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   BFH, 22.10.1993 - IX R 111/91   

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https://dejure.org/1993,2761
BFH, 22.10.1993 - IX R 111/91 (https://dejure.org/1993,2761)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1993 - IX R 111/91 (https://dejure.org/1993,2761)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1993 - IX R 111/91 (https://dejure.org/1993,2761)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ansatz der Kostenmiete für selbstgenutztes, besonders aufwendig gestaltetes und ausgestattetes Zweifamilienhaus, das unter Denkmalschutz steht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 174, 216
  • BB 1994, 1416
  • DB 1994, 1550
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92

    Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung im eigenen

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 111/91
    »Als Rohmietwert der Wohnung in einem eigenen Zweifamilienhaus ist die Kostenmiete anzusetzen, wenn diese Wohnung, in die Teile eines unter Denkmalschutz stehenden historischen Gebäudes einbezogen sind, besonders aufwendig gestaltet oder ausgestattet ist (Anschluß an das BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92).«.

    a) Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 ausgeführt hat, ist als Rohmietwert der eigengenutzten Wohnung i.S. des § 21 Abs. 2 EStG regelmäßig die Marktmiete, nur in bestimmten Fällen die Kostenmiete anzusetzen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Gründe des Urteils IX R 35/92.

    Wie der Senat in der Entscheidung IX R 35/92 ferner dargelegt hat, ist die Kostenmiete stets dann als Rohmietwert bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus gemäß § 21 Abs. 2 EStG anzusetzen, wenn zu dem Wohngrundstück eine Schwimmhalle gehört oder die privat genutzte Wohnfläche der eigengenutzten Wohnung mehr als 250 qm beträgt.

    Liegen diese beiden Voraussetzungen --wie im Streitfall-- nicht vor, dann kommt es entscheidend darauf an, ob bestimmte weitere im Urteil IX R 35/92 aufgeführte Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale gegeben sind.

  • BFH, 15.01.1991 - IX R 21/89

    Abgrenzung von Liebhaberei und der Absicht einen Totalüberschuss zu erzielen im

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 111/91
    Der Senat hat zudem bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, bei unter Denkmalschutz stehenden historischen Gebäuden sei der Ansatz der Kostenmiete naheliegend (Urteile vom 29. März 1988 IX R 55/83, BFH/NV 1988, 636; vom 15. Januar 1991 IX R 21/89, BFH/NV 1991, 533; vom 19. November 1991 IX R 163/88, BFH/NV 1992, 303).
  • BFH, 29.03.1988 - IX R 55/83

    Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 111/91
    Der Senat hat zudem bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, bei unter Denkmalschutz stehenden historischen Gebäuden sei der Ansatz der Kostenmiete naheliegend (Urteile vom 29. März 1988 IX R 55/83, BFH/NV 1988, 636; vom 15. Januar 1991 IX R 21/89, BFH/NV 1991, 533; vom 19. November 1991 IX R 163/88, BFH/NV 1992, 303).
  • BFH, 22.10.1993 - IX R 33/91

    Ansatz der Kostenmiete (§ 21 EStG )

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 111/91
    Vielmehr würde die Berechnung nach der Zweiten Berechnungsverordnung (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1993 IX R 33/91) zu einem noch höheren Nutzungswert führen, der wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots nicht angesetzt werden darf.
  • BFH, 19.11.1991 - IX R 163/88

    Ermittlung eines nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 111/91
    Der Senat hat zudem bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, bei unter Denkmalschutz stehenden historischen Gebäuden sei der Ansatz der Kostenmiete naheliegend (Urteile vom 29. März 1988 IX R 55/83, BFH/NV 1988, 636; vom 15. Januar 1991 IX R 21/89, BFH/NV 1991, 533; vom 19. November 1991 IX R 163/88, BFH/NV 1992, 303).
  • BFH, 31.03.1998 - IX R 18/96

    Ermittlung der Kostenmiete

    Der Bundesfinanzhof habe bestätigt, daß eines der Merkmale für eine aufwendige Gestaltung und Ausstattung der Ausbau von unter Denkmalschutz stehenden historischen Gebäuden sei (Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 111/91, BFHE 174, 216).

    Sie stehen nicht in Widerspruch zum Senatsurteil in BFHE 174, 216, das den Fall eines aus mehreren Gründen besonders gestalteten und ausgestatteten Hauses betraf.

  • BFH, 08.11.1993 - IX R 42/92

    Grundsätze der Liebhaberei nicht anwendbar bei Selbstnutzung und Vermietung der

    Anzusetzen ist die ortsübliche mittlere Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung (Senatsurteil vom 22. Oktober 1993 IX R 111/91, BFHE 174, 216).
  • BFH, 31.03.1998 - IX R 60/95

    Inhalt einer ordnungsgemäßen Berechnung der Kostenmiete bei der Ermittlung des

    Sie stehen nicht in Widerspruch zum Senatsurteil vom 22. Oktober 1993 IX R 111/91 (BFHE 174, 216), das den Fall eines aus mehreren Gründen besonders gestalteten und ausgestatteten Hauses betraf.
  • BFH, 17.09.1996 - IX B 56/96

    Mangel in der Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der

    Die grundsätzlich zulässige Ermittlung der Kostenmiete anhand der II. Berechnungsverordnung (vgl. Bundesfinanzhof -- BFH -- in BFHE 146, 51, 58, BStBl II 1986, 394, und in BFHE 174, 51, 60, BStBl II 1995, 98; Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 33/91, BFHE 174, 120) würde zu einer höheren als der vom Finanzamt angesetzten Kostenmiete führen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 174, 51, 60, BStBl II 1995, 98, und vom 22. Oktober 1993 IX R 111/91, BFHE 174, 216, 219).
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