch enthaltenen engen Voraussetzungen (beabsichtigte und alsbald durchgeführte Eheschließung; Aufgabe der eigenen Berufstätigkeit oder einer anderen alleinigen Unterhaltsquelle) ausgeweitet werden.

  • BFH, 07.10.1999 - III R 3/97

    Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltszahlungen an Verlobte

    Als Beispiel gemeinschaftsbedingter Bedürftigkeit hat der Senat den Fall der Betreuung gemeinsamer Kinder oder des pflegebedürftigen anderen Partners genannt und in weiteren Entscheidungen eine solche Bedürftigkeit dann bejaht, wenn dem hilfebedürftigen Partner im Hinblick auf das Zusammenleben mit dem berufstätigen Steuerpflichtigen Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe verwehrt oder gekürzt wird (BFH-Urteile vom 21. September 1993 III R 15/93, BFHE 172, 516, BStBl II 1994, 236; vom 30. Juli 1993 III R 38/92, BFHE 174, 19, BStBl II 1994, 442, und vom 4. August 1994 III R 62/93, BFHE 175, 127, BStBl II 1994, 897) oder wenn eine Verlobte wegen der beabsichtigten und alsbald durchgeführten Eheschließung ihre Berufstätigkeit infolge des Ortswechsels aufgeben mußte (BFH-Urteil vom 30. Juli 1993 III R 16/92, BFHE 172, 85, BStBl II 1994, 31).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung in BFHE 172, 85, BStBl II 1994, 31 jedoch darauf abgestellt, daß die --unter dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) stehende-- eheliche Lebensgemeinschaft bereits gewisse Vorwirkungen habe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, eine im Zuge der Ehebegründung auftretende Unterhaltsbedürftigkeit eines Partners steuerlich zu begünstigen.

  • FG München, 16.08.1995 - 1 V 2473/94

    Anforderungen an eine Pensionszusage; Voraussetzungen für die Durchführung einer

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  • FG Düsseldorf, 17.09.1997 - 17 K 5306/93

    Aufnahme als Verlobte im Haushalt ; Unterhalt in Form von Bar- und

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  • FG Baden-Württemberg, 20.07.1995 - 14 K 37/92
    Umstände dieser Art können z.B. vorliegen, wenn bei einer auf längere Dauer eingegangenen eheähnlichen Lebensgemeinschaft die Bedürftigkeit des einen Partners durch Pflegedienste für den anderen Partner oder durch die Betreuung gemeinsamer Kinder veranlaßt ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1987 III R 205/82, BStBl II 1990, 294; BFH-Urteil vom 18. April 1990 III R 102/87 , BStBl II 1990, 866; BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 52/89 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1991, 814) oder wenn die Verlobte des Steuerpflichtigen wegen der beabsichtigten und alsbaldigen Eheschließung ihre Berufstätigkeit im Ausland aufgegeben oder verloren hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1993 III R 16/92 , BStBl II 1994, 31) oder wenn dem hilfsbedürftigen Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Hinblick auf das Zusammenleben mit dem berufstätigen Steuerpflichtigen Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe verweigert oder gekürzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1993 III R 15/93 , BStBl II 1994, 236; BFH-Urteil vom 30. Juli 1993 III R 38/92 , BStBl II 1994, 442 und BFH-Urteil vom 04. August 1994 III R 62/93 , BStBl II 1994, 897).

    Zwar hat - worauf der BFH in seinem o.a. Urteil vom 30. Juli 1993 III R 16/92 (BStBl II 1994, 31, 33) hinweist, das Verlöbnis gewisse Vorwirkungen in Bezug auf die durch Art. 6 Grundgesetz geschützte eheliche Lebensgemeinschaft, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, eine im Zuge der Ehegründung auftretende Unterhaltsbedürftigkeit eines Partners steuerlich zu begünstigen.

  • BFH, 17.05.2000 - III B 71/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für Adoption als

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 30. Juli 1993 III R 16/92 (BFHE 172, 85, BStBl II 1994, 31) in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung komme bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften nur in Betracht, wenn die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen.
  • FG Hessen, 02.07.1996 - 2 K 2311/95

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Steuerliche Behandlung

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  • FG Hessen, 04.12.1998 - 13 K 2216/96

    Abziehbarkeit als Sonderausgaben von Aufwendungen für die Anschaffung einer von

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  • FG München, 07.09.1998 - 7 K 3953/96

    Steuerrechtliche Anerkennung von Rückstellungen für eine Altersversorgung;

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  • FG Hamburg, 11.12.1995 - V 90/93

    Streit um die ergebniswirksame Berücksichtigung einer unrichtigen Handelsbilanz

  • FG Hamburg, 08.06.1999 - II 388/98

    Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

  • FG Baden-Württemberg, 01.03.1999 - 14 K 183/98

    Unterhaltsleistungen an nichteheliche Lebensgefährtin als außergewöhnliche

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.1999 - 3 K 2253/96

    Aufwendungen einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) als Betriebsausgaben;

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