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   BFH, 23.11.1993 - VII R 32/93   

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BFH, 23.11.1993 - VII R 32/93 (https://dejure.org/1993,1177)
BFH, Entscheidung vom 23.11.1993 - VII R 32/93 (https://dejure.org/1993,1177)
BFH, Entscheidung vom 23. November 1993 - VII R 32/93 (https://dejure.org/1993,1177)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 274
  • NJW 1994, 2112 (Ls.)
  • BB 1994, 1132
  • BB 1994, 780
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Der Senat hat für Fälle dieser Art bereits entschieden (Senatsurteil vom 23. November 1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274; Senatsbeschluss vom 12. Juli 1999 VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99, jeweils m.w.N.), dass im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 der Abgabenordnung gelten.

    Wie intensiv das Auswahlermessen von der Behörde zu begründen ist, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls und davon abhängig, welche für die Behörde ersichtlichen besonderen Umstände auf Seiten des jeweiligen Gesamtschuldners bestehen, die für oder gegen seine Inanspruchnahme sprechen und die deshalb in die Ermessenserwägung und dementsprechend in die schriftliche Begründung des betreffenden Verwaltungsakts einfließen müssen (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

    Wenn der Senat in seinem Urteil in BFHE 173, 274 und in dem Beschluss in BFH/NV 2000, 99, auf den die Revision sich beruft, das Fehlen einer Begründung des behördlichen Auswahlermessens beanstandet und den bloßen Hinweis im Steuerbescheid auf andere Gesamtschuldner als nicht ausreichend angesehen hat, gründete sich diese Beurteilung jeweils auf den besonderen Umstand, dass der in Anspruch genommene Abgabenschuldner in jenen Fällen gutgläubig war und andere, bösgläubige bzw. möglicherweise bösgläubige Abgabenschuldner zur Auswahl standen, weshalb der Senat Ausführungen zum behördlichen Auswahlermessen in jenen Fällen als nicht entbehrlich angesehen hat.

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02

    Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren -

    Der Senat hat für Fälle dieser Art bereits entschieden (Senatsurteil vom 23. November 1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274; Senatsbeschluss vom 12. Juli 1999 VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99, jeweils m.w.N.), dass im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 der Abgabenordnung (AO 1977) gelten.

    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lassen, muss die Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden (§ 121 Abs. 1 AO 1977), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

    Wie intensiv das Auswahlermessen von der Behörde zu begründen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und davon abhängig, welche für die Behörde ersichtlichen besonderen Umstände auf Seiten des jeweiligen Gesamtschuldners bestehen, die für oder gegen seine Inanspruchnahme sprechen und die deshalb in die Ermessenserwägung und dementsprechend in die schriftliche Begründung des betreffenden Verwaltungsakts einfließen müssen (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

    Unter diesen Umständen durfte sich --wie das FG zu Recht erkannt hat-- das Hauptzollamt nicht mit dem bloßen Hinweis in der Einspruchsentscheidung auf eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Klägers begnügen; vielmehr wäre mindestens eine kurze Begründung zu erwarten gewesen, weshalb es das Hauptzollamt für erforderlich hielt, auch den gutgläubigen Kläger, der ohne sein Wissen für die Ausführung des Schmuggels benutzt worden war, in Anspruch zu nehmen und nicht ausschließlich den als alleinigen Straftäter zweifelsfrei feststehenden W (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

  • BFH, 01.07.2008 - II R 2/07

    Begründung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme des Beschenkten trotz

    Fehlt die erforderliche Begründung und wird sie auch nicht in zulässiger Form nachgeholt, ist der gegen den Bedachten ergangene Steuerbescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. April 1987 VII R 48/84, BFHE 149, 511, BStBl II 1988, 170, und vom 23. November 1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274; BFH-Beschluss vom 12. Juli 1999 VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99).
  • FG Düsseldorf, 10.12.1999 - 4 K 2057/96

    Zigaretteneinfuhr; vorschriftswidriges Verbringen; Gestellungspflicht der Post;

    Diese Ermessensentscheidung ist nach § 102 FGO daraufhin zu überprüfen, ob der Steuerbescheid des beklagten Hauptzallamts deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl.: BFH, Urteil vom 23. November 1993 - VII R 32/93 - BFHE 173, 274 (278); Beschluß vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - a.a.O.).

    Von daher unterscheidet sich die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtschuldnerin grundlegend von den Fällen, in denen der BFH bislang einen Ermessensfehlgebrauch bei der Gesamtschuldnerauswahl angenommen hat (vgl.: Urteil vom 23. November 1993 - VII R 32/93 - a.a.O.; Beschluß vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - a.a.O.).

    Hierzu wäre im Fall des Urteils vom 23. November 1993 - VII R 32/93 - a.a.O. ein Heizölgemisch im Tank mit besonderen Geräten und im Fall des Beschlusses vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - a.a.O. Schmuggelware durch Entladen der sperrigen und schweren Ladung festzustellen gewesen, wobei üblicherweise besondere Einrichtungen (Kran, Lagerplatz) benötigt werden.

  • FG Düsseldorf, 12.03.2003 - 4 K 1963/02

    Zigarettenschmuggel; Schmuggel; Bedingter Vorsatz; Beihilfe; Steuerhehlerei;

    Allerdings steht im Abgabenrecht die Entscheidung, welcher von mehreren grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, im Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten (s. BFH Urteil v. 23.11.1993, VII R 32/93, BFHE 173, 274 ff., 278, ZfZ 1994, 175 f.; Beschluss vom 12. Kuli 1999 - VII B 2/99 - a.a.O.).

    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen (§ 102 FGO) muss die Behörde ihre Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründen (s. BFH Urteil v. 23.11.1993, VII R 32/93, a.a.O.; Beschluss v. 12.07.1999, VII B 2/99, a.a.O.).

    Im Streitfall haben nämlich der Kläger und K abweichend von den Sachverhalten, die den BFH-Entscheidungen (Urteil v. 23.11.1993, VII R 32/93, a.a.O.; Beschluss v. 12.07.1999, VII B 2/99, a.a.O.) zugrunde lagen, beide Steuerstraftaten begangen, während in den vom BFH entschiedenen Fällen, die jeweiligen Kläger gutgläubig waren und im Gegensatz zu denjenigen, deren unterlassene Inanspruchnahme gerügt wurde, nicht schuldhaft gehandelt hatten.

  • BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99

    Vorschriftswidriges Verbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK; Auswahlermessen bei

    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen läßt, muß die Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden, anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 23. November 1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274, m.w.N.).

    Es ist daher nicht auszuschließen, daß Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung im Klageverfahren auch wegen Fehlens ausreichender Ermessenserwägungen als rechtswidrig aufzuheben sein werden (vgl. BFHE 173, 274, 280).

  • FG Düsseldorf, 06.04.2001 - 4 K 4702/99

    Vorschriftswidriges Verbringen; Hinterziehung von Einfuhrabgaben - Beteiligung am

    Allerdings steht im Abgabenrecht die Entscheidung, welcher von mehreren grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, im Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten (vgl. BFH, Urteil vom 23. November 1993 - VII R 32/93 - BFHE 173, 274 (278); Beschluss vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - a.a.O.).

    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen (§ 102 FGO ) muss die Behörde ihre Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründen (vgl. BFH, Urteil vom 23. November 1993 - VII R 32/93 - a.a.O.; Beschluss vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - a.a.O.).

    Das Urteil des BFH vom 23. November 1993 - VII R 32/93 - (a.a.O.) und der Beschluss des BFH vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - (a.a.O.) betrafen Sonderfälle, in denen der in Anspruch genommene Abgabenschuldner jeweils gutgläubig war.

  • BFH, 07.10.2004 - VII B 46/04

    Haftung eines GbR-Mitgesellschafters

    Sind im Einzelfall besondere Umstände gegeben, die auf Seiten des jeweiligen Gesamtschuldners gegen seine Inanspruchnahme sprechen, so hat die Finanzbehörde dies zwar in ihren Ermessenserwägungen zu berücksichtigen und muss dies dementsprechend in die schriftliche Begründung des betreffenden Verwaltungsakts einfließen lassen (vgl. Senatsurteile in BFHE 204, 380, und vom 23. November 1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274).
  • FG München, 15.09.2023 - 14 K 2480/22

    Kaffeesteuer

    Vielmehr bleiben Abhängigkeitsverhältnisse im Bereich der harmonisierten Verbrauchsteuern unberücksichtigt (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469, Rn. 26; BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2015 - VII B 39/15, BFH/NV 2016, 230, Rn. 12; vgl. auch zum "Mitsichführen" im Mineralölsteuergesetz - MinöStG -: BFH-Urteil vom 23. November 1993 - VII R 32/93, BFHE 173, 274, Rn. 10; anderes soll dagegen bezüglich der Tatbestandsalternative des "Verwendens" gelten können, vgl. Rn. 14, vgl. auch Jatzke, ZfZ 2019, 336, 337).

    Dem steht auch das Erfordernis einer u.U. aufwendigeren Sachaufklärung zur ordnungsgemäßen Ausübung des Auswahlermessens nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1993 - VII R 32/93, BFHE 173, 274, Rn. 21).

  • FG Hamburg, 16.11.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

    Verwender ist also, wer die Sachherrschaft über die verbrauchsteuerpflichtige Ware, bei der Stromsteuer gleichzeitig auch über die privilegierungsfähige Anlage, als Besitzherr ausübt und die Verwendung von Energieerzeugnissen und Strom Besitzdienern überlässt, welche die tatsächliche Gewalt über die verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse für den Besitzherrn ausüben (vgl. grundlegend BFH, Urteil vom 23. November 1993, VII R 32/93, ZfZ 1994, 175; Rüsken/Stein, ZfZ 2015, 290, 293).
  • FG Bremen, 21.10.2004 - 4 K 190/02

    Ausübung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern; Zollrecht

  • FG Hamburg, 21.03.2002 - IV 182/99

    Voraussetzung für die Anwendung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO

  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

  • FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 183/10

    Energiesteuerrecht: LKW-Zusatztank, Steuerschuldnerschaft des Fahrers bzw.

  • FG Hamburg, 09.06.2009 - 4 K 119/07

    Energiesteuerrecht: Ausübung des Auswahlermessens

  • VG Neustadt, 14.06.2010 - 4 K 311/10

    Wohnungseigentümer haftet für Abfallentsorgungsgebühren

  • FG Hamburg, 29.09.2003 - IV 48/01

    Zollschuldentstehung, Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung:

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2005 - 2 S 995/05

    Abwassergebühr; Wohnungseigentum; Teileigentum; gesamt schuldnerische Haftung

  • FG München, 25.05.2023 - 14 K 981/22

    Versender, Besitzer oder Verwender des Kaffees Steuerschuldner nach dem

  • FG Bremen, 10.10.2001 - 299328K 3

    Zollschuldentstehung bei Entfernung einer sich in vorübergehender Verwahrung

  • FG Hamburg, 02.06.2022 - 4 K 65/19

    Stromsteuer und Energiesteuer: Rückforderung von Steuerentlastungen und

  • FG München, 07.07.2011 - 14 K 3565/08

    Energiesteuer für Kraftstoff im Zusatztank eines Lkw: Steuerschuldnerschaft des

  • FG Hamburg, 08.03.2019 - 4 V 65/17

    Aussetzung der Vollziehung - Energiesteuerrecht - Zur Steuerschuldnerschaft einer

  • FG Bremen, 10.10.2001 - 201435K 3

    Entstehung der Zollschuld bei Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG Hamburg, 28.11.2011 - 4 V 245/11

    Aussetzung der Vollziehung: Besteuerung von Kraftstoff gem. § 15 Abs. 2 Satz 1

  • FG Bremen, 10.10.2001 - 299326K 3

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides; Anforderungen an

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