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   BFH, 04.08.1994 - VI R 24/94   

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https://dejure.org/1994,1552
BFH, 04.08.1994 - VI R 24/94 (https://dejure.org/1994,1552)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1994 - VI R 24/94 (https://dejure.org/1994,1552)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1994 - VI R 24/94 (https://dejure.org/1994,1552)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 280
  • BB 1994, 2269
  • BB 1995, 29
  • DB 1994, 2479
  • BStBl II 1994, 954
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.04.1993 - VI R 94/90

    Zum Werbungskostenabzug der Kosten einer Bildungsgruppenreise bei dem

    Auszug aus BFH, 04.08.1994 - VI R 24/94
    War die Anwesenheit der Angestellten der Klägerin somit aus organisatorischen Gründen für die Durchführung der von der Klägerin verkauften oder vermittelten Reisen überhaupt nicht erforderlich, so spricht dies gegen ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin an der Teilnahme ihrer Angestellten an diesen Reisen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674, 676).
  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats war die Zuwendung einer Reise im Rahmen der durchzuführenden Gesamtwürdigung grundsätzlich einheitlich in dem Sinne zu beurteilen, dass die Zuwendung entweder Arbeitslohn darstellte oder im betrieblichen Eigeninteresse erfolgte (BFH-Urteile vom 4. August 1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280, BStBl II 1994, 954; vom 9. August 1996 VI R 88/93, BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97, und vom 7. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401).
  • BFH, 06.10.2004 - X R 36/03

    Teilnahme an einer Incentive-Reise, Unterbeteiligung als BV

    Der Senat kann darüber hinaus offen lassen, ob er dem VI. Senat allgemein darin folgen könnte, dass bei der Ermittlung des Wertes einer als Sachbezug zu beurteilenden Reise (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) ein Abschlag vom üblichen Endpreis auch dann generell nicht in Betracht kommt, wenn die an der Reise teilnehmenden Mitarbeiter dem Zuwendenden während der Reise die Erbringung einzelner Dienstleistungen schulden, ohne dass jedoch die gesamte Reise als im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Zuwendenden anzusehen ist (so BFH-Urteil vom 4. August 1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280, BStBl II 1994, 954, unter 2.).
  • BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93

    Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und

    Eine Aufteilung dahingehend, daß nur ein Teil als Arbeitslohn zu werten ist, kommt daher im Regelfall nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280, BStBl II 1994, 954 unter 2; Thomas, Steuerberater-Jahrbuch - StbJb - 1990/1991, 183, 190).
  • FG Baden-Württemberg, 18.10.1999 - 12 K 229/99

    Vom Arbeitgeber bezahlte Massagen der an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH- (vgl. z.B. Urteil vom 07.02.1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401; Urteil vom 04.08.1994 VI R 24/94, BStBl II 1994, 954) erfüllt eine geldwerte Zuwendung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer den Lohnbegriff des § 19 EStG , wenn sie Entlohnungscharakter für das zur Verfügungstellen der Arbeitskraft hat.
  • FG Niedersachsen, 06.08.1997 - XIII 252/93

    Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder eine Weiterbildung in einem nicht

    BFH-Urteil vom 17. April 1996 VI R 24/94, BStBl II 1996, 444: Nebenberufliches Studium der Sozialwissenschaften (Soziologie, Politik, Psychologie) eines Diplom-Verwaltungswirts (FH) und städtischen Beamten = keine Fortbildung = keine Werbungskosten, sondern§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 218/99

    Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers; Geldwerter Vorteil einer Mitarbeiterreise

    Steht der mit der Zuwendung verfolgte betriebliche Zweck derart im Vordergrund, dass bei wertender Beurteilung ein damit einhergehendes Interesse des Arbeitnehmers an der Erlangung des betreffenden Vorteils vernachlässigt werden kann, so ist nicht von einer Gegenleistung "für" Dienste des Arbeitnehmers, sondern davon auszugehen, dass der Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt wurde (vgl. Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401 und vom 04. August 1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280 , BStBl II 1994, 954 ).
  • FG Münster, 28.09.2000 - 5 K 6653/97

    Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer von seinem Arbeitgeber durchgeführten

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (vgl. Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 34/96, BFH/NV 1997, 401 und vom 04. August 1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280 , BStBl 11 1994, 954) erfüllt eine geldwerte Zuwendung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer den Lohnbegriff des § 19 EStG , wenn sie Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft hat.
  • FG Schleswig-Holstein, 04.09.2013 - 2 K 23/12

    Geldwerter Vorteil durch Teilnahme an einer Schiffskreuzfahrt: Reiseantritt als

    Ob sich diese Wertung schon aus der vom Finanzamt zitierten Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 4. August 1994 VI R 24/94 BStBl. II 1994, 954) ergibt, nach der sich bei der Bewertung des Vorteils die vom Arbeitnehmer anlässlich der Vorteilsgewährung tatsächlich erbrachten Dienstleistungen nicht wertmindernd auswirken, kann dahinstehen.
  • FG Brandenburg, 11.04.2001 - 2 K 1991/99

    Verzichtet der Arbeitnehmer auf Urlaub, um an einer Fortbildung teilzunehmen, so

    Dementsprechend wird auch spiegelbildlich die Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen nicht als Arbeitslohn erfasst, weil dies nur zu einer Verbesserung des Stundenlohns, also zu einer relativen Einkommensverbesserung führt, ohne dass die Höhe des insgesamt zugewendeten steuerpflichtigen Arbeitslohns in Form von Geld oder von Sachwerten verändert wird (vgl. BFH, Urteil vom 04. August 1994 VI R 24/94, BStBl II 1994, 954.).
  • FG München, 14.05.2002 - 6 K 776/01

    Weiterleitung der einer GmbH zugewendeten Auslands-Incentive-Reise an die beiden

    Sollten (auch) allgemein-touristische Zwecke verfolgt worden sein, so wurde die Gewinnerhöhung, die durch den als Betriebseinnahme zu erfassende Wert der Reiseleistungen für eine juristische Sekunde eintrat, durch die als Betriebsausgabe zu behandelnde Weiterleitung der Reiseleistungen neutralisiert (vgl. BFH-Urteil vom 4.8.1994 VI R 24/94, BFHE 175, 280 , BStBl II 1994, 954).
  • FG Baden-Württemberg, 03.04.2000 - 3 K 195/98

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf isolierte Aufhebung einer

  • FG Köln, 05.11.1998 - 3 K 110/97

    Teilnahme von Außendienstmitarbeitern an Branchenball

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