Rechtsprechung
   BFH, 26.08.1994 - III R 76/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1690
BFH, 26.08.1994 - III R 76/92 (https://dejure.org/1994,1690)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1994 - III R 76/92 (https://dejure.org/1994,1690)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1994 - III R 76/92 (https://dejure.org/1994,1690)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,1690) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freimachen des Baugeländes von Hecken, Hangabtragung u.a. - Herstellungskosten eines Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gehören Erdarbeiten zu den Herstellungskosten eines Gebäudes? (IBR 1995, 280)

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 89
  • BB 1995, 757
  • BB 1995, 758
  • BB 1995, 85
  • DB 1995, 303
  • BStBl II 1995, 71
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.01.1994 - IV R 104/92

    Zu den Herstellkosten eines Gebäudes oder einer Außenanlage rechnen auch die beim

    Auszug aus BFH, 26.08.1994 - III R 76/92
    Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes oder einer Außenanlage rechnen neben den Aufwendungen für die beim Bau anfallenden üblichen Erdarbeiten auch die Kosten für das Freimachen des Baugeländes von Buschwerk und Bäumen, soweit dies für die Herstellung des Gebäudes und der Außenanlage erforderlich ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512).

    Im Einkommensteuerrecht sind Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512, mit Hinweis auf § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches).

    Wie der BFH in dem genannten Urteil in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512 ausgeführt hat, rechnen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes oder einer Außenanlage auch die Aufwendungen für die beim Bau des Gebäudes oder der Außenanlage anfallenden üblichen Erdarbeiten.

    Denn diese Arbeiten sind nicht durch den Erwerb des Eigentums am Grund und Boden, sondern durch die Errichtung des Gebäudes und der Außenanlage veranlaßt (BFH-Urteil in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512).

    In beiden Fällen verteuert sich der Bau gegenüber einer Errichtung auf ebenem Gelände (BFH-Urteil in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512).

    Wie der BFH in dem Urteil in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512 ausgeführt hat, ist für die Zuordnung von Aufwendungen, die anläßlich der Bebauung eines Grundstücks anfallen, zu den Gebäudeherstellungskosten (bzw. den Herstellungskosten der Außenanlage) der enge Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Nutzung des Grundstücks durch Bebauung entscheidend.

  • BFH, 16.11.1982 - VIII R 175/79

    Änderung des Gemeindeverhältnisses - Kommunalabgabengesetz -

    Auszug aus BFH, 26.08.1994 - III R 76/92
    Entgegen der Auffassung des FG und des FA steht dieser Beurteilung auch hier nicht entgegen, daß der Aufwand bei einer späteren erneuten Bebauung nicht mehr anfällt und er sich über die Nutzungsdauer des zunächst errichteten Gebäudes hinaus als nützlich und möglicherweise wertsteigernd für das Grundstück erweisen kann (BFH-Urteil vom 16. November 1982 VIII R 175/79, BFHE 137, 314, BStBl II 1983, 212).
  • BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78

    Grundstückserwerb im Ausland - Landwirtschaftliche Nutzung - Bewirtschaftung -

    Auszug aus BFH, 26.08.1994 - III R 76/92
    Auch handelt es sich nicht etwa um Aufwendungen, die durch eine andere Nutzung des Grund und Bodens als solchem entstanden sind (s. hierzu z. B. das BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R 42/78, BFHE 129, 138, BStBl II 1980, 147).
  • BFH, 15.11.1985 - III R 110/80

    Teilherstellungskosten als Aufwendungen, die dem Bauherrn durch den tatsächlichen

    Auszug aus BFH, 26.08.1994 - III R 76/92
    Da sich dem Zweck des InvZulG und seiner Entstehungsgeschichte nichts Gegenteiliges entnehmen läßt, sind die dem Einkommensteuerrecht (Bilanzsteuerrecht) entnommenen Begriffe - hier der Herstellungskostenbegriff - im Investitionszulagenrecht grundsätzlich nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen (ständige Rechtsprechung des Senats, s. z. B. Urteil vom 15. November 1985 III R 110/80, BFHE 145, 482, BStBl II 1986, 367).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2018 - 6 K 1856/15

    Zur steuerlichen Behandlung von Maßnahmen der Landgewinnung

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können jedoch Aufwendungen, die durch die Bearbeitung des Grund und Bodens entstanden sind, den Herstellungskosten des auf dem Grund und Boden errichteten Bauwerks zuzuordnen sein, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der gewählten Art der Bebauung und der beabsichtigten betrieblichen Nutzung durch den Steuerpflichtigen besteht (vgl. BFH-Urteile vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512 und vom 26. August 1994 III R 76/92, BFHE 176, 89, BStBl II 1995, 71).

    Der Entscheidung III R 76/92 (BFHE 176, 89, BStBl II 1995, 71) liegt die Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Verwaltungsräumen, einer Ausstellungshalle und einer Waschhalle auf einem Grundstück mit starker Hanglage zugrunde, das zum Teil mit Bäumen, Sträuchern und Buschwerk bewachsen war, wobei Kosten für Hangabtrag, Aushub und Abtransport von unbrauchbarem Boden sowie Lieferung und Einbau von nichtbindigem Boden angefallen waren.

    Dieser Zuordnung stehe nicht entgegen, dass der Aufwand bei einer späteren erneuten Bebauung nicht mehr anfalle und der Aufwand sich über die Nutzungsdauer der zunächst errichteten Bauwerke hinaus als nützlich erweisen könne (BFH-Urteile vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512 und vom 26. August 1994 III R 76/92, BFHE 176, 89, BStBl II 1995, 71).

    Dieser Zuordnung steht es nicht entgegen, dass der Aufwand für die Geländeverfüllung bei einer späteren erneuten Bebauung nicht mehr anfallen wird (BFH-Urteile vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512 und vom 26. August 1994 III R 76/92, BFHE 176, 89, BStBl II 1995, 71).

  • BFH, 10.02.2022 - IV R 33/18

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung - Aufwendungen für

    Hingegen ordnet der BFH insbesondere die beim Erwerb eines zu bebauenden Grundstücks regelmäßig anfallenden Erdarbeiten nicht dem Grund und Boden, sondern den Herstellungskosten des Gebäudes zu, weil diese durch die Errichtung des Gebäudes veranlasst sind (BFH-Urteile in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512, unter 2.; vom 26.08.1994 - III R 76/92, BFHE 176, 89, BStBl II 1995, 71).

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vom FG zitierten BFH-Urteilen in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512 und in BFHE 176, 89, BStBl II 1995, 71.

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 57/01

    Aufwendungen zur Zwangsräumung eines besetzten Grundstücks

    Kosten für das Freimachen des Baugeländes sind danach Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 HGB (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. II. 2. a bb; BFH-Urteile vom 26. August 1994 III R 76/92, BFHE 176, 89, BStBl II 1995, 71, unter 2.; in BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512; vom 16. April 2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805).
  • FG Niedersachsen, 17.03.2023 - 15 K 17/21

    Absetzungen für Abnutzung; nachträgliche Herstellungskosten; Wesentliche über den

    Eine weitere Untergliederung eines Gebäudes in einzelne Wirtschaftsgüter, z.B. bei einer betrieblichen Nutzung durch mehrere eigenständige Betriebe, ist grundsätzlich ausgeschlossen (sog. Einheitlichkeitsgrundsatz, z.B. BFH, Urteil vom 29. September 1994 - III R 80/92 -, BFHE 176, 93 [BFH 26.08.1994 - III R 76/92] , BStBl II 1995, 72, Rz. 18; siehe auch R 4.2 Abs. 4 Satz 4 EStR).
  • FG Brandenburg, 12.11.2002 - 3 K 192/01

    In Abbruchsabsicht erworbenes Gebäude als Anschaffungskosten des Grund und Boden;

    Weder dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 12.06.1978 ( GrS 1/77, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1978, 620) noch den Urteilen des BFH vom 04.12.1984 ( IX R 5/79, BStBl. II 1985, 208) und vom 26.08.1994 ( III R 76/92, BStBl. II 1995, 71) ließen sich Abgrenzungskriterien entnehmen, die der von den Klägern vorgenommenen Zuordnung entgegenstünden, zumal hier ein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden sei.
  • FG Hamburg, 17.06.1996 - II 40/96

    Voraussetzungen für eine Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht