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   BFH, 12.09.1995 - IX R 72/94   

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https://dejure.org/1995,1039
BFH, 12.09.1995 - IX R 72/94 (https://dejure.org/1995,1039)
BFH, Entscheidung vom 12.09.1995 - IX R 72/94 (https://dejure.org/1995,1039)
BFH, Entscheidung vom 12. September 1995 - IX R 72/94 (https://dejure.org/1995,1039)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO §§ 53 Abs. 1 und 2, 62 Abs. 3 Satz 3, 65 Abs. 2 Satz 2; VwZG §§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 9 Abs. 1 und 2; ZPO §§ 195 Abs. 2, 418 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Verfügungen - Zustellung in einem Briefumschlag - Geschäftsnummer - Inhalt der zuzustellenden Sendung - Verwendung des gerichtlichen Aktenzeichens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 546
  • NVwZ 1998, 324
  • BB 1995, 2570
  • DB 1995, 2510
  • BStBl II 1995, 898
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.04.1982 - IV R 52/81

    Zustellungsmangel - Prozeßvollmacht

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 72/94
    Diese Ausnahmeregelung, mit der Streitigkeiten über einen Fristablauf möglichst ausgeschlossen werden sollen, ist nicht auf die aufgezählten Fristen beschränkt (BFH-Urteil vom 29. April 1982 IV R 52/81, BFHE 136, 179, BStBl II 1982, 715; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 16. Dezember 1965 8 B 65.65, BVerwGE 23, 89).

    So findet sie nach herrschender Meinung z. B. auch auf die (Ausschluß-) Frist zur Vorlage der Vollmacht nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO Anwendung (BFH in BFHE 136, 179, BStBl II 1982, 715 zu Art. 3 § 1 VGFGEntlG; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 53 Anm. 75; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 9 VwZG Tz. 3).

  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 85/90

    Förmlichkeiten bei Zustellung einer Einspruchsentscheidung

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 72/94
    Sollen mehrere Schriftstücke verschiedenen Inhalts in einem verschlossenen Briefumschlag zugestellt werden, muß sich aus der auf dem Briefumschlag angebrachten Geschäftsnummer auch ergeben, welchen Inhalt die zuzustellende Sendung hat (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 85/90, BFH/NV 1993, 701 m. w. N.); nur auf diese Weise kann der Adressat einer mehrere Schriftstücke umfassenden Sendung deren Vollständigkeit prüfen und ggf. den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Zustellung führen (§ 418 Abs. 2 ZPO).

    Zu der hiernach notwendigen Identifizierung des oder der zuzustellenden Schriftstücke genügt nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Verwendung der Steuernummer - ohne zusätzliche Kennzeichnung - als Geschäftsnummer nicht, da sie weder auf ein einzelnes Schriftstück bezogen werden kann noch einen Anhaltspunkt dafür bietet, daß der verschlossene Briefumschlag mehrere Schriftstücke enthält (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 701 m. w. N.).

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 218/85

    Zur Rechtswirkung einer Vollmacht bei fehlender Bezeichnung des Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 72/94
    a) Die mit einer (Ausschluß-) Frist verbundene Aufforderung zur Vorlage einer Prozeßvollmacht ist gemäß § 53 Abs. 1 FGO zuzustellen; erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung wird die betreffende Frist wirksam (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juni 1984 I R 152/81, BFHE 141, 455, BStBl II 1984, 841, und vom 10. März 1988 IV R 218/85, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731, jeweils zu Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - VGFGEntlG -).
  • BVerwG, 16.12.1965 - VIII B 65.65

    Heilung von Zustellungsmängeln - Zulassung der Revision in Streitigkeiten aus dem

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 72/94
    Diese Ausnahmeregelung, mit der Streitigkeiten über einen Fristablauf möglichst ausgeschlossen werden sollen, ist nicht auf die aufgezählten Fristen beschränkt (BFH-Urteil vom 29. April 1982 IV R 52/81, BFHE 136, 179, BStBl II 1982, 715; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 16. Dezember 1965 8 B 65.65, BVerwGE 23, 89).
  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter -

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 72/94
    Sie gilt vielmehr auch für solche prozessualen Fristen, deren Versäumung ihrer Bedeutung nach dem Verlust eines Anspruchs oder eines Rechtsmittels gleichkommt (BVerwG-Urteil vom 23. April 1985 9 C 48.84, Deutsches Verwaltungsblatt 1985, 960).
  • BFH, 21.07.1993 - IX R 81/89

    Rechtsfolgen der Nichtabgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 72/94
    Wegen der gebotenen Gewähr für die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Postsendung muß die Geschäftsnummer infolgedessen die Identifizierung der zuzustellenden Sendung ermöglichen (Senatsurteil vom 21. Juli 1993 IX R 81/89, BFH/NV 1994, 357 m. w. N.).
  • BFH, 14.06.1984 - I R 152/81

    Vorlage der Prozeßvollmacht - Wirksamkeit einer Ausschlußfrist - Unterschrift -

    Auszug aus BFH, 12.09.1995 - IX R 72/94
    a) Die mit einer (Ausschluß-) Frist verbundene Aufforderung zur Vorlage einer Prozeßvollmacht ist gemäß § 53 Abs. 1 FGO zuzustellen; erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung wird die betreffende Frist wirksam (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juni 1984 I R 152/81, BFHE 141, 455, BStBl II 1984, 841, und vom 10. März 1988 IV R 218/85, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731, jeweils zu Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - VGFGEntlG -).
  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 20/99

    Richterablehnung; Rügeverlust

    Eine richterliche Verfügung, durch die eine Ausschlussfrist gesetzt wird, ist gemäß § 53 Abs. 1 FGO zuzustellen; erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung wird die betreffende Frist wirksam (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898, m.w.N.).

    Deshalb muss sie geeignet sein, den Verwaltungsakt, die Gerichtsentscheidung oder das sonstige Schriftstück, dessen Zustellung vorgenommen worden ist, zu konkretisieren (BFH-Urteile in BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898; vom 25. Oktober 1995 I R 16/95, BFHE 179, 202, BStBl II 1996, 301, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. Juni 1998 X B 139/97, BFH/NV 1999, 187).

    Werden --wie im Streitfall-- mehrere Schriftstücke verschiedenen Inhalts in einem Briefumschlag zugestellt, dann muss sich aus der auf dem Briefumschlag angebrachten Geschäftsnummer ergeben, welchen Inhalt die Sendung hat; nur auf diese Weise kann der Adressat einer mehrere Schriftstücke umfassenden Sendung deren Vollständigkeit prüfen und ggf. den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Zustellung führen (BFH in BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898).

    Die bloße Angabe des finanzgerichtlichen Aktenzeichens reicht für die Identifizierung nicht aus (BFH in BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898).

  • BFH, 17.06.1998 - X B 139/97

    Nichtabgbe von Steuererklärungen - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen -

    a) Eine Rechtsmittelfrist --hier die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde-- wird nur durch eine Zustellung in Lauf gesetzt, die den für die Zustellung von Urteilen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) entspricht (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 3 und 9 Abs. 2 VwZG; vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898, m.w.N.).

    Wegen der gebotenen Gewähr für die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Postsendung muß die Geschäftsnummer die Identifizierung der zuzustellenden Sendungen ermöglichen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898).

    Sollen mehrere gerichtliche Entscheidungen in einem Briefumschlag zugestellt werden, so muß sich aus der auf dem Briefumschlag angebrachten Geschäftsnummer ergeben, welchen Inhalt die zuzustellende Sendung hat; zur notwendigen Identifizierung gehört deshalb nach der Rechtsprechung des BFH bei gerichtlichen Entscheidungen das Aktenzeichen und ein Zusatz, aus dem sich die Art der gerichtlichen Entscheidungen ergibt (BFH-Urteil in BFH 178, 546, BStBl II 1995, 898, m.w.N.); denn nur auf diese Weise kann der Adressat einer mehrere Schriftstücke umfassenden Sendung deren Vollständigkeit prüfen und ggf. den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Zustellung führen (§ 418 Abs. 2 ZPO).

  • BFH, 25.11.1997 - VII R 79/96

    Unwirksamkeit der Ausschlussfrist für die Vorlage der Prozessvollmacht

    Die nach § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit einer (Ausschluß-)Frist verbundene Aufforderung zur Vorlage der Prozeßvollmacht ist gemäß § 53 Abs. 1 FGO zuzustellen; erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung wird die betreffende Frist wirksam (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546 [BFH 12.09.1995 - IX R 72/94], BStBl II 1995, 898, m. w. N.).

    Wegen der gebotenen Gewähr für die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Postsendung muß die Geschäftsnummer infolgedessen die Identifizierung der zuzustellenden Sendung ermöglichen (Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 23. Juni 1965 IV ZR 186/64, Monatsschrift für Deutsches Recht -- MDR -- 1996, 44, Der Betrieb 1965, 1700; BFH- Beschluß vom 10. November 1971 I B 32/71, BFHE 103, 454, BStBl II 1972, 127; Urteile vom 21. Juli 1993 IX R 81/89, BFH/NV 1994, 357; in BFHE 178, 546 [BFH 12.09.1995 - IX R 72/94], BStBl II 1995, 898).

    Die Vorschrift ist vielmehr über die darin enthaltene Aufzählung hinaus allgemein auf Ausschlußfristen -- auch richterlich gesetzte -- anzuwenden, somit auch auf die nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO festgelegte Ausschlußfrist (BFH in BFHE 178, 546 [BFH 12.09.1995 - IX R 72/94], BStBl II 1995, 898, m. w. N.).

  • BFH, 07.07.2004 - X R 33/02

    PZU: gleichzeitige Zustellung mehrerer Schriftstücke

    Deshalb muss sie geeignet sein, den Verwaltungsakt, die Gerichtsentscheidung oder das sonstige Schriftstück, dessen Zustellung vorgenommen worden ist, zu konkretisieren (BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898; vom 25. Oktober 1995 I R 16/95, BFHE 179, 202, BStBl II 1996, 301, m.w.N., und vom 18. März 2004 V R 11/02, BStBl II 2004, 540; Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 187).

    Werden --wie im Streitfall-- mehrere Schriftstücke verschiedenen Inhalts in einem Briefumschlag zugestellt, dann muss sich aus der auf dem Briefumschlag angebrachten Geschäftsnummer ergeben, welchen Inhalt die Sendung hat; nur auf diese Weise kann der Adressat einer mehrere Schriftstücke umfassenden Sendung deren Vollständigkeit prüfen und ggf. den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Zustellung führen (BFH-Urteile in BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898; vom 23. Mai 2000 VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359).

  • BFH, 12.02.1999 - III B 29/98

    Ausschlussfrist zur Vorlage der Vollmacht

    Die nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO mit einer Ausschlußfrist verbundene Aufforderung zur Vorlage der Prozeßvollmacht ist gemäß § 53 Abs. 1 FGO zuzustellen; erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung wird die betreffende Frist wirksam (BFH-Urteil vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898, m.w.N.).

    Wegen der gebotenen Gewähr für die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Postsendung muß die Geschäftsnummer infolgedessen die Identifizierung der zuzustellenden Sendung ermöglichen (BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 I R 77/89, BFHE 165, 5, BStBl II 1991, 826; vom 21. Juli 1993 IX R 81/89, BFH/NV 1994, 357, und in BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898).

  • BFH, 18.03.2004 - V R 11/02

    Förmliche Zustellung eines Umsatzsteuerbescheids

    Wegen der gebotenen Gewähr für die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Postsendung muss die Geschäftsnummer die Identifizierung der zuzustellenden Sendung ermöglichen (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1998 X B 139/97, BFH/NV 1999, 187; BFH-Urteil vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898).
  • BFH, 17.06.1998 - X B 138/97

    Zustellung der Urteile - Postzustellungsurkunde - Empfangsbekenntnis -

    Allerdings wird eine Rechtsmittelfrist --wie im Streitfall die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde-- nur durch eine Zustellung in Lauf gesetzt, die den für die Zustellung von Urteilen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) entspricht (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 3 und 9 Abs. 2 VwZG; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898, m.w.N.).

    Sollen mehrere gerichtliche Entscheidungen in einem Briefumschlag zugestellt werden, so muß sich aus der auf dem Briefumschlag angebrachten Geschäftsnummer ergeben, welchen Inhalt die zuzustellende Sendung hat; zur notwendigen Identifizierung gehört deshalb nach der Rechtsprechung des BFH bei gerichtlichen Entscheidungen das Aktenzeichen und ein Zusatz, aus dem sich die Art der gerichtlichen Entscheidungen ergibt (Urteil in BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898, m.w.N.).

  • BFH, 25.11.1999 - III B 5/99

    Vollbeendete OHG; Beweiskraft einer PZU

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die die Ausschlussfrist setzende Verfügung erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung wirksam wird (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898, m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2005 - 8 W 310/05

    Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit: Zulässigkeit einer sofortigen

    Einer wirksamen Zustellung des Beschlusses des Landgerichts vom 6.6.2005, AZ: 2 T 25/04, steht nicht schon entgegen, dass dieser Beschluss mit mehreren anderen Schriftstücken in einer Sendung zugestellt werden sollte (BFH NVwZ 1998, 324, 325; Beschluss vom 7.7.2004, AZ: X R 33/02 zitiert nach Juris).
  • BFH, 25.06.2008 - VIII B 40/08

    Verfahrensmängel - Prozessurteil statt Sachurteil - Ausschlussfrist nach § 65

    a) Die Klägerin kann mit dem Vortrag, die ordnungsgemäß gesetzte Frist (vgl. zu den Anforderungen BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 514, m.w.N.; zu der nach Maßgabe der jeweiligen Umstände zu bestimmenden Angemessenheit der Ausschlussfrist BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628, 629, m.w.N.: Angemessenheit einer Ausschlussfrist von drei Wochen sogar ohne vorgeschaltete formlose Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO) sei nicht wirksam zugestellt worden (zur Zustellung BFH-Urteil vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898), gemäß § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO nicht mehr gehört werden.
  • OLG Brandenburg, 07.11.2005 - 1 Ss OWi 239 B/05

    Zustellung im Bußgeldverfahren: Verneinung eines Zustellungsmangels bei

  • BFH, 28.08.2006 - II B 86/04

    NZB: Beweisaufnahme, Zustellung durch PZU

  • BFH, 24.06.1999 - V R 1/99

    Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln

  • FG Niedersachsen, 13.09.2004 - 11 V 322/04

    Anspruch auf Herabsetzung der Einkommensteuer; Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs

  • FG Düsseldorf, 18.02.1999 - 9 K 2701/96

    Subsidiarität bei Festellungsklage auf Unwirksamkeit eines Steuerbescheides;

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