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   BFH, 12.04.1994 - III R 64/91   

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BFH, 12.04.1994 - III R 64/91 (https://dejure.org/1994,1498)
BFH, Entscheidung vom 12.04.1994 - III R 64/91 (https://dejure.org/1994,1498)
BFH, Entscheidung vom 12. April 1994 - III R 64/91 (https://dejure.org/1994,1498)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    InvZulG 1986 § 4 Abs. 2 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter - Forschungs- und Entwicklungszulage - Tauglichkeit - Verbleiberegelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG (1986) § 4 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 173
  • BB 1994, 1703
  • DB 1994, 1807
  • BStBl II 1994, 711
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 01.07.1977 - III R 74/76

    Personenkraftfahrzeug - Gewährung einer Investitionszulage - Veräußerung vor

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - III R 64/91
    Im Streitfall liege jedoch kein Mißbrauch vor (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Juli 1977 III R 74/76, BFHE 123, 109, BStBl II 1977, 793).

    Von vergleichbaren Verbleibregelungen in anderen Zulagevorschriften hat der BFH in eng begrenzten Fällen Ausnahmen zugelassen (s. insbesondere die Urteile vom 9. März 1967 IV R 149/66, BFHE 87, 589, BStBl III 1967, 238; vom 15. Oktober 1976 III R 139/74, BFHE 120, 317, BStBl II 1977, 59, sowie in BFHE 123, 109, BStBl II 1977, 793, zu § 19 des Berlinhilfegesetzes - BHG - 1964 und § 19 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG -).

    Anders als im Falle des Urteils in BFHE 123, 109, BStBl II 1977, 793 kommt dem Veräußerungserlös bei dieser Größenordnung und Fallgestaltung nach Auffassung des Senats durchaus Bedeutung zu.

  • BFH, 05.05.1988 - III R 181/83

    Anspruch auf eine Regionalzulage für neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - III R 64/91
    Gemeinsam ist all diesen Fällen, daß die betreffenden Wirtschaftsgüter auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hatten, weil sie technisch oder wirtschaftlich verbraucht waren oder weil sie einen Totalschaden erlitten hatten (vgl. hierzu auch die Urteile des erkennenden Senats vom 2. Mai 1980 III R 12/79, BFHE 131, 419, BStBl II 1980, 758, und vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741, hier insbesondere Nr. 5 der Entscheidungsgründe).

    Er hat im Urteil in BFH/NV 1988, 741 (zur Regionalzulage nach § 1 InvZulG 1975) ausgeführt, daß solche Hinweise nicht in dem Sinne verstanden werden dürften, daß damit jeder betriebswirtschaftlich anerkennenswerte Grund ausreiche, um von der Verbleibregelung eine Ausnahme zuzulassen.

  • BFH, 02.05.1980 - III R 12/79

    Rückzahlung der Investitionszulage auch dann, wenn die Veräußerung von

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - III R 64/91
    Gemeinsam ist all diesen Fällen, daß die betreffenden Wirtschaftsgüter auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hatten, weil sie technisch oder wirtschaftlich verbraucht waren oder weil sie einen Totalschaden erlitten hatten (vgl. hierzu auch die Urteile des erkennenden Senats vom 2. Mai 1980 III R 12/79, BFHE 131, 419, BStBl II 1980, 758, und vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741, hier insbesondere Nr. 5 der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 09.03.1967 - IV R 149/66

    Gewähr einer Investitionszulage für die Beschaffung von Ersatzteilen und

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - III R 64/91
    Von vergleichbaren Verbleibregelungen in anderen Zulagevorschriften hat der BFH in eng begrenzten Fällen Ausnahmen zugelassen (s. insbesondere die Urteile vom 9. März 1967 IV R 149/66, BFHE 87, 589, BStBl III 1967, 238; vom 15. Oktober 1976 III R 139/74, BFHE 120, 317, BStBl II 1977, 59, sowie in BFHE 123, 109, BStBl II 1977, 793, zu § 19 des Berlinhilfegesetzes - BHG - 1964 und § 19 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG -).
  • BFH, 24.01.1992 - III R 24/89

    Wärmerückgewinnanlage dient der Forschung

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - III R 64/91
    Er ist im Gegenteil in seinem Urteil vom 24. Januar 1992 III R 24/89 (BFHE 167, 262, BStBl II 1992, 427) zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Wirtschaftsgut - wie bei den vergleichbaren Vorschriften der §§ 19 und 14 BerlinFG - nur dann der Forschung und Entwicklung i. S. des § 4 InvZulG diene, wenn es über den gesamten Dreijahreszeitraum tatsächlich zu diesen Zwecken genutzt werde.
  • BFH, 15.10.1976 - III R 139/74

    Keine Rückzahlung der Investitionszulage bei Verschrottung vor Ablauf von drei

    Auszug aus BFH, 12.04.1994 - III R 64/91
    Von vergleichbaren Verbleibregelungen in anderen Zulagevorschriften hat der BFH in eng begrenzten Fällen Ausnahmen zugelassen (s. insbesondere die Urteile vom 9. März 1967 IV R 149/66, BFHE 87, 589, BStBl III 1967, 238; vom 15. Oktober 1976 III R 139/74, BFHE 120, 317, BStBl II 1977, 59, sowie in BFHE 123, 109, BStBl II 1977, 793, zu § 19 des Berlinhilfegesetzes - BHG - 1964 und § 19 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG -).
  • BFH, 09.12.1999 - III R 49/97

    Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts

    Im Streitfall werde insbesondere der vom BFH angesprochene Zweck, durch die dreijährige Verbleibfrist Missbräuche zu verhindern, nicht berührt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).

    Sonstige betriebswirtschaftliche Gründe rechtfertigten indes keine Ausnahme von der gesetzlichen Verbleibfrist (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).

    Die von ihm angezogene Rechtsprechung sei auf den Streitfall ebenso wenig übertragbar (vgl. BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711; ebenfalls Urteil vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545).

    Soweit der BFH (BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711) Ausnahmen von der Verbleibregelung bei anderen Zulagengesetzen zugelassen habe, hätten die betreffenden Wirtschaftsgüter auch für Dritte keinen oder zumindest nur noch einen sehr geringen Wert gehabt, weil sie technisch oder wirtschaftlich verbraucht gewesen seien oder weil sie einen Totalschaden erlitten gehabt hätten.

    Keine Ausnahme habe der BFH indes zugelassen, wenn es sonstige betriebswirtschaftliche Gründe des Betriebsinhabers lediglich nahegelegt hätten, sich vorzeitig von dem Wirtschaftsgut zu trennen (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711; in BFH/NV 1988, 741; Blümich/Selder, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 2 InvZulG 1996 Rz. 43).

    Die Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711) sehe einen Veräußerungserlös von mehr als 40 bis 50 v.H. der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bei der Beurteilung eines zulagenschädlichen Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Anlagevermögen als bedeutsam an.

    a) Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Verbleibregelungen in anderen Zulagevorschriften nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von der dreijährigen Bindungsfrist zugelassen (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1995, 545, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat eine Ausnahme von der Verbleibregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1982 bzw. 1986 als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter z.B. aus testspezifischen Gründen vor Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums ihre Tauglichkeit für den Betrieb des Investors verlieren und zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis veräußert werden (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1995, 545).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711 ausgeführt hat, ist ein Ausnahmefall nicht allein deshalb anzunehmen, weil z.B. ein Testfahrzeug zwar für den spezifischen betrieblichen Zweck nicht mehr geeignet ist, die späteren Abnehmer jedoch immerhin noch zwischen 40 bis 50 v.H. der aufgewendeten Anschaffungskosten zahlen.

    Im Urteil in BFHE 175, 174, BStBl II 1994, 711, ähnlich in BFH/NV 1988, 741, hat der Senat ein Verhältnis des Veräußerungserlöses von 40 bis 50 v.H. zu den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als in diesem Sinne wirtschaftlich gewichtig beurteilt.

    Anderenfalls würde der Investor nämlich eine Investitionszulage auf die vollen Anschaffungs-/Herstellungskosten erhalten, obwohl er wirtschaftlich betrachtet von diesen Kosten entlastet und sie im Ergebnis in erheblichem Umfang gar nicht getragen hat (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 545; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).

  • BFH, 27.04.1999 - III R 32/98

    Investitionszulage: Dreijahreszeitraum bei Betriebseinstellung

    Betriebswirtschaftliche Gründe rechtfertigten indessen keine Ausnahme von den Verbleibanforderungen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741; vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).

    Andererseits hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Verbleibregelungen, wenn auch nur in eng begrenzten Fällen, Ausnahmen von der dreijährigen Bindungsfrist zugelassen (s. z.B. BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545, jeweils m.w.N.).

    Auch sonstige betriebswirtschaftliche Gründe, also vornehmlich Erwägungen der Rentabilität, rechtfertigen keine Ausnahme von der gesetzlichen Verbleibfrist (BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 741, zu § 1 InvZulG 1975; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, 712).

    Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung fortgeführt (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 1977 III R 74/76, BFHE 123, 109, BStBl II 1977, 793; in BFHE 131, 419, BStBl II 1980, 758; in BFH/NV 1988, 741, unter Ziff. 5. der Gründe; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711; in BFH/NV 1995, 66, und in BFH/NV 1995, 545).

    Eine Ausnahme von der gesetzlichen Verbleibregelung hat der Senat allerdings dann wiederum als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn diese Wirtschaftsgüter zwar aus in ihnen liegenden Gründen für die betrieblichen Belange des Investors nicht mehr geeignet waren, jedoch noch zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis veräußert wurden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 545, und in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, 712).

    Auch in derartigen Fällen können einzelne Wirtschaftsgüter dieses Betriebes weiterhin durch Dritte, ggf. für andere betriebliche Zwecke, genutzt werden (s. hierzu schon das Urteil in BFHE 120, 317, BStBl II 1977, 59) oder es kann eine Veräußerung zu einem über dem Schrottwert liegenden Preis erfolgen (vgl. insoweit insbes. das Urteil in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).

  • BFH, 27.04.1999 - III R 49/97

    InvZul; zulagenschädliches Ausscheiden zuchtuntauglicher Kühe

    Die Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711) sehe einen Veräußerungserlös von mehr als 40 bis 50 v.H. der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bei der Beurteilung eines zulagenschädlichen Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Anlagevermögen als bedeutsam an.

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Verbleibregelungen in anderen Zulagevorschriften nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von der dreijährigen Bindungsfrist zugelassen (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat eine Ausnahme von der Verbleibregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1982 bzw. 1986 als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter z.B. aus testspezifischen Gründen vor Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums ihre Tauglichkeit für den Betrieb des Investors verlieren und zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis veräußert werden (BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1995, 545).

    Erlöse zwischen 40 bis 50 v.H. der aufgewendeten Anschaffungskosten hat der BFH bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Anlagevermögen des Betriebes jedenfalls als zulagenschädlich beurteilt (vgl. Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1988, 741).

  • FG Brandenburg, 03.06.1997 - 3 K 1005/95

    Investitionszulage für hergestellte Milchkühe; Aussonderung von Kühen aus

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  • BFH, 30.10.1997 - III B 108/95

    Investitionszulage: Beendigung einer Betriebsaufspaltung

    Dieser Grundgedanke liegt auch allen Entscheidungen des BFH zugrunde, in denen das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen ausnahmsweise als zulageunschädlich angesehen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173 , BStBl II 1994, 711 , mit zahlreichen Hinweisen).

    Dieser Grundgedanke liegt auch allen Entscheidungen des BFH zugrunde, in denen das vorzeitige Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen ausnahmsweise als zulageunschädlich angesehen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173 , BStBl II 1994, 711 , mit zahlreichen Hinweisen).

  • BFH, 29.04.1999 - III R 27/95

    Investitionszulage für Milchkühe

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 12. April 1994 III R 64/91 (BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711) und vom 26. August 1994 III R 75/92 (BFH/NV 1995, 545), jeweils m.w.N., ausgeführt hat, hat der BFH von vergleichbaren Verbleibregelungen in anderen Zulagevorschriften nur in eng begrenzten Fällen Ausnahmen zugelassen.

    Der Senat hat dementsprechend eine Ausnahme von der Verbleibregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1982 bzw. 1986 als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn Wirtschaftsgüter z.B. aus testspezifischen Gründen vor Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums ihre Tauglichkeit für den Betrieb des Investors verlieren und zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis veräußert werden (Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und in BFH/NV 1995, 545).

  • BFH, 19.09.2001 - III R 84/97

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Insbesondere betriebswirtschaftliche Gründe, also vornehmlich Erwägungen der Rentabilität, rechtfertigen keine Ausnahme von der gesetzlichen Verbleibfrist (BFH-Urteile vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741; vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).
  • FG Schleswig-Holstein, 20.04.2004 - 5 K 244/00

    Erfüllung der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Einstellung der

    Die Nichterfüllung der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen ist danach ausnahmsweise zulagenunschädlich, wenn die maßgebende Ursache in den begünstigten Wirtschaftsgütern selbst begründet ist; allgemeine betriebliche oder wirtschaftliche Ursachen können hingegen nicht berücksichtigt werden (z.B. BFH/NV 1988, 741; 1998, 497 BFH BStBl II 1994, 711 ; 1999, 615; 2002, 106; 312).

    Schließlich steht der Anerkennung des wirtschaftlichen Verbrauchs als Ursache für das Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen der Klin. der Umstand entgegen, dass die Klin. einen respektablen Verkaufserlös erzielt hat (z.B. BFH BStBl II 1994, 711, 712; 1999, 567 und 615; 2000, 434; BFH/NV 1995, 545).

  • FG Brandenburg, 17.12.1996 - 3 V 1199/96
    Allerdings rechtfertigen betriebswirtschaftliche Gründe, die es dem Betriebsinhaber lediglich nahelegen, sich bereits vorzeitig von dem Wirtschaftsgut zu trennen, keine Ausnahme von der gesetzlich vorgeschriebenen Verbleibensvoraussetzung (vgl. auch Urteile des BFH vom 12.04.1994, III R 64/91 , BStBl. II 1994, 711 und vom 25.11.1988, III R 181/83, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1088, 741 m.w.N.;. Blümich/Selder, Einkommen-, Körperschaft- Gewerbesteuergesetz und Nebengesetze, § 2 InvZulG 1996, Rdnr. 43).

    Sofern der BFH in seinen Urteilen vom 26.08.1994 ( III R 75/92 , BFH/NV 1995, 545) und 12.04.1994 ( III R 64/91 , BStBl. II 1994, 711) darauf abstellt, daß die Veräußerung von Wirtschaftsgütern dann investionszulageschädlich sei, wenn sie zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis veräußert werden, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

  • BFH, 26.08.1994 - III R 75/92

    Einhaltung einer Bindungsfrist an die erworbenen Wirtschaftsgüter bei

    Andererseits ist eine Ausnahme von der Verbleibregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1986 jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter z. B. aus testspezifischen Gründen vor Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums ihre Tauglichkeit für den Betrieb des Investors verlieren und zu einem, nicht zu vernachlässigenden Preis veräußert werden (Urteil vom 12. April 1994 III R 64/91, BStBl II 1994, 711).
  • FG Brandenburg, 02.11.1995 - 3 K 785/94

    Voraussetzungen für die Einordnung eines Wirtschaftsgutes als Anlagevermögen;

  • BFH, 17.06.1999 - III B 42/97

    InvZul; Eintritt einer inländischen Reederei in einen Schiffbauvertrag als

  • FG Sachsen, 04.06.1997 - 2 V 29/97

    Zulagenschädlichkeit von Veräußerungserlösen; Versagung der Investitionszulage

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