Rechtsprechung
   BFH, 27.06.1995 - V R 36/94   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Miteigentümer eines Grundstücks - Zusammenschluß als GbR zur Vermietung - Erwerb eines Miteigentumsanteils durch Dritten - GbR und nicht der Erwerber Unternehmer für die Vermietungsleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug nur für Unternehmer

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 178, 249
  • BB 1995, 2253
  • DB 1995, 2200
  • BStBl II 1995, 915



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BFH, 16.05.2002 - V R 4/01  

    Überlassung von Teileigentum an eine Gemeinschaft zur Vermietung

    Eine Mitunternehmerschaft kennt das Umsatzsteuergesetz nicht (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915).

    Im letzteren Fall wird der Miteigentümer aufgrund der nachhaltigen entgeltlichen Nutzungsüberlassung in der Regel als Unternehmer zu beurteilen sein (BFH in BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915; EuGH-Urteil in Slg. 2000, I-419, UR 2000, 121).

    Welche dieser rechtlichen Möglichkeiten im Einzelfall vorliegt, unterliegt im Wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung (BFH in BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915).

  • FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01  

    Kein Entnahmeeigenverbrauch durch die Überlassung eines Appartements in einem

    Da eine konkrete Vereinbarung über ein Sonderentgelt zwischen dem Kläger und der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht getroffen worden sei, könne auch nicht ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen ihm und der Vermietergemeinschaft angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1995 BStBl. II 1995, 915, BFH-Urteil vom 07.03.1996, BFH/NV 1996, 858).

    Denn diese Überlassung erfolgte nicht als Gesellschafterbeitrag, sondern als entgeltliche Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Vertrags besonderer Art. (BFH-Urteil vom 27.06.1995 V R 36/94, BStBl. II 1995, 915).

    b) Der Kläger hat im Streitfall sein Appartement der Miteigentumsgemeinschaft als Interessengemeinschaft (vgl. Sprau in Palandt a.a.O., § 741 BGB Rn. 1) zur Vermietung gegen Entgelt überlassen und war daher selbst weiterhin als Unternehmer zu beurteilen (BFH-Urteil vom 27.06.1995 V R 36/94,a.a.O.).

  • BFH, 18.07.2001 - V B 14/01  
    Eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 27. Juni 1995 V R 36/94 (BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915) ist nicht erkennbar.

    Jedenfalls ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, inwiefern das BFH-Urteil in BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915 und die Vorentscheidung voneinander abweichen sollen.

mehr
  • FG Saarland, 05.07.2010 - 1 K 2330/06  

    Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch: Überlassung einer Wohnung an eine

    Im letzteren Fall wird der Miteigentümer aufgrund der nachhaltigen entgeltlichen Nutzungsüberlassung in der Regel als Unternehmer zu beurteilen sein (vgl. BFH vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BStBl II 1995, 915 unter II. 2.a der Gründe; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347; EuGH-Urteil in Slg. 2000, I-419, UR 2000, 121).

    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass Vermietungsleistungen einer zum Zweck der gemeinschaftlichen Vermietung gegründeten Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht von den einzelnen Teileigentümern, sondern von einer aus diesen gebildeten Vermietergemeinschaft - hier in der Rechtsform einer GbR - ausgeführt werden (BFH vom 18. März 1988 V R 178/83, BStBl II 1988, 646; vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BStBl II 1995, 915 unter II. 2.a der Gründe; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).

  • BFH, 10.06.1999 - V B 43/99  

    Vorsteuerabzug; zur Vermietung überlassene Hotelappartements

    e) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides bestehen wegen Unentschiedenheit in der Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller sein Apartment und seinen Anteil am Gemeinschaftseigentum der Vermietergemeinschaft entgeltlich zur Nutzung überlassen, dadurch Umsätze ausgeführt und insoweit seine Unternehmereigenschaft begründet hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915).
  • FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00  

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 1 Satz 3

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 27.06.1995 - V R 36/94, BStBl II 1995, 914 - ausgeführt, daß es einem Gesellschafter oder Teilhaber an einer unternehmerisch tätigen GbR oder Gemeinschaft freistehe, ob er seinen Miteigentumsanteil dieser unentgeltlich gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust oder entgeltlich im Rahmen eines Vertrags besonderer Art. überlasse.
  • FG Hessen, 07.05.2007 - 6 V 16/07  

    Bruchteilsgemeinschaft - kein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die an die

    Diese können zwar dadurch unternehmerisch tätig werden, dass sie der Gesellschaft ihren Miteigentumsanteil entgeltlich im Rahmen eines Vertrages besonderen Art (Leistungsaustausch) zur Nutzung überlassen (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1995 V R 36/94, BStBl II 1995, 915).
  • BFH, 18.07.1997 - I B 133/95  
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