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   BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92   

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BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92 (https://dejure.org/1993,220)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1993 - IX R 35/92 (https://dejure.org/1993,220)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1993 - IX R 35/92 (https://dejure.org/1993,220)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Eigentum - Nutzungswert - Kostenmiete

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ansatz der Kostenmiete bei selbstgenutzter Wohnung in besonders aufwendigem Zweifamilienhaus - Teilweise Änderung, insbesondere Konkretisierung der Abgrenzungskriterien - Grundsatzentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus (§ 21 EStG )

Papierfundstellen

  • BFHE 174, 51
  • NJW 1994, 1896 (Ls.)
  • BB 1994, 1126
  • DB 1994, 1165
  • BStBl II 1995, 98
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79

    Kostenmiete - Rohmietwert - Werbungskosten - Nutzungswert - Wohnung -

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92
    Diesen unbestimmten Rechtsbegriff hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 21. Januar 1986 IX R 7/79, BFHE 146, 51, 55, BStBl II 1986, 394 m. w. N.) dahin ausgelegt, daß der zu schätzenden Rohmiete die nachgewiesenen Werbungskosten gegenüberzustellen sind.

    Der die Wohnung selbst bewohnende Eigentümer wird so behandelt, als ob er die Wohnung an sich selbst vermietet hätte (Senatsurteil in BFHE 146, 51, 55, BStBl II 1986, 394 m. w. N.).

    Dieser Rechtsauffassung hat sich der BFH im Grundsatz angeschlossen und in ständiger Rechtsprechung den Mietwert in den genannten Fällen anhand der sog. Kostenmiete, d. h. auf der Grundlage einer angemessenen Verzinsung des Kapitaleinsatzes, ermittelt (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 12. September 1969 VI R 336/67, BFHE 96, 527, BStBl II 1969, 727; in BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860, sowie in BFHE 146, 51, 56, BStBl II 1986, 394).

    Demgegenüber sind bei der Ermittlung des Nutzungswerts gemäß § 21 Abs. 2 EStG die angefallenen und nachgewiesenen Werbungskosten in vollem Umfang abziehbar (BFH in BFHE 146, 51, 58, BStBl II 1986, 394).

    c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH war der Nutzungswert der eigenen Wohnung nach Maßgabe der Kostenmiete zu ermitteln, wenn sich die Wohnung in einem besonders aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Zweifamilienhaus befindet und wenn sich eine für vergleichbare Objekte am Wohnungsmarkt erzielbare Miete nicht feststellen läßt oder die Marktmiete den besonderen Wohnwert der Wohnung nicht angemessen widerspiegeln würde (BFH-Urteile vom 10. August 1972 VIII R 80/69, BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10; in BFHE 146, 51, 56, BStBl II 1986, 394; vom 19. März 1991 IX R 55/85, BFH/NV 1991, 539, und vom 19. November 1991 IX R 163/88, BFH/NV 1992, 303).

    Für die Feststellung dieser Voraussetzungen war nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung außer verhältnismäßig hohen Herstellungskosten des Gebäudes auch bedeutsam, ob wegen der besonderen Gestaltung oder Ausstattung des Grundstücks die Voraussetzungen des Sachwertverfahrens vorliegen (grundlegend: Urteil in BFHE 146, 51, 58, BStBl II 1986, 394).

    Der Senat stellt deswegen an die besondere Gestaltung oder Ausstattung, die den Ansatz der Kostenmiete rechtfertigt, strengere Anforderungen als in seinem Urteil in BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394: Zum einen umschreibt er die Fallgestaltungen, in denen stets die Kostenmiete anzusetzen ist.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 146, 51, 58, BStBl II 1986, 394 ausgeführt hat, reichen hohe Anschaffungs- oder Herstellungskosten für sich allein gesehen noch nicht aus, um den Ansatz der Kostenmiete als Rohmietwert zu begründen.

    In seinem Urteil in BFHE 146, 51, 55, BStBl II 1986, 394 hat der Senat unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751) unter Abschn. C IV 3 c aa (1) und (2) bereits dargelegt, daß grundsätzlich jedes unter eine Einkunftsart fallende Verhalten auf Dauer gesehen dem Erzielen von Gewinnen bzw. Einnahmenüberschüssen dienen muß.

    Hinsichtlich der Selbstnutzung einer Wohnung im eigenen Haus, bei der es sich nicht um eine Zweitwohnung oder um eine Ferienwohnung handelt, hat der erkennende Senat unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die Anwendung der Grundsätze der sog. Liebhaberei dürfe nicht dazu führen, daß die durch § 21 Abs. 2 EStG gebotene Besteuerung des Nutzungswerts unterlaufen werde (Urteil in BFHE 146, 51, 55, BStBl II 1986, 394).

    Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen, der noch die nunmehr teilweise aufgegebene Rechtsprechung des Senats in BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394 zugrunde lag.

    Der Senat kann dabei unerörtert lassen, ob die Kostenmiete auf der Grundlage der II. BVO zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 51, 58, BStBl II 1986, 394 m. w. N.) oder ob auch der Ansatz eines bestimmten v. H. -Satzes der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes sowie der Anschaffungskosten des Grund und Bodens (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 2. Oktober 1986, BStBl I 1986, 486) eine geeignete Schätzungsmethode ist; denn die nach der II. BVO ermittelte Kostenmiete ist höher als die vom FA angesetzte.

  • BFH, 30.07.1991 - IX R 170/88

    Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Nutzwertes einer Wohnung durch

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92
    Dabei ist unerheblich, daß Wohnungen in solchen Häusern in Ausnahmefällen (z. B. Tod des Ehepartners, Scheidung, Erbfall, beruflich bedingter Ortswechsel) vermietet werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 1991 IX R 170/88, BFH/NV 1991, 816).

    Unerheblich ist, daß auch solche Wohnungen ausnahmsweise vermietet werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 816).

    Unerheblich ist auch insoweit, ob derartige Wohnungen ausnahmsweise vermietet werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 816).

    Als Merkmale für eine besonders aufwendige Ausgestaltung bzw. Ausstattung kommen - teilweise unterschiedlich zu Abschn. 16 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) - insbesondere in Betracht: - eine Grundstücksgröße von mehr als 1.600 qm in Gebieten mit weit überdurchschnittlichen Grundstückspreisen, wie sie beispielsweise in bevorzugten Wohngegenden zu verzeichnen sind; - besonders aufwendige architektonische Gestaltung (vgl. BFH in BFH/NV 1991, 816); - Verwenden von besonders wertvollen Bau- und Ausstattungsmaterialien in erheblichem Umfang.

  • BFH, 22.03.1990 - IV R 353/84

    Anforderungen an Abzugsfähigkeit von Unfallkosten

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92
    bb) Zwar kann nach dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 22. März 1990 IV R 353/84 (BFH/NV 1991, 512) der Nutzungswert einer in einem Zweifamilienhaus belegenen Wohnung auch dann anhand der Marktmiete zu ermitteln sein, wenn sich in dem Wohngebäude ein Schwimmbad befindet und der selbstgenutzte Wohnungsteil etwa 250 qm groß ist.

    Der IV. Senat hat jedoch auf Anfrage erklärt, die oben dargelegte Rechtsauffassung des erkennenden Senats weiche nicht von den Grundsätzen des Urteils in BFH/NV 1991, 512 ab.

  • BFH, 25.06.1991 - IX R 163/84

    Keine "Liebhaberei" bei Ermittlung des Nutzungswerts einer Ferienwohnung nach §

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92
    Dennoch ist für die Frage der Liebhaberei von der Grundregelung des § 21 a EStG auszugehen, weil ansonsten der mit § 7 b EStG verfolgte gesetzgeberische Zweck nicht erreicht werden kann (s. dazu im einzelnen BFH-Urteil vom 25. Juni 1991 IX R 163/84, BFHE 165, 63, 66, BStBl II 1992, 23 m. w. N.).

    Hingegen können die Voraussetzungen der sog. Liebhaberei bei der Nutzung von Ferien- und Zweitwohnungen vorliegen (BFH in BFHE 165, 63, 66 f., BStBl II 1992, 23 m. w. N.).

  • BFH, 05.03.1986 - II R 146/77

    Eine Schwimmhalle rechtfertigt die Bewertung eines Einfamilienhauses im

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92
    aa) Die Kostenmiete ist danach stets dann anzusetzen, wenn sich in dem Wohnhaus eine Unterflurschwimmhalle (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1986 II R 146/77, BFHE 146, 178, BStBl II 1986, 386) befindet oder wenn zu dem Wohngrundstück eine - an das Haus angebaute oder freistehende - Schwimmhalle gehört.

    Hierbei handelt es sich um besondere Ausstattungsmerkmale, die das betreffende Grundstück auch nach heutigen Wohnvorstellungen von der Masse der Zweifamilienhausgrundstücke abheben (BFH-Urteil in BFHE 146, 178, BStBl II 1986, 386, zu § 76 BewG 1965); der Ansatz der am Wohnungsmarkt höchstens erzielbaren Miete würde in einem solchen Fall nicht dem Gebrauchswert des Objekts entsprechen.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92
    In seinem Urteil in BFHE 146, 51, 55, BStBl II 1986, 394 hat der Senat unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751) unter Abschn. C IV 3 c aa (1) und (2) bereits dargelegt, daß grundsätzlich jedes unter eine Einkunftsart fallende Verhalten auf Dauer gesehen dem Erzielen von Gewinnen bzw. Einnahmenüberschüssen dienen muß.

    Wie der Große Senat des BFH in seiner Entscheidung in BFHE 141, 405, 436, BStBl II 1984, 751 (unter C. IV. 3. c) ausgeführt hat, können zwar dauernde Verluste auf das Fehlen einer Absicht, Gewinne - entsprechend für den Streitfall: Einnahmenüberschüsse - zu erzielen, hindeuten.

  • BFH, 10.08.1972 - VIII R 80/69

    Wohnung - Gesamte Grundstück - Unbebaute Grundstücksflächen - Räumlicher

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92
    c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH war der Nutzungswert der eigenen Wohnung nach Maßgabe der Kostenmiete zu ermitteln, wenn sich die Wohnung in einem besonders aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Zweifamilienhaus befindet und wenn sich eine für vergleichbare Objekte am Wohnungsmarkt erzielbare Miete nicht feststellen läßt oder die Marktmiete den besonderen Wohnwert der Wohnung nicht angemessen widerspiegeln würde (BFH-Urteile vom 10. August 1972 VIII R 80/69, BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10; in BFHE 146, 51, 56, BStBl II 1986, 394; vom 19. März 1991 IX R 55/85, BFH/NV 1991, 539, und vom 19. November 1991 IX R 163/88, BFH/NV 1992, 303).

    Besondere Gestaltungen und Ausstattungen sind jedoch insoweit nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen, als sie mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (vgl. u. a. § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -), weil anderenfalls der Förderungszweck der entsprechenden Vorschriften unterlaufen würde; - besonders aufwendige Gestaltung der Außenanlagen, insbesondere des Gartens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10), und etwaiger Nebengebäude.

  • BFH, 11.10.1977 - VIII R 20/75

    Ermittlung des Nutzungswertes - Wohnung im eigenen Haus - Marktmiete -

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92
    Bei der Schätzung des Rohmietwerts nach der Marktmiete ist die Regelung des § 8 Abs. 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung entsprechend anwendbar (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1969 VI R 17/67, BFHE 97, 117, BStBl II 1970, 60; vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860 m. w. N.).

    Dieser Rechtsauffassung hat sich der BFH im Grundsatz angeschlossen und in ständiger Rechtsprechung den Mietwert in den genannten Fällen anhand der sog. Kostenmiete, d. h. auf der Grundlage einer angemessenen Verzinsung des Kapitaleinsatzes, ermittelt (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 12. September 1969 VI R 336/67, BFHE 96, 527, BStBl II 1969, 727; in BFHE 123, 347, BStBl II 1977, 860, sowie in BFHE 146, 51, 56, BStBl II 1986, 394).

  • BFH, 09.11.1988 - II R 61/87

    Grundstücksart "Einfamilienhaus" bei Mitbenutzung zu freiberuflichen Zwecken;

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92
    Maßgebend für die Ermittlung der Wohnungsgröße sind die Bestimmungen der II. BVO; betrieblich oder beruflich genutzte Arbeitszimmer sind - im Unterschied zur Rechtslage im Bewertungsrecht (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1988 II R 61/87, BFHE 155, 128, BStBl II 1989, 135) - wegen ihrer besonderen einkommensteuerrechtlichen Behandlung nicht in die Berechnung mit einzubeziehen.
  • BFH, 20.10.1965 - VI 292/64 U

    Kosten für ein Wandmosaik als Herstellungskosten und Ermittlung des

    Auszug aus BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92
    Diese Auslegung, an der der Senat auch weiterhin festhält, betrifft nicht nur die Fälle, in denen eine Erhöhung des Nutzungswerts aufgrund einer besonders aufwendigen Ausstattung oder Gestaltung des Wohngrundstücks (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1965 VI 292/64 U, BFHE 84, 37, 40, BStBl III 1966, 13) möglicherweise zu einem positiven Gesamtergebnis führen würde, sondern ist grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn es trotz des Ansatzes der sog. Kostenmiete langfristig bei Werbungskostenüberschüssen verbleibt.
  • RFH, 08.02.1928 - VI A 439/27
  • BFH, 27.10.1992 - IX R 152/89

    Verteilung von im Entstehungsjahr nicht abgezogenen Werbungskosten auf Folgejahre

  • RFH, 11.03.1931 - VI A 1746/30
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BFH, 12.09.1969 - VI R 336/67

    Einfamilienhaus - Inhaber des Nießbrauchs - Selbstnutzung - Nutzungswert -

  • BFH, 19.11.1991 - IX R 163/88

    Ermittlung eines nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • BFH, 19.09.1990 - IX R 72/85

    Besteuerung des Nutzungswertes einer Immobilie in Spanien

  • BFH, 16.02.1993 - IX R 63/88

    Schaffung eines bisher nicht vorhandenen Badezimmers als Ausbau i. S. des § 21a

  • BFH, 19.03.1991 - IX R 55/85

    Anforderungen an Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Nutzungswerts einer

  • BFH, 17.10.1969 - VI R 17/67

    Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung des Vermieters im eigenen Mietwohnhaus

  • BFH, 27.07.2016 - I R 8/15

    VGA bei nicht kostendeckender teilweiser Vermietung eines Gebäudes

    Abgesehen davon, dass die Abgrenzung von "normalen" und aufwändig ausgestatteten Einfamilienhäusern angesichts der Vielzahl von berücksichtigungswürdigen Ausstattungsmerkmalen Schwierigkeiten bereitet, hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 208, 519 klargestellt, dass die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vertretenen Einschränkungen bei der Prüfung einer vGA nicht zu beachten sind.
  • BFH, 27.07.2016 - I R 12/15

    VGA bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den

    Abgesehen davon, dass die Abgrenzung von "normalen" und aufwändig ausgestatteten Einfamilienhäusern angesichts der Vielzahl von berücksichtigungswürdigen Ausstattungsmerkmalen Schwierigkeiten bereitet, hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 208, 519 klargestellt, dass die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vertretenen Einschränkungen bei der Prüfung einer vGA nicht zu beachten sind.
  • BFH, 31.03.1998 - IX R 18/96

    Ermittlung der Kostenmiete

    Ist bei der Ermittlung des Nutzungswerts gemäß § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Mietwert die Kostenmiete anzusetzen --was zwischen den Beteiligten nicht strittig ist--, so ist die Kostenmiete grundsätzlich auf der Grundlage der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BV) zu berechnen (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, 60, BStBl II 1995, 98; vom 22. Oktober 1993 IX R 33/91, BFHE 174, 120).

    Wenn die Finanzverwaltung statt dessen zur Vereinfachung den Ansatz eines bestimmten v.H.-Satzes der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Schätzungsmethode heranzieht, ist dies nicht zu beanstanden, soweit die nach der II.BV ermittelte Kostenmiete nicht überschritten wird (vgl. Senatsurteil in BFHE 174, 51, 60, BStBl II 1995, 98).

    a) Allerdings vermögen nach dem Senatsurteil in BFHE 174, 51, 58, BStBl II 1995, 98 besondere Gestaltungen und Ausstattungen, soweit sie mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (u.a. gemäß § 82a EStDV), den Ansatz der Kostenmiete nicht zu begründen, weil anderenfalls der Förderungszweck der entsprechenden Vorschriften unterlaufen würde.

    Der Grundsatz, daß mit öffentlichen Mitteln geförderte Gestaltungen und Ausstattungen den Ansatz der Kostenmiete nicht zu begründen vermögen, weil anderenfalls der Förderungszweck der entsprechenden Vorschriften unterlaufen würde (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 58, BStBl II 1995, 98), betrifft nur die Voraussetzungen für den Ansatz der Kostenmiete dem Grunde nach, nicht hingegen die Ermittlung ihrer Höhe.

    Der Rohmietwert der Wohnung im eigenen Haus ist eine fiktive Mieteinnahme; der Eigentümer wird so behandelt, als ob er die Wohnung an sich selbst vermietet hätte (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 53, BStBl II 1995, 98).

    Darin liegt gerade die Rechtfertigung, anstelle der Marktmiete die Kostenmiete anzusetzen (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 53, BStBl II 1995, 98).

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 30/03

    Vermieten einer Wohnung in einem aufwendig gestalteten Wohngebäude führt zur

    Ob ein Gebäude besonders gestaltet oder ausgestattet ist, richtet sich nach denselben Kriterien, die für den Ansatz der Kostenmiete bei selbstgenutztem Wohnraum entwickelt worden sind (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98).

    Ob eine solche Wohnung gegeben ist, richtet sich nach den Kriterien, die der Senat zum Ansatz der Kostenmiete bei eigengenutztem Wohnraum entwickelt hat (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 21 Rdnr. C 19, m.w.N.).

    cc) Welche Umstände im Einzelnen ein besonders gestaltetes oder ausgestattetes Wohnhaus von einer üblicherweise vermieteten Immobilie unterscheiden, richtet sich nach den Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmalen, die es als offensichtlich erscheinen lassen, dass das Wohnhaus nicht zum Zwecke der Vermietung errichtet ist (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98, und vom 9. September 1997 IX R 86/94, BFH/NV 1998, 163; Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 20. Februar 1995, BStBl I 1995, 150; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl. 2004, Rz. 59).

  • BFH, 25.11.1997 - IX R 19/95

    Maßgebende Wohnungsgröße für Ansatz der Kostenmiete

    Es ging von den Grundsätzen des Senatsurteils vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) aus.

    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Zweck des § 21 Abs. 2 EStG den Ansatz der sog. Kostenmiete erfordert (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 53, BStBl II 1995, 98).

    Der Senat hat deshalb an die besondere Gestaltung oder Ausstattung, die den Ansatz der Kostenmiete rechtfertigt, strengere Anforderungen als bisher gestellt (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 56, BStBl II 1995, 98).

    besonders aufwendige Gestaltung der Außenanlagen, insbesondere des Gartens (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 57 f., BStBl II 1995, 98).

    Grundlage der Entscheidung sind dabei die vom FG festzustellenden tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 58, BStBl II 1995, 98).

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 174, 51, 58, BStBl II 1995, 98 reicht jedoch ein einzelnes besonderes Ausgestaltungsmerkmal für den Ansatz der Kostenmiete nicht aus.

  • BFH, 31.03.1998 - IX R 60/95

    Inhalt einer ordnungsgemäßen Berechnung der Kostenmiete bei der Ermittlung des

    Nachdem der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) im Klageverfahren auf das Senatsurteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) hingewiesen hatte, hielten auch die Kläger den Ansatz der Kostenmiete anstelle der Marktmiete für zutreffend.

    Ist bei der Ermittlung des Nutzungswerts gemäß § 21 Abs. 2 EStG als Mietwert die Kostenmiete anzusetzen -- was im Streitfall nicht mehr strittig ist --, so ist diese grundsätzlich auf der Grundlage der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zu berechnen (vgl. Senatsurteile in BFHE 174, 51, 60, BStBl II 1995, 98; vom 22. Oktober 1993 IX R 33/91, BFHE 174, 120).

    Wenn die Finanzverwaltung statt dessen zur Vereinfachung den Ansatz eines bestimmten v. H.- Satzes der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Schätzungsmethode heranzieht, ist dies nicht zu beanstanden, soweit die nach der II. BV ermittelte Kostenmiete nicht überschritten wird (vgl. Senatsurteil in BFHE 174, 51, 60, BStBl II 1995, 98).

    Allerdings vermögen nach dem Senatsurteil in BFHE 174, 51, 58, BStBl II 1995, 98 besondere Gestaltungen und Ausstattungen, soweit sie mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (u. a. gemäß § 82 a EStDV), den Ansatz der Kostenmiete nicht zu begründen, weil anderenfalls der Förderungszweck der entsprechenden Vorschriften unterlaufen würde.

    Der Rohmietwert der Wohnung im eigenen Haus ist eine fiktive Mieteinnahme; der Eigentümer wird so behandelt, als ob er die Wohnung an sich selbst vermietet hätte (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 53, BStBl II 1995, 98).

    Darin liegt gerade die Rechtfertigung, anstelle der Marktmiete die Kostenmiete anzusetzen (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 53, BStBl II 1995, 98).

  • BFH, 17.11.2004 - I R 56/03

    Bemessung der vGA bei verlustbringender Vermietung eines Einfamilienhauses an den

    Die dazu vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98; vgl. im Einzelnen auch Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 21 Rz. 59 f., m.w.N.) gemachten Einschränkungen für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten im Zusammenhang mit der Prüfung einer vGA nicht.
  • BFH, 25.11.1997 - IX R 8/95

    Ermittlung des Nutzungswerts für eine selbstgenutzte Wohnung - Ermittlung von

    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Zweck des § 21 Abs. 2 EStG den Ansatz der sog. Kostenmiete erfordert (Senatsurteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, 53, BStBl II 1995, 98).

    Er hat deshalb an die besondere Gestaltung oder Ausstattung, die den Ansatz der Kostenmiete rechtfertigt, strengere Anforderungen als bisher gestellt (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 56, BStBl II 1995, 98).

    Zwar konnte das FG seiner Entscheidung noch nicht die geänderte Rechtsprechung des Senats (Urteil in BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) zugrunde legen.

    Für die Prüfung, ob diese Grenze überschritten ist, ist die privatgenutzte Wohnfläche in Anlehnung an die II. BV zu ermitteln (Senatsurteile in BFHE 174, 51, 56, BStBl II 1995, 98; in BFHE 177, 110, BStBl II 1995, 381).

    Abzuziehen ist hingegen die Fläche des Arbeitszimmers (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 56, BStBl II 1995, 98), die im Streitfall 13, 84 qm beträgt.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 39/94
    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Zweck des § 21 Abs. 2 EStG den Ansatz der sog. Kostenmiete erfordert (Senatsurteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, 53, BStBl II 1995, 98 ).

    Danach sind an die besondere Gestaltung und Ausstattung, die den Ansatz der Kostenmiete rechtfertigt, strengere Anforderungen als in der älteren Rechtsprechung zu stellen (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 56, BStBl II 1995, 98 ).

    Sowohl nach der älteren, inzwischen vom Senat teilweise aufgegebenen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 21. Januar 1986 IX R 7/79, BFHE 146, 51, 58, BStBl II 1986, 394 ) als auch nach der neueren Senatsrechtsprechung (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 57, BStBl II 1995, 98 ) reicht es zur Begründung des Ansatzes der Kostenmiete nicht aus, allein auf die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen.

    Das FG hat im zweiten Rechtszug nach den Maßstäben des Senatsurteils in BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98 abzuwägen, ob die Voraussetzungen für die Ermittlung des Mietwerts anhand der Kostenmiete gegeben sind.

    Darüber hinaus sind aber weitere Merkmale vorhanden (insbesondere Größe und Lage des Grundstücks, offenes Schwimmbad im Garten, Sauna und Solarium, Außenanlagen), für die das FG prüfen muß, ob es sich um besonders gewichtige Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale handelt, aufgrund deren es offensichtlich ist, daß die am Wohnungsmarkt höchstens erzielbare Miete nicht dem Gebrauchswert des Objekts entspricht (Senatsurteil in BFHE 174, 51, 57 f., BStBl II 1995, 98 , unter II. 1. c, cc).

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 111/91

    Eigentum - Kostenmiete - Denkmalschutz

    »Als Rohmietwert der Wohnung in einem eigenen Zweifamilienhaus ist die Kostenmiete anzusetzen, wenn diese Wohnung, in die Teile eines unter Denkmalschutz stehenden historischen Gebäudes einbezogen sind, besonders aufwendig gestaltet oder ausgestattet ist (Anschluß an das BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92).«.

    a) Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 ausgeführt hat, ist als Rohmietwert der eigengenutzten Wohnung i.S. des § 21 Abs. 2 EStG regelmäßig die Marktmiete, nur in bestimmten Fällen die Kostenmiete anzusetzen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Gründe des Urteils IX R 35/92.

    Wie der Senat in der Entscheidung IX R 35/92 ferner dargelegt hat, ist die Kostenmiete stets dann als Rohmietwert bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus gemäß § 21 Abs. 2 EStG anzusetzen, wenn zu dem Wohngrundstück eine Schwimmhalle gehört oder die privat genutzte Wohnfläche der eigengenutzten Wohnung mehr als 250 qm beträgt.

    Liegen diese beiden Voraussetzungen --wie im Streitfall-- nicht vor, dann kommt es entscheidend darauf an, ob bestimmte weitere im Urteil IX R 35/92 aufgeführte Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale gegeben sind.

  • BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21

    Vermietung und Verpachtung: Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei

  • BFH, 09.09.1997 - IX R 52/94

    Wohnflächenberechnung für Kostenmiete

  • FG Baden-Württemberg, 27.03.1996 - 2 K 81/95

    Besondere Gestaltung oder Ausstattung, die den Ansatz der Kostenmiete

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 18/91

    Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbständiges

  • BFH, 08.11.1993 - IX R 42/92

    Grundsätze der Liebhaberei nicht anwendbar bei Selbstnutzung und Vermietung der

  • BFH, 27.07.2016 - I R 71/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27. 7. 2016 I R 12/15 - vGA bei

  • BFH, 09.09.1997 - IX R 86/94

    Umfang der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 80/90

    Kosten der Gartenunterhaltung als Werbungskosten im Rahmen der

  • BFH, 16.12.1997 - IX R 69/95

    Ansatz der Kostenmiete wegen Schwimmhalle

  • BFH, 30.08.1994 - IX R 126/92

    Baumängel an Gebäuden des Privatvermögens

  • BFH, 18.10.1994 - IX R 93/93

    Ansatz der Kostenmiete zur Ermittlung des Nutzungswerts

  • BFH, 15.11.1994 - IX R 82/93

    Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus im Sinne des

  • BFH, 25.09.2002 - IX B 19/02

    Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Verfassungsverstoß

  • BFH, 21.02.1995 - IX R 41/94

    Nutzungswert - Kostenmiete

  • BFH, 25.11.1997 - IX R 47/94

    Rechtmäßigkeit der Ansetzung der Kostenmiete als Mietwert für die selbstgenutzte

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 33/91

    Ansatz der Kostenmiete (§ 21 EStG )

  • BFH, 30.11.1993 - IX R 99/91

    Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen (§ 12 EStG )

  • BFH, 27.03.2008 - IX B 36/07

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommenen

  • BFH, 03.02.1998 - IX R 68/95

    Kostenmiete: Einbeziehung von Balkonen in Flächenberechnung

  • BFH, 30.08.1994 - IX R 63/92

    Vertrauensschutz bei geänderter Rechtsprechung

  • BFH, 26.04.1994 - IX R 76/91

    Ansatz der Kostenmiete bei selbstgenutztem Zweifamilienhaus

  • BFH, 19.03.2002 - IX R 19/00

    Steuerliche Behandlung der umlagefähigen Nebenentgelte bei der Ermittlung des

  • FG Düsseldorf, 23.09.1997 - 14 K 1329/92

    Ermittlung des Nutzungswertes einer eigengenutzten Wohnung im eigenen

  • BFH, 17.09.1996 - IX B 56/96

    Mangel in der Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 39/92

    Berichtigung eines Verlustabzuges nach § 10 d EStG a.F.

  • BFH, 02.08.1994 - IX R 65/92

    Ansatz der Kostenmiete Kostenmiete als Mietwert einer selbstgenutzten Wohnung

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 32/91

    Aufwendig errichtetes Zweifamilienhaus (§ 21 EStG )

  • FG München, 10.06.1996 - 13 K 4045/92
  • BFH, 13.08.1996 - IX R 11/95

    Fortführung der Nutzungswertbesteuerung auch für selbstgenutztes Wohnhaus auf

  • BFH, 19.03.2002 - IX R 20/00

    Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 62/92

    Keine Selbstbindung des BFH im zweiten Rechtsgang, wenn und soweit er bisherige

  • FG Düsseldorf, 14.08.2015 - 1 K 2992/12

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung von Ferienwohnungen

  • FG München, 08.04.2009 - 10 K 713/09

    Keine Aufhebung eines Vorläufigkeitsvermerks gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO

  • BFH, 06.12.1994 - IX R 84/90

    Nutzungswertbesteuerung der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten

  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2000 - 2 K 296/98

    Kaltmiete zuzüglich Umlagen als Nutzungswert für die eigengenutzte Wohnung bei

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 3/92

    Nutzungswert der eigenen Wohnung im eigenen Haus (§ 21 EStG )

  • BFH, 10.05.1994 - IX R 75/90

    Abzug von Betriebskosten bei der Nutzungswertbesteuerung

  • BFH, 30.08.1994 - IX R 19/92

    Wirkung eines ursprünglichen Bescheides bei Bestand eines Änderungsbescheides

  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2000 - 2 K 292/98

    Nutzungswert einer eigengenutzten Wohnung bei Inanspruchnahme der

  • FG Hamburg, 20.06.1995 - V 147/91

    Besteuerung des Nutzungswertes einer insgesamt selbstgenutzten Eigentumswohnung

  • BFH, 04.11.1996 - IX S 7/96

    Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beim Bundesfinanzhof

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 17/93

    Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnungen eines selbstgenutzten

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 137/92

    Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmer (§ 4 EStG )

  • FG Düsseldorf, 21.10.2004 - 11 K 2425/02

    Aufwendiges Zweifamilienhaus; Einkünfteerzielungsabsicht; Dauervermietung;

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 38/90

    Ansatz einer Marktmiete als Rohmietwert einer eigengenutzten Wohnung

  • BFH, 21.02.1997 - XI B 213/95

    Anforderungen an die Begründung einer Revision

  • BFH, 03.08.1994 - IX B 122/93

    Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung

  • FG München, 28.02.1997 - 11 K 2180/95

    Nichtberücksichtigung erklärter Verluste aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 18/92

    Ermittlung des Nutzungswerts einer selbstgenutzten Wohnung

  • FG Düsseldorf, 18.11.1997 - 12 K 233/92

    Rechtmäßigkeit der Ermittlung des Mietwertes einer eigengenutzten Wohnung nach

  • FG München, 28.04.1997 - 13 K 3429/94

    Erhebung eines Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer;

  • FG Niedersachsen, 30.07.1998 - XIV 407/96

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung;

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