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   BFH, 22.08.1995 - VII B 153, 154, 167, 172/95, VII B 153/95   

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https://dejure.org/1995,886
BFH, 22.08.1995 - VII B 153, 154, 167, 172/95, VII B 153/95 (https://dejure.org/1995,886)
BFH, Entscheidung vom 22.08.1995 - VII B 153, 154, 167, 172/95, VII B 153/95 (https://dejure.org/1995,886)
BFH, Entscheidung vom 22. August 1995 - VII B 153, 154, 167, 172/95, VII B 153/95 (https://dejure.org/1995,886)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 114 Abs. 1, 3 und 5, § 69 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 1 und 2; VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 17, 18 Abs. 2; ZK Art. 244

  • Wolters Kluwer

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung - Ergebnis der Hauptsache - Abfertigungszollstelle - Abfertigung von Waren - Freier Verkehr - Gemeinschaftsregelung - Bananen-Marktordnung - Aussetzung der Vollziehung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abfertigung zum freien Verkehr: Vorläufiger Rechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen für den Erlaß einer das Ergebnis der Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen (Regelungs-)Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 15
  • BB 1995, 1892
  • BB 1995, 871
  • BStBl II 1995, 645
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Hamburg, 19.05.1995 - IV 119/95

    Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13.2.1993 über die

    Auszug aus BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95
    Der Beschluß des FG ist mit Gründen in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 730 veröffentlicht; auf ihn und seine Begründung wird verwiesen.

    Für die Berechtigung der vom FG in seinem Vorlagebeschluß (EFG 1995, 730, 732 f.) gestellten Fragen - insbesondere derjenigen zum Anwendungsvorrang des GATT - mögen gute Gründe sprechen.

  • BVerfG, 25.01.1995 - 2 BvR 2689/94

    BananenmarktVO und einstweiliger Rechtsschutz - Art. 14, 19 Abs. 4 GG, § 123

    Auszug aus BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95
    Ihr im Verwaltungsrechtsweg gestellter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zuteilung weiterer Lizenzen für zollbegünstigte Einfuhren wurde zunächst abgelehnt; ihm wurde jedoch entsprochen, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit der Begründung aufgehoben hatte, es müsse geprüft werden, ob für die Dauer des Hauptverfahrens eine vorläufige Härteregelung zu treffen sei (Beschluß vom 25. Januar 1995 2 BvR 2689/94 usw., Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 1995, 126, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 950).

    Soweit das FG diese getroffen hat - praktisch im Sinne einer Aussetzungsentscheidung -, hat es zu Unrecht angenommen, daß für die Antragstellerin ohne vorläufigen Rechtsschutz in Form einstweiliger Anordnungen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile - drohender Konkurs - entständen, die eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigen könnte (vgl. die auf eine Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin ergangene Entscheidung des BVerfG in EuZW 1995, 126 B II Nr. 1).

  • BVerfG, 26.04.1995 - 2 BvR 760/95

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95
    Die nach Ablehnung dieser Ersuchen von der Antragstellerin eingelegten Verfassungsbeschwerden wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft sei, da einstweiliger Rechtsschutz im fachgerichtlichen Eilverfahren in Betracht komme (Beschluß vom 26. April 1995 2 BvR 760/95, EuZW 1995, 412).

    Eine Berufung auf den Anwendungsvorrang des GATT in bezug auf die Anwendbarkeit - nicht Gültigkeit - der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 sei im übrigen nicht ausgeschlossen (Hinweis auf BVerfG in EuZW 1995, 412).

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95
    Soweit der Antrag mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheide im Hinblick auf die Anwendbarkeit bzw. Gültigkeit des angewandten Gemeinschaftsrechts begründet wird, könnte selbst unter Beachtung der insoweit vom EuGH (Urteil vom 21. Februar 1991 C-143/88, C-92/89, EuGHE 1991, I-534, 544) aufgestellten strengen Aussetzungsvoraussetzungen eine stattgebende Entscheidung in Betracht kommen.
  • BFH, 11.01.1984 - II B 35/83

    Zulässigkeit eines Antrages - Einstweilige Anordnung - Antrag auf Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95
    Sie erfordern zwar die Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes, legen aber das dafür einzuschlagende Verfahren selbst und dessen Modalitäten nicht fest (vgl. auch BFH, Beschluß vom 11. Januar 1984 II B 35/83, BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210).
  • BFH, 21.02.1984 - VII B 78/83

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -

    Auszug aus BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95
    Ein solcher Ausnahmefall kann nur bei besonderer Intensität zumindest des Anordnungsgrundes angenommen werden (zu den vorstehenden Rechtsgrundsätzen etwa Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 1984 VII B 78/83, BFHE 140, 163, 165 f., BStBl II 1984, 449, und vom 20. September 1988 VII B 129/88, BFHE 154, 31, 34 ff., BStBl II 1988, 956; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 14. Januar 1987 II B 102/86, BFHE 148, 440, 443, BStBl II 1987, 269).
  • BFH, 10.09.1991 - VII B 208/90

    Gebühren für die Einreise und Durchfahrt durch die BRD mit Lastfahrzeugen eines

    Auszug aus BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95
    Diese Feststellung ist möglich, da die Anträge auch mit ihren auf Vorwegnahme des Hauptsacheergebnisses gerichteten Begehren zulässig waren (hierzu Senat, Beschluß vom 10. September 1991 VII B 208/90, BFH/NV 1992, 398).
  • BFH, 14.01.1987 - II B 102/86

    Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung im Wege des vorläufigen

    Auszug aus BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95
    Ein solcher Ausnahmefall kann nur bei besonderer Intensität zumindest des Anordnungsgrundes angenommen werden (zu den vorstehenden Rechtsgrundsätzen etwa Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 1984 VII B 78/83, BFHE 140, 163, 165 f., BStBl II 1984, 449, und vom 20. September 1988 VII B 129/88, BFHE 154, 31, 34 ff., BStBl II 1988, 956; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 14. Januar 1987 II B 102/86, BFHE 148, 440, 443, BStBl II 1987, 269).
  • VGH Hessen, 09.02.1995 - 8 TG 292/95

    EWG-Bananenmarktordnung - zur Berücksichtigung von Härtefällen in der

    Auszug aus BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95
    Insoweit verhält es sich anders als in den von der Antragstellerin vor den Verwaltungsgerichten geführten Verfahren wegen Verpflichtung zur Lizenzerteilung, in denen Rechtsschutzgewährung nur durch einstweilige Anordnung (übrigens mit bestimmten Vorläufigkeitsregelungen; Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluß vom 9. Februar 1995 8 TG 292/95, EuZW 1995, 222, 224 a. E.) möglich war.
  • BFH, 22.09.1971 - I B 26/71

    Ablehnung eines Steuererlasses - Klage - Antrag auf eine einstweilige Anordnung -

    Auszug aus BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95
    Denn durch einstweilige Anordnung kann nur ein im Hauptsacheverfahren realisierbarer Zustand geschaffen werden (Gräber/Koch, a. a. O., § 114 Anm. 72; zu den Grenzen der Realisierbarkeit auch BFH, Beschluß vom 22. September 1971 I B 26/71, BFHE 103, 390, BStBl II 1972, 83 - kein vorläufiger Steuererlaß -).
  • BFH, 22.11.1994 - VII B 140/94

    Aussetzung der Vollziehung nach dem Zollkodex

  • BFH, 20.09.1988 - VII B 129/88

    Steuerberaterprüfung - Vorläufige Zulassung - Einstweilige Anordnung

  • BFH, 23.09.1998 - I B 82/98

    Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit

    Ausnahmsweise ist eine dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens endgültig vorgreifende Regelungsanordnung allerdings zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist, der Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist und der Anordnungsgrund eine besondere Intensität aufweist (BFH-Beschlüsse vom 20. September 1988 VII B 129/88, BFHE 154, 31, BStBl II 1988, 956; vom 22. August 1995 VII B 153, 154, 167, 172/95, BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645; Tipke/Kruse, a.a.O., § 114 FGO Tz. 25 und 26; Lange, a.a.O., § 114 FGO Rz. 125; Gosch, a.a.O., § 114 FGO Rz. 82).
  • BFH, 22.12.2006 - VII B 121/06

    Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei Prostituierten

    Das aber widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 1995 VII B 153, 154, 167, 172/95, BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BFH, 27.01.2016 - VII B 119/15

    Keine Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei

    Eine Regelungsanordnung darf nach ständiger Rechtsprechung nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen oder diesem endgültig vorgreifen (vgl. Beschluss des Senats vom 22. August 1995 VII B 153, 154, 167, 172/95, BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BFH, 23.01.1996 - VII B 200/95

    Anspruch eines Fruchtimporteurs auf Gewährung der Freistellung von gesetzlich

    Es verweist auf die Begründung seiner Beschwerde gegen eine gleichartige Entscheidung des FG, die der beschließende Senat inzwischen ebenfalls -- im wesentlichen -- aufgehoben hat (Beschluß vom 22. August 1995 VII B 153, 154, 167, 172/95, BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645), und.

    Sie tritt der Senatsentscheidung in BFHE 178, 15 entgegen und meint, der gebotene effektive Rechtsschutz könne nur im Anordnungsverfahren gewährt werden.

    Die Voraussetzungen für eine -- von der Antragstellerin in Hinblick auf die von ihr gegen den Senatsbeschluß in BFHE 178, 15 eingelegte Verfassungsbeschwerde angeregte -- Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor (dazu Bundesfinanzhof, Beschluß vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, 501, BStBl II 1993, 240).

    Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluß in BFHE 178, 15, in dem der Beschwerdeerwiderung entsprechende Einwendungen zurückgewiesen worden sind.

    Das kann die Antragstellerin indessen nicht verlangen (vgl. Anmerkung zu BFHE 178, 15 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 730).

  • BFH, 09.01.1996 - VII B 225/95

    Bananenmarktordnug

    Auf diesen, von der Antragstellerin mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angegriffenen Beschluß (vom 22. August 1995 VII B 153, 154,167,172/95, BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645) sowie auf den Beschluß der Vorinstanz in EFG 1995, 730 wird verwiesen.

    Es hält ausreichende Aussetzungsgründe i.S. von Art. 244 ZK unter Hinweis auf das zur Bananenmarktordnung ergangene Urteil des EuGH (vom 5. Oktober 1994 Rs.C-280/93, EuGHE 1994, I-5039) selbst unter Berücksichtigung der anhängigen Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluß in BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645 nicht für gegeben und trägt vor, die Antragstellerin habe in Kenntnis ihres Unvermögens, den in der Bananenmarktordnung vorgesehenen Drittlandszoll zu entrichten, immer weitere Einfuhren getätigt.

    Diese in EuGHE 1991, I-534, 544 aufgestellten Voraussetzungen, sollten sie auch bei den im Streitfall im Vordergrund stehenden Anwendungszweifeln zu beachten sein, hält der Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für gegeben (Hinweis insbesondere auf deren Vorlagebeschluß in EFG 1995, 730; vgl. auch BFHE 178, 15, 21, mit Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 730).

  • BFH, 23.02.2010 - VII R 9/08

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Schriftsatz des HZA im AdV-Verfahren -

    Die bezüglich anderer Einfuhrpartien zuvor zugunsten der Klägerin ergangenen einstweiligen Anordnungen, durch die das Hauptzollamt X zur Abfertigung von Bananen aus Ecuador nach Maßgabe des Kontingentszollsatzes verpflichtet worden war, die jedoch vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 22. August 1995 VII B 153/95 u.a. (BFHE 178, 15) aufgehoben worden sind, begründeten keinen Vertrauensschutzanspruch der Klägerin.
  • BFH, 23.02.2010 - VII R 8/08

    Keine Bananeneinfuhr zum Kontingentszollsatz ohne Einfuhrlizenz - Zur Gültigkeit

    Nachdem der erkennende Senat diesen Beschluss des FG aufgehoben hatte (Beschluss vom 22. August 1995 VII B 153/95 u.a., BFHE 178, 15), hat das Hauptzollamt X mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. August 1995 die Differenz zu dem nach Maßgabe des Regelzollsatzes von 822 ECU/t errechneten Zoll nebst Einfuhrumsatzsteuer nacherhoben.
  • BVerfG, 15.11.2000 - 2 BvR 1951/95
    Die Beschwerdeführerin, eine Importeurin von Obst, wendet sich gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFHE 178, 15), mit dem mehrere Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel einer Senkung des maßgeblichen Zollsatzes für eine bestimmte Menge einzuführender Drittlandsbananen aus Ecuador mit der Begründung abgelehnt wurden, einem solchen Rechtsschutzbegehren könne selbst in einem Hauptsacheverfahren nicht entsprochen werden; der Bundesfinanzhof verwies die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, Drittlandsbananen zum vorgesehenen Zollsatz einzuführen und mit Blick auf die dann zu erlassenden Abgabenbescheide Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
  • BFH, 22.08.1995 - VII B 179/95

    Ausspruch der Zulassung einer Beschwerde gegen eine in der Vorentscheidung

    Das FG entschied antragsgemäß, unter Befristung der Anordnung bis zum Abschluß des Hauptverfahrens, längstens bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die in einem Parallelverfahren vorgelegten Fragen (VII B 153/95).

    Zur Begründung -- auch hinsichtlich der Nebenentscheidungen -- verweist der Senat auf seinen in dem Parallelverfahren aufgrund gleichartigen Vorbringens der Beteiligten ergangenen Beschluß VII B 153, 154, 167, 172/95 vom heutigen Tage (BFHE 178, 15, BStBl II 1995, 645).

  • FG Niedersachsen, 29.11.2000 - 14 V 496/00

    Anspruch auf Ratenzahlung der Kfz-Steuer bei einem Jahressteuerbetrag von weniger

    Eine Regelungsanordnung darf nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur eine einstweilige Regelung enthalten und das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen oder diesem endgültig vorgreifen (BFH-Beschluss vom 22. August 1995 VII B 153, 154, 167, 172/95, BStBl II 1995, 645).

    Ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO bereits für die Regelung eines bloß vorläufigen Zustandes hinsichtlich des Anordnungsanspruchs erforderlich, dass sie zur Verhinderung gravierender Nachteile für den Steuerpflichtigen nötig ist, so ist eine die Hauptsache vorwegnehmende Regelung allenfalls dann möglich und zulässig, wenn auf andere Weise ein effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten wäre und die Nachteile, die bei Ablehnung des Antrages entstünden, sich als besonders gravierend und nicht wieder gutzumachend darstellten (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 1974 II B 59/73, BFHE 111, 228, BStBl II 1974, 221; Beschluss vom 14. Januar 1987 a.a.O.; Beschluss vom 22. August 1995 VII B 153, 154, 167, 172/95, BStBl II 1995, 645).

  • BFH, 07.01.1999 - VII B 170/98

    Einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache

  • FG Münster, 23.02.2012 - 5 V 4511/11

    Im Zweifel für den Steuerzahler - jedenfalls vorläufig!

  • FG Köln, 26.06.2008 - 6 V 973/08

    Verpflichtung eines Antragsgegners zur Rücknahme eines Insolvenzantrags

  • BFH, 30.07.1997 - I B 18/97

    Ersatz einer fehlenden Zulassung eines Rechtsmittels durch Beifügung einer

  • FG Hamburg, 25.10.1995 - IV 214/95

    Einfuhr von Drittlandsbananen außerhalb des Zollkontingents zum Regelzollsatz;

  • FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 4 V 3074/02

    Auskunftsersuchen; Passbehörde; Steuerrückstand; Steuergeheimnis; Einstweilige

  • FG Niedersachsen, 10.01.2006 - 15 V 503/05

    Antrag auf Rücknahme eines ermessensfehlerhaft gestellten Antrages auf Eröffnung

  • FG Hamburg, 25.07.2011 - 6 V 50/11

    Eingetragene Lebenspartnerschaft: Keine einstweilige Anordnung wegen

  • FG Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 9 V 35/99

    Streitwert für AdV-Verfahren wegen Forderungspfändung

  • BFH, 24.11.1995 - VII B 201/95

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei Einfuhren nach der

  • FG Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 9 V 46/99

    Streitwert für AdV-Verfahren wegen Forderungspfändung

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