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   BFH, 13.07.1994 - I B 53/94   

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https://dejure.org/1994,515
BFH, 13.07.1994 - I B 53/94 (https://dejure.org/1994,515)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1994 - I B 53/94 (https://dejure.org/1994,515)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1994 - I B 53/94 (https://dejure.org/1994,515)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 101
  • BB 1994, 2198
  • BB 1995, 709
  • DB 1994, 2273
  • BStBl II 1995, 65
  • BStBl II 1996, 65
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - I B 53/94
    b) Eine entsprechende Aussetzung der Vollziehung des gegen die Antragstellerin gerichteten Körperschaftsteuerbescheides 1991 führt nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Aussetzung der Vollziehung sog. negativer Gewinnfeststellungsbescheide (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637) zu einer vorläufigen Erfassung der Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG mit der weiteren Folge, daß die auf die Einnahmen entfallende Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag gemäß § 49 Abs. 1 KStG 1984, § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG vorläufig anzurechnen sind.
  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - I B 53/94
    cc) Im übrigen nimmt der Senat auf seinen Beschluß vom 3. Februar 1993 I B 90/92 (BFHE 170, 197, BStBl II 1993, 426) Bezug.
  • BFH, 24.02.2000 - IV B 83/99

    Nachträgliche Fahrtenbuchaufzeichnungen

    Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (s. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 1994 I B 53/94, BFHE 175, 101, BStBl II 1995, 65) oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (BFH-Beschluss vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263, m.w.N., ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 25.10.1995 - VIII B 79/95

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Mit Beschluß vom 13. Juli 1994 I B 53/94 (BFHE 175, 101, BStBl II 1995, 65, 66) hatte der I. Senat des BFH bereits in einem mit dem Streitfall vergleichbaren, möglicherweise unter § 42 AO 1977 fallenden Sachverhalt erkannt, nach Maßgabe der Rechtsprechung zur Aussetzung der Vollziehung sog. negativer Gewinnfeststellungsbescheide (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637) führe die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides zu einer vorläufigen Erfassung der Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG mit der weiteren Folge, daß die auf die Einnahmen entfallende Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und der Solidarzuschlag vorläufig nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG anzurechnen seien.

    Schließlich hat das FG, worauf es im angefochtenen Beschluß bereits hingewiesen hat, auch zu erwägen, ob eine Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung in Betracht kommt (vgl. dazu auch BFHE 175, 101, BStBl II 1995, 65, 67).

  • FG München, 05.10.2009 - 4 V 1548/09

    Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der

    Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 1994 I B 53/94, BStBl II 1995, 65) oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen aufwerfen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 1992 XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 m.w.N.).
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