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   BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93   

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BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93 (https://dejure.org/1994,399)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1994 - IV R 15/93 (https://dejure.org/1994,399)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1994 - IV R 15/93 (https://dejure.org/1994,399)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 535
  • NJW-RR 1995, 926
  • BB 1995, 1079
  • DB 1995, 1108
  • BStBl II 1995, 452
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 21.05.1974 - VIII R 57/70

    Sachliche Voraussetzungen - Betriebsaufspaltung - Überlassenes Wirtschaftsgut -

    Auszug aus BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93
    b) Der BFH hat die Veranlassung der Darlehensgewährung durch betriebliche Zwecke der Betriebsgesellschaft insbesondere dann bejaht, wenn das Darlehen im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung gewährt wurde (BFH-Urteil vom 21. Mai 1974 VIII R 57/70, BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613).

    Aus dem Umstand, daß der Betriebs-GmbH vom Beginn ihres Bestehens an bis zum Ausscheiden der Gesellschafter (oder einem entsprechenden Gesellschafterbeschluß) Gesellschafter-Darlehen zur Verfügung standen, konnte das FG schließen, daß diese Darlehen - wie im BFH-Urteil in BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613 gefordert - ihre Grundlage in dem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen des Besitzunternehmens auch in der Betriebsgesellschaft hatten.

    Nur bei den letztgenannten Darlehen hält es der BFH für möglich, daß sie nicht spezifisch auf der Betriebsaufspaltung beruhen (BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613, 616, linke Spalte vorletzter Absatz).

    Der Senat verkennt nicht, daß sich der Streitfall von den bisher vom BFH entschiedenen Fällen (BFH-Urteile in BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613, 616, und in BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378-379) insoweit unterscheidet, als vorliegend nicht das Besitzunternehmen, sondern dessen Gesellschafter der Betriebs-GmbH das Darlehen gewährt haben.

  • BFH, 07.03.1978 - VIII R 38/74

    Betriebsaufspaltung - Darlehnsforderung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93
    Nach dem BFH-Urteil vom 7. März 1978 VIII R 38/74 (BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378) gehört im Falle einer Betriebsaufspaltung - wie sie im Streitfall zweifellos vorliegt - die Darlehensforderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft zu erhalten oder zu erhöhen.

    Die hier entscheidende Frage, ob die einer Betriebs-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen den Zwecken der Personen-Besitzgesellschaft in der Weise dienen, daß sie den Wert ihrer Beteiligung an der Betriebsgesellschaft erhalten oder erhöhen (BFH-Urteil in BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378), konnte sich erstmalig im Zeitpunkt der Umwandlung stellen.

    Der Senat verkennt nicht, daß sich der Streitfall von den bisher vom BFH entschiedenen Fällen (BFH-Urteile in BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613, 616, und in BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378-379) insoweit unterscheidet, als vorliegend nicht das Besitzunternehmen, sondern dessen Gesellschafter der Betriebs-GmbH das Darlehen gewährt haben.

  • BFH, 30.03.1993 - VIII R 8/91

    Zur Annahme von Sonderbetriebsvermögen, wenn ein Kommanditist einer GmbH, an

    Auszug aus BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93
    Vielmehr zählen hierzu auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder die - was im Streitfall in Betracht kommt - unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, Sonderbetriebsvermögen II; vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1993 VIII R 8/91, BFHE 172, 19, BStBl II 1993, 864).

    So hat der VIII. Senat des BFH entschieden, daß Darlehen, die ein Kommanditist einer GmbH gewährt, die für die KG die Herstellung und den Vertrieb von Produkten übernommen hat, nicht zu seinem Sonderbetriebsvermögen II bei der KG gehören, wenn das Darlehen zu marktüblichen Bedingungen hingegeben wurde und deshalb austauschbar ist (Urteil in BFHE 172, 19, BStBl II 1993, 864).

  • BFH, 06.03.1991 - X R 57/88

    Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen

    Auszug aus BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind notwendiges Betriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dergestalt dienen, daß sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind, es sei denn, daß es sich um Wirtschaftsgüter des notwendigen Privatvermögens handelt (BFH-Urteil vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829 m. w. N.).

    Die Qualifizierung eines Wirtschaftsgutes als notwendiges Betriebsvermögen setzt nicht voraus, daß dieses Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig, wesentlich oder gar unentbehrlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135-141, BStBl II 1977, 315; vom 19. Februar 1987 IV R 175/85, BFHE 149, 196, BStBl II 1987, 430, und vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829).

  • BFH, 10.07.1974 - I R 223/70

    Ausbuchung von Anteilen - Notwendiges Betriebsvermögen - GmbH - Überführung in

    Auszug aus BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93
    Die bloße "Ausbuchung" eines Wirtschaftsgutes als solche stellt bei notwendigem Betriebsvermögen keine Entnahmehandlung dar (BFH-Urteil vom 10. Juli 1974 I R 223/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736; Plückebaum in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 4 Rdnr. B 249 m. w. N.).
  • BFH, 01.12.1976 - I R 73/74

    Unzulässigkeit der Änderung einzelner Besteuerungsgrundlagen im Urteilstenor

    Auszug aus BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93
    Die Qualifizierung eines Wirtschaftsgutes als notwendiges Betriebsvermögen setzt nicht voraus, daß dieses Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig, wesentlich oder gar unentbehrlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135-141, BStBl II 1977, 315; vom 19. Februar 1987 IV R 175/85, BFHE 149, 196, BStBl II 1987, 430, und vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829).
  • BFH, 25.02.1976 - I R 77/74

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Verletzung des Anspruchs - Erlaß eines Urteils -

    Auszug aus BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93
    In Anbetracht dessen brauchte das Finanzgericht (FG) nicht darauf hinzuweisen, daß es diesen Umstand in seiner Entscheidung möglicherweise ebenfalls für erheblich halten würde (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Februar 1976 I R 77/74, BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, § 96 Rdnr. 32 m. w. N.).
  • FG Baden-Württemberg, 29.11.1979 - III 165/78
    Auszug aus BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93
    Abgesehen davon ist die Aussage des Urteils jedoch eindeutig und zutreffend; sie wird im Schrifttum dahingehend zusammengefaßt, daß Darlehensforderungen des Besitzunternehmens gegen das Betriebsunternehmen "regelmäßig" zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören (Söffing, Die Betriebsaufspaltung, S. 82; Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 15 Anm. 149 b; im Ergebnis ebenso: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. November 1979 III 165/78, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 139).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.02.1986 - 3 K 73/85
    Auszug aus BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93
    Demgegenüber vertritt der 3. Senat des FG Rheinland-Pfalz die Auffassung, daß die von den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft (Besitzunternehmen) der Betriebs-GmbH gewährten Darlehen regelmäßig zum Privatvermögen der Kreditgeber gehören (Urteil vom 13. Februar 1986 3 K 73/85, EFG 1986, 437).
  • BFH, 03.08.1977 - I R 41/76

    Darlehnsforderung - Genosse - Einzelhändler - Wareneinkaufsgenossenschaft -

    Auszug aus BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93
    Eine Darlehensforderung gehört somit dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Gewährung des Darlehens auf einem Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 1977 I R 41/76, BFHE 123, 330-333, BStBl II 1978, 53).
  • BFH, 19.02.1987 - IV R 175/85

    Anteil an Einfamilienhaus als Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten einer

  • BFH, 23.01.1980 - I R 33/77

    Betriebsaufspaltung - Besitzpersonengesellschaft - Betriebs-GmbH - Überlassung

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.09.1989 - 5 K 352/88

    Einkommensteuer; Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung

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