Rechtsprechung
   BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 8 Abs. 3

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG auf Vermietungen - Begriff der Dienstleistung - Bezweckte Vereinfachung der Steuererhebung - Keine enge Auslegung von Ausnahmevorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nutzungsüberlassung als Dienstleistung i.S. des § 8 Abs. 3 EStG

  • Betriebs-Berater

    Nutzungsüberlassung als Dienstleistung

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG § 8 Abs. 3
    Als Dienstleistungen i. S. des § 8 Abs. 3 EStG sind auch Nutzungsüberlassungen anzusehen

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 175, 567
  • BB 1995, 190
  • BB 1995, 283
  • DB 1995, 190
  • BStBl II 1995, 338



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Wird zitiert von ... (22)  

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94  

    Rabattfreibetrag bei Veranstaltung einer Reise

    Mit dieser Auslegung wird das im BFH-Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93 (BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338) vertretene extensive Verständnis des Begriffs der Dienstleistung nicht aufgegeben.

    Der Ausschluß der Sachbezugsbewertung des § 8 Abs. 3 EStG auf fremde Waren oder Dienstleistungen, also auf solche, die der Arbeitgeber nicht als eigene am Markt anbietet, sondern lediglich vermittelt, dient auch der mit § 8 Abs. 3 EStG bezweckten (vgl. BFH in BFHE 175, 576, BStBl II 1995, 338) Vereinfachung der Steuererhebung, da jeweils nur zu untersuchen ist, ob der im Einzelfall zu bewertende Sachbezug zur Produktpalette des Arbeitgebers zählt oder nicht.

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 63/97  

    Nutzen Sie den steuerfreien Personalrabatt!

    Dieser Beurteilung stehe auch das BFH-Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93 (BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338) nicht entgegen.

    Unter "Waren und Dienstleistungen" sind Gegenstände aus der Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers zu verstehen (BFH-Urteil in BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338).

  • BFH, 18.09.2002 - VI R 134/99  

    Rabattfreibetrag nur bei "Markterscheinen" des Arbeitgebers

    Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1994 VI R 81/93, BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338; vom 8. November 1996 VI R 100/95, BFHE 182, 61, BStBl II 1997, 330, und vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363) habe noch nicht diese Streitfrage, sondern lediglich entschieden, dass jegliche Dienstleistungen begünstigt seien, dass die betreffende Leistung nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören müssen und dass § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht eng auszulegen sei.

    Außerdem habe der BFH im Urteil in BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338 ausgeführt, dass der Vereinfachungsgedanke in erster Linie die Tatbestandsseite des § 8 Abs. 3 EStG betreffe.

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  • BFH, 16.02.2005 - VI R 46/03  

    Steuerrecht - Rabattfreibetrag bei Vermietung von Wohnungen

    a) Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, stellen auch Nutzungsüberlassungen, beispielsweise von Wohnungen, Dienstleistungen i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG dar (BFH-Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338).
  • BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01  

    Arbeitgeberdarlehen und Rabattfreibetrag

    a) Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass als "Waren oder Dienstleistungen" i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG auch Nutzungsüberlassungen (hier in Form der Kapitalnutzung) zu verstehen sind (BFH-Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338).
  • FG Düsseldorf, 18.06.1998 - 9 K 7424/95  
    Zu den begünstigten Dienstleistungen gehören auch die Vorteile aus einer zinslosen Darlehenshingabe, da der Begriff "Waren und Dienstleistungen" alle in Betracht kommenden Sachbezüge erfassen soll (BFH Urteil vom 4. November 1994, BFHE 175, 567 , BStBl II 1995, 338 ).

    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" stehen synonym für alle Leistungen, mit denen sich ein Arbeitgeber am Markt betätigt (BFH Urteil in BFHE 175, 567 , BStBl II 1995, 338 ), auch wenn es sich hierbei nicht um Leistungen handelt, die zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers handelt (BFH Urteil vom 7. Februar 1997 - VI R 17/94, BStBl II 1997, 363 ).

    § 8 Abs. 3 EStG sollte u.a. eine Vereinfachung der Steuererhebung bezwecken (vgl. BFH Urteile in BFHE 175, 567 , BStBl II 1995, 338 und in BStBl II 1997, 363 ; ebenso Birk, a.a.O., § 8 Rdn. 77).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01  

    Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer

    Zu den begünstigten Dienstleistungen gehörten auch die Vorteile aus einer verbilligten Darlehenshingabe, da der Begriff "Waren und Dienstleistungen" alle in Betracht kommenden Sachbezüge erfassen solle (BFH Urteil vom 4. November 1984, BStBl II 1995, 338 ).

    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" sind vielmehr wirtschaftlich zu verstehen und als Synonym für alle Sachbezüge und damit für die gesamte Liefer- und Leistungspalette des jeweiligen Arbeitgebers zu deuten (vgl. BFH Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BStBl II 1995, 338 ; BMF vom 22. Dezember 1994, BStBl II 1994, 925 ).

    Die Begriffe "Waren oder Dienstleistungen" stehen synonym für alle Leistungen, mit denen sich ein Arbeitgeber am Markt betätigt (BFH Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/.. BStBl II 1995, 338 ), auch wenn es sich hierbei nicht um Leistungen handelt, die zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören (BFH Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363 ).

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 158/98  

    Bei Medikamente nur beschränkte Rabattfreibetrag

    aa) Begünstigt sollen nämlich nur Rabatte auf solche Gegenstände sein, die ohnehin zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1994 VI R 81/93, BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338).
  • BFH, 28.08.2002 - VI R 88/99  

    Rabattfreibetrag bei Zeitungsabgabe durch Druckerei

    Dabei hat der Gesetzgeber die Begriffe "Waren oder Dienstleistung" nur deshalb anstelle des Begriffs des Sachbezugs verwendet, "weil er als Anknüpfungspunkt zu der gewollten Beschränkung auf die eigene unternehmerische Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers sprachlich nicht geeignet war" (BFH-Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338).
  • FG Hessen, 05.11.2003 - 11 K 3108/01  

    Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Bank

    Bei der Gewährung eines Darlehens handelt es sich zwar um den Bezug einer Dienstleistung im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BStBl II 1995, 338 ), vorliegend ist diese Vorschrift jedoch zur Bemessung der Einnahmen nicht heranzuziehen.

    Mithin fallen unter Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG nur solche, die zur Liefer- oder Leistungspalette des Arbeitgebers gehören (BFH, Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BStBl II 1995, 338 ), mit denen er also selbst Marktteilnehmer sein muss (vgl. BFH, Urteil vom 27. August 2002 VI R 63/97, BStBl II 2002, 881 ).

  • BFH, 09.10.2002 - VI R 54/01  

    Rabattfreibetrag - ArbG-Darlehen

  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99  

    Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer

  • FG Hamburg, 30.10.2012 - 2 V 240/12  

    Umsatzsteuergesetz: ermäßigter Steuersatz für Wattwagenfahrten?

  • FG Münster, 15.05.2003 - 3 K 1125/00  

    Rabattfreibetrag auch bei überwiegender Überlassung an eigene Mitarbeiter?

  • FG Köln, 24.08.2000 - 7 K 2853/94  

    Sachbezüge - Bewertung von als Sachbezüge gewährten Unikaten

  • FG Münster, 26.04.1999 - 4 K 7527/97  

    Rabattfreibetrag für nur teilweise vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen

  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2000 - 6 K 194/97  

    Auslegung des Begriffs der banküblichen Geschäfte i.S.d. § 8a Abs. 1 Satz 1

  • FG Nürnberg, 20.12.2005 - VII 278/04  

    Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen

  • FG Nürnberg, 20.12.2005 - VII 200/04  

    Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen

  • FG Hessen, 09.02.2001 - 13 K 1365/00  

    EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 3

  • FG Hamburg, 27.03.2001 - II 68/00  
  • BFH, 09.10.2002 - VII R 54/01  
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