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   BFH, 22.09.1994 - IV R 82/93   

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BFH, 22.09.1994 - IV R 82/93 (https://dejure.org/1994,1802)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1994 - IV R 82/93 (https://dejure.org/1994,1802)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1994 - IV R 82/93 (https://dejure.org/1994,1802)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 27
  • BB 1995, 348
  • BB 1995, 608
  • DB 1995, 507
  • BStBl II 1995, 371
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.03.1985 - IV R 249/83

    Eine Übereignung i. S. des § 14a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG setzt einen

    Auszug aus BFH, 22.09.1994 - IV R 82/93
    Im übrigen habe im Zeitpunkt der Übertragung der Baugrundstücke auf die beiden Schwestern die Abfindungslage bestanden, denn die Schwestern hätten als weichende Erben festgestanden und es habe Klarheit über eine Anrechnungspflicht geherrscht (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614, und vom 3. März 1988 IV R 62/87, BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608).

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, sieht die Vorschrift lediglich vor, daß die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgt, während eine zeitliche Begrenzung nicht besteht (Urteil in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614; sowie die zu § 14a Abs. 4 EStG ab 1986 ergangenen Urteile in BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, und vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

    Zwar wollte der Gesetzgeber keine allgemeine steuerliche Entlastung für freigebige Zuwendungen schaffen (Urteil in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614 zu 1. c), sondern hat die Wiedereinführung der Vergünstigung durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte vom 25. Juni 1980 (BGBl 1, 732, BStBl I, 400) damit begründet, daß der für den Betrieb unausweichliche Vorgang der Abfindung weichender Erben deshalb eine Milderung der Belastung erfordere, weil dem Steuerpflichtigen "keine Geldmittel zur direkten Begleichung der Steuerschuld im Gegensatz zu einer Veräußerung zufließen" (BTDrucks 8/3854, S. 5).

  • BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92

    Abfindung weichender Erben auch möglich, wenn Hoferbe noch nicht feststeht;

    Auszug aus BFH, 22.09.1994 - IV R 82/93
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, sieht die Vorschrift lediglich vor, daß die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgt, während eine zeitliche Begrenzung nicht besteht (Urteil in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614; sowie die zu § 14a Abs. 4 EStG ab 1986 ergangenen Urteile in BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, und vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

    Danach ist der Begriff der Abfindung weit auszulegen, so daß es genügt, daß der weichende Erbe einen Vermögensvorteil erhält, den er sich auf seine Abfindungsansprüche aus der Hoferbfolge oder Hofübertragung anrechnen lassen muß (zuletzt BFH in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

  • BFH, 03.03.1988 - IV R 62/87

    Abfindung weichender Erben liegt vor, wenn weichende Erben vor Hofübergabe, aber

    Auszug aus BFH, 22.09.1994 - IV R 82/93
    Im übrigen habe im Zeitpunkt der Übertragung der Baugrundstücke auf die beiden Schwestern die Abfindungslage bestanden, denn die Schwestern hätten als weichende Erben festgestanden und es habe Klarheit über eine Anrechnungspflicht geherrscht (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614, und vom 3. März 1988 IV R 62/87, BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608).

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, sieht die Vorschrift lediglich vor, daß die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgt, während eine zeitliche Begrenzung nicht besteht (Urteil in BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614; sowie die zu § 14a Abs. 4 EStG ab 1986 ergangenen Urteile in BFHE 153, 111, BStBl II 1988, 608, und vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

  • BFH, 26.11.1987 - IV R 171/85

    1. Keine Grundstücksentnahme durch Bestellung eines entgeltlichen Erbbaurechts -

    Auszug aus BFH, 22.09.1994 - IV R 82/93
    Daraus hat der Senat gefolgert, daß eine Abfindungsabsicht erforderlich ist (Urteil vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490), wie sie im Streitfall unstreitig vorgelegen hat (vgl. die Ausführungen zu 2).
  • FG München, 11.02.1998 - 13 K 1623/97

    Leistungen an weichende Erben bei Pflichtteilsverzicht

    Denn nach dem BFH-Urteil vom 22.09.1994 - IV R 82/93 - (BFHE 176, 27, BStBl II 1995, 371, 373) verlangt dieses Merkmal, das in dem Wort "zur" (Abfindung) zum Ausdruck kommt, lediglich, dass eine Abfindungsabsicht des zahlenden Steuerpflichtigen vorlag.

    Es erscheint dem Berichterstatter deshalb nicht angebracht, den Streitfall anders zu lösen als denjenigen in BFHE 176, 27 = BStBl II 1995, 371.

    Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalles hielt es das FG nicht für angebracht, den Fall anders zu lösen als denjenigen in BFH vom 22.9.1994 (BStBl II 1995, 371 ).

  • BFH, 05.11.1998 - IV R 32/98

    Kein Freibetrag bei Ergänzungsabfindungen

    Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aus der Entscheidung des Senats vom 22. September 1994 IV R 82/93 (BFHE 176, 27, BStBl II 1995, 371) nichts anderes.
  • FG Hessen, 26.09.2002 - 2 K 3277/98

    Freibetrag; Land- und Forstwirtschaft; Hofübergabe; Grundstück; Grund und Boden;

    Es sieht jedoch keine zeitliche Begrenzung für die spätere Hofübergabe vor, sondern toleriert in § 14a Abs. 4 Satz 4 EStG sogar eine Abfindung in sukzessiven Schritten, die sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch über mehrere Jahre hinziehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 4.3.1993 IV R 110/92 a.a.O.; vom 22.9.1994, IV R 82/93, BStBl II 1995, 371 ).
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