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   BFH, 11.05.1995 - V R 105/92   

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https://dejure.org/1995,1388
BFH, 11.05.1995 - V R 105/92 (https://dejure.org/1995,1388)
BFH, Entscheidung vom 11.05.1995 - V R 105/92 (https://dejure.org/1995,1388)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 1995 - V R 105/92 (https://dejure.org/1995,1388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Beförderung von Arbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 241
  • BB 1995, 1734
  • BB 1995, 955
  • DB 1995, 1695
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt sie zur Begründung im wesentlichen vor: Die von ihr bzw. von einem Dritten (dem beauftragten Arbeitnehmer) unentgeltlich durchgeführte Sammelbeförderung der Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155, 162, BStBl II 1988, 643, 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst.b UStG 1980 angesehen werden.

    Der Senat hat § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst.b UStG 1980 in seiner bisherigen Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, daß die Vorschrift keinen Leistungsaustausch voraussetzt; es genügt vielmehr daß die Leistungen an die Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses --also aus betrieblichen-- Gründen ausgeführt werden (BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643).

    Wie der Senat in den Urteilen in BFHE 153, 155, 162, BStBl II 1988, 643, 651 ausgeführt hat, gibt das UStG 1980 auch keine Grundlage dafür, eine einheitliche Maßnahme (wie hier die Arbeitnehmerbeförderung) in eine steuerbare Leistung an den Arbeitnehmer und eine ausschließlich betrieblichen Zwecken dienende Maßnahme aufzuteilen.

    Der Aufnahme dieser Tatbestände in das Umsatzsteuergesetz kommt daher in erster Linie klarstellende Bedeutung zu." Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 ausgeführt hat, entspricht der Gesetzestext fast wörtlich dem Leitsatz des BFH-Urteils vom 6. Februar 1975 V R 103/72 (BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255).

    In seinem Urteil in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 hielt der Senat die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst.b UStG 1980 durch Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG für gedeckt.

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495), daß solche Sachleistungen neben der Lohnzahlung den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer als Gegenleistung aufgrund gegenseitiger rechtlicher Verpflichtung und Berechtigung gegenüberstehen.

    Der Senat wies in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 darauf hin, daß es insoweit unmöglich ist, den Wert dieses ideellen Arbeitsanteils als Gegenleistung zu bestimmen.

    Anknüpfend an die Grundsätze in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 hat der Senat zwar bejaht, daß betriebliche Sachzuwendungen (aufgrund des Arbeitsvertrags im weiten Sinn --auch nach faktischer betrieblicher Übung--) vom Arbeitgeber auf Entgelt in Gestalt eines Teiles der von den Arbeitnehmern geleisteten Dienste gerichtet sein können.

    Diese Rechtsprechung hat der Senat mit dem Urteil in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 aufgegeben.

  • BFH, 24.03.1983 - V B 56/82

    Betriebliche Sachzuwendung - Freiwillige Sachzuwendung - Arbeitgeber-Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Im Beschluß vom 24. März 1983 V B 56/82 (BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391) hat der Senat jedoch folgende Prüfungskriterien für die Frage der Steuerbarkeit von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ohne gesondert berechnetes Entgelt aufgestellt: Erforderlich sei die Untersuchung, ob die Sachzuwendung Gegenstand der arbeitsvertraglichen Beziehungen geworden sei und ob bejahendenfalls mit der Sachzuwendung geleistete Dienste abgegolten werden sollten.

    Stellt der Arbeitgeber Einrichtungen für die Gesamtheit bzw. (hier) Gruppen der Arbeitnehmer zur Verfügung, die ihrer Natur nach oder aufgrund der vereinbarten bzw. tatsächlich gehandhabten Benutzungspraxis eine individuelle Zurechnung zur Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers ausschließen, so fehlt es am Leistungsaustausch (zutreffend und mit BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391 übereinstimmend: Ruppe/Achatz, Sachleistungen an Arbeitnehmer in umsatzsteuerlicher Sicht, 1985 --zum vergleichbaren Umsatzsteuerrecht-Österreichs-).

  • BFH, 06.02.1975 - V R 103/72

    Naturalleistungen - Unternehmer - Mitarbeiter - Laufende Gewährung - Besonderes

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Der Aufnahme dieser Tatbestände in das Umsatzsteuergesetz kommt daher in erster Linie klarstellende Bedeutung zu." Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643 ausgeführt hat, entspricht der Gesetzestext fast wörtlich dem Leitsatz des BFH-Urteils vom 6. Februar 1975 V R 103/72 (BFHE 115, 75, BStBl II 1975, 255).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Im Urteil vom 3. März 1994 Rs.C-16/93 (Tolsma, Slg. 1994, 1743) sieht der EuGH die Voraussetzung einer Dienstleistung gegen Entgelt nur dann als erfüllt an, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet.
  • BFH, 30.06.1988 - V R 39/87

    Voraussetzung eines Leistungsaustauschs für die Besteuerung von unentgeltlichen

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Fahrten der Arbeitnehmer von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück (Heimfahrten) sind --auch wenn sie bei den Arbeitnehmern teils beruflich und teils privat veranlaßt- sind grundsätzlich Sache der Arbeitnehmer und nicht des Arbeitgebers (vgl. auch Senatsurteile vom 30. Juni 1988 V R 39/87, BFH/NV 1989, 267, und vom 6. Februar 1992 V R 56/87, BFH/NV 1992, 845).
  • BFH, 04.10.1984 - V R 82/83

    Umsatzsteuer - Firmenwagen - Vergütung

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Das wurde z.B. im BFH-Urteil vom 4. Oktober 1984 V R 82/83 (BFHE 142, 66, BStBl II 1984, 808) angenommen in bezug auf die Gestellung eines firmeneigenen PKW's an leitende Angestellte auch zur privaten Nutzung; diese könne neben dem ausdrücklich vereinbarten Barlohn Bestandteil der Entlohnung sein.
  • BFH, 11.03.1988 - V R 114/83

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt sie zur Begründung im wesentlichen vor: Die von ihr bzw. von einem Dritten (dem beauftragten Arbeitnehmer) unentgeltlich durchgeführte Sammelbeförderung der Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155, 162, BStBl II 1988, 643, 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst.b UStG 1980 angesehen werden.
  • BFH, 06.02.1992 - V R 56/87

    Umsatzsteuerpflicht einer kostenlosen Beförderung der Arbeitnehmer zwischen

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Fahrten der Arbeitnehmer von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück (Heimfahrten) sind --auch wenn sie bei den Arbeitnehmern teils beruflich und teils privat veranlaßt- sind grundsätzlich Sache der Arbeitnehmer und nicht des Arbeitgebers (vgl. auch Senatsurteile vom 30. Juni 1988 V R 39/87, BFH/NV 1989, 267, und vom 6. Februar 1992 V R 56/87, BFH/NV 1992, 845).
  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 11.05.1995 - V R 105/92
    Der im Streitfall einschlägige Begriff "Dienstleistungen gegen Entgelt" verlangt nach dem Urteil des EuGH vom 8. März 1988 Rs. 102/86 (Apple and Pear Developement Council, Slg. 1988, 1443) das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt.
  • BFH, 10.06.1999 - V R 104/98

    Sammelbeförderung von Arbeitnehmern

    Erforderlich ist dafür die Prüfung, ob die Sachzuwendung (ausdrücklich oder schlüssig) Gegenstand der arbeitsvertraglichen Beziehungen geworden ist und ob bejahendenfalls mit der Sachzuwendung geleistete Dienste abgegolten werden sollen (vgl. Vorlage-Beschluß des Senats vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241).

    Nach der Rechtsprechung kann die konkrete Verknüpfung der Sachzuwendung mit Arbeitsleistung und Lohn fehlen, wenn sich das Angebot der Beförderung an alle Arbeitnehmer richtet, die Arbeitsleistung aber unabhängig von der Annahme des Angebots allein aufgrund der Barlohnvereinbarung geschuldet und erbracht wird (vgl BFH-Beschluß in BFHE 178, 241, m.N.).

    Die Vorschrift ist nach der vorbezeichneten Vorabentscheidung des EuGH richtlinienkonform anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 105/92, BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635); sie greift nicht ein, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten es gebieten, daß die Beförderung vom Arbeitgeber übernommen wird.

  • BFH, 09.07.1998 - V R 105/92

    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände sind unentgeltliche Beförderungen von

    Im Hinblick auf die Vereinbarkeit sowohl der Bestimmung des Leistungsaustauschs (Leistung gegen Entgelt) durch den Senat als auch der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 mit dem Gemeinschaftsrecht (Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--)legte der erkennende Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92 (BFHE 178, 241) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:.
  • BFH, 12.02.1998 - V R 69/93

    Steuerliche Bewertung unentgeltlicher Sammelbeförderungen aus

    Der erkennende Senat legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in einem anderen Verfahren zu Sammelbeförderungsleistungen mit Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92 (BFHE 178, 241) neben einer Frage zur Bestimmung des Begriffs der Dienstleistung gegen Entgelt folgende Frage im Hinblick auf die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 mit der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) zur Vorabentscheidung vor:.

    Das Urteil des EuGH bestätigt die Senatsrechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980, daß eine Sachzuwendung des Unternehmers an seine Arbeitnehmer nicht als "Leistung gegen Entgelt" besteuert werden kann, wenn sie nicht auf eine konkretisierbare Gegenleistung des jeweiligen Arbeitnehmers abzielt (vgl. BFHE 178, 241).

    Da das Umsatzsteuergesetz die Steuerbarkeit unentgeltlicher Leistungen des Unternehmers (Arbeitgebers) an seine Arbeitnehmer in der lex specialis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 regelt (zur Entstehungsgeschichte vgl. BFHE 178, 241, unter III. 3.), hat der Senat den Streitfall anhand deren Voraussetzungen -- unter richtlinienkonformer Auslegung nach den wiedergegebenen Grundsätzen des EuGH -- zu entscheiden.

  • BFH, 31.07.2008 - V R 74/05

    Umsatzsteuerrechtliches Entgelt für die Überlassung von Firmenwagen zur privaten

    Die Sammelbeförderung, die einer Gruppe von Arbeitnehmern zur Verfügung stand, ermöglichte --anders als die Überlassung der PKW im Streitfall-- keine individuelle Zurechnung zur Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers (Vorlagebeschluss vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241, unter II.1.).
  • BFH, 12.03.1998 - V R 127/92

    Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Bestimmung des Leistungsaustauschs (Leistung gegen Entgelt) durch den Senat und der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 mit dem Gemeinschaftsrecht (Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -- Richtlinie 77/388/EWG -) legte der erkennende Senat dem EuGH mit Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92 (BFHE 178, 241), in einem vergleichbaren Rechtsstreit Fragen zur Auslegung einschlägiger Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG vor.

    Soweit das FG das Urteil darauf stützte, die Steuerbarkeit der Sammelbeförderung ergebe sich bereits aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980; es handle sich um eine Leistung gegen Entgelt, weil die tarifvertraglich zu leistende Beförderung bzw. Fahrkostenerstattung Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung für geleistete Dienste sei, ist dies mit den wiedergegebenen Auslegungsgrundsätzen des EuGH zu (1.) und denen des Senats (vgl. Vorlagebeschluß in BFHE 178, 241, unter II. 1.) nicht vereinbar.

  • BFH, 21.06.2001 - V B 32/01

    Beförderung, Verpflegung, Unterbringung von Vertriebsagenten

    Zwar kommt bei Sammeltransporten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit von Arbeitnehmern möglicherweise eine unentgeltliche Leistung an diese in Betracht; dagegen scheidet eine entgeltliche Leistung an den einzelnen Arbeitnehmer mangels einer konkreten Verknüpfung mit seiner Arbeitsleistung regelmäßig aus (EuGH-Urteil Fillibeck in Slg. 1997, I-5577; BFH-Urteile vom 11. Mai 2000 V R 73/99, BFHE 191, 445, BStBl II 2000, 505; vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241; vom 12. März 1998 V R 127/92, BFH/NV 1998, 1270, und vom 12. Februar 1998 V R 69/93, BFH/NV 1998, 1131).
  • FG Niedersachsen, 29.10.1998 - V 283/95

    Unentgeltliche Überlassung firmeneigener Pkw an Arbeitnehmer für

    In seiner Entscheidung vom 16. Oktober 1997 (Rs C - 258/95 - Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG, Umsatzsteuerrundschau 1998, 61) hat der EuGH auf eine entsprechende Vorlage des BFH (Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241) entschieden, daß Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen sei, daß die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken dient.

    Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsprechung des EuGH für die Fälle, in denen die Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen bzw. Arbeitsstätten eingesetzt waren, dahingehend konkretisiert, daß besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Besteuerung rechtfertigen, nur vorliegen, wenn diese Arbeitsstellen aufgrund der jeweiligen Entfernung oder mangels anderer Beförderungsmöglichkeiten es geboten bzw. den Steuerpflichtigen "zwangen", die Beförderung zu übernehmen (BFH-Urteil vom 9. Juli 1998, V R 105/92, BStBl II 1998, 635 ff; BFH-Urteil vom 12. März 1998 V R 127/92, BFH/NV 98, 1270 (1272); Urteil vom 12. Februar 1998 V R 69/93, BFH/NV 98, 1131 ff.).

  • BFH, 19.12.1996 - V R 130/92

    Gemeinschaftsverpflegung auf Rhein-Frachtschiffen

    Die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs durch Sachzuwendungen zur Abgeltung geleisteter Dienste deckt sich grundsätzlich mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. die Zusammenfassung im Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241, unter II. 1.).
  • BFH, 28.05.1998 - V R 26/95

    1. Unentgeltliche Verpflegung des Bordpersonals auf Personenschiffen ist

    Der Senat hat die Steuerbarkeit unentgeltlicher Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift auf Sachzuwendungen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bereich der Arbeitnehmer begrenzt (vgl. Urteile vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83, BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651; Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241).
  • FG Hessen, 23.09.1999 - 6 K 490/98

    Umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlich durchgeführter

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  • BFH, 29.08.1996 - V R 103/93

    Steuerliche Anerkennung unentgeltlicher Leistungen an das Personal

  • FG Thüringen, 22.11.1996 - III 70/96

    Bemessung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen an

  • Bundesfinanzhof München, 29.08.1996 - VR 103/93
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