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   BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94   

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BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94 (https://dejure.org/1995,211)
BFH, Entscheidung vom 31.08.1995 - VII R 58/94 (https://dejure.org/1995,211)
BFH, Entscheidung vom 31. August 1995 - VII R 58/94 (https://dejure.org/1995,211)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 306
  • NJW 1996, 215 (Ls.)
  • BB 1995, 2358
  • BStBl II 1996, 55
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 17.09.1987 - VII R 50/86

    Aufrechnung mit Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht

    Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94
    Das FA ist deshalb während der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids an der Aufrechnung mit dem durch ihn festgesetzten Steueranspruch gehindert (Abweichung vom Urteil des Senats vom 17. September 1987 VII R 50-51/86, BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366).

    Mit der Revision macht das FA unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17. September 1987 VII R 50-51/86 (BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366) geltend, die Aufrechnung könne nicht als - im Streitfall verbotene - Vollziehung des Steuerbescheids angesehen werden.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366 in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (Urteil vom 27. Oktober 1982 3 C 6.82, BVerwGE 66, 218 mit Hinweisen auf vorangegangene BVerwG-Urteile) entschieden, daß die Finanzbehörde befugt ist, gegen eine unstreitige Hauptforderung auch mit einer Gegenforderung aufzurechnen, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt beruht.

    Er hat dies im wesentlichen damit begründet, daß durch die Aussetzung der Vollziehung die Fälligkeit der Forderung als Voraussetzung für die Aufrechnung nicht beseitigt oder hinausgeschoben werde, da die Fälligkeit zum materiellen Regelungsinhalt des Verwaltungsakts gehöre, der durch die Aussetzung nicht berührt wird (BFHE 151, 304, 309, BStBl II 1988, 366).

    Nach der genannten Senatsentscheidung kann die Aufrechnungserklärung der Behörde einer Vollziehung nicht gleichgesetzt werden, weil sie keine hoheitliche Maßnahme darstellt (BFHE 151, 304, 310, BStBl II 1988, 366).

    Wie der Senat in BFHE 151, 304, 309, BStBl II 1988, 366 ausgeführt hat, läßt die Aussetzung die Wirksamkeit und den Bestand des Verwaltungsakts unberührt, sie hindert lediglich seine Vollziehung.

    Mit dem weiten Begriff der Vollziehung, wie er von der herrschenden Meinung und der vorstehend zitierten BFH-Rechtsprechung verstanden wird, läßt sich die Begründung des Senats im Urteil in BFHE 151, 304, 310, BStBl II 1988, 366, wonach die Aufrechnung durch die Behörde deshalb nicht als Vollziehung anzusehen sei, weil es sich hierbei um die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts und nicht um eine hoheitliche Maßnahme handele, nicht vereinbaren.

    Gegen den Ausschluß der Aufrechnungsbefugnis während der Aussetzung der Vollziehung spricht - entgegen dem Senatsurteil in BFHE 151, 304, 311, BStBl II 1988, 366 - auch nicht die Tatsache, daß sich die Aussetzung der Vollziehung als Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes nur auf den Verwaltungsakt bezieht, der der Gegenforderung zugrunde liegt.

    Die nunmehr vertretene Rechtsauffassung des Senats über die fehlende Aufrechnungsbefugnis der Finanzbehörde mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die auf einem in der Vollziehung ausgesetzten Steuerbescheid beruhen, stimmt mit der Entscheidung in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366, in der der Senat die Aufrechnungsbefugnis des Hauptzollamts (HZA) mit Rückforderungsansprüchen auf Ausfuhrbeihilfen und Währungsausgleichsbeträgen, die auf angefochtenen und einstweilen nicht vollziehbaren Verwaltungsakten beruhten, bejaht hat, nicht überein.

    Zwar hat auch der I. Senat des BFH in seinem Beschluß in BFH/NV 1991, 172 für eine Körperschaftsteuerforderung unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366 ausgeführt, daß die Aufhebung (oder Aussetzung) der Vollziehung der Gegenforderung die Aufrechnungsbefugnis des FA nicht ausschließt.

    Da die neue Entscheidung des Senats maßgeblich darauf abstellt, daß für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und die Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen besondere Vorschriften aus dem Erhebungsverfahren nach der AO 1977 (§ 218 Abs. 1, § 226) gelten, die in den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts keine entsprechende Grundlage finden, weicht das vorliegende Senatsurteil, das sich auf die Frage der Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem Steuerschuldverhältnis beschränkt, jedenfalls nicht von den Entscheidungen des BVerwG vom 13. Oktober 1971 VI C 137.67 (Die Öffentliche Verwaltung 1972, 573), und in BVerwGE 66, 218 ab, die die Grundlage für die Senatsentscheidung in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366 bildeten.

  • FG Hamburg, 14.04.1994 - IV 332/93
    Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94
    Soweit der bisherigen Auffassung des Senats zugestimmt wird, daß die Fälligkeit durch die Aussetzung der Vollziehung nicht gehindert oder beseitigt wird, wird aber die Aufrechnung durch das FA als Gebrauchmachen von den Wirkungen des Verwaltungsakts und damit als - unzulässige - Vollziehung des Bescheides angesehen (so: Friedl, Aufrechnung des Finanzamts mit Steueranspruch: Keine Vollziehung des Steuerbescheids?, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1991, 1005; Söhn in der Anmerkung zum Urteil des BVerwG in BVerwGE 66, 218, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK-Anm. -, Abgabenordnung, § 226, Rechtsspruch 4; FG München, Beschluß vom 26. Januar 1989 3 V 4956/88, EFG 1989, 212; FG Hamburg, Beschluß vom 14. April 1994 IV 332/93 H, EFG 1994, 732, und die Anmerkung hierzu in EFG Beilage 9/1994 Nr. 2).

    Denn eine Aufrechnung ist ohne Gebrauchmachen von dem materiellen Regelungsinhalt des Bescheids nicht möglich, weil erst der materielle Regelungsinhalt die entsprechend § 387 BGB notwendigen Voraussetzungen für eine Aufrechnung - u. a. die Fälligkeit der Forderung - schafft bzw. herbeiführt (FG Hamburg in EFG 1994, 732, 733; Söhn, StRK-Anm., Abgabenordnung, § 226, Rechtsspruch 4; vgl. auch Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, § 226 Rdnr. 3: Erforderlichkeit der Festsetzung der Steuerforderung).

    Dies gilt auch für die Aufrechnung durch die Finanzbehörde, da auch sie der Realisierung der von dem Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsfolge dient (so auch: FG München in EFG 1989, 212; FG Hamburg in EFG 1994, 732; FG Berlin in EFG 1994, 950 m. w. N.).

    Handelt es sich aber bei der Aufrechnung um eine Form der Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. von § 218 Abs. 1 AO 1977 und stellt - wie oben ausgeführt - die Vollziehung jegliches Gebrauchmachen von dem Verwaltungsakt, d. h. jede Verwirklichung seines materiellen Regelungsinhalts dar, so setzt die Aufrechnung voraus, daß der Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, durch Steuerbescheid (oder sonstigen Verwaltungsakt) festgesetzt und die Vollziehung dieses Verwaltungsakts nicht ausgesetzt ist (vgl. FG München in EFG 1989, 212, 213; Friedl, DStR 1991, 1005, 1006; FG Hamburg in EFG 1994, 732, 733).

  • FG München, 26.01.1989 - 3 V 4956/88
    Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94
    Soweit der bisherigen Auffassung des Senats zugestimmt wird, daß die Fälligkeit durch die Aussetzung der Vollziehung nicht gehindert oder beseitigt wird, wird aber die Aufrechnung durch das FA als Gebrauchmachen von den Wirkungen des Verwaltungsakts und damit als - unzulässige - Vollziehung des Bescheides angesehen (so: Friedl, Aufrechnung des Finanzamts mit Steueranspruch: Keine Vollziehung des Steuerbescheids?, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1991, 1005; Söhn in der Anmerkung zum Urteil des BVerwG in BVerwGE 66, 218, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK-Anm. -, Abgabenordnung, § 226, Rechtsspruch 4; FG München, Beschluß vom 26. Januar 1989 3 V 4956/88, EFG 1989, 212; FG Hamburg, Beschluß vom 14. April 1994 IV 332/93 H, EFG 1994, 732, und die Anmerkung hierzu in EFG Beilage 9/1994 Nr. 2).

    Dies gilt auch für die Aufrechnung durch die Finanzbehörde, da auch sie der Realisierung der von dem Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsfolge dient (so auch: FG München in EFG 1989, 212; FG Hamburg in EFG 1994, 732; FG Berlin in EFG 1994, 950 m. w. N.).

    Handelt es sich aber bei der Aufrechnung um eine Form der Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. von § 218 Abs. 1 AO 1977 und stellt - wie oben ausgeführt - die Vollziehung jegliches Gebrauchmachen von dem Verwaltungsakt, d. h. jede Verwirklichung seines materiellen Regelungsinhalts dar, so setzt die Aufrechnung voraus, daß der Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, durch Steuerbescheid (oder sonstigen Verwaltungsakt) festgesetzt und die Vollziehung dieses Verwaltungsakts nicht ausgesetzt ist (vgl. FG München in EFG 1989, 212, 213; Friedl, DStR 1991, 1005, 1006; FG Hamburg in EFG 1994, 732, 733).

    Eine Anrufung des Gemeinsamen Senats nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist deshalb nicht geboten (vgl. FG München in EFG 1989, 212, 214).

  • BFH, 14.03.1990 - I S 5/89

    Wirksamkeit der Aufrechnung von Körperschaftsteuerforderung gegen

    Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94
    Die Aufrechnungsbefugnis des FA mit Forderungen, die auf Bescheiden beruhen, deren Vollziehung ausgesetzt ist, ist unter Hinweis auf dieses Senatsurteil auch in späteren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) bejaht worden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. März 1990 I S 5/89, BFH/NV 1991, 172; vom 26. Februar 1991 VII B 151/90, BFH/NV 1992, 86, und vom 11. Mai 1993 VII B 191/92, BFH/NV 1994, 218, 219), wobei in der letztgenannten Entscheidung des Senats ebenso wie im Senatsbeschluß vom 27. Februar 1994 VII B 103, 105/94 (BFH/NV 1995, 244, 245) bereits Zweifel anklingen, ob an dieser Rechtsauffassung im Hinblick auf die dagegen erhobene Kritik festgehalten werden kann.

    Zwar hat auch der I. Senat des BFH in seinem Beschluß in BFH/NV 1991, 172 für eine Körperschaftsteuerforderung unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366 ausgeführt, daß die Aufhebung (oder Aussetzung) der Vollziehung der Gegenforderung die Aufrechnungsbefugnis des FA nicht ausschließt.

    Außerdem hat der I. Senat aber die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des entsprechenden Körperschaftsteuerbescheids damit begründet, daß keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestünden (insoweit keine Veröffentlichung in BFH/NV 1991, 172).

  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366 in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (Urteil vom 27. Oktober 1982 3 C 6.82, BVerwGE 66, 218 mit Hinweisen auf vorangegangene BVerwG-Urteile) entschieden, daß die Finanzbehörde befugt ist, gegen eine unstreitige Hauptforderung auch mit einer Gegenforderung aufzurechnen, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt beruht.

    Soweit der bisherigen Auffassung des Senats zugestimmt wird, daß die Fälligkeit durch die Aussetzung der Vollziehung nicht gehindert oder beseitigt wird, wird aber die Aufrechnung durch das FA als Gebrauchmachen von den Wirkungen des Verwaltungsakts und damit als - unzulässige - Vollziehung des Bescheides angesehen (so: Friedl, Aufrechnung des Finanzamts mit Steueranspruch: Keine Vollziehung des Steuerbescheids?, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1991, 1005; Söhn in der Anmerkung zum Urteil des BVerwG in BVerwGE 66, 218, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK-Anm. -, Abgabenordnung, § 226, Rechtsspruch 4; FG München, Beschluß vom 26. Januar 1989 3 V 4956/88, EFG 1989, 212; FG Hamburg, Beschluß vom 14. April 1994 IV 332/93 H, EFG 1994, 732, und die Anmerkung hierzu in EFG Beilage 9/1994 Nr. 2).

    Da die neue Entscheidung des Senats maßgeblich darauf abstellt, daß für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und die Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen besondere Vorschriften aus dem Erhebungsverfahren nach der AO 1977 (§ 218 Abs. 1, § 226) gelten, die in den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts keine entsprechende Grundlage finden, weicht das vorliegende Senatsurteil, das sich auf die Frage der Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem Steuerschuldverhältnis beschränkt, jedenfalls nicht von den Entscheidungen des BVerwG vom 13. Oktober 1971 VI C 137.67 (Die Öffentliche Verwaltung 1972, 573), und in BVerwGE 66, 218 ab, die die Grundlage für die Senatsentscheidung in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366 bildeten.

  • BFH, 22.07.1977 - III B 34/74

    Die Aufhebung der Vollziehung ist auch bei "freiwilliger" Zahlung der Steuer

    Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94
    So hat er im Beschluß vom 22. Juli 1977 III B 34/74 (BFHE 123, 112, BStBl II 1977, 838) entschieden, daß auch eine ohne besondere Einwirkung des FA - also "freiwillig" - geleistete Steuerzahlung als Vollziehung des Steuerbescheids anzusehen ist, die im Wege der Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 4 - jetzt Satz 3 - FGO vorläufig rückgängig gemacht werden kann mit der Folge, daß die freiwillig geleistete Zahlung zunächst zu erstatten ist (ebenso: BFH, Großer Senat im Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 3/93 in BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730 sogar für Einkommensteuervorauszahlungen nach Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerjahresbescheids).

    Da die letztgenannte Begründung die Entscheidung des I. Senats trägt, der Beschluß mithin nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Frage der Aufrechnung bei Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung unerörtert geblieben wäre, stellt die neue Rechtsauffassung des Senats keine Abweichung von der Entscheidung des I. Senats dar, die eine Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 FGO rechtfertigen würde; denn die hier interessierende Rechtsfrage war für den I. Senat nicht entscheidungserheblich (vgl. BFH in BFHE 123, 112, BStBl II 1977, 838, 840).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94
    Aussetzung der Vollziehung bedeutet, daß der materielle Regelungsinhalt des nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts bis auf weiteres nicht mehr verwirklicht werden kann, so daß rechtliche (und tatsächliche) Folgerungen aus dem Verwaltungsakt nicht gezogen werden dürfen (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 3/93, BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730, m. w. N.).

    So hat er im Beschluß vom 22. Juli 1977 III B 34/74 (BFHE 123, 112, BStBl II 1977, 838) entschieden, daß auch eine ohne besondere Einwirkung des FA - also "freiwillig" - geleistete Steuerzahlung als Vollziehung des Steuerbescheids anzusehen ist, die im Wege der Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 4 - jetzt Satz 3 - FGO vorläufig rückgängig gemacht werden kann mit der Folge, daß die freiwillig geleistete Zahlung zunächst zu erstatten ist (ebenso: BFH, Großer Senat im Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 3/93 in BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730 sogar für Einkommensteuervorauszahlungen nach Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerjahresbescheids).

  • BFH, 23.06.1993 - X B 134/91

    Reichweite der Aufhebung der Vollziehung (Vorlage an den Großen Senat)

    Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94
    Der Behörde ist jegliches Gebrauchmachen von den Wirkungen des Verwaltungsakts, die auf die Verwirklichung seines Regelungsinhalts, d. h. der in ihm ausgesprochenen Rechtsfolgen sowie der sich daraus ergebenden Nebenfolgen abzielt, einstweilen untersagt (vgl. List, a. a. O., § 69 FGO Rdnr. 96; BFH-Vorlagebeschluß an den Großen Senat vom 23. Juni 1993 X B 134/91, BFHE 172, 9, BStBl II 1994, 38, 40 m. w. N.).

    Wenn Vollziehung jegliches Gebrauchmachen von einem Verwaltungsakt, d. h. jede Verwirklichung seines materiellen Regelungsinhalts zur Herbeiführung der in ihm ausgesprochenen Rechtsfolge ist (BFHE 172, 9, BStBl II 1994, 38, 40), dann muß auch die Aufrechnung als Vollziehung angesehen werden.

  • BFH, 10.12.1986 - I B 121/86

    Steuerbescheid - Aufhebung der Vollziehung - Säumniszuschlag - Wirkung der

    Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94
    Als Vollzug eines Steuerbescheids im Sinne jeglichen Gebrauchs seiner Wirkungen ist ferner der Anfall von Säumniszuschlägen nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 als Folge der nicht fristgerechten Beachtung des Leistungsgebots angesehen worden; auch diese "Vollziehung" des Steuerbescheids kann durch das FG mit der Maßgabe aufgehoben werden, daß die in der Vergangenheit entstandenen Säumniszuschläge entfallen (BFH-Beschluß vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389).
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 137.67

    Widerruf eines Beamtenverhältnisses - Rechtsmäßigkeit einer Entlassungsverfügung

    Auszug aus BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94
    Da die neue Entscheidung des Senats maßgeblich darauf abstellt, daß für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und die Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen besondere Vorschriften aus dem Erhebungsverfahren nach der AO 1977 (§ 218 Abs. 1, § 226) gelten, die in den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts keine entsprechende Grundlage finden, weicht das vorliegende Senatsurteil, das sich auf die Frage der Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem Steuerschuldverhältnis beschränkt, jedenfalls nicht von den Entscheidungen des BVerwG vom 13. Oktober 1971 VI C 137.67 (Die Öffentliche Verwaltung 1972, 573), und in BVerwGE 66, 218 ab, die die Grundlage für die Senatsentscheidung in BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366 bildeten.
  • BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83

    Aufrechnung - Steuerschuldverhältnis - Verwaltungsakt - Wirksamkeit -

  • BFH, 11.05.1993 - VII B 191/92

    Freies Ermessen eines Gerichts bei Entscheidung über die Gewährung des

  • BFH, 26.02.1991 - VII B 151/90

    Voraussetzung für Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des anderen

  • BFH, 22.09.1994 - IV B 111/94

    Postulationsfähigkeit vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Mit seiner Entscheidung weicht der Große Senat des BSG schließlich nicht von Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 22.3.2004 - NotZ 16/03 -, NJW-RR 2004, 1432 ff), des BVerwG (BVerwGE 66, 218 ff; 132, 250 ff) oder des BFH (BFHE 149, 482, 489 f; 178, 306 ff) ab, die bei der einseitigen Ausübung der hier ohnedies nicht streitgegenständlichen Aufrechnung die Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bestimmen.
  • BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 38/15 R

    Aufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG

    Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe zur Aufrechnung, wonach die Aufrechnungserklärung die rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechts und für sich allein kein Verwaltungsakt ist (BGH Beschluss vom 22.3.2004 - NotZ 16/03 - NJW-RR 2004, 1432 ff; BVerwGE 66, 218, 220; BVerwGE 132, 250; BFHE 149, 482, 489 f; BFHE 178, 306).
  • BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08

    Subvention; Rückforderung von Subventionen; Rückforderung gewährter Beihilfen;

    § 80 Abs. 1 VwGO hindert zwar nicht die Aufrechnung als solche, wohl aber die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist (vgl. im Ergebnis ebenso Beschluss vom 11. August 2005 - BVerwG 2 B 2.05 - juris; BFH, Urteile vom 31. August 1995 - VII R 58/94 - BFHE 178, 306 und vom 14. November 2000 - VII R 85/99 - BFHE 193, 254; Felix, NVwZ 1996, 734).
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