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   BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92   

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BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92 (https://dejure.org/1994,861)
BFH, Entscheidung vom 05.05.1994 - VI R 6/92 (https://dejure.org/1994,861)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 1994 - VI R 6/92 (https://dejure.org/1994,861)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 174, 169
  • BB 1994, 1207
  • BB 1995, 130
  • DB 1994, 1451
  • BStBl II 1994, 534
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 19.02.1982 - VI R 61/79

    Waldarbeiter sind in einem 11 qkm großen Revier nicht an ständig wechselnden

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1982 VI R 61/79 (BFHE 138, 175, BStBl II 1983, 466), in welchem ein Waldgebiet von rd.

    Der Senat hat zwar im Urteil in BFHE 138, 175, BStBl II 1983, 466, 467 entschieden, daß ein Waldarbeiter, der in einem ca. 11 qkm großen Forstrevier seines Arbeitgebers an verschiedenen Hieborten arbeitet, nicht auf wechselnden Einsatzstellen tätig ist, sondern daß es sich bei dem abgegrenzten Waldrevier um eine einheitliche großräumige Arbeitsstätte handelt und damit keine Veranlassung zur Anerkennung eines beruflich veranlaßten Verpflegungsmehraufwandes besteht.

    Ein größeres räumliches Gebiet kann nur dann als einheitliche gleichbleibende Arbeitsstätte mit der Folge des Ausschlusses eines Verpflegungsmehraufwandes beurteilt werden, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, wie es z. B. bei einem größeren Werksgelände oder einem Forstrevier (Urteil in BFHE 138, 175, BStBl II 1983, 466) angenommen werden kann.

  • BFH, 02.11.1984 - VI R 38/83

    Werbungskosten - Ständig wechselnde Einsatzstellen - Arbeitnehmer - Arbeit an

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92
    Der BFH habe eine Beschäftigung an ständig wechselnden Einsatzstellen für den Fall abgelehnt, daß ein Arbeitnehmer in verschiedenen Zweigstellen des Unternehmens seines Arbeitgebers innerhalb derselben Großstadt bzw. innerhalb eines in sich geschlossenen, nicht weit auseinandergezogenen und überschaubaren Gebietes tätig werde (BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 143/83, BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266, und VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).

    Soweit das FG die Anwendung des BFH-Urteils in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139 mit der Begründung abgelehnt habe, die Entscheidung betreffe nur die steuerliche Beurteilung der Fahrtkosten, so sei dabei übersehen worden, daß der Begriff der ständig wechselnden Einsatzstellen für die Frage der Abziehbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen nicht anders bestimmt werden könne als hinsichtlich der Abziehbarkeit von Fahrtkosten.

    Die Entscheidungen des Senats in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, in BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595, und das Urteil vom 20. November 1987 VI R 6/86 (BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443) sind nicht zur Frage des Verpflegungsmehraufwandes, sondern zur Höhe der anzuerkennenden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen ergangen.

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 34/90

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit eines Händlers auf Jahr-

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92
    Allerdings hat der XI. Senat des BFH im Urteil vom 18. September 1991 XI R 34/90 (BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90) und ihm folgend der IV. Senat des BFH im Urteil vom 15. April 1993 IV R 5/92 (BFH/NV 1993, 719) entschieden, daß bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen (Gewerbetreibenden), die eine der Einsatzwechseltätigkeit von Arbeitnehmern vergleichbare reiseähnliche Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen verrichten, ein Verpflegungsmehraufwand für die Tätigkeit nur auf solchen Einsatzstellen (wechselnden Betriebsstätten) anerkannt werden kann, welche mehr als 25 km von der Wohnung entfernt gelegen sind.

    Der IV. und XI. Senat des BFH haben auf Anfrage mitgeteilt, daß der erkennende Senat mit dieser Entscheidung nicht von den Urteilen in BFH/NV 1993, 719, bzw. in BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90 abweicht, weil diese den Abzug von Betriebsausgaben bei einem Gewerbetreibenden betreffen.

  • BFH, 10.05.1985 - VI R 157/81

    Fahrtaufwendungen eines Bauarbeiters zu verschiedenen Einsatzorten in

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92
    Eine Beschäftigung an ständig wechselnden Einsatzstellen liege nicht vor, wenn den Fahrten des Arbeitnehmers zu den einzelnen Einsatzstellen nicht das bei einer Dienstreise in der Regel gebotene Moment des Unvorhersehbaren anhafte (BFH-Urteil vom 10. Mai 1985 VI R 157/81, BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595).

    Die Entscheidungen des Senats in BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139, in BFHE 144, 46, BStBl II 1985, 595, und das Urteil vom 20. November 1987 VI R 6/86 (BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443) sind nicht zur Frage des Verpflegungsmehraufwandes, sondern zur Höhe der anzuerkennenden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen ergangen.

  • BFH, 24.10.1986 - VI B 114/85

    Verpflegungsmehraufwand - Dienstreisen - Großraum Berlin - Verwaltungsanweisungen

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92
    Der BFH habe vielmehr in seinem Beschluß vom 24. Oktober 1986 VI B 114/85 (BFHE 148, 151, BStBl II 1987, 138) die Auffassung vertreten, daß die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen auch für Dienstreisen innerhalb des Großraums Berlin grundsätzlich ungekürzt zu gewähren seien.

    Die Entscheidung in BFHE 148, 151, BStBl II 1987, 138 gebe für den Streitfall nichts her, da sie Verpflegungsaufwendungen anläßlich von Dienstreisen betreffe, die im Streitfall nicht gegeben seien.

  • BFH, 15.04.1993 - IV R 5/92

    Voraussetzungen des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß von

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92
    Allerdings hat der XI. Senat des BFH im Urteil vom 18. September 1991 XI R 34/90 (BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90) und ihm folgend der IV. Senat des BFH im Urteil vom 15. April 1993 IV R 5/92 (BFH/NV 1993, 719) entschieden, daß bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen (Gewerbetreibenden), die eine der Einsatzwechseltätigkeit von Arbeitnehmern vergleichbare reiseähnliche Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen verrichten, ein Verpflegungsmehraufwand für die Tätigkeit nur auf solchen Einsatzstellen (wechselnden Betriebsstätten) anerkannt werden kann, welche mehr als 25 km von der Wohnung entfernt gelegen sind.

    Der IV. und XI. Senat des BFH haben auf Anfrage mitgeteilt, daß der erkennende Senat mit dieser Entscheidung nicht von den Urteilen in BFH/NV 1993, 719, bzw. in BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90 abweicht, weil diese den Abzug von Betriebsausgaben bei einem Gewerbetreibenden betreffen.

  • BFH, 02.11.1984 - VI R 143/83

    Werbungskosten - Fahrt mit eigenem Pkw - Ständig wechselnde Einsatzstellen -

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92
    Der BFH habe eine Beschäftigung an ständig wechselnden Einsatzstellen für den Fall abgelehnt, daß ein Arbeitnehmer in verschiedenen Zweigstellen des Unternehmens seines Arbeitgebers innerhalb derselben Großstadt bzw. innerhalb eines in sich geschlossenen, nicht weit auseinandergezogenen und überschaubaren Gebietes tätig werde (BFH-Urteile vom 2. November 1984 VI R 143/83, BFHE 143, 20, BStBl II 1985, 266, und VI R 38/83, BFHE 142, 389, BStBl II 1985, 139).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92
    Gesteht man der Finanzverwaltung zu, durch typisierende Pauschalen die Höhe von beruflich veranlaßten Verpflegungsmehraufwendungen für bestimmte Fallgruppen festzulegen, um dadurch einen möglichst gleichmäßigen Gesetzesvollzug zu gewährleisten (vgl. Urteil des Senats vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 228), dann ist ein Abweichen von diesen typisierenden Regeln nur aus sachlich einleuchtenden Gründen geboten, beispielsweise wenn sich die Regelungen als nicht folgerichtig, willkürlich oder gegen den Gleichheitssatz verstoßend erweisen oder wenn ihre Anwendung wegen der besonderen Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen würde.
  • BFH, 05.11.1987 - IV R 180/85

    Fahrtkosten - Arzt - Eigener Pkw - Praxisvertretung

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92
    Auch die Urteile vom 5. November 1987 IV R 180/85 (BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334) und vom 19. September 1990 X R 44/89 (BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97), die auf der Linie der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegen, äußern sich nur zur Höhe der Fahrtkosten bei Fahrten zu wechselnden Betriebsstätten.
  • BFH, 19.09.1990 - X R 44/89

    Beschäftigungsstätte als Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92
    Auch die Urteile vom 5. November 1987 IV R 180/85 (BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334) und vom 19. September 1990 X R 44/89 (BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97), die auf der Linie der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegen, äußern sich nur zur Höhe der Fahrtkosten bei Fahrten zu wechselnden Betriebsstätten.
  • BFH, 08.08.1986 - VI R 195/82

    Pauschbetragsregelung für Verpflegungsmehraufwand von Berufskraftfahrten

  • BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

    Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B.

  • BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Kilometersätze der LStR bei

  • BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86

    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04

    Kaminkehrer; Verpflegungsmehraufwand; Begriff der Arbeitsstätte

    Soweit damit als Folge die Nichtanerkennung eines beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwands verbunden war, hat der Senat ein solches Gebiet allerdings nur dann als einheitliche großräumige Arbeitsstätte angesehen, wenn sich (wie etwa für den Sonderfall eines in einem Forstrevier an verschiedenen Hieborten tätigen Waldarbeiters) aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Falles schon von vornherein die Frage stellte, welche kostenträchtigen Verpflegungsbedingungen einen derartigen Verpflegungsmehraufwand überhaupt hätten verursachen können (vgl. dazu das Senatsurteil vom 19. Februar 1982 VI R 61/79, BFHE 138, 175, BStBl II 1983, 466 einerseits, und das Senatsurteil vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534 andererseits).

    Ein derart weiträumiges Gebiet aber kann auch bei Anlegung der bisher geltenden Maßstäbe nicht mehr als einheitliche großräumige Arbeitsstätte beurteilt werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534; vom 4. August 1994 VI R 92/93, BFH/NV 1995, 27; vom 7. Februar 1997 VI R 61/96, BFHE 182, 562, BStBl II 1997, 333).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2002 - 4 K 1258/01

    Einsatzwechseltätigkeit bei Arbeit in mehreren Stadtteilen einer Großstadt

    Mit Urteil vom 5. Mai 1994 - VI R 6/92 (BStBl. II 1994, S.534) hat der BFH entschieden, dass das gesamte Stadtgebiet, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Arbeit an ständig wechselnden Einsatzorten zu verrichten hatte, nicht als dessen einheitliche großräumige gleichbleibende (regelmäßige) Arbeitsstätte anzusehen sei.

    Es bestehe daher keine Veranlassung, die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Einsatzwechseltätigkeit von Entfernungsgrenzen abhängig zu machen (BFH-Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BStBl. II 1994, S.534 (S.536)).

    Der Senat hat seiner Entscheidung die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 1994 - VI R 6/92 (BStBl. II 1994, S.534) und vom 7. Februar 1997 - VI R 61/96 (BStBl. II 1997, S.333) zugrunde gelegt.

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96

    Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen in einem

    Dagegen fällt ein gesamter Stadtbereich oder ein Ballungsgebiet nicht mehr unter den Begriff der einheitlichen, großräumigen Arbeitsstätte (vgl. Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534).
  • FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12

    Rechtmäßigkeit der Minderung des Gewinns bzgl. Fahrtkosten und

    Von einer solchen großräumigen Arbeits- bzw. Betriebsstätte ist danach nicht auszugehen, wenn der Einsatzbereich ein weiträumiges Gebiet wie etwa den Bereich eines Stadtgebiets oder einen nicht unmittelbar zusammenhängenden größeren ländlichen Bereich umfasst (BFH-Urteile vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534, und vom 4. August 1994 VI R 92/93, BFH/NV 1995, 27).
  • BFH, 31.07.1996 - XI R 5/95
    Auch dieser Bereich erfüllt daher, wie das FG zu Recht ausführt, nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer großräumigen Beschäftigungsstelle als zwar größerer, aber räumlich zusammenhängender Bereich (BFH-Urteile vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534, [BFH 05.05.1994 - VI R 6/92] und vom 4. August 1994 VI R 92/93, BFH/NV 1995, 27).
  • FG Hessen, 18.11.1999 - 12 K 6121/97

    Fahrlehrer; Verpflegungsmehraufwand; Fahrtätigkeit - Verpflegungsmehraufwand

    Die Umstellung der Pauschalen auf einheitliche Sätze für alle Formen der Auswärtstätigkeit durch Gesetzgeber und Verwaltung beruht auf der Empfehlung des BFH, den pauschalen Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug und den steuerfreien Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen für ein- und mehrtägige Dienstreisen, Fahr- und Einsatzwechseltätigkeit sowie doppelte Haushaltsführung wegen der Unübersichtlichkeit und Unabgestimmtheit der bisherigen Regelungen dem Grunde und der Höhe nach neu zu bestimmen (grundlegend die BFH-Urteile vom 26.1.1994 VI R 118/89, BStBl II 1994, 529 ; vom 18.2.1994 VI R 65/92, BStBl II 1994, 532 ; und vom 5.5.1994 VI R 6/92, BStBl II 1994, 534 ; vgl. ferner Schmidt/Heinicke, EStG , 18. Aufl. 1999, § 4 Anm. 570).
  • BFH, 04.08.1994 - VI R 92/93

    Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers bei Ausübung

    Das FA macht geltend, der Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Februar 1994 VI R 109/89 (BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422) und vom 5. Mai 1994 VI R 6/92 (BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534) rechtfertige keine Abhilfe im Streitfall, weil X kleiner sei als O.

    Er hat in dem Urteil in BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534 nochmals entschieden, der Raum um den Betriebsort oder um die Wohnung im Radius des üblichen Einzugsbereichs könne nicht als sogenannte großräumige Arbeitsstätte angesehen werden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07

    Zu den Voraussetzungen einer Einsatzwechseltätigkeit bei einem Forstwirt

    Dagegen fällt ein gesamter Stadtbereich oder ein Ballungsgebiet nicht mehr unter den Begriff der einheitlichen, großräumigen Arbeitsstätte (BFH-Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 61/96, BStBl II 1997, 333 , und vom 05. Mai 1994 VI R 6/92, BStBl II 1994, 534 ).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.07.2002 - 8 Sa 847/01

    Einsatzwechseltätigkeit; Verpflegungspauschale; Bereitschaft; gesonderte

    Bei einer räumlichen Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs über mehrere politische Gemeinden und einer Arbeitsleistung von mehr als 80 % außerhalb des Betriebes an ständig wechselnden Orten in diesem Umkreis, sind beispielsweise diese Voraussetzungen erfüllt (so BFH vom 15.05.1984 VI R 6/92 BFHE 174, 169; BFH vom 04.08.1994 IV R 92/93 BFH/NV 1995, 24 - 28).
  • FG Köln, 24.10.2000 - 8 K 3411/99

    Einsatzwechseltätigkeit einer "Politesse"

    Denn mit Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BStBl II 1994, 534, hat der BFH entschieden, dass ein größeres räumliches Gebiet nur dann als einheitliche gleichbleibende Arbeitsstätte mit der Folge des Ausschlusses eines Verpflegungsmehraufwands beurteilt werden kann, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt.
  • BFH, 12.04.2006 - X B 138/04

    NZB: Kaminkehrer - Kehrbezirk

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 39/94
  • FG Nürnberg, 05.12.2007 - 3 K 33/07

    Steuerliche Berücksichtigung der Entfernungspauschale eines Arbeitnehmers für

  • BFH, 21.01.2000 - III B 84/99

    InvZul; Divergenz; Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen bei auslaufendem Recht

  • FG München, 06.04.2001 - 14 K 4692/98

    Pauschaler Vorsteuerabzug des Arbeitgebers bei Erstattung von

  • FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 1104/07

    Höhe der als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrtkosten bei Einsatz als

  • FG Hamburg, 26.04.1996 - I 37/95

    Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den

  • BFH, 18.03.1977 - X B 115/96

    Frage der Identität der Betriebsstättenbegriffe in § 12 Abgabenordnung 1977 (AO)

  • FG München, 06.05.2003 - 6 K 4468/00

    Verpflegungsmehraufwand eines Forstamtmannes

  • FG Köln, 09.12.1999 - 7 K 3546/95

    Anwendbarkeit des Umsatz-Vergleichsverfahrens als sachgerechtes Kriterium für die

  • FG Hessen, 22.06.1999 - 4 K 3970/97

    Befreiung von der Körperschaftssteuer wegen Förderung gemeinnütziger

  • FG Düsseldorf, 26.03.1999 - 18 K 836/96

    Doppelte Haushaltsführung bei berufstätigen Eheleuten

  • FG Baden-Württemberg, 08.10.1997 - 2 K 21/93

    Höhe der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen wegen des Einsatzes auf

  • FG Niedersachsen, 19.01.1995 - II 200/93

    Geltendmachung von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.06.1995 - 1 K 2410/94

    Lohnsteuer; Verpflegungsmehraufwendungen einer Flugbegleiterin

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