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   BFH, 06.10.1994 - VI R 39/93   

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BFH, 06.10.1994 - VI R 39/93 (https://dejure.org/1994,944)
BFH, Entscheidung vom 06.10.1994 - VI R 39/93 (https://dejure.org/1994,944)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 1994 - VI R 39/93 (https://dejure.org/1994,944)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 32
  • BB 1995, 339
  • DB 1995, 353
  • BStBl II 1995, 186
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 06.10.1994 - VI R 39/93
    Unter Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung hat der Senat mit dem Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) entschieden, das Tatbestandsmerkmal des Unterhaltens eines eigenen Hausstandes erfordere nicht, daß dort ununterbrochen hauswirtschaftliches Leben durch die Anwesenheit von Familienangehörigen herrschen müsse.
  • BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90

    Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger

    Auszug aus BFH, 06.10.1994 - VI R 39/93
    Die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (gelegentlich als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet), wie sie der Senat z. B. in den Gründen seines Urteils vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90 (BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237, unter 1.) dargelegt hat und wie sie z. B. in Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1993 wiedergegeben worden sind, führen im Streitfall nicht zum Abzug der Unterkunftskosten.
  • BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96

    Bewirtungskosten eines Journalisten

    Allein der vom Kläger geäußerte Wunsch, alsbald wieder im Einzugsbereich seines Heimatortes eingesetzt zu werden (BFH in BFH/NV 1995, 584), und die von seinem Arbeitgeber zu erkennen gegebene Bereitschaft hierzu können im Interesse der Rechtsklarheit als nicht ausreichend angesehen werden (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186).

    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung, wie sie der BFH z.B. in den Gründen des Urteils vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90 (BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237, unter 1.; s. auch BFH-Urteil in BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186) dargelegt hat und wie sie in Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2 LStR 1990 wiedergegeben sind, kann es sich bei den von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen nur um solche Tätigkeiten handeln, die typischerweise zeitlich begrenzt sind, wie dies z.B. bei befristeten Abordnungen, Probearbeitsverhältnissen oder Lehrverhältnissen angenommen werden kann (s. auch LStR, a.a.O.); in diesen Fällen ist die Befristung in aller Regel auch ausdrücklich Gegenstand des Arbeitsvertrags.

  • BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97

    Schadenersatz durch Steuerberater

    Der Steuerpflichtige darf die mangelnde Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen zum Ausgleich einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung nicht dazu nutzen, Einnahmen, die diese besondere Zweckbindung nicht aufweisen, als Schadensersatzleistungen zu deklarieren, um so steuerpflichtige Einnahmen der Besteuerung zu entziehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 176, 32, BStBl II 1992, 686, unter Tz. 1.1.1.4).
  • BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95

    Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die

    Das Finanzgericht (FG) entschied, bei dem Kläger sei eine sog. zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach anzuerkennen, da das Lehrverhältnis auf 2 1/2 Jahre abgeschlossen sei und damit als von vornherein auf längstens drei Jahre befristet angesehen werden könne (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186).

    In Übereinstimmung mit der in Abschn. 43 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 a LStR getroffenen Regelung kann von einer vorübergehenden auswärtigen Beschäftigung nur dann ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung an demselben auswärtigen Ort von vornherein auf höchstens drei Jahre befristet ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186).

  • FG München, 30.12.2005 - 1 K 4382/04

    Mittelpunkt der Lebensinteressen eines ledigen Arbeitnehmers und Zahl der

    Erfüllt ein Arbeitnehmer diese Voraussetzungen nicht, weil er z.B. keinen eigenen Hausstand unterhält (vgl. hierzu das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. Oktober 1995 VI R 62/90, BStBl II 1995, 180 ), kann er die entsprechenden Aufwendungen unter den Voraussetzungen des von der Rechtsprechung in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geschaffenen Rechtsinstituts der sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltführung (gelegentlich auch als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet) als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug bringen (vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BStBl II 1995, 186 , und vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BStBl II 1992, 237 ).
  • BFH, 22.05.2002 - VIII R 74/01

    Bezüge und Kosten bei Au-pair-Tätigkeit

    Das würde grundsätzlich den Abzug von Mehraufwendungen wegen einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung nach den dafür vorgesehenen (Auslands-)Pauschbeträgen einschließen (zu diesen BFH-Urteile vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186; R 43 Abs. 5 LStR 1999; offen gelassen im Urteil vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375).
  • BFH, 20.07.2006 - VI R 20/04

    Ledige Arbeitnehmer: doppelte Haushaltsführung

    Erfüllt, wie im Streitfall, ein lediger Arbeitnehmer nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, so können die notwendigen Aufwendungen, die durch die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, wenn er einer auswärtigen Beschäftigung von verhältnismäßig kurzer Dauer nachgeht, den Mittelpunkt seiner Lebensführung am bisherigen Wohnort beibehält, dort seine Wohnung aufrechterhält, nach Beendigung der auswärtigen Beschäftigung voraussichtlich wieder an diesen Wohnort zurückgekehrt und ihm deshalb die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht zumutbar ist (sog. zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung; vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237, m.w.N.; vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186).
  • BFH, 16.12.2004 - IV R 8/04

    Aufwendungen für eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung

    Das sei der Fall, wenn die Beschäftigung am auswärtigen Ort auf höchstens drei Jahre befristet sei (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186).
  • FG Sachsen, 25.03.2002 - 3 K 2009/00

    Abzugsfähigkeit von Kosten einer doppelten Haushaltsführung bei einer als freie

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  • FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00

    Kindergeld im Jahr der Beendigung der Berufsausbildung; Kürzungsmonate; Eigene

    Die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (gelegentlich als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet), sind anzuwenden bei nicht verheirateten Arbeitnehmern, die im Haushalt ihrer Eltern eingegliedert und vorübergehend an einem auswärtigen Ort beschäftigt sind (BFH-Urteil vom 06. Oktober 1994 VI R 39/93, BStBl. II 1995, 186; Lohnsteuerrichtlinien 1999 Abschnitt 43 Abs. 5) sowie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehalten (vgl. BFH Urteil vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BStBl II 1992, 237; Lang, in: Littmann / Bitz / Hellwig, § 9 EStG Rz 372).

    Von einer vorübergehenden auswärtigen Beschäftigung kann nur ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung an demselben auswärtigen Ort von vornherein auf höchstens drei Jahre befristet ist, wie dies z.B. bei Lehrverhältnissen angenommen werden kann (BFH, Urteil vom 6. Oktober 1994, VI R 39/93 BStBl II 1995, 186; vom 13. März 1996 VI R 103/95, BStBl. II 1996, 375).

  • FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 1051/00

    Eigene Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes;

    Die Grundsätze der Rechtsprechung zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (gelegentlich als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet), sind anzuwenden bei nicht verheirateten Arbeitnehmern, die im Haushalt ihrer Eltern eingegliedert und vorübergehend an einem auswärtigen Ort beschäftigt sind (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BStBl. II 1995, 186; Lohnsteuerrichtlinien 1999 Abschnitt 43 Abs. 5) sowie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am bisherigen Wohnort beibehalten (vgl. BFH Urteil vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BStBl II 1992, 237; Lang, in: Littmann / Bitz / Hellwig, § 9 EStG Rz 372).

    Von einer vorübergehenden auswärtigen Beschäftigung kann nur ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung an demselben auswärtigen Ort von vornherein auf höchstens drei Jahre befristet ist, wie dies z.B. bei Lehrverhältnissen angenommen werden kann (BFH, Urteil vom 6. Oktober 1994, VI R 39/93 BStBl II 1995, 186; vom 13. März 1996 VI R 103/95, BStBl. II 1996, 375).

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.03.2002 - 3 K 2009/00

    Keine betriebliche Veranlassung einer doppelten Haushaltführung einer als freie

  • FG Hamburg, 22.04.1999 - II 98/99

    Berücksichtigung von Aufwendungen lediger Arbeitnehmer für quasi doppelte

  • FG Brandenburg, 07.03.2001 - 6 K 1806/99

    Kindergeld: Doppelte Haushaltsführung bei Au-Pair-Tätigkeit

  • FG Berlin, 21.03.2003 - 10 K 10104/02

    Kindergeld: Bezüge aus einer Au-pair-Tätigkeit in den USA

  • FG Baden-Württemberg, 19.08.2008 - 4 K 98/07

    Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten aus

  • FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/94

    Keine Umwandlung einer privaten doppelten Haushaltsführung in

  • FG München, 07.10.1998 - 5 K 2544/97

    Wohnsitz im Inland bei nur kurzem Aufenthalt; Längerfristige vorübergehende

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.11.2000 - 2 K 3210/97

    Doppelte Haushaltsführung

  • FG Niedersachsen, 14.03.1997 - IX 431/90

    Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Voraussetzungen für die

  • FG Köln, 18.02.1998 - 11 K 546/94

    Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten

  • FG Saarland, 16.01.1997 - 1 K 292/95

    Einkommensteuer; Voraussetzungen der unechten doppelten Haushaltsführung

  • FG Münster, 30.10.1996 - 13 K 5644/95
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