Rechtsprechung
   BFH, 19.07.1995 - X R 48/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1004
BFH, 19.07.1995 - X R 48/94 (https://dejure.org/1995,1004)
BFH, Entscheidung vom 19.07.1995 - X R 48/94 (https://dejure.org/1995,1004)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 1995 - X R 48/94 (https://dejure.org/1995,1004)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,1004) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH! (IBR 1996, 46)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 405
  • NJW 1996, 544 (Ls.)
  • BB 1995, 2510
  • BB 1995, 2564
  • BB 1995, 2566
  • DB 1995, 2502
  • BStBl II 1995, 882
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 19.07.1995 - X R 48/94
    In Anwendung der vom Großen Senat des BFH im Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) und der Folgerechtsprechung aufgestellten Grundsätze führten die X-Darlehen zu betrieblichen Zinsaufwendungen.

    Der Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 und die hierzu ergangene Folgerechtsprechung.

    Danach sind Schuldzinsen "anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Erwerbs- oder Privatsphäre zuzuordnen" (in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2. b bb).

    Maßgebend für die steuerliche Qualifikation sind vielmehr auch insoweit das Veranlassungsprinzip und die sich hieraus ergebenden Folgerungen (vgl. Großer Senat in BFHE 161, 290, 307 f., BStBl II 1990, 817, unter C. II. 4. b).

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ergibt sich aus dem Beschluß des Großen Senats nicht der vom Kläger beanspruchte Rechtssatz zugunsten eines "Zweikontenmodells" der hier zu beurteilenden Art. Der Große Senat (in BFHE 161, 290, 316, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 5. i) befaßt sich ausdrücklich (nur) mit dem Fall, daß der Steuerpflichtige "zwei (oder mehr) Kontokorrentkonten unterhält und die betrieblich sowie die außerbetrieblich veranlaßten Auszahlungen über unterschiedliche Konten abgewickelt werden".

    Vielmehr hat er ausdrücklich ausgeführt (in BFHE 161, 290, 307, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 4. b): Weder das Rechtsinstitut des Kontokorrents noch seine buchmäßige Behandlung rechtfertigen es, Verbindlichkeiten deswegen als Betriebsschulden anzusehen, weil sie in eine solche Rechnung eingestellt werden.

    Angesichts der aufgezeigten Meinungsverschiedenheiten im Schrifttum über die Tragweite des Beschlusses in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 erscheint es notwendig, daß der Große Senat seine Aussagen authentisch interpretiert.

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 93/84

    Keine betriebliche Verwendung der Darlehensmittel bei Finanzierung einer Entnahme

    Auszug aus BFH, 19.07.1995 - X R 48/94
    Entstehe oder erhöhe sich ein Sollsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto durch eine Entnahme, so seien damit die Voraussetzungen eines sog. gemischten Kontos gegeben (Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 93/84, BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).

    Wenn die vorhandenen Mittel bereits im Betrieb eingesetzt seien und der neue Finanzierungsbedarf nur dadurch entstehe, daß Gelder entnommen würden, seien die Darlehensmittel nicht für betriebliche Zwecke aufgenommen und eingesetzt, sondern für eine Entnahme (Urteil in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).

    b) Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um damit eine Kreditverbindlichkeit abzulösen, entscheidet die tatsächliche Verwendung des abgelösten Kredits darüber, ob es sich bei dem Darlehen um eine Betriebsschuld handelt und die Darlehenszinsen Betriebsausgaben sind (a. a. O., unter C. II. 3. d; Urteil in BFHE 164, 46, 49, BStBl II 1991, 516).

    a) Schuldzinsen können nur dann Betriebsausgaben sein, wenn der negative Saldo auf dem betrieblichen Konto durch spätere betriebliche Aufwendungen entstanden ist (Urteil in BFHE 164, 46, 48 f., BStBl II 1991, 516; vgl. auch BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, 561, BStBl II 1991, 226, und vom 27. Januar 1993 IX R 229/87, BFH/NV 1993, 603).

    Seien die vorhandenen Mittel aber bereits für den Betrieb eingesetzt und "entstehe der neue Finanzierungsbedarf nur dadurch, daß Gelder entnommen werden", seien die Darlehensmittel nicht für betriebliche Zwecke aufgenommen und eingesetzt, sondern für die Entnahme (Urteil in BFHE 164, 46, 48 ff., BStBl II 1991, 516).

    Entsteht oder erhöht sich ein Sollsaldo auf einem betrieblichen (Schuld-) Konto durch Umbuchungen auf ein anderes betriebliches Konto (Guthabenkonto), sind die sich aus der Umbuchung (Darlehensaufnahme) ergebenden Schuldzinsen nur als Betriebsausgaben abziehbar, soweit die Umbuchung zu Lasten des Schuldkontos nicht der Finanzierung einer Entnahme dient (Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).

    Dient die Umbuchung der Finanzierung einer Entnahme, ist der Sollsaldo insoweit nicht betrieblich veranlaßt (Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238; in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).

  • BFH, 21.02.1991 - IV R 46/86

    Der tatsächliche Verwendungszweck der Darlehensmittel bestimmt die private oder

    Auszug aus BFH, 19.07.1995 - X R 48/94
    b) Das Urteil des IV. Senats des BFH vom 21. Februar 1991 IV R 46/86 (BFHE 163, 551, 553, BStBl II 1991, 514) hat - bei Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein einziges Kontokorrentkonto - angesichts eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Eingang von Darlehensmitteln und der Begleichung einer privaten (Einkommensteuer-) Schuld und angesichts einer nahezu vollständigen Übereinstimmung der Beträge eine wirtschaftliche Verbindung zwischen diesen Vorgängen angenommen.

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in seinem Schreiben vom 10. November 1993 (BStBl I 1993, 930; s. auch Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1993 R 13 Abs. 15 Sätze 8 und 9) auf die Entscheidung in BFHE 163, 551, 553, BStBl II 1991, 514 bezogen und ausgeführt:.

    Weder das Rechtsinstitut des Kontokorrents noch die grundsätzliche zivilrechtliche Selbständigkeit eines jeden Kontokorrentkontos nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute noch gar eine bestimmte buchmäßige Darstellung als solche rechtfertigen es, Verbindlichkeiten allein deswegen als Betriebsschulden anzusehen, weil sie buch- oder kontenmäßig in bestimmter Weise behandelt werden (vgl. Urteil in BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514).

  • BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82

    Buchung von Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und Einlagen auf privatem und

    Auszug aus BFH, 19.07.1995 - X R 48/94
    a) Schuldzinsen können nur dann Betriebsausgaben sein, wenn der negative Saldo auf dem betrieblichen Konto durch spätere betriebliche Aufwendungen entstanden ist (Urteil in BFHE 164, 46, 48 f., BStBl II 1991, 516; vgl. auch BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, 561, BStBl II 1991, 226, und vom 27. Januar 1993 IX R 229/87, BFH/NV 1993, 603).

    Dabei ist dann unerheblich, daß dieser negative Saldo unmittelbar auch dadurch verursacht wurde, daß der Steuerpflichtige zuvor durch seine Entnahmen "dem betrieblichen Konto" Guthaben entzogen hat (vgl. auch Urteil in BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226, unter II. 2.).

    Gestaltungsempfehlungen beziehen sich insbesondere auf die besondere buchmäßige Darstellungsweise des "Zwei- bzw. Dreikontenmodells" (vgl. zur "Technik" BFH-Urteil in BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226).

  • BFH, 15.11.1990 - IV R 63/88

    Darlehensverbindlichkeit des Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht

    Auszug aus BFH, 19.07.1995 - X R 48/94
    Dient die Umbuchung der Finanzierung einer Entnahme, ist der Sollsaldo insoweit nicht betrieblich veranlaßt (Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 15. November 1990 IV R 63/88, BFHE 162, 562, BStBl II 1991, 238; in BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516).
  • BFH, 26.06.1991 - XI R 22/88

    Abzug von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 19.07.1995 - X R 48/94
    Die Rechtslage ist nicht anders zu beurteilen als beim - regelmäßig untauglichen (BFH-Urteil vom 26. Juni 1991 XI R 22/88, BFH/NV 1992, 25) - Versuch der bloßen "Umwidmung" einer Privatschuld in eine Betriebsschuld.
  • FG Düsseldorf, 09.11.1994 - 2 K 1140/93
    Auszug aus BFH, 19.07.1995 - X R 48/94
    Demgegenüber hat es das FG Düsseldorf als unschädlich angesehen, wenn ein durch Wareneinkäufe entstandener kurzfristiger Überziehungskredit (Betriebsmittelkredit) durch ein langfristiges Darlehen abgelöst wird; dies auch dann, wenn zeitgleich zum Aufbau des entsprechenden Schuldsaldos vom betrieblichen Einnahmenkonto Mittel zur Finanzierung eines Hauskaufs entnommen worden sind (Urteil vom 9. November 1994 2 K 1140/93 E, NV).
  • FG München, 17.06.1993 - 9 K 3321/90
    Auszug aus BFH, 19.07.1995 - X R 48/94
    Das Urteil des FG München vom 17. Juni 1993 9 K 3321/90 (NV) betrifft den Fall, daß ein mittels eines Zweikontenmodells in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines Hauskaufs entstandener Schuldsaldo durch hypothekarisch gesicherte, nach Baufortschritt auszuzahlende Annuitäten-Hausbaudarlehen abgelöst wurde.
  • FG Bremen, 18.08.1992 - 292033K 4
    Auszug aus BFH, 19.07.1995 - X R 48/94
    Das FG Bremen (Urteil vom 18. August 1992, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993, 139) hat für den Fall der "Umschuldung" durch neu aufgenommene Darlehensmittel bei zeit- und betragsgleicher Entnahme für private Zwecke die Auffassung vertreten, ein enger zeitlicher Zusammenhang und die weitgehende betragsmäßige Übereinstimmung zwischen den Darlehen und den getätigten Entnahmen indizierten die private Veranlassung der Darlehensaufnahme.
  • BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88

    Steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen für ein privat genutztes Einfamilienhaus

    Auszug aus BFH, 19.07.1995 - X R 48/94
    d) Diese Auslegung trägt sowohl den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dessen Entscheidungen vom 13. März 1979 2 BvR 72/76 (BVerfGE 50, 386, BStBl II 1979, 322) und vom 13. Juni 1988 1 BvR 68/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 316) als auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung.
  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 229/87

    Geltendmachung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Vorlagebeschlüsse vom 28. Juni 1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl II 1995, 877, und vom 19. Juli 1995 X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882.

    Der X. Senat hat durch Beschluß vom 19. Juli 1995 X R 48/94 (BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882) dem Großen Senat des BFH ebenfalls gemäß § 11 Abs. 4 FGO die folgenden Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

  • BFH, 12.07.2016 - IX R 29/15

    Nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen sind keine Werbungskosten bei

    Der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit ist eine Schöpfung der Rechtsprechung, die schlagwortartig im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung kapitalersetzender Darlehen verwendet (s. etwa BFH-Urteile vom 5. Februar 1992 I R 127/90, BFHE 166, 356, BStBl II 1992, 532; vom 5. Februar 1992 I R 79/89, BFH/NV 1992, 629; vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342) und später --zuerst durch BFH-Beschluss vom 19. Juli 1995 X R 48/94 (BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882)-- auf den Schuldzinsenabzug übertragen wurde (s. HHR/Schallmoser, § 4 EStG Rz 1036).
  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 63/95

    Zurechnung von Mieteraufbauten beim Vermieter oder Mieter?

    Das FG wird noch Feststellungen dazu treffen müssen, ob bereits bei Abschluß des Pachtvertrages im Jahre 1964 eine Gesamtplanung in der Weise zugrunde gelegt worden ist, daß die GmbH in die Lage versetzt werden sollte, die von ihr getätigten Investitionen für die Aufbauten während deren gewöhnlicher Nutzungsdauer für ihre eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen, so daß sich die Beendigung des ersten Vertrages und der Abschluß weiterer Pachtverträge als Teil eines auf einem einheitlichen Gesamtplan beruhenden Kettenpachtverhältnisses darstellen (vgl. zur Gestaltung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte durch eine rechtzeitige Gesamtplanung BFH-Beschluß vom 19. Juli 1995 X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882).
  • BFH, 29.05.1996 - I R 15/94

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    Der Senat sieht keine Notwendigkeit, den Streitfall mit Rücksicht auf den Beschluß des X. Senats vom 19. Juli 1995 X R 48/94 (BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882) dem Großen Senat vorzulegen.
  • BFH, 29.07.1998 - X R 105/92

    Kein Verfassungsgebot zum Abzug privater Schuldzinsen

    Hieran anknüpfend hat der erkennende Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1995 X R 48/94 (BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882) bemerkt: Könne ein Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen "durch die Hintertür" nicht durch Auslegung verhindert werden, müsse im Sinne der Entscheidungen des BVerfG nochmals die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der grundsätzlichen Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen gestellt werden.
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 12/95

    Werbungskosten bei Darlehensumwidmung

    Unter diesen Umständen durfte das FG die Vorgänge in der Weise beurteilen, daß die Eigenmittel nicht zur Tilgung des Darlehens, sondern im wirtschaftlichen Ergebnis zum Kauf der Wertpapiere eingesetzt worden sind (vgl. auch Beschluß des BFH vom 19. Juli 1995 X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882, 888).
  • FG Düsseldorf, 06.12.1995 - 7 K 1073/91

    Berücksichtigung von Darlehensschuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Baden-Württemberg, 27.01.2009 - 11 K 4248/08

    Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG in Verlustsituationen

    Mit Seiler (in Kirchhof/Söhn, a.a.O., Rz Ea 202 u. Ea 203 zu § 4) ist der Senat der Auffassung, dass das Grundgesetz keinen allgemeinen "Grundsatz der Finanzierungsfreiheit" enthält, der so bezeichnete Grundsatz von der Rechtsprechung des BFH vielmehr aus der vorgefundenen einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Steuerbilanzrechts (zunächst im Zusammenhang mit der Beurteilung kapitalersetzender Darlehen, vgl. das Urteil vom 05. Februar 1992 I R 127/90, BStBl II 1992, 532, später übertragen auf den Schuldzinsenabzug im Urteil vom 19. Juli 1995 X R 48/94, BStBl II 1995, 882) hergeleitet worden ist.
  • FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2688/02

    Gewinnbegriff bei Begrenzung des Schuldzinsenabzugs

    Berücksichtigt man ferner, dass die steuerliche Anerkennung des "Zwei-Konten-Modells" bis zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08. Dezember 1997 (GrS 1-2/95, BFHE 184, 7 Bundessteuerblatt II 1998, 193) umstritten war (vgl. hierzu nur die in ihrer Tendenz gegensätzlichen Vorlagebeschlüsse des X. und XI. Senats des BFH an den Großen Senat vom 19. Juli 1995, X R 48/94, BFHE 178, 405, BStBl. II 1995, 882 und vom 28. Juni 1995, XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl. II 1995, 877, jeweils mit weiteren Nachweisen) und dass auch der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bereits am 28.01.1998 beschlossen hatte, diese Entscheidung nicht zu akzeptieren, kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in einen uneingeschränkten Schuldzinsenabzug aufgrund eines von ihm praktizierten Mehr-Konten-Modelles nicht bejaht werden (vgl. Wacker, DStR 1999, 1001, 1006 f.).
  • FG Düsseldorf, 22.04.1997 - 17 K 321/89

    Darlehenszinsen als Betriebsausgaben; Darlehensschulden als notwendiges passives

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 07.11.1996 - IV R 87/95

    Abziehbarkeit privater Schuldzinsen

  • FG Düsseldorf, 07.08.1997 - 13 K 7008/96

    Vermietung und Verpachtung; Schuldzinsenabzug; Kontokorrent; Fremdfinanzierung

  • BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96

    Anforderungen an die Zustellung eines Urteils - Voraussetzungen für das Vorliegen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht