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   BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93   

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BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93 (https://dejure.org/1995,706)
BFH, Entscheidung vom 28.06.1995 - XI R 34/93 (https://dejure.org/1995,706)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 1995 - XI R 34/93 (https://dejure.org/1995,706)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH! (IBR 1996, 46)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 395
  • NJW 1996, 544 (Ls.)
  • BB 1995, 2510
  • BB 1995, 2564
  • DB 1995, 2505
  • BStBl II 1995, 877
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93
    Es führt im wesentlichen aus: Nach dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) sei maßgeblich für die Zuordnung eines Kredits zum privaten oder betrieblichen Bereich, für welche Zwecke das Darlehen verwendet werde.

    Der Große Senat des BFH sei in seinem Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Steuerpflichtige aufgrund einer ungenauen Grenzziehung zwischen privater und betrieblicher Nutzung keine unrechtmäßigen Steuervorteile erlangen solle und dem durch eine entsprechende Handhabung der steuerrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen entgegenzuwirken sei.

    Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist der Auffassung, die vom FG vorgenommene Beurteilung der Vorgänge verkehre die Grundaussage des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 ins Gegenteil.

    Nur die auf den betrieblichen Teil des Kontokorrentkredits entfallenden Schuldzinsen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden (Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

    Entstehe oder erhöhe sich ein Sollsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto durch eine Entnahme, seien damit die Voraussetzungen eines sog. gemischten Kontos im Sinne des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 gegeben.

    Im Schrifttum ist die vom Großen Senat im Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 angesprochene Möglichkeit der Gestaltung der Finanzierung privater und betrieblicher Aufwendungen über das sog. Zwei-Konten-Modell auf breite Zustimmung gestoßen.

    Auffassung der Finanzverwaltung: Die von der Finanzverwaltung aus dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 gezogenen rechtlichen Folgerungen sind in dem BMF-Schreiben vom 10. November 1993 (BStBl I 1993, 930) und damit übereinstimmend in R. 13 Abs. 15 der Einkommensteuer-Richtlinien 1993 niedergelegt.

    Sie richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel (o. a. Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und BFH-Urteil in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).

    Entzieht er seinem Betrieb liquide Mittel und finanziert im Anschluß hieran betriebliche Aufwendungen mit einem Kontokorrentkredit, so ist dieser Kredit eine betriebliche Verbindlichkeit (Großer Senat in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C II 3 e).

    Wird der Kontokorrentkredit durch ein (langfristiges) Darlehen abgelöst, so ist auch dieses Darlehen eine Betriebsschuld (Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C II 3 d).

    Für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Schuldzinsen und einer Einkunftsart ist nach den Ausführungen des Großen Senats unter C II 2 a des Beschlusses in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrunds zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre maßgeblich.

    Gerade für die Frage der Zuordnung von Darlehen zum betrieblichen oder privaten Bereich ist nach der Rechtsprechung aber entscheidend, wofür die Darlehensvaluta tatsächlich verwendet wird (vgl. Großer Senat in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und u. a. BFH-Urteile in BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238, und in BFH/NV 1993, 603).

    Für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Schuldzinsen und der Einkunftsart ist es unbeachtlich, ob der Steuerpflichtige mit Darlehen finanzierte Aufwendungen durch eigene Mittel hätte bestreiten können (Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C II 3 e).

    Die Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund der Rechtsgrundsätze zum sog. Zwei-Konten-Modell verstoßen im Hinblick auf die Abschaffung des allgemeinen Schuldzinsenabzugs nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes; denn sie stehen nicht nur Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, sondern auch Steuerpflichtigen mit Überschußeinkünften offen (vgl. Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C II 7).

    Die beabsichtigte Entscheidung berührt den - nach Ansicht des vorlegenden Senats nicht eindeutig umrissenen - Umfang, in dem der Große Senat des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C II 5 i das sog. Zwei-Konten-Modell steuerrechtlich anerkannt hat.

    Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der VIII. Senat des BFH in seinem Beschluß vom 10. März 1993 VIII B 105/92 gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs mit dem Hinweis als unbegründet zurückgewiesen, die Vorentscheidung weiche nicht vom BFH-Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 ab.

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 229/87

    Geltendmachung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93
    Werden Eigenmittel für betriebliche Zwecke verwendet und deshalb Fremdmittel für private Zwecke, so sind die Schuldzinsen keine Betriebsausgaben (BFH-Urteile vom 21. Februar 1991 IV R 46/86, BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514, und vom 26. Juni 1991 XI R 22/88, BFH/NV 1992, 25; vgl. auch zum Bereich Vermietung und Verpachtung Urteil vom 27. Januar 1993 IX R 229/87, BFH/NV 1993, 603).

    Gerade für die Frage der Zuordnung von Darlehen zum betrieblichen oder privaten Bereich ist nach der Rechtsprechung aber entscheidend, wofür die Darlehensvaluta tatsächlich verwendet wird (vgl. Großer Senat in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und u. a. BFH-Urteile in BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238, und in BFH/NV 1993, 603).

    Die Sicherung einer Darlehensschuld an einem privaten Grundstück reicht nicht aus, einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Darlehen und dem privaten Bereich zu begründen oder die betriebliche Veranlassung zu überlagern (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Urteil vom 21. November 1989 IX R 10/84, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213, und in BFH/NV 1993, 603, jeweils m. w. N.).

  • FG Bremen, 18.08.1992 - 292033K 4
    Auszug aus BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93
    So hat das FG Bremen durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 139 veröffentlichtes Urteil vom 18. August 1992 292.033 K 4 entschieden, daß bei Trennung in ein Guthabenkonto, auf dem die Betriebseinnahmen angesammelt werden, und ein reines Betriebsausgabenkonto ein Darlehen, das zur Abdeckung des Schuldsaldos auf dem Betriebsausgabenkonto verwendet wird, nicht betrieblich veranlaßt ist, wenn gleichzeitig und betragsmäßig mit dem Darlehen in etwa übereinstimmend Entnahmen von dem Guthabenkonto getätigt werden.

    Das FG Münster hat in dem Urteil vom 17. August 1994 5 K 2153/93 E (Juris) entschieden, daß derjenige, der sein privat genutztes Einfamilienhaus im Rahmen des sogenannten "Zwei-Konten-Modells" aus dem Guthaben des betrieblichen Einnahmekontos finanziert und seine Betriebsausgaben mit Fremdmitteln begleicht, die Zinsen für die Darlehensverbindlichkeit als Betriebsausgaben abziehen kann (Abgrenzung zu FG Bremen, EFG 1993, 139).

    So hat das FG Bremen in seinem Urteil in EFG 1993, 139 bei einem mit der Vorlagesache vergleichbaren Sachverhalt den Abzug der Darlehenszinsen als Betriebsausgaben verneint.

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 93/84

    Keine betriebliche Verwendung der Darlehensmittel bei Finanzierung einer Entnahme

    Auszug aus BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93
    Diese Ausführungen des Großen Senats des BFH zum sog. Zwei-Konten-Modell sind nach dem Urteil des VIII. Senats vom 5. März 1991 VIII R 93/84 (BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516) dahin zu verstehen, daß die Schuldzinsen nur dann Betriebsausgaben sein können, wenn der negative Saldo auf dem betrieblichen Konto durch spätere betriebliche Aufwendungen entstanden ist.

    Die Darlehensverbindlichkeit wird nicht dadurch zu Betriebsvermögen, daß die Darlehensvaluta auf ein betriebliches Konto überwiesen wird (BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238; vom 10. Juli 1991 VIII R 241/80, BFH/NV 1992, 171, und in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).

    Sie richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel (o. a. Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und BFH-Urteil in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).

  • BFH, 21.02.1991 - IV R 46/86

    Der tatsächliche Verwendungszweck der Darlehensmittel bestimmt die private oder

    Auszug aus BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93
    Werden Eigenmittel für betriebliche Zwecke verwendet und deshalb Fremdmittel für private Zwecke, so sind die Schuldzinsen keine Betriebsausgaben (BFH-Urteile vom 21. Februar 1991 IV R 46/86, BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514, und vom 26. Juni 1991 XI R 22/88, BFH/NV 1992, 25; vgl. auch zum Bereich Vermietung und Verpachtung Urteil vom 27. Januar 1993 IX R 229/87, BFH/NV 1993, 603).

    Es kommt auch nicht darauf an, für welchen Zweck das Darlehen ursprünglich vorgesehen war, wenn dieser Zweck von der tatsächlichen Verwendung - bezogen auf die erstmalige Zuordnung - abweicht (Urteil in BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514).

  • BFH, 15.11.1990 - IV R 63/88

    Darlehensverbindlichkeit des Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht

    Auszug aus BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93
    Die Darlehensverbindlichkeit wird nicht dadurch zu Betriebsvermögen, daß die Darlehensvaluta auf ein betriebliches Konto überwiesen wird (BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238; vom 10. Juli 1991 VIII R 241/80, BFH/NV 1992, 171, und in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).

    Gerade für die Frage der Zuordnung von Darlehen zum betrieblichen oder privaten Bereich ist nach der Rechtsprechung aber entscheidend, wofür die Darlehensvaluta tatsächlich verwendet wird (vgl. Großer Senat in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und u. a. BFH-Urteile in BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238, und in BFH/NV 1993, 603).

  • BFH, 08.09.1988 - IV R 97/82

    Betriebsausgaben - Zinsen - Betriebsschuld - Kontokorrentverbindlichkeit -

    Auszug aus BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93
    Mit Beschlüssen vom 8. September 1988 IV R 97/82 und IV R 66/87 (BFHE 154, 337, 350, BStBl II 1989, 27, 32) legte der IV. Senat dem Großen Senat des BFH für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Frage zur Entscheidung vor, ob eine Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl durch betrieblich als auch durch privat veranlaßte Überweisungs- und Auszahlungsvorgänge entstanden ist, in vollem Umfang Betriebsschuld sein kann mit der Folge, daß die hierauf entfallenden Zinsaufwendungen Betriebsausgaben sind.

    Dann sei unerheblich, daß dieser negative Saldo unmittelbar auch dadurch verursacht worden sei, daß der Steuerpflichtige zuvor durch Entnahmen dem betrieblichen Konto Guthaben entzogen habe (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226).

  • BFH, 21.11.1989 - IX R 10/84

    Schuldzinsen für betrieblich veranlaßten Kredit keine Werbungskosten bei nach

    Auszug aus BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93
    Die Sicherung einer Darlehensschuld an einem privaten Grundstück reicht nicht aus, einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Darlehen und dem privaten Bereich zu begründen oder die betriebliche Veranlassung zu überlagern (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Urteil vom 21. November 1989 IX R 10/84, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213, und in BFH/NV 1993, 603, jeweils m. w. N.).
  • FG Hessen, 17.02.1995 - 12 K 1421/94

    Einordnung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben; Maßgeblichkeit des

    Auszug aus BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93
    Das Hessische FG (Urteil vom 17. Februar 1995 12 K 1421/94, EFG 1995, 557) lehnte den Abzug von Zinsen für ein Darlehen ab, durch das der Steuerpflichtige den Kontokorrentkredit auf seinem betrieblichen Konto umgeschuldet hatte.
  • BFH, 21.10.1988 - VI R 18/86

    Konzertflügel der Dozentin an einem Konservatorium kann Arbeitsmittel i. S. des §

    Auszug aus BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93
    Allerdings sind auch bei Arbeitnehmern Gestaltungen nach dem sog. Zwei-Konten-Modell denkbar, etwa wenn sie teure Arbeitsmittel benötigen (vgl. z. B. Urteil des BFH vom 21. Oktober 1988 VI R 18/86, BFHE 155, 310, BStBl II 1989, 356), deren Anschaffungskosten sie über ein eigenes Kreditkonto finanzieren, während sie ihre privaten Aufwendungen ausschließlich über das Konto abwickeln, auf dem ihr Arbeitslohn gutgeschrieben wird.
  • FG Münster, 17.08.1994 - 5 K 2153/93
  • FG Düsseldorf, 09.11.1994 - 2 K 1140/93
  • BFH, 17.04.1985 - I R 101/81

    Privatschuld - Betriebsschuld - Geerbter Gewerbebetrieb - Aufnahme eines Kredites

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 258/80

    Voraussetzungen für die Einordnung der Zinsen für Betriebsschulden als

  • BFH, 11.12.1987 - III R 260/84

    Grundsätze für durch Entnahmen bedingte Kreditaufnahmen

  • BFH, 05.06.1985 - I R 289/81

    Privatschuld - Betriebsschuld - Darlehn - Kreditaufnahme zugunsten der Ehefrau -

  • BFH, 21.05.1987 - IV R 39/85

    Betriebsausgaben - KG - Darlehn für Gesellschaft - Abtretung von

  • BFH, 10.07.1991 - VIII R 241/80

    Voraussetzungen für die Anerkennung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder

  • BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80

    Zur steuerrechtlichen Zuordnung eines Kontokorrentkredits bei Gewinnermittlung

  • BFH, 08.09.1988 - IV R 66/87

    Betriebsausgaben - Zinsen - Betriebsschuld - Kontokorrentverbindlichkeit -

  • BFH, 24.03.1987 - I R 214/81

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein betriebliches Kontokorrentkonto

  • BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88

    Steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen für ein privat genutztes Einfamilienhaus

  • BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81

    Gewinnermittlung - Zinsaufwendung - Kontokorrentkredit - Betriebsausgaben -

  • BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82

    Buchung von Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und Einlagen auf privatem und

  • BFH, 19.03.1981 - IV R 169/80

    Betriebsausgaben - Privatentnahme - Kontokorrentkredit

  • BFH, 25.06.1985 - VIII R 338/82

    Steuerrechtliche Einordnung von Zinsen für passivierte Kredite, deren Valuta ganz

  • BFH, 15.03.1991 - III R 121/86

    Berücksichtigung von Zinsausgaben als Betriebskosten

  • BFH, 08.11.1990 - IV R 127/86

    Policendarlehen nur bei tatsächlicher betrieblicher Verwendung der

  • BFH, 26.06.1991 - XI R 22/88

    Abzug von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben

  • BFH, 23.07.1986 - I B 25/86

    Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen auch bei negativem Kapitalkonto

  • BFH, 24.05.1984 - IV R 221/83

    Betriebsschulden - Betriebsausgaben - Personenhandelsgesellschaft - Bankdarlehn -

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Vorlagebeschlüsse vom 28. Juni 1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl II 1995, 877, und vom 19. Juli 1995 X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882.

    Der XI. Senat hat durch Beschluß vom 28. Juni 1995 XI R 34/93 (BFHE 178, 395, BStBl II 1995, 877) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Die Gründe der Vorlagebeschlüsse sind in BFHE 178, 395 bzw. 405, BStBl II 1995, 877 bzw. 882 veröffentlicht.

  • FG Münster, 28.05.2001 - 4 K 1392/99

    Wohnungserwerb vom Ehemann

    Nach der ständigen Rspr. des BFH, der der Senat sich anschließt, hängt das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen allein von der tatsächlichen Verwendung des Darlehensbetrages ab (BFH, Beschluss vom 4.7.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290 , BStBl. II 1990, 817 (824 f.); Beschluss vom 28.6.1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395 , BStBl. II 1995, 877 (880 f.); Urteil vom 27.10.1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276 , BStBl. II 1999, 676; Urteil vom 2.12.1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl. II 2000, 310 (311); Urteil vom 2.12.1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28 , BStBl. II 2000, 312 (313); Urteil vom 29.3.2000 I R 15/99, BFHE 191, 521 , BStBl. II 2000, 577 (578 f.)).

    Aus der Finanzierungsfreiheit folgt, dass es dem Steuerpflichtigen frei steht, liquide Mittel nicht zur Einkunftserzielung einzusetzen, sondern einer privaten Verwendung zuzuführen (ausführlich zum Ganzen BFH, Beschluss vom 8.12.1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7 , BStBl. II 1998, 193 (197, 198); ebenso der Vorlagebeschluss des BFH an den Großen Senat vom 28.6.1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395 , BStBl. II 1995, 877 (880 f.); Urteil vom 4.3.1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46 , BStBl. II 1998, 511 (512); Urteil vom 19.3.1998 IV R 110/94, BFHE 186, 57 , BStBl. II 1998, 513 (514)).

  • BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91

    Eigenaufwand bei Miteigentum von Ehegatten

    Auch in seinem Vorlagebeschluß vom 22. November 1996 VI R 77/95 (BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208) hat sich der VI. Senat mit dem Problem der vorrangigen Zuordnung ausführlich beschäftigt und dabei zu Recht auf die Rechtsprechung des BFH zu gemischten Kontokorrentkonten hingewiesen, in der eine vergleichbare Zuordnung vorgenommen werde, indem die eingehenden Betriebseinnahmen zunächst zur Abdeckung des privaten Kreditteils zu verwenden und gleichzeitig zu verbuchende Betriebsausgaben dem betrieblichen Unterkonto zu belasten seien (vgl. auch Beschluß vom 28. Juni 1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl II 1995, 877).
  • FG Köln, 30.09.1998 - 2 K 7463/96

    Umzug: Ausstattung und Renovierung der neuen Wohnung

    Das öffentliche Dienstrecht ist weitgehend durch fürsorgerechtliche Gesichtspunkte beeinflußt, die für die Frage nach der Abgrenzung von Werbungskosten gegenüber den Kosten der privaten Lebensführung keine Rolle spielen können (BFH-Urteil in BFHE 178, 395, BStBl II 1995 895, 897 m.w.N.).
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 34/93

    Anerkennung von Zweikontenmodellen

    Der erkennende Senat hat im vorliegenden Verfahren mit Beschluß vom 28. Juni 1995 XI R 34/93 (BFHE 178, 395 [BFH 28.06.1995 - XI R 34/93], BStBl II 1995, 877) den Großen Senat des BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage angerufen, ob Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dessen Valuta ein betrieblich begründeter Sollsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto ausgeglichen, das aber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines zur Eigennutzung bestimmten Wohngrundstücks aufgenommen wird, als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn die Betriebseinnahmen auf einem anderen Konto angesammelt werden, um eine betragsmäßig der Darlehensvaluta entsprechende Kaufpreisrate für das Grundstück zu zahlen.
  • FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2688/02

    Gewinnbegriff bei Begrenzung des Schuldzinsenabzugs

    Berücksichtigt man ferner, dass die steuerliche Anerkennung des "Zwei-Konten-Modells" bis zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08. Dezember 1997 (GrS 1-2/95, BFHE 184, 7 Bundessteuerblatt II 1998, 193) umstritten war (vgl. hierzu nur die in ihrer Tendenz gegensätzlichen Vorlagebeschlüsse des X. und XI. Senats des BFH an den Großen Senat vom 19. Juli 1995, X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl. II 1995, 882 und vom 28. Juni 1995, XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl. II 1995, 877, jeweils mit weiteren Nachweisen) und dass auch der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bereits am 28.01.1998 beschlossen hatte, diese Entscheidung nicht zu akzeptieren, kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in einen uneingeschränkten Schuldzinsenabzug aufgrund eines von ihm praktizierten Mehr-Konten-Modelles nicht bejaht werden (vgl. Wacker, DStR 1999, 1001, 1006 f.).
  • FG Düsseldorf, 22.04.1997 - 17 K 321/89

    Darlehenszinsen als Betriebsausgaben; Darlehensschulden als notwendiges passives

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  • BFH, 07.11.1996 - IV R 87/95

    Abziehbarkeit privater Schuldzinsen

    Die Verknüpfung mit der Einkunftserzielung geschieht in beiden Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH durch wertende Beurteilung des die Aufwendungen auslösenden Moments, hängt also vom tatsächlichen Verwendungszweck des Darlehens ab (Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; Urteil vom 5. März 1991 VIII R 93/84, BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516; Beschlüsse vom 28. Juni 1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395 [BFH 28.06.1995 - XI R 34/93], BStBl II 1995, 877, 880, und vom 19. Juli 1995 X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882, 886).
  • BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96

    Anforderungen an die Zustellung eines Urteils - Voraussetzungen für das Vorliegen

    Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 28. Juni 1995 XI R 34/93 (BFHE 178, 395 [BFH 28.06.1995 - XI R 34/93], BStBl II 1995, 877, 879 unter C. 3. der Gründe) und vom 19. Juli 1995 X R 48/94 (BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882 unter IV. 4.), die auch für die Finanzierung über das Zwei-/Dreikontenmodell vom Veranlassungsprinzip ausgehen und lediglich für die Entnahme von Betriebseinnahmen und die anschließende Fremdfinanzierung später entstandener Betriebsausgaben unterschiedliche Gestaltungen für zulässig erachten.
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