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   BFH, 16.12.1993 - X R 67/92   

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https://dejure.org/1993,451
BFH, 16.12.1993 - X R 67/92 (https://dejure.org/1993,451)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1993 - X R 67/92 (https://dejure.org/1993,451)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1993 - X R 67/92 (https://dejure.org/1993,451)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 10
    Steuerliche Behandlung wiederkehrender Leistungen als dauernde Last oder Leibrente

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung einer Veräußerungsrente als Entgelt für die Übertragung eines Grundstücks im privaten Bereich - Berücksichtigung von wiederkehrenden Leistungen als Anschaffungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) - Entgeltlicher Anschaffungsvorgang in Abgrenzung ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung eines entgeltlichen Veräußerungsvorgangs von einer Versorgungsrente - Maßgebliche Auffassung der Beteiligten von der Ausgewogenheit der Leistungen - Abgrenzungskriterien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertrag auf Übernahme von Vermögensgegenständen - Einordnung - Dauernde Last - Leibrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 152
  • BB 1994, 1984
  • BB 1994, 635
  • DB 1994, 661
  • BStBl II 1996, 669
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - X R 67/92
    Lautet ein Vertrag auf Übernahme von Vermögensgegenständen gegen wiederkehrende Leistungen, so können diese Leistungen beurteilt werden a) als dauernde Last, wenn - der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrages entsprechend - die Leistungen abänderbar sind (BFH-Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499) b) als Leibrente, wenn die Unabänderbarkeit ausdrücklich vereinbart ist, oder wenn sie sich daraus ergibt, daß die Leistungen nicht aus den Erträgen des Vermögens erbracht werden können und deshalb kein typischer Versorgungsvertrag vorliegt.

    Ergibt die Prüfung des FG dagegen, daß eine "Vermögensübergabe" vorliegt, gelten die im Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 141/88 (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 m. w. N.) zusammengefaßten Grundsätze.

    Dies setzt allerdings voraus, daß es sich um eine dem zivilrechtlichen Typus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" (ausführlich hierzu Pecher in Münchener Kommentar Art. 96 EGBGB Rz. 8, 16, 17) in jedenfalls den wesentlichen Zügen vergleichbare Vereinbarung handelt (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 4.; BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

  • BFH, 24.04.1990 - VIII R 170/83

    Eigene Einkünfte aus geschenktem Sparguthaben bezieht minderjähriges Kind, in

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - X R 67/92
    Das rechtliche Gehör ist auch dann verletzt, wenn die Beteiligten von einer Entscheidung überrascht werden, weil das Urteil auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten bisher nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung auch keinen Anlaß hatten, sich zu äußern (z. B. BFH-Urteil vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539 m. w. N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, daß das Gericht den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im voraus anzudeuten hat (z. B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1986 I R 107/82, BFHE 148, 507, BStBl II 1987, 293 m. w. N.; in BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - X R 67/92
    Die Annahme eines teilentgeltlichen Rechtsgeschäfts scheide aus den in den Beschlüssen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) ausgeführten Gründen aus.

    Ein entgeltlicher Anschaffungsvorgang ist abzugrenzen von der privaten Versorgungsrente: Wiederkehrende Leistungen, die anläßlich der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer zugesagt werden, stellen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten, sondern wiederkehrende Bezüge und Sonderausgaben dar (Großer Senat des BFH in BFHE 162, 317, 328, BStBl II 1990, 847).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - X R 67/92
    Die Annahme eines teilentgeltlichen Rechtsgeschäfts scheide aus den in den Beschlüssen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) ausgeführten Gründen aus.

    Die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarten wiederkehrenden Leistungen (Sach- und Geldleistungen) sind als dauernde Last abziehbar, wenn sie nicht gleichbleibend (abänderbar) sind; sie können aber auch als private Leibrente nur mit ihrem Ertragsanteil zu berücksichtigen sein, wenn sie als gleichbleibend vereinbart sind (Großer Senat des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - X R 67/92
    Dies setzt allerdings voraus, daß es sich um eine dem zivilrechtlichen Typus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" (ausführlich hierzu Pecher in Münchener Kommentar Art. 96 EGBGB Rz. 8, 16, 17) in jedenfalls den wesentlichen Zügen vergleichbare Vereinbarung handelt (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 4.; BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).
  • BFH, 23.01.1992 - XI R 6/87

    Kein Entgelt durch Versorgungsrente bei vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - X R 67/92
    Fehlt es an diesen Voraussetzungen, dürfen also die Versorgungsbezüge nicht nach der Rechtsnatur des Altenteilsvertrages als dauernde Lasten beurteilt werden, verbleibt es bei der Würdigung als Leibrente (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 6/87, BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526).
  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - X R 67/92
    Gegenteiliges läßt sich entgegen der von Seithel (Betriebs-Berater - BB - 1993, 473, 477; vgl. Biergans/Koller, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1993, 741, 743) vertretenen Auffassung nicht aus dem Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612) entnehmen.
  • BFH, 03.06.1992 - X R 14/89

    Sonderausgabe durch Vorbehaltsnießbrauch und spätere Versorgungsrente

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - X R 67/92
    Weiter ist nicht erkennbar, ob das FG beachtet hat, daß der Wert der zurückbehaltenen Nutzung an einer Wohnung den Wert des übertragenen Vermögens von vornherein mindert (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23 m. w. N.).
  • BFH, 17.12.1991 - VIII R 80/87

    Ob bei einer Vermögensübertragung als Entgelt vereinbarte wiederkehrende

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - X R 67/92
    Als Entgelt vereinbarte wiederkehrende Leistungen sind grundsätzlich unabänderbar, wenn nicht ausdrücklich, klar und eindeutig Anlaß, Grund und Umfang der Abänderbarkeit vereinbart ist (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1991 VIII R 80/87, BFHE 167, 344, BStBl II 1993, 15 m. w. N.).
  • BFH, 22.10.1986 - I R 107/82

    Haftungsanspruch - Nichtabgeführte Kapitalertragsteuer - Geltendmachung -

    Auszug aus BFH, 16.12.1993 - X R 67/92
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, daß das Gericht den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im voraus anzudeuten hat (z. B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1986 I R 107/82, BFHE 148, 507, BStBl II 1987, 293 m. w. N.; in BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539).
  • BFH, 29.01.1992 - X R 193/87

    Unterscheidung von betrieblicher Veräußerungsrente und privater Ersorgungsrente

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    In Übereinstimmung mit dem Urteil des vorlegenden Senats vom 16. Dezember 1993 X R 67/92 (BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669) ist in Tz. 38 des BMF-Schreibens bestimmt, dass derartige Versorgungsleistungen regelmäßig nicht als abänderbar angesehen werden könnten, so dass sie nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar bzw. absetzbar seien.
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    - eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit steuerlicher Wirkung auch im Verhältnis von Tante und Nichte (Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669) und sogar unter Familienfremden stattfinden kann (Urteil vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94, BFHE 185, 208, BStBl II 1998, 718);.

    - Versorgungsleistungen sind --mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung-- jedenfalls dann nicht "nach der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages" abänderbar, wenn die vereinbarten Leistungen nicht aus den Erträgen des übergebenen Vermögens erbracht werden können (Urteile in BFHE 173, 152 BStBl II 1996, 669; vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848).

    Das Senatsurteil in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669 stützt sich auf den allgemeinen Grundsatz, daß sich eine Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrages ergeben kann.

  • BFH, 30.07.2003 - X R 12/01

    Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder

    Voraussetzung für eine (entgeltliche) Veräußerungs-/Erwerbsrente ist, dass die Vertragsbeteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. b, m.w.N.; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1969 I R 186/66, BFHE 97, 63, BStBl II 1970, 56, 58).

    Besteht danach eine subjektive Gleichwertigkeit der Leistungen, so kann eine Veräußerungs-/Erwerbsrente auch dann vorliegen, wenn die beiderseitigen Leistungen objektiv nicht gleichgewichtig sind (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. b, m.w.N., und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.).

    In diesem Zusammenhang dürfen die Anforderungen an den Nachweis eines kaufmännischen Aushandelns des Entgelts nicht überspannt werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 167, 95, BStBl II 1992, 465, unter 3. c, und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 2.; vgl. ferner z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 10, 12, mittlere Spalte).

    Die daraus vom FG gezogene Schlussfolgerung, dass die von den Vertragsbeteiligten festgelegten Gegenleistungen nach deren Vorstellungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts und zur Unbeachtlichkeit der späteren Entwicklung der Verhältnisse vgl. z.B. Senatsurteile vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23, unter 2., 3. Absatz, a.E., und in BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, unter II. 3. und 2.; ferner BFH-Urteil vom 5. Februar 1969 I R 21/66, BFHE 95, 151, BStBl II 1969, 334, unter II. 1., 4. Absatz) dem von ihnen mit 1 120 000 DM geschätzten Verkehrswert des Grundstücks entsprachen, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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