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   BFH, 27.06.1995 - V R 36/94   

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https://dejure.org/1995,1638
BFH, 27.06.1995 - V R 36/94 (https://dejure.org/1995,1638)
BFH, Entscheidung vom 27.06.1995 - V R 36/94 (https://dejure.org/1995,1638)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 1995 - V R 36/94 (https://dejure.org/1995,1638)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Miteigentümer eines Grundstücks - Zusammenschluß als GbR zur Vermietung - Erwerb eines Miteigentumsanteils durch Dritten - GbR und nicht der Erwerber Unternehmer für die Vermietungsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksgemeinschaften
    Beispiele

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 249
  • BB 1995, 2253
  • DB 1995, 2200
  • BStBl II 1995, 914
  • BStBl II 1995, 915
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.05.1994 - V B 115/93

    Erwerb eines Miteigentumanteils an einem Grundstück - Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus BFH, 27.06.1995 - V R 36/94
    Mit der nach Zulassung durch den Senat (Beschluß vom 26. Mai 1994 V B 115/93, BFH/NV 1995, 453) erhobenen Revision rügen die Kläger Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Verstöße gegen materielles Recht.
  • BFH, 09.03.1989 - V B 48/88

    Kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Gegenstandes, den ein Gesellschafter der

    Auszug aus BFH, 27.06.1995 - V R 36/94
    Eine Mitunternehmerschaft kennt das UStG nicht (BFH-Beschluß vom 9. März 1989 V B 48/88, BFHE 156, 535, BStBl II 1989, 580).
  • BFH, 22.11.2018 - V R 65/17

    Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht

    Zudem entfällt das Erfordernis, dass der Gemeinschafter aus seinem anteiligen Erwerb an dem gemeinsamen Recht bei einer gemeinsamen Nutzung z.B. bei einer gemeinsamen Vermietung des Rechts an Dritte nur zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, wenn er seinen Anteil zum Gegenstand einer entgeltlichen Überlassung an die Gemeinschaft macht (so noch BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915, Leitsatz 2).
  • BFH, 16.05.2002 - V R 4/01

    Überlassung von Teileigentum an eine Gemeinschaft zur Vermietung

    Eine Mitunternehmerschaft kennt das Umsatzsteuergesetz nicht (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915).

    Im letzteren Fall wird der Miteigentümer aufgrund der nachhaltigen entgeltlichen Nutzungsüberlassung in der Regel als Unternehmer zu beurteilen sein (BFH in BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915; EuGH-Urteil in Slg. 2000, I-419, UR 2000, 121).

    Welche dieser rechtlichen Möglichkeiten im Einzelfall vorliegt, unterliegt im Wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung (BFH in BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915).

  • FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01

    Kein Entnahmeeigenverbrauch durch die Überlassung eines Appartements in einem

    Da eine konkrete Vereinbarung über ein Sonderentgelt zwischen dem Kläger und der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht getroffen worden sei, könne auch nicht ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen ihm und der Vermietergemeinschaft angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1995 BStBl. II 1995, 915, BFH-Urteil vom 07.03.1996, BFH/NV 1996, 858).

    Denn diese Überlassung erfolgte nicht als Gesellschafterbeitrag, sondern als entgeltliche Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Vertrags besonderer Art. (BFH-Urteil vom 27.06.1995 V R 36/94, BStBl. II 1995, 915).

    b) Der Kläger hat im Streitfall sein Appartement der Miteigentumsgemeinschaft als Interessengemeinschaft (vgl. Sprau in Palandt a.a.O., § 741 BGB Rn. 1) zur Vermietung gegen Entgelt überlassen und war daher selbst weiterhin als Unternehmer zu beurteilen (BFH-Urteil vom 27.06.1995 V R 36/94,a.a.O.).

  • BFH, 18.07.2001 - V B 14/01

    Beschwerde - Zulassungsvoraussetzungen - Verfahrensmangel - Hausverwaltung -

    Eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 27. Juni 1995 V R 36/94 (BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915) ist nicht erkennbar.

    Jedenfalls ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, inwiefern das BFH-Urteil in BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915 und die Vorentscheidung voneinander abweichen sollen.

  • FG Saarland, 05.07.2010 - 1 K 2330/06

    Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch: Überlassung einer Wohnung an eine

    Im letzteren Fall wird der Miteigentümer aufgrund der nachhaltigen entgeltlichen Nutzungsüberlassung in der Regel als Unternehmer zu beurteilen sein (vgl. BFH vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BStBl II 1995, 915 unter II. 2.a der Gründe; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347; EuGH-Urteil in Slg. 2000, I-419, UR 2000, 121).

    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass Vermietungsleistungen einer zum Zweck der gemeinschaftlichen Vermietung gegründeten Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht von den einzelnen Teileigentümern, sondern von einer aus diesen gebildeten Vermietergemeinschaft - hier in der Rechtsform einer GbR - ausgeführt werden (BFH vom 18. März 1988 V R 178/83, BStBl II 1988, 646; vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BStBl II 1995, 915 unter II. 2.a der Gründe; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).

  • FG Baden-Württemberg, 10.08.2017 - 1 K 2292/15

    Unternehmereigenschaft - keine Infektion von nichtunternehmerischen Tätigkeiten -

    Welche dieser rechtlichen Möglichkeiten im Einzelfall vorliegt, unterliegt im Wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915 Rn. 23 ff.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2016 - 6 K 1600/15

    Unternehmereigenschaft eines einzelnen Investors oder der Gemeinschaft der

    59 d. Auch Personenzusammenschlüsse können Unternehmer sein; dabei ist es für die Unternehmereigenschaft unerheblich, ob ihre Gesellschafter Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind (BFH, Urteil vom 18. Dezember 1980 V R 142/73, BStBl II 1981, 408; Abschnitt 2.1. Abs. 2 Satz 1 UStAE); eine solche Mitunternehmerschaft ist dem Umsatzsteuerrecht fremd (vgl. nur BFH, Urteil vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BStBl II 1995, 915).
  • FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00

    Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Gemeinschafterbeitrag und entgeltlichem

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 27.06.1995 - V R 36/94, BStBl II 1995, 914 - ausgeführt, daß es einem Gesellschafter oder Teilhaber an einer unternehmerisch tätigen GbR oder Gemeinschaft freistehe, ob er seinen Miteigentumsanteil dieser unentgeltlich gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust oder entgeltlich im Rahmen eines Vertrags besonderer Art. überlasse.
  • BFH, 10.06.1999 - V B 43/99

    Vorsteuerabzug; zur Vermietung überlassene Hotelappartements

    e) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides bestehen wegen Unentschiedenheit in der Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller sein Apartment und seinen Anteil am Gemeinschaftseigentum der Vermietergemeinschaft entgeltlich zur Nutzung überlassen, dadurch Umsätze ausgeführt und insoweit seine Unternehmereigenschaft begründet hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915).
  • BFH, 18.07.1997 - I B 133/95

    Anforderungen an eine Betriebsaufgabeerklärung in Verpachtungsfällen durch einen

    Hiervon ist der BFH selbst bei einer Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wiederholt ausgegangen (z. B. Urteil vom 23. November 1995 I V R 36/94, BFH/NV 1996, 398 unter 1. d, m. w. N.).
  • FG Hessen, 07.05.2007 - 6 V 16/07

    Bruchteilsgemeinschaft - kein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die an die

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