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   BFH, 10.11.1994 - IV R 68/93   

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BFH, 10.11.1994 - IV R 68/93 (https://dejure.org/1994,1899)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1994 - IV R 68/93 (https://dejure.org/1994,1899)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1994 - IV R 68/93 (https://dejure.org/1994,1899)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1, § 34, § 34 b

  • Wolters Kluwer

    Kahlschlag des Holzbestandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kahlschlagerlös aus erworbenem Holzbestand - Minderung um Anschaffungskosten - Wertgleich durchgeführter Landtausch - Zur Anwendung des Abschn. 212 Abs. 1 EStR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 541
  • BB 1995, 1081
  • DB 1995, 1110
  • BStBl II 1995, 779
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.11.1993 - IV R 125/90

    Wirtschaftliche Gründe für außerordentliche Holznutzungen sind

    Auszug aus BFH, 10.11.1994 - IV R 68/93
    Dies ist mit der Aussage gemeint, der Waldbesitzer habe auf den Bestandsvergleich verzichtet (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. November 1993 IV R 125/90, BFHE 173, 318, BStBl II 1994, 629).

    Ein Versagungsgrund (dazu BFH in BFHE 173, 318, BStBl II 1994, 629) ist nicht ersichtlich.

  • BFH, 19.12.1962 - IV 268/59 S

    Aktivierung von Erstaufforstungskosten und Waldanschaffungskosten als

    Auszug aus BFH, 10.11.1994 - IV R 68/93
    Gleichwohl sind die Anschaffungskosten für den erworbenen Waldbestand fortzuführen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Dezember 1962 IV 268/59 S, BFHE 77, 107, BStBl III 1963, 357).
  • BFH, 07.02.1985 - IV R 56/82

    Falsche Anwendung der Hektar Richtsätze auf Pflanzenbestände im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 10.11.1994 - IV R 68/93
    Im übrigen hat der Senat bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, daß die Anwendung von Abschn. 212 Abs. 1 EStR nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führen darf (BFH-Urteil vom 7. Februar 1985 IV R 56/82, BFH/NV 1986, 664).
  • FG Münster, 19.05.1993 - 13 K 3537/90

    Einkommensteuer; Veräußerungserlös bei Waldkahlschlag

    Auszug aus BFH, 10.11.1994 - IV R 68/93
    Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 33 veröffentlicht.
  • BFH, 05.06.2008 - IV R 50/07

    Der einzelne (Baum-)Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines

    Der Senat folgt dem FG vielmehr darin, dass als Wirtschaftsgut in der Regel das stehende Holz der kleinsten forstwirtschaftlichen Planungseinheit, nämlich des Bestandes bzw. der Unterabteilung (im Folgenden als "Bestand" oder "stehendes Holz" bezeichnet) anzusehen ist (gl.A. Ortenburg/Ortenburg, Zur Bedeutung des "stehenden Holzes" bei der Einkommensbesteuerung von Forstwirten, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2005, 782, unter D.III.3.; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 44, Rz 2, jeweils m.w.N.; im Ergebnis ähnlich BFH-Urteil vom 10. November 1994 IV R 68/93, BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779, unter 1.a der Gründe; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, B Rz 779).

    Die (Baum-)Bestände zählen zum Anlagevermögen eines Forstbetriebes (offen geblieben im Senatsurteil in BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779, unter 1.a der Gründe).

    b) Das stehende Holz eines Bestandes zählt danach zu den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Senatsurteil vom 7. Mai 1987 IV R 150/84, BFHE 150, 130, BStBl II 1987, 670, unter 1.b cc der Gründe; gl.A. Leingärtner/Wendt, a.a.O., Kap. 44, Rz 1; Ortenburg/Ortenburg, DStZ 2005, 782, unter D.IV.1.; Felsmann, a.a.O., B Rz 777; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 9. Aufl., Rz 454; offengelassen im Senatsurteil in BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779, unter 1.a der Gründe).

    Die (Baum-)Bestände sind als Wirtschaftsgüter dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen (BFH-Urteile vom 17. Mai 1960 I 35/57 S, BFHE 71, 151, BStBl III 1960, 306, und vom 19. Dezember 1962 IV 268/59 S, BFHE 77, 107, BStBl III 1963, 357; offengelassen im Senatsurteil in BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779, unter 1.a der Gründe).

    (2) Dementsprechend mindern die anteiligen Anschaffungskosten den Erlös aus der Veräußerung des Holzes, wenn durch die --planmäßige oder kalamitätsbedingte-- Nutzung des Holzvorrats Kahlflächen in einer für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts "stehendes Holz" ausreichenden Größe (in der Regel mindestens 1 ha) entstehen (Senatsurteil in BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779).

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05

    Der einzelne (Baum-)Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines

    Dies setze jedoch den Kahlschlag wesentlicher Flächen voraus (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. November 1994 IV R 68/93, BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779).

    Auch der erkennende Senat habe in dem Urteil in BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779 darauf hingewiesen, dass ein Abzug von Waldanschaffungskosten entsprechend der Höhe der Holzabgänge neben der damals noch zulässigen pauschalen Waldwertminderung in Abschn. 212 Abs. 1 EStR vorgenommen werden könne, soweit Letztere nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führe.

    Davon ist auch der Senat in dem Urteil in BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779 ausgegangen.

  • FG Thüringen, 10.02.2011 - IV 640/06

    Keine anteilige Minderung der Anschaffungskosten für stehendes Holz eines

    Nach der Entscheidung des BFH vom 10. November 1994 IV R 68/93 (Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 1995, 779) würden die anteiligen Anschaffungskosten den Erlös aus der Veräußerung des Holzes nur mindern, wenn ein erworbener Holzschlag durch Kahlschlag verringert werde.

    In Anlehnung an das BFH-Urteil vom 10. November 1994 IV R 68/93 (a. a. O.) sei von einem nicht mehr unerheblichen Kahlschlag auszugehen, wenn dieser 10 v. H. von der gesamten Forstfläche umfasse.

    Eine derartige Voraussetzung lasse sich nicht aus dem Urteil des BFH vom 10. November 1994 IV R 68/93 (a. a. O.) ableiten.

    Bereits mit Urteil vom 10. November 1994 IV R 68/93 ( a. a. O.) hat der BFH entschieden, dass die anteiligen Anschaffungskosten den Erlös aus der Veräußerung des Holzes mindern, wenn durch die planmäßige Nutzung des Holzvorrats Kahlflächen in einer für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts "stehendes Holz" ausreichenden Größe (in der Regel 1 ha) entstehen (so auch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 2. März 2010, unter B. I. 1., a. a. O.).

    Dies ergibt sich für den Senat insbesondere aus der Entscheidung des BFH vom 10. November 1994 IV R 68/93 (a. a. O.) und der Entscheidung des BFH vom 5. Juni 2008 IV R 50/07 (a. a. O.), wonach ein "weitgehende Minderung der Substanz" vorliegen muss.

  • FG Thüringen, 10.02.2011 - IV 639/06

    Keine anteilige Minderung der Anschaffungskosten für stehendes Holz eines

    Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1994 IV R 68/93 (Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 1995, 779) würden die anteiligen Anschaffungskosten den Erlös aus der Veräußerung des Holzes nur mindern, wenn ein erworbener Holzbestand durch Kahlschlag verringert werde.

    In Anlehnung an das BFH-Urteil vom 10. November 1994 IV R 68/93 (a. a. O.) sei von einem nicht mehr unerheblichen Kahlschlag auszugehen, wenn dieser 10 v. H. von der gesamten Forstfläche umfasse.

    Eine derartige Voraussetzung lasse sich nicht aus dem Urteil des BFH vom 10. November 1994 IV R 68/93 (a. a. O.) ableiten.

    Bereits mit Urteil vom 10. November 1994 IV R 68/93 ( a. a. O.) hat der BFH entschieden, dass die anteiligen Anschaffungskosten den Erlös aus der Veräußerung des Holzes mindern, wenn durch die planmäßige Nutzung des Holzvorrats Kahlflächen in einer für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts "stehendes Holz" ausreichenden Größe (in der Regel 1 ha) entstehen (so auch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 2. März 2010, unter B. I. 1., a. a. O.).

    Dies ergibt sich für den Senat insbesondere aus der Entscheidung des BFH vom 10. November 1994 IV R 68/93 (a. a. O.) und der Entscheidung des BFH vom 5. Juni 2008 IV R 50/07 (a. a. O.), wonach eine "weitgehende Minderung der Substanz" vorliegen müsse.

  • FG Münster, 07.04.2017 - 4 K 2406/16

    Freiwilliger Landtausch (§§ 103a ff FlurbG) bleibt steuerfrei

    Unerheblich ist zudem, dass bis zur Unanfechtbarkeit der Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsbehörde die Beteiligung und die Verhandlung der Tauschbedingungen vom Willen der Tauschpartner abhängig ist (§ 103f FlurbG), während im eigentlichen Flurbereinigungsverfahren die Behörde alle notwendigen Regelungen trifft (so aber FG Münster, Urteil vom 19.5.1993 13 K 3537/90 E, EFG 1994, 33 - in der nachfolgenden Revisionsentscheidung vom 10.11.1994 IV R 68/93, BStBl II 1995, 779 konnte dieser rechtliche Aspektoffen bleiben).
  • FG Sachsen, 12.05.2004 - 6 K 419/02

    Keine zu einer Teilwertabschreibung berechtigende dauernde Waldwertminderung

    a) Das stehende Holz zählt zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Dezember 1962 IV 268/59 S, BFHE 77, 107, BStBl III 1963, 357; offengelassen in BFH-Urteil vom 10. November 1994 IV R 68/93, BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779).

    Wirtschaftsgut ist dabei entweder der gesamte Waldbestand oder ein nach objektiven Kriterien abgrenzbarer Teil des stehenden Holzes (offengelassen in BFH-Urteil in BFHE 77, 107, BStBl III 1963, 357; für letzteres BFH-Urteil in BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779; Seeger in Schmidt, 19. Auflage, § 34 b EStG, Rn. 2; Selder in Blümich, § 13 EStG, Rn. 288; Jachmann in Kirchhof, 1. Auflage, § 13 EStG, Rn. 65; Mitterpleininger in Littmann/Bitz/Pust, § 13 EStG, Rn. 10 a), nicht aber der einzelne Baum (so Kleeberg, FR 1998, 189).

    Dies setzt jedoch einen Kahlschlag wesentlicher Flächen voraus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779).

  • BFH, 18.02.2015 - IV R 35/11

    Buchwertabspaltung bei Holzeinschlag

    Diese Voraussetzungen hat der erkennende Senat etwa bei einem Kahlschlag als erfüllt angesehen (BFH-Urteil vom 10. November 1994 IV R 68/93, BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779), weil die --nach den Waldgesetzen der Länder vorgeschriebene-- Wiederaufforstung zum Entstehen eines neuen, nach seiner Altersklasse zusammengehörenden Bestands auf der kahlgeschlagenen Fläche führt.
  • FG Brandenburg, 14.12.2006 - 4 K 686/05

    Keine Berücksichtigung der anteiligen Anschaffungskosten bei Verkauf einzeln

    Sie erlangen Bedeutung, wenn der Steuerpflichtige den Forstbetrieb, einen Teilbetrieb oder das auf einer Teilfläche geschlagene Holz veräußert; die Anschaffungskosten mindern dann den entstehenden Gewinn (BFH-Urteil vom 10.11.1994 IV R 68/93, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 779 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Die Veräußerung von forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen muss nach Ansicht des Klägers wie auch der Rechtsprechung des BFH (vgl. hier BFH-Urteil vom 10.11.1994 IV R 68/93, BStBl. II 1995, 779), der sich das Gericht anschließt, zu dem gleichem Ergebnis führen wie die Veräußerung von gewerblichem Betriebsvermögen.

  • FG Köln, 08.12.2004 - 7 K 7491/00

    Waldwertminderung mangels gesetzlicher Grundlage nicht anwendbar

    Insoweit verweisen die Kläger auf das Urteil des BFH vom 10. November 1994 (BStBl II 1995, 779).

    Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind als Buchwert fortzuführen (BFH, Urt. v. 19.12.1962, a.a.O.; Urt. v. 10.11.1994, IV R 68/93, BStBl II 1995, 779).

  • BFH, 18.02.2015 - IV R 37/11

    Bestimmung des Wirtschaftsguts "stehendes Holz" bei einem Forstbetrieb -

    Diese Voraussetzungen hat der erkennende Senat etwa bei einem Kahlschlag als erfüllt angesehen (BFH-Urteil vom 10. November 1994 IV R 68/93, BFHE 176, 541, BStBl II 1995, 779), weil die --nach den Waldgesetzen der Länder vorgeschriebene-- Wiederaufforstung zum Entstehen eines neuen, nach seiner Altersklasse zusammengehörenden Bestands auf der kahlgeschlagenen Fläche führt.
  • FG Nürnberg, 08.02.2017 - 5 K 153/15

    Beurteilung des Verfahrens des freiwilligen Landtauschs

  • FG München, 30.06.1999 - 9 K 4324/95

    Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen auf gemischt genutzte

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