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   BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93   

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BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93 (https://dejure.org/1994,1538)
BFH, Entscheidung vom 20.09.1994 - VII R 57/93 (https://dejure.org/1994,1538)
BFH, Entscheidung vom 20. September 1994 - VII R 57/93 (https://dejure.org/1994,1538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 502
  • BB 1995, 661
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 05.07.1988 - VII R 119/84
    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    Der Mineralölsteuerverordnungsgeber ist dieser Auffassung durch die Neufassung des § 17 Abs. 4 MinöStDV durch die Siebzehnte Verordnung zur Änderung der MinöStDV (vom 17. Dezember 1979, BGBl I 1979, 2282) gefolgt, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1988 VII R 119/84 (BFHE 154, 286) eingehend ausgeführt hat.

    Würde das für die Kunststoffaserherstellung unabdingbar benötigte Schutzgas in einem besonderen Brennkessel aus Erdgas hergestellt und der bei der Herunterkühlung des Rauchgases zwangsläufig entstehende Dampf in das betriebliche Energienetz eingespeist, so wäre dies nach den Vorgaben in BFHE 154, 286 steuerunschädlich, weil danach Mineralöl in einem einheitlichen Verwendungsvorgang sowohl zu einem gewerblichen Zweck als auch zum Verheizen verwendet und dabei in erster Linie der gewerbliche Zweck verfolgt werde.

  • BFH, 26.10.1976 - VII R 57/73

    Ablehnung durch die Behörde - Gewährung einer Abgabenvergütung - Ablehnung des

    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    Er hat aber auch den mittelbaren Einsatz von Mineralöl zum Verheizen, nämlich die Verwendung von Mineralöl zu einer zweistufigen Erzeugung von Wärmeenergie, als steuerbares Verheizen beurteilt (BFHE 87, 587: Umwandlung von Mineralöl im OCCR-Verfahren in ein nicht als Mineralöl anzusehendes Gas, das zur Beheizung von Zinköfen bestimmt ist; Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 57/73, BFHE 120, 151 , BStBl II 1977, 36 : Verrühren von Schweröl mit Rußölpellets, um diese umweltfreundlich zu beseitigen, zu einem Gemisch, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Wärmegewinnung verheizt wird; Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 101/85, BFHE 154, 401: Vermischung von Petrolkoks mit Steinkohle zur Verheizung der dadurch gewonnenen Steinkohlenmischkohle).

    Schon im sog. Hochofen-Urteil (Senatsurteil vom 25. November 1969 VII R 23/66, BFHE 97, 331; vgl. dazu Beermann, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1970, 289; Prugger, Betriebs-Berater --BB-- 1970, 45) hat der Senat bei einer Konkurrenz von Verwendungszwecken des Mineralöls § 8 Abs. 3 MinöStG dahingehend ausgelegt, daß für die Frage der Gewährung der Steuerfreiheit der eigentliche, in erster Linie verfolgte Verwendungszweck entscheidend ist, während nur nebenher und erst recht spätere, nach der Erreichung des Hauptzwecks stattfindende und damit offensichtlich an Bedeutung wesentlich zurückstehende weitere Verwendungen außer Betracht bleiben (bestätigt in BFHE 120, 151 ).

  • BFH, 11.11.1969 - VII R 57/67

    Möglichkeit des Einspruchs gegen die Versagung der Erlaubnis zur

    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    "Verheizen" bedeutet nach der vom erkennenden Senat entwickelten Rechtsprechung die gewollte Ausnützung des Heizwertes eines Stoffes, d.h. sein (ganzes oder teilweises) Verbrennen zur Erzeugung von Wärme, die (ganz oder teilweise) auf einen anderen Stoff übertragen wird, wobei die Wärmeerzeugung und die Übertragung der Wärme neben anderen Zwecken der Verwendung des Mineralöls nicht nur untergeordnete Bedeutung haben darf (Senatsurteil vom 11. November 1969 VII R 57/67, BFHE 97, 400, 404, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 7. März 1967 VII 335/63, BFHE 87, 587).

    In Anwendung dieser Begriffsbestimmung hat der Senat als typischen Fall des Verheizens das Verbrennen von Schweröl zur Erhitzung von Wasser im Dampfkessel zu Wasserdampf mit dem Ziel der Verwertung der hierin gespeicherten Wärme im Betrieb angesehen (BFHE 97, 400).

  • BFH, 27.03.1969 - IV 241/64

    Zulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung - Bindungswirkung des BFH

    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    Damit hat das FG nicht nur zu erkennen gegeben, daß es selbst der Streitsache grundsätzliche Bedeutung beimißt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt den BFH-Beschluß vom 27. März 1969 IV 241/64, BFHE 95, 214, BStBl II 1969, 353), sondern auch zu verstehen gegeben, daß die seinem Urteil zugrunde gelegte und im einzelnen angeführte Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des Begriffs "Verheizen" nicht zu einer abschließenden Klärung geführt hat.

    Angesichts dieses Befunds könnten nur zwingende Gründe zu dem Schluß führen, daß die vorliegende Rechtssache "offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung" (BFHE 95, 214, BStBl II 1969, 353) hat.

  • BFH, 07.03.1967 - VII 335/63

    Auslegung des Begriffs Verheizen nach Mineralölsteuergesetz

    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    "Verheizen" bedeutet nach der vom erkennenden Senat entwickelten Rechtsprechung die gewollte Ausnützung des Heizwertes eines Stoffes, d.h. sein (ganzes oder teilweises) Verbrennen zur Erzeugung von Wärme, die (ganz oder teilweise) auf einen anderen Stoff übertragen wird, wobei die Wärmeerzeugung und die Übertragung der Wärme neben anderen Zwecken der Verwendung des Mineralöls nicht nur untergeordnete Bedeutung haben darf (Senatsurteil vom 11. November 1969 VII R 57/67, BFHE 97, 400, 404, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 7. März 1967 VII 335/63, BFHE 87, 587).

    Er hat aber auch den mittelbaren Einsatz von Mineralöl zum Verheizen, nämlich die Verwendung von Mineralöl zu einer zweistufigen Erzeugung von Wärmeenergie, als steuerbares Verheizen beurteilt (BFHE 87, 587: Umwandlung von Mineralöl im OCCR-Verfahren in ein nicht als Mineralöl anzusehendes Gas, das zur Beheizung von Zinköfen bestimmt ist; Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 57/73, BFHE 120, 151 , BStBl II 1977, 36 : Verrühren von Schweröl mit Rußölpellets, um diese umweltfreundlich zu beseitigen, zu einem Gemisch, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Wärmegewinnung verheizt wird; Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 101/85, BFHE 154, 401: Vermischung von Petrolkoks mit Steinkohle zur Verheizung der dadurch gewonnenen Steinkohlenmischkohle).

  • FG Düsseldorf, 21.10.1992 - 4 K 4138/91
    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung folgt der Senat dem FG zunächst darin, daß die Verwendung von Erdgas zur Unterhaltung einer Zünd- und Lockflamme mit dem alleinigen Ziel, betriebliche Abgase abzufackeln und damit einer Entsorgung zuzuführen, kein Verheizen i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 3 Buchst.b MinöStG darstellt (ebenso für das Abfackeln von Hochofengas FG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 1992 4 K 4138/91 VM, EFG 1993, 413).
  • BFH, 30.06.1971 - I R 31/69
    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    Zulassung bindet das Revisionsgericht nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juni 1971 I R 31/69, BFHE 102, 461 und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 3.Aufl., 1993, § 115 Anm. 45, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 02.08.1988 - VII R 101/85
    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    Er hat aber auch den mittelbaren Einsatz von Mineralöl zum Verheizen, nämlich die Verwendung von Mineralöl zu einer zweistufigen Erzeugung von Wärmeenergie, als steuerbares Verheizen beurteilt (BFHE 87, 587: Umwandlung von Mineralöl im OCCR-Verfahren in ein nicht als Mineralöl anzusehendes Gas, das zur Beheizung von Zinköfen bestimmt ist; Senatsurteil vom 26. Oktober 1976 VII R 57/73, BFHE 120, 151 , BStBl II 1977, 36 : Verrühren von Schweröl mit Rußölpellets, um diese umweltfreundlich zu beseitigen, zu einem Gemisch, das selbst kein Mineralöl ist, aber zur Wärmegewinnung verheizt wird; Senatsurteil vom 2. August 1988 VII R 101/85, BFHE 154, 401: Vermischung von Petrolkoks mit Steinkohle zur Verheizung der dadurch gewonnenen Steinkohlenmischkohle).
  • BFH, 22.06.1979 - VI R 85/76

    Unterhaltsleistung eines Gastarbeiters - Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    Im Streitfall hat das FG in seinem Urteil, obwohl dies nicht unbedingt erforderlich ist (vgl. so für den Abhilfebeschluß die BFH-Urteile vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236 , BStBl II 1979, 660 , und vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575 ), die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung näher begründet, indem es hierzu auf die nach seiner Auffassung grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Begriffs "Verheizen" in § 8 Abs. 3 Nr. 3 MinöStG verwiesen hat.
  • BFH, 25.11.1969 - VII R 23/66

    Zur Frage der steuerfreien Verwendung von Mineralöl nach § 8 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 20.09.1994 - VII R 57/93
    Schon im sog. Hochofen-Urteil (Senatsurteil vom 25. November 1969 VII R 23/66, BFHE 97, 331; vgl. dazu Beermann, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1970, 289; Prugger, Betriebs-Berater --BB-- 1970, 45) hat der Senat bei einer Konkurrenz von Verwendungszwecken des Mineralöls § 8 Abs. 3 MinöStG dahingehend ausgelegt, daß für die Frage der Gewährung der Steuerfreiheit der eigentliche, in erster Linie verfolgte Verwendungszweck entscheidend ist, während nur nebenher und erst recht spätere, nach der Erreichung des Hauptzwecks stattfindende und damit offensichtlich an Bedeutung wesentlich zurückstehende weitere Verwendungen außer Betracht bleiben (bestätigt in BFHE 120, 151 ).
  • BFH, 27.03.1991 - VI R 51/88

    1. Aufwendungen eines Hochschul-Geographen für Auslandsgruppenreise zu

  • FG Hamburg, 19.02.1992 - IV 1/91
  • FG Düsseldorf, 29.05.1998 - 4 K 6768/94

    Steuerfreie Verwendung von Mineralöl; Verbrennung von Produktionsrückständen;

    Zwischenzeitlich habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - die vom Hessischen FG in seinem Urteil vom 8. März 1993 dargelegte Auffassung zur Auslegung des Begriffs des Verheizens in vollem Umfang bestätigt.

    Der BFH habe in seinen Urteilen vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - und vom 25. Oktober 1994 - VII R 96/93 - jeweils ein Verheizen von Mineralöl verneint, weil Hauptziel der Verbrennung von Mineralöl in den dort zu entscheidenden Fällen nicht die Gewinnung von Wärme gewesen sei.

    Unter Verheizen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) MinöStG ist die gewollte Ausnutzung des Heizwertes eines Stoffes, d.h. sein (ganzes oder teilweises) Verbrennen zur Erzeugung von Wärme, die ganz oder teilweise auf einen anderen Stoff übertragen wird, zu verstehen, wobei die Wärmeerzeugung und die Übertragung der Wärme nicht nur untergeordnete Bedeutung haben dürfen (vgl.: BFH, Urteil vom 11. November 1969 - VII R 57/67 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 97, 400 (404); Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - BFHE 176, 502 (506); Urteil vom 25. Oktober 1994 - VII R 96/93 - BFHE 176, 165 (167); Urteil vom 8. August 1995 - VII R 111, 120/94 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1996, 77 (78); Urteil vom 30. September 1997 - VII R 114/96 - BFH/NV 1998, 411 (412)).

    Dabei muß dem Stoff, auf den die Wärme übertragen wird, die Eigenschaft eines Energie- bzw. Wärmeträgers (Heizmittels) zukommen (vgl.: BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (507); Urteil vom 25. Oktober 1994 - VII R 96/93 - a.a.O. (169); Beschluß vom 21. Januar 1997 - VII B 84/96 - BFH/NV 1997, 531; Urteil vom 30. September 1997 - VII R 114/96 - a.a.O. (412)).

    Ein Verheizen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) MinöStG liegt nicht vor bei der Wärmeübertragung auf einen Gegenstand, die allein zum Zwecke der Vernichtung desselben erfolgt (vgl.: BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (506); Urteil vom 8. August 1995 - VII R 111, 120/94 - a.a.O. (78)).

    Dem beklagten Hauptzollamt ist indessen einzuräumen, daß in den hier fraglichen Fällen der Verwendung von Mineralöl zur Verbrennung der Produktionsreststoffe unter gleichzeitiger Nutzung des anfallenden Dampfes keine Trennung der Einsatzmengen dahingehend vorgenommen werden kann, daß ein bestimmter Anteil des Mineralöls nur der Vernichtung der Produktionsreststoffe und ein bestimmter Anteil des Mineralöls nur der Erzeugung von Dampf als Energieträger zugeordnet werden könnten (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (509)).

    Das Urteil des BFH vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (509) betraf indessen einen Sonderfall, in dem diese Teilmengen bestimmt werden konnten.

  • FG Düsseldorf, 18.05.2001 - 4 K 9367/97

    Mineralölsteuer; Abgassimulatoren; Materialprüfung; Metallträgerkatalysator;

    Dem Stoff, auf den die Wärme übertragen wird, muss die Eigenschaft eines neuen Energie- bzw. Wärmeträgers (Heizmittels) zukommen (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - BFHE 176, 502 (507); Urteil vom 25. Oktober 1994 - VII R 96/93 - BFHE 176, 165 (169); Beschluss vom 21. Januar 1997 - VII B 84/96 - BFH/NV 1997, 531; Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 - a.a.O.).

    Ein Ausnutzen des Heizwertes des eingesetzten Mineralöls zur Wärmegewinnung liegt ferner dann nicht vor, wenn der Hauptzweck in der Beseitigung von schädlichen Abgasen durch deren vollständige Verbrennung liegt und zu diesem Zweck mit Mineralöl eine Zünd- und Lockflamme unterhalten oder das Mineralöl zusammen mit den zu vernichtenden Abgasen in einer Brennkammer vermischt und vollständig verbrannt wird (BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (507)).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die durch das Verbrennen des Mineralöls erzeugte Wärmeenergie über das Abgas auf die zu testenden Katalysatorkomponenten übertragen wird und nicht unmittelbar nach ihrem Entstehen ungenutzt in die Atmosphäre abgegeben wird (vgl. hierzu auch: BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (507); Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 a.a.O.).

    Dabei ist die rechnerische Teilbarkeit der einzelnen Mengen maßgebend (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (509); Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 - a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 18.07.2001 - 4 K 8666/97

    Zulässigkeit der Einordnung einer Verwendung von Erdgas (Mineralöl) in einem

    Dem Stoff, auf den die Wärme übertragen wird, muss die Eigenschaft eines neuen Energie- bzw. Wärmeträgers (Heizmittels) zukommen (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - BFHE 176, 502 (507); Urteil vom 25. Oktober 1994 - VII R 96/93 - BFHE 176, 165 (169); Beschluss vom 21. Januar 1997 - VII B 84/96 - BFH/NV 1997, 531; Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 - a.a.O.).

    Ein Ausnutzen des Heizwertes des eingesetzten Mineralöls zur Wärmegewinnung liegt ferner dann nicht vor, wenn der Hauptzweck in der Beseitigung von schädlichen Abgasen durch deren vollständige Verbrennung liegt und zu diesem Zweck mit Erdgas eine Zünd- und Lockflamme unterhalten oder das Erdgas zusammen mit den zu vernichtenden Abgasen in einer Brennkammer vermischt und vollständig verbrannt wird (BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (507)).

    Das im Spaltluftvorwärmer verwendete Erdgas wird auch nicht mit der aufzuarbeitenden bzw. zu vernichtenden Abfallsäure vermischt und vollständig verbrannt (vgl. hierzu etwa: BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (507)).

    Dabei ist die rechnerische Teilbarkeit der einzelnen Mengen maßgebend (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1994 - VII R 57/93 - a.a.O. (509); Urteil vom 21. November 2000 - VII R 13/99 - a.a.O.).

  • BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96

    Verwendung von Mineralöl - Steuerfreiheit

    Der Streitfall sei auch nicht mit den Fällen vergleichbar, die den Entscheidungen des BFH vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93 (BFHE 176, 165), vom 11. November 1969 VII R 57/67 (BFHE 97, 400) und vom 20. September 1994 VII R 57/93 (BFHE 176, 502) zugrunde lagen, denn das Rauchgas werde durch die Wärmeübertragung weder stofflich verändert noch vernichtet.

    Das Erfordernis der Wärmeübertragung auf einen anderen Stoff ist dann dahingehend präzisiert worden, daß dem Stoff, auf den die Wärme übertragen wird, die Eigenschaft eines neuen Energie- bzw. Wärmeträgers (Heizmittels) zukommen muß (Senatsurteile in BFHE 176, 165, 169, und BFHE 176, 502, 507, sowie Senatsbeschluß vom 21. Januar 1997 VII B 84/96, BFH/NV 1997, 531).

    Ein Ausnutzen des Heizwertes des eingesetzten Mineralöls zur Wärmegewinnung liegt aber auch dann nicht vor, wenn der Hauptzweck in der Beseitigung von schädlichen Abgasen durch deren vollständige Verbrennung liegt und zu diesem Zweck mit Erdgas eine Zünd- und Lockflamme unterhalten oder das Erdgas zusammen mit den zu vernichtenden Abgasen in einer Brennkammer vermischt und vollständig verbrannt wird (Senatsurteil in BFHE 176, 502).

  • BFH, 08.08.1995 - VII R 111/94

    Tarifierung einer Clausanlage

    Nach dieser Rechtsprechung (zuletzt Urteile vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93, BFHE 176, 165, 169, und vom 20. September 1994 VII R 57/93, BFHE 176, 502, 506), an der festzuhalten ist, kennzeichnet sich das "Verheizen" wesentlich durch Wärmeübertragung auf einen bei der Wärmegewinnung als Energieträger (Heizmittel) dienenden Stoff; es liegt nicht vor bei Wärmeübertragung auf einen Gegenstand, die allein zum Zwecke der Vernichtung desselben erfolgt.

    Letzteres gilt insbesondere bei der Verwendung von Erdgas zur Unterhaltung einer Zünd- und Lockflamme zum Abfackeln betrieblicher Abgase (Urteil in BFHE 176, 502, 506 [BFH 20.09.1994 - VII R 57/93], II Nr. 3 b).

    Selbst wenn darin ein Nebenzweck zu erblicken wäre, so bliebe er mineralölsteuerrechtlich ohne Bedeutung (vgl. auch Urteil in BFHE 176, 502, 506 [BFH 20.09.1994 - VII R 57/93], II Nr. 3 d).

    In einem solchen Falle liegt, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil in BFHE 176, 502, 506 [BFH 20.09.1994 - VII R 57/93], II Nr. 3 c), eine "andere" Verwendung vor.

  • BFH, 21.11.2000 - VII R 13/99

    Prozesswärme - Ammoniaksynthesegaserzeugung - Rohrreaktor - Keine steuerfreie

    Das Erfordernis der Wärmeübertragung auf einen anderen Stoff ist dann dahin gehend präszisiert worden, dass dem Stoff, auf den die Wärme übertragen wird, die Eigenschaft eines neuen Energie- bzw. Wärmeträgers (Heizmittels) zukommen muss (Senatsurteile vom 20. September 1994 VII R 57/93, BFHE 176, 502, 507, und vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93, BFHE 176, 165, 169; Senatsbeschluss vom 21. Januar 1997 VII B 84/96, BFH/NV 1997, 531).

    Ein Ausnutzen des Heizwertes des eingesetzten Mineralöls zur Wärmegewinnung liegt aber auch dann nicht vor, wenn der Hauptzweck in der Beseitigung von schädlichen Abgasen durch deren vollständige Verbrennung liegt und zu diesem Zweck mit Erdgas eine Zünd- und Lockflamme unterhalten oder das Erdgas zusammen mit den zu vernichtenden Abgasen in einer Brennkammer vermischt und vollständig verbrannt wird (Senatsurteil in BFHE 176, 502).

    Des Weiteren hat sich der Senat in seinem Urteil in BFHE 176, 502, 509, für den Fall, dass die Einsatzmengen des Erdgases teilbar sind, also von vornherein bestimmbar und berechenbar ist, welche Teilmenge des zu verbrennenden Erdgases für den Herstellungsprozess (dort von Schutzgas) und welche Teilmenge für die Erzeugung von Wärmeenergie benötigt wird, von einer isolierten Teilmengenbetrachtung (und zwar außerhalb des Anwendungsbereichs von § 17 Abs. 4 MinöStDV) leiten lassen und ist so zu dem Ergebnis gekommen, dass jede der beiden Teilmengen die ihr gemäße steuerliche Behandlung finden kann.

  • BFH, 14.01.1997 - VII R 66/96

    Einkommensteuerbescheid - Aussetzung der Vollziehung - Zusammenveranlagung von

    Der für den Umfang einer Bevollmächtigung maßgebliche enge Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren ist auch hinsichtlich der Festsetzung von Hinterziehungszinsen durch einen zusammengefaßten Zinsbescheid gegenüber Ehegatten anerkannt worden (Urteil vom 13.10.1994 IV R 100/93, BFHE 176, 510 [BFH 20.09.1994 - VII R 57/93], BStBl II 1995, 484).

    Sie ist deshalb nach überwiegender Auffassung - abgesehen von den in § 155 Abs. 3 AO 1977 genannten Verwaltungsakten über steuerliche Nebenleistungen (vgl. BFHE 176, 510 [BFH 20.09.1994 - VII R 57/93], BStBl II 1995, 484) - nur für zusammengefaßte Steuerbescheide anwendbar, nicht dagegen für sonstige zusammengefaßte Verwaltungsakte gegenüber Ehegatten, wie z.B. die Einspruchsentscheidung (vgl. Frotscher in Schwarz, a.a.O., § 155 Anm. 73: Baum in Koch/Scholtz, Abgabenordnung 5. Aufl., § 155 Rz. 41; Güroff in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 155 AO 1977 Rz. 41; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 155 Anm. 7 a.E.).

  • FG Hessen, 11.03.1999 - 7 K 3517/98

    Mineralöl; Rollenoffsetdruckmaschine; Steuerbefreiung; Erdgas; Verheizen;

    Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung berief sie sich auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. November 1969 (Az. VII R 57/67 in BFHE 97, 400) und vom 20. September 1994 (Az. VII R 57/93 in ZfZ 1995, 175).

    Denn für die Frage der Gewährung der Steuerfreiheit ist nur der eigentliche, in erster Linie verfolgte Verwendungszweck entscheidend, während nur nebenher und erst recht spätere, nach der Erreichung des Hauptzwecks stattfindende und damit offensichtlich an Bedeutung wesentlich zurückstehende weitere Verwendungen außer Betracht zu bleiben haben (so Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. September 1994 VII R 57/93 in ZfZ 1995, 175).

    Der Senat hat die Zulassung der Revision deswegen für sachgerecht gehalten, weil der Bundesfinanzhof selbst in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 20. September 1994 VII R 57/93 darauf hingewiesen hat, daß die gefundene Definition zum Begriff des Verheizens nicht in jeder Hinsicht eindeutig ist und sie möglicherweise angesichts der modernen Techniken der Erdgasnutzung und -verbrennung einer erneuten Überprüfung überdarf.

  • BFH, 26.06.1996 - X R 97/95

    Rüge der verspäteten Bescheidsausfertigung

    Vielmehr ist ein Schriftstück schon dann zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers (Inhaltsadressaten) gelangt ist, daß er unter Ausschluß unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. Oktober 1994 IV R 100/93, BFHE 176, 510, 512 [BFH 20.09.1994 - VII R 57/93], BStBl II 1995, 484, unter 1. a aa, m. w. N. der Rechtsprechung).

    Die beiläufige Bemerkung in BFHE 176, 510 [BFH 20.09.1994 - VII R 57/93], BStBl II 1995, 484 zur Bedeutung des Einlegens von Poststücken in ein Postschließfach nimmt ihrerseits Bezug auf eine nicht tragende Aussage im BFH-Urteil in BFHE 119, 201, BStBl II 1976, 764.

  • BFH, 21.03.2003 - VII B 285/02

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen

    Nach Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) durch das Senatsurteil vom 20. September 1994 VII R 57/93 (BFHE 176, 502) wurde das das 1. Quartal 1989 betreffende finanzgerichtliche Verfahren durch einen als vorläufig bezeichneten Vergütungsbescheid vom 5. März 1996 erledigt.

    Darüber hinaus ist der dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1610 zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Streitgegenständlichen nicht zu vergleichen, weil die Klägerin in dem finanzgerichtlichen Verfahren, das zu dem Senatsurteil in BFHE 176, 502 geführt hat, nicht die Erlaubnis der steuerbegünstigten Verwendung von Mineralöl, sondern die Vergütung von Mineralölsteuer für das 1. Quartal 1989 begehrt hat.

  • BFH, 30.07.2003 - VII R 34/01

    Mineralöl: steuerbegünstigtes Verheizen

  • FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 388/07

    Mineralölsteuer: Steuerbefreiung für Erdgas bei Herstellung von Trockenstärke

  • BFH, 19.01.1999 - III K 2/98

    Wiederaufnahme des Verfahrens

  • FG Hamburg, 30.09.1996 - IV 80/95

    Beschwerde gegen die Versagung einer beantragten Erlaubnis zur steuerfreien

  • FG Hamburg, 20.02.2002 - IV 214/99

    Zur Frage der steuerfreien Verwendung von Erdgas bei der Entsorgung von

  • BFH, 12.06.2001 - VII R 81/99

    Vergütung der Mineralölsteuer - Verheizen von Mineralöl - Erdgas -

  • BFH, 21.04.1998 - VII K 1/98

    Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs

  • BFH, 21.01.1997 - VII B 84/96

    Begriff des Verheizens im Rahmen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b

  • BFH, 07.03.1995 - XI R 79/94

    Anforderungen an die wirksame Bekanntgabe eines Zinsbescheides

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