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   BFH, 25.01.1995 - X R 76-77/92, X R 76/92, X R 77/92   

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https://dejure.org/1995,484
BFH, 25.01.1995 - X R 76-77/92, X R 76/92, X R 77/92 (https://dejure.org/1995,484)
BFH, Entscheidung vom 25.01.1995 - X R 76-77/92, X R 76/92, X R 77/92 (https://dejure.org/1995,484)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 1995 - X R 76-77/92, X R 76/92, X R 77/92 (https://dejure.org/1995,484)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 16, § 34; GewStG § 7

  • Wolters Kluwer

    Gewerblicher Grundstückshändler - Veräußerung des gesamten Grundstücksbestands - Umlaufvermögen - Laufender Gewinn - Veräußerungsgewinn - Aufgabegewinn

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkommensteuerbegünstigung; Betriebsveräußerung; Gewinn durch Veräußerung des Umlaufvermögens

  • rechtsportal.de

    EStG § 16, § 34; GewStG § 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerblicher Grundstückshändler - Veräußerung des gesamten Grundstücksbestands - Umlaufvermögen - Laufender Gewinn - Veräußerungsgewinn - Aufgabegewinn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 426
  • BB 1995, 860
  • DB 1995, 904
  • BStBl II 1995, 388
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

    Auszug aus BFH, 25.01.1995 - X R 76/92
    Ein solcher Gewinn ist weder einkommensteuerrechtlich nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt noch gewerbesteuerrechtlich von der Gewerbeertragsteuer freigestellt (Anschluß an BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105).

    Schließlich hat der IV. Senat des BFH in einem dem Streitfall vergleichbaren Fall ausgesprochen, daß regelmäßig selbst dann kein begünstigter Betriebsveräußerungsgewinn vorliegt, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels die bisher nicht verkauften Eigentumswohnungen insgesamt an einen Abnehmer veräußert werden (Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105).

    Zu Recht hat daher der IV. Senat die Unterscheidung zwischen dem Verkauf von Grundstücken an Wiederverkäufer einerseits und Endabnehmer andererseits als "nicht signifikant" bezeichnet (BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105 unter 2. e).

    Der IV. Senat hat allerdings in dem Urteil in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105 auch ausgeführt, daß der Gesamterwerber der restlichen Wohnungen als Wiederverkäufer nicht auf derselben Handelsstufe wie der veräußernde Grundstückshändler gestanden habe; dieser sei infolge umfangreicher Baumaßnahmen "Hersteller", jener hingegen nur Wiederverkäufer gewesen.

  • BFH, 25.06.1970 - IV 350/64

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe - Liquidation des Unternehmens - Tatsächliche

    Auszug aus BFH, 25.01.1995 - X R 76/92
    So ist der Gewinn aus einem Räumungsverkauf von Waren und Erzeugnissen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe als nichtbegünstigter laufender Gewinn anzusehen; die Umlaufgüter werden noch im Zuge der normalen Geschäftstätigkeit an den bisherigen Abnehmerkreis veräußert (BFH-Urteile vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719; vom 29. November 1988 VIII R 316/82, BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602; vom 14. November 1990 X R 145/87, BFH/NV 1991, 373).

    Werden z. B. anläßlich einer Betriebsaufgabe Waren und Erzeugnisbestände nicht an die Kunden des bisherigen Abnehmerkreises, sondern an Abnehmer der gleichen Handelsstufe oder an die bisherigen Handelsvertreter veräußert, kann § 16 EStG eingreifen (BFH-Urteile vom 2. Juli 1981 IV R 136/79, BFHE 134, 23, BStBl II 1981, 798; vom 1. Dezember 1988 IV R 140/86, BFHE 155, 341, BStBl II 1989, 368; s. bereits BFHE 99, 479, 481, BStBl II 1970, 719).

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 22/91

    Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe als laufender und

    Auszug aus BFH, 25.01.1995 - X R 76/92
    Insbesondere für die Veräußerung von dem Umlaufvermögen zuzuordnendem Grundbesitz anläßlich der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels werden laufende Gewinne angenommen, wenn mit dem Grundbesitz noch entsprechend dem bisherigen Geschäftszweck verfahren wird - Betriebsaufgabe erst nach der Veräußerung des letzten Grundstücks - (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, 181, BStBl II 1972, 291; vom 29. September 1976 I R 170/74, BFHE 120, 220, BStBl II 1977, 71; vom 23. Juni 1977 IV R 81/73, BFHE 122, 505, 509, BStBl II 1977, 721; vom 20. August 1986 I R 148/83, BFH/NV 1987, 646, 648; vom 30. April 1987 IV R 72-73/84, BFH/NV 1988, 28, 29; vom 28. Januar 1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580, 584; vom 3. März 1988 IV R 212/85, BFH/NV 1988, 558; vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225).

    Der VIII. Senat selbst hat diesen Sachverhalt in einer späteren Entscheidung als atypisch bezeichnet (BFH/NV 1993, 225).

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

    a) Die zur Veräußerung bestimmten Parzellen waren notwendiges Betriebsvermögen der S-GbR (Umlaufvermögen, vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, und BFH-Beschluss vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).

    Denn die Beendigung hatte die Aufgabe des Gewerbebetriebs zur Folge (BFH-Urteile vom 28. Januar 1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580, unter I.1.g der Gründe; in BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463, unter 2. a.E. der Gründe; in BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388); die zwangsläufige Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen mit Beendigung des Grundstückshandels ergibt sich daraus, dass mit einer Veräußerung des langfristig vermieteten Grundstücks nicht zu rechnen war (zur Betriebsaufgabe in diesem Fall vgl. u.a. BFH-Urteil vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, unter 3. der Gründe, und die weiteren Nachweise bei Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 186).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH findet die Veräußerung von Grundstücken durch einen gewerblichen Grundstückshändler nicht "im Rahmen" der Betriebsaufgabe statt; vielmehr wird der Gewinn als laufender Gewinn erfasst (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225; in BFH/NV 1999, 1067, unter II.4.c der Gründe, und in BFH/NV 2000, 1451, unter 2.a der Gründe, m.w.N.; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; für die Veräußerung eines Warenlagers als wesentlicher Betriebsgrundlage BFH-Urteile vom 29. November 1988 VIII R 316/82, BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602; vom 7. April 1989 III R 9/87, BFHE 157, 355, BStBl II 1989, 874, a.E.).

    Die Rechtsprechung hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen (BFH-Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625, und dazu die BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225, und in BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388); ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Die ständige Rechtsprechung des BFH hat in Fällen der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels die Veräußerung von Grundstücken auch dann stets als (gewerbesteuerbare) laufende Einkünfte i.S. des § 15 EStG und nicht als Veräußerungsgewinne gemäß § 16 EStG angesehen, wenn das letzte zum Betriebsvermögen gehörende Grundstück an einen Abnehmer veräußert wurde und sich daran die Betriebsaufgabe anschloss (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160).
  • BFH, 25.07.2001 - X R 55/97

    Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt der Gewerbesteuer

    Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe sind dabei als laufender Gewinn zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105; vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388).

    Die Geschäftsanteile an den GmbHs gehörten bis zu ihrer Veräußerung zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs (vgl. --zum gewerblichen Grundstückshandel-- Senatsurteil in BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388).

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

    In der Regel sind vom Steuerpflichtigen erworbene und zunächst selbst vermietete Objekte notwendiges Betriebsvermögen in der Form von Umlaufvermögen, wenn aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung zu folgern ist, dass die Grenze der reinen privaten Vermögensverwaltung überschritten ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Hieraus folgt aber nicht nur, dass der gewerbliche Grundstückshandel keine bestimmten und damit für die steuerrechtliche Beurteilung signifikanten Handelsstufen kennt, sondern weiterhin auch, dass das typusprägende Händlerbild das Gesamtspektrum des Grundstücksumschlags (Erwerb und Veräußerung) und damit neben dem bloßen Durchhandeln auch sämtliche Phasen der Grundstücksentwicklung, -bebauung oder -modernisierung und Grundstücksteilung sowie die Zwischenschaltung von Großabnehmern umfasst (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783).

    Abgesehen davon, dass das Urteil vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225; in BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2002, 783; vgl. auch FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.) und der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt keine signifikanten Parallelen zu den Verhältnissen des Verfahrens VIII R 19/85 aufweist (keine Beschränkung des Gesellschaftszwecks, keine beginnende Geschäftstätigkeit, keine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit auf ein einziges Grundstück), ist die Entscheidung durch die zu Abschn. II.2.a der Gründe wiedergegebene Folgerechtsprechung, der der erkennende Senat nicht nur --wie ausgeführt-- angesichts der sie tragenden sachlichen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit und damit im Interesse der Rechtsvereinfachung und Normanwendungsgleichheit, ausdrücklich zustimmt, überholt.

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Hieraus folgt aber nicht nur, dass der gewerbliche Grundstückshandel keine bestimmten und damit für die steuerrechtliche Beurteilung signifikanten Handelsstufen kennt, sondern weiterhin auch, dass das typusprägende Händlerbild das Gesamtspektrum des Grundstücksumschlags (Erwerb und Veräußerung) und damit neben dem bloßen Durchhandeln auch sämtliche Phasen der Grundstücksentwicklung, -bebauung oder -modernisierung und Grundstücksteilung sowie die Zwischenschaltung von Großabnehmern umfasst (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, und vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; auch BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783).
  • FG Köln, 17.03.1999 - 4 K 10078/97
    Nach diesen für §§ 16, 34 EStG geltenden Rechtsgrundsätzen gehören zu den begünstigten Betriebsaufgabegewinne diejenigen, die aus Veräußerungsgeschäften herrühren, die in sachlich-wirtschaftlich und nicht nur in zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe stehen (BFH-Urteil vom 25.01.1995 X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388).

    Speziell für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden "letzten" Grundstücke auch im Rahmen der Betriebsaufgabe zum nicht begünstigten laufenden Gewinn gehört (BFH-Urteil vom 09.09.1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105), auch wenn dabei der gesamte Grundstücksbestand an einen oder zwei Erwerber abgegeben wird (BFH-Urteil vom 25.01.1995 X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388).

    So hat es der BFH abgelehnt, den Gesichtspunkt unterschiedlicher Handelsstufen auf den gewerblichen Grundstückshandel anzuwenden, da hier im Regelfall kein bestimmter Abnehmerkreis vorhanden sei, so dass der Unterscheidung, ob der Grundbesitz an Endabnehmer oder Wiederverkäufer veräußert werde, kein besonderer Aussagewert zukomme (BFH-Urteile vom 09.09.1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105; vom 25.01.1995 X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388).

    Auch der Umstand, dass der Grundbesitz insgesamt an ein oder zwei Erwerber veräußert werde, sei unerheblich (BFH-Urteil vom 25.01.1995 X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388), so dass auch im Streitfall die Gesamtveräußerung an einen Erwerber nicht zum Vorliegen einer atypischen Sachverhaltsgestaltung führt.

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

    Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels (BFH-Urteile vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105; vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537).
  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem

    cc) Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe sind nur dann dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzuordnen, wenn die Veräußerungen --wie § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG aussagt-- "im Rahmen" der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe stattfinden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, m.w.N.).
  • BFH, 26.04.2000 - III B 47/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und

    Zum anderen handelt es sich bei dem gewerblichen Grundstückshandel nach ständiger Rechtsprechung um eine besondere Fallgruppe, bei der grundsätzlich Umlaufvermögen angenommen wird und nur ausnahmsweise ein begünstigter Veräußerungsgewinn in Betracht kommen kann (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, 368; vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, 389, m.umf.N.; vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105; vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225 und 1994, 299, 300, m.w.N.).

    Der damals erkennende VIII. Senat des BFH hat in einem späteren Urteil in BFH/NV 1993, 225, 226 u.a. diesen Sachverhalt als atypisch gekennzeichnet, bei dem ausnahmsweise ein Aufgabegewinn bejaht worden sei (vgl. ebenfalls Urteil des BFH in BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388, 390).

  • BFH, 12.10.2005 - X R 20/03

    Schuldenerlass - Sanierungseignung

  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99

    Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer

  • BFH, 10.12.1998 - III R 62/97

    Drei-Objekt-Grenze bei Anteilsveräußerungen

  • BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97

    Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Wahlrecht

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2832/11

    Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und Vermögensverwaltung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einer zivilrechtlich vollbeendigten

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2759/11

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.04.2013 8 K 2832/11 -

  • FG Sachsen, 22.11.2005 - 2 K 2853/03

    Gewinn aus der Veräußerung von Rechten und Pflichten aus Anmietungs- und

  • FG Düsseldorf, 20.03.2003 - 15 K 1835/00

    Pensionszusage; Kommanditist; Altzusage; Passivierungswahlrecht; Abfindung;

  • FG Nürnberg, 06.04.2006 - IV 237/03

    Beginn eines Gewerbebetriebs

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 36/02

    Betriebsaufgabe - steuerbegünstigter Aufgabegewinn

  • FG Münster, 11.02.2003 - 15 K 5341/00

    Indizwirkung von Insiderwissen, Einbezug von Veräußerungen nach Ablauf der

  • FG Nürnberg, 27.04.2005 - V 117/04

    Gewinn aus Veräußerung sämtlicher Kommanditanteile an einer

  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - V 208/02

    Erfassung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kommanditanteilen im Rahmen

  • BFH, 01.03.2005 - X B 148/04

    Veräußerungs- oder Aufgabegewinn aus dem Verkauf der zum Umlaufvermögen

  • BFH, 15.02.2002 - XI B 19/01

    Grundstückverkauf; Veräußerungsgewinn - laufender Gewinn

  • BFH, 27.03.1998 - X B 175/97

    Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen

  • FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07

    Umwandlungssteuerrecht: Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer

  • FG München, 19.04.2004 - 13 K 5543/00

    Gewinn aus der Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG gehört nicht zum

  • FG Münster, 29.01.2003 - 12 K 1785/99

    Steuerfreier Sanierungsgewinn, steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn

  • BFH, 22.04.1998 - IV B 66/97

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides - Behandlung

  • FG Hamburg, 10.06.2004 - V 53/04

    Gewerbesteuer: Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen

  • FG Nürnberg, 06.04.2006 - IV 234/03

    Beginn eines Gewerbebetriebs

  • FG Nürnberg, 27.03.2002 - III 154/99

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem

  • FG Niedersachsen, 19.01.2000 - 2 K 699/97

    Langfristig vermietetes Immobilienvermögen als abschreibbares Anlagevermögen bei

  • FG Münster, 10.09.2002 - 1 K 3648/01

    Veräußerungsgewinn - Gewinn aus Auflösung des Versorgungswerks nicht

  • FG Niedersachsen, 08.10.1997 - II 238/95

    Steuerliche Behandlung einer Entschädigungsleistung; Einkommensteuer für

  • BFH, 12.10.1995 - III B 104/94
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